Wieviel Unterhalt b...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Wieviel Unterhalt bei neuer Steuerklasse?

 
(@bribri)
Schon was gesagt Registriert

Hallo!
Habe mich grade angemeldet (siehe Vorstellungen) und habe schon eine Frage. Sollte die Antowrt so schon irgendwo stehen, bitte verlinken. Danke!

Folgendes: Mein Partner im Trennungsjahr ist ab 2008 wieder LStKl I, das heißt, der Unterhalt für seine beiden Kinder (6 und 3) muss neu berechnet werden, weil er nun ja mehr Abgaben hat, als vorher. Trotz der neuen Steuerklasse bezifferte der Anwalt einen Betrag, der nicht gerade weniger als der vorher war. Zusätzlich müsste er seiner Frau Unterhalt zahlen, da die wieder arbeiten geht, aber nur zu 75 Prozent??? Sie haben keinen Anwalt, sondern gehen immer zum Roten Kreuz, weil da die Beratung kostenlos ist.
Ich steige da bei aller Beschäftigung mit irgendwelchen Tabellen nicht mehr durch und möchte gerne wissen, ob ich igrendwo selbst den Unterhalt errechnen kann, oder ob Ihr empfiehlt, in solchen Fällen einen Anwalt zu nehmen. Wenn ja, was kostet der?

Danke und Grüße, Bri

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 19.04.2008 10:11
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Bri,

Herzlich willkommen bei Vatersein.de.

Der Kindesunterhalt ergibt sich nach der Düsseldorfer Tabelle, die du hier findest: http://www.vatersein.de/News-file-article-sid-1442.html

Da diese in Einkommensstufen aufgebaut ist, kann es sein, dass geändertes Einkommen keinen geänderten KU bedeutet.

Genaueres können wir dazu aber nur sagen, wenn du mehr Informationen lieferst.

Ihr müsst aber auch wissen, dass Behauptungen und Forderungen von gegnerischen Anwälten nicht zwingend etwas mit der tatsächlichen Rechtslage zu tun haben. Auch haben deren Aussagen keinerlei Rechtskraft, umso mehr hauen sie auf den Putz um den Mangel an Macht durch energisches Auftreten zu kompensieren.

Da die Kinder noch recht klein sind, sind 75% wahrscheinlich mehr als man von ihr verlangen könnte, insofern ist der Anspruch auf EU vermutlich auch begründet, die Frage ist nur ob die Höhe stimmt.

Deswegen nochmal, gib uns mehr Details über die relevanten Einnahmen und Kosten und das was der RA fordert und wir können eine Gegenrechnung aufmachen.

Was ich noch nicht verstehe: Du schreibst zum Einen, "ihr Anwalt", aber andererseits sagst du, "sie" hätten keinen Anwalt.
Kannst du das nochmal erklären?

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.04.2008 10:32
(@bribri)
Schon was gesagt Registriert

Hej Beppo

und danke für die rasche Antwort! Mit "Anwalt" meine ich den kostenlosen bei der Beratung vom Roten Kreuz.
Ich trage mal die Zahlen zusammen und werde sie hier später posten.

Danke für Eure Hilfe, Bri

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.04.2008 11:10
(@bribri)
Schon was gesagt Registriert

Hallo, hier habe ich nun alle Zahlen meines Partners, helfen die nun weiter? Geht das ohne Anwalt oder ist mit besser?
Sie hat ihn übrigens 2007 verlassen wegen eines Neuen (arbeitslos), mit dem sie seither zusammelebt. Danke und Grüße, Bri

Mail von IHM an mich:
Ich versuche Dir mal schnell die Rechnung die der Anwalt vorgemacht hat aufzuzeigen:

Sie mit Steuerklasse 4:
Netto:
1250€ bei 75 %

Ich (er)  bei Steuerklasse 4:
2550 € netto
-508€ Kindesunterhalt (Düsseldorfertabelle -1/2 Kindergeld)
-1300€ Tilgung Haus (Wir konnten uns beim RA nicht auf 1500€ einigen, obwohl ich die zahle)
=692€

+ 800€ Wohnwert Haus (das letzte mal hat er für die Trennungszeit nur eine kleine Wohnung angesetzt (250€)
=1492 €

d.h. ich verdiene 242€ mehr, davon 3/7 = 103,7 €

d.h. Unterhalt = 103,7 + 508 = 611,7 € (Da kann man natürlich jetzt alles drehen wie man will)

Aber der große Lichtblick, nach der Scheidung, die sich in einem Jahr oder auch in 3 abspielen kann:
Nachehelicher Unterhalt ist zu verwähren wenn:
§1579 nr.7 BGB schwerwiegendes eheliches Fehlverhalten:
- intimes Verhältnis mit einem andern Partner, das zum Scheitern der Ehe führte. ---> vorhanden.

§1579 nr.2 BGB verfestigte Lebensgemeinschaft mit neuem Partnter(den hat mein Vetter schon vor 3 Jahren verwendet)
- Ex lebt mit einem neuen Partner in einer gemeinsamen Wohnung, kochen, Kinder ........  --> vorhanden
  muß allerdings 1-3 Jahre Bestand haben. Na ja, ist ja hoffentlich nach dem Trennungsjahr gewährleistet.
- Dabei ist es egal ob der neuen Partner zahlungskräfig ist oder nicht. Seit 2008

> Betreff: Der Anwalt ist doch blöd.
Schau mal, genau das was er das letzte mal gesagt hat:
>> Zieht ein Ehegatte aus, so ist wärend der Trennungszeit nur der
> eingeschränkte Wohnvorteil anzusetzen.
> Fakt, kleine Wohnung, 1 Zimmer, 250 €
>
> Ich glaub ich muß doch noch zu einem anderen Anwalt.
>
> http://www.palm-bonn.de/wohnwert.htm
>
> Bei diesem sog.  *toten Kapital * ...*weiterlesen am angegebenen Ort*


Anm.: Zitat aus Gründen des Urheberrechts gelöscht.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.04.2008 14:30
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Bri,

das mit dem vollen Mietwert schon im Trennungsjahr geht nicht, das muss er sich erst nachehelich anrechnen lassen.

Aber mit dem Haus musst Du präziser werden: Ist das ein Schnelltilger-Darlehen, oder sind diese 1500€ überwiegend Zinsen? Wem gehört das Haus, ihm oder beiden?

AntwortZitat
Geschrieben : 19.04.2008 14:41
(@bribri)
Schon was gesagt Registriert

Hej, er sagt, die sind Tilgung und es ist in vier Jahren abbezahlt, als nehme ich an es ist die Schnelltilgung-Variante.
Das Haus gehört ihm.

LG Bri

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.04.2008 14:42
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Bri,

Er kann nur Zinsen und eventuell eine "angemessene" Tilgung anrechnen, aber keine hohen Tilgungsleistungen. Also sind wohl auch die 1300€ unangemessen hoch. Die 800€ Mietwert allerdings auch. Diese Differenz von 500€, um die sein Einkommen durch das Haus runtergerechnet wird, scheint mir trotzdem noch am oberen Ende des machbaren, also fährt er wohl ganz gut mit diesem Vorschlag des Vermittlers.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.04.2008 15:59
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi, Bribri

Also, von seinem Netto kann er in der Regel 5% Erwerbskosten und bis zu 4% Altersvorsorge, falls vorhanden.

KU wäre jetzt in 2008 538,-

Beim Haus käme es, wie Pappasorglos schon sagte, darauf an wie viel Zinsen und wie viel Tilgung enthalten sind.
Zinsen sind i.d.R Abzugsfähig, Tilgung i.d.R. nur bis zur Scheidung.

Wohnwert, wie Pappasorglos auch schon sagte, bemisst sich vor der Scheidung an dem Platzbedarf, also niedrig, nach der Scheidung nach dem tatsächlichen Wert, da es ab dann seine freie Entscheidung ist, was günstigeres zu suchen.

Ggf. wird ihr noch ein Betreuungsbonus angerechnet, den man aber vielleicht mit der lediglich 75% prozentigen Erwerbstätigkeit aufheben könnte. Verhandlungssache.

Ich würde erstmal auf 100% Erwerbsobliegenheit abzielen und bei Gegenwind als Betreuungsbonus die 75%  akzeptieren aber eben nicht beides.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.04.2008 16:00
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Tilgung i.d.R. nur bis zur Scheidung.

Jetzt bin unsicher. Mir ist nämlich der Zugewinnausgleich eingefallen, und der Stichtag für den Zugewinn ist der Scheidungs-ANTRAG? Und den gibt's noch nicht, weil Trennungsjahr? D.h. seine Turbo-Tilgung fliesst voll in den Zugewinn. Da muss er aufpassen, weil im dümmsten Fall lässt er sich jetzt die Tilgung kleinrechnen im Glauben, er tilgt ja für sich, und das dicke Ende kommt dann beim Zugewinnausgleich, und dann hat er doppelt bezahlt.

Ich glaube, an der Stelle muss man sehr wachsam sein.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.04.2008 16:46
(@babbedeckel)
Registriert

Hi,

hinzuzufügen wäre noch, daß auch ein Haus als Altersvorsorge gilt....gelten kann.
Bei mir war´s so. Also kann er die 4 %(vom Brutto) -auf jeden Fall- geltend machen.

papasorglos denkt mit  😉
Ja, habt ihr euch schon den Zugewinn mal durchkalkuliert ?
Dieser kann auch noch (bis zu) 3 Jahren nach der Scheidung geltend gemacht werden.

Gruß
babbedeckel

Ein Ruin kann drei Ursachen haben: Frauen, Wetten oder die Befragung von Fachleuten (Georges Pompidou)

AntwortZitat
Geschrieben : 19.04.2008 16:54




(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

und dann hat er doppelt bezahlt.

Ist es bis zur Trennung nicht eher andersrum?

In der Trennungszeit kann er doch auch die Tilgungsraten abziehen, also tilgt sie sozusagen mit.
Wenn das Haus beiden gehört profitieren also auch beide. Gut.
Wenn das Haus ihm gehört und der Scheidungsantrag durch ist profitiert er alleine.
Nur wenn das Haus ihr gehört profitiert sie alleine, aber so scheint es nicht zu sein.

Aufpassen muss man natürlich auf jeden Fall.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.04.2008 18:17
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

In der Trennungszeit kann er doch auch die Tilgungsraten abziehen, also tilgt sie sozusagen mit.

Ja, ich bin ja wieder bei Dir, und hab's auch z.B. in den Leitlinien des OLG Braunschweig gefunden:

"(Ausnahme: beim Trennungsunterhalt ist die Tilgung bei Zugewinngemeinschaft bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags abzugsfähig)."

Der Punkt ist nur, dass dieser Berater/Vermittler/RA die Rate kleinrechnen will (1500€->1300€, den Wohnwert gross (800€ statt der angemessenen 250€ bis 360€), und dass darf sich Bri's LG in Anbetracht des drohenden Zugewinnausgleichs nicht bieten lassen. D.h., wenn das so ist (es besteht Zugewinngemeinschaft und der Scheidungsantrag ist nicht rechtshängig), dann wird er gerade über'n Tisch gezogen. Wenn da einer Anspruch auf Trennungsunterhalt hat ist er das.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.04.2008 18:27
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

:thumbup:

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.04.2008 18:35
(@bribri)
Schon was gesagt Registriert

Hallo....und vielen Dank für Eure Mühe!

Jetzt steig ich da schon mehr durch :knockout:, da muss man ja fast selbst Anwalt sein...

Übrigens: Sie hatten in der Ehe Gütertrennung vereinbart, deswegen bin ich mir wegen der Zugewinngemeinschaft nicht sicher.

LG, Bri

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.04.2008 08:59
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Auch bei Gütertrennung gilt das oben Genannte weiter.

Denn auch damit gehört das Haus vermutlich hälftig Beiden und nicht anteilig nach Tilgungsrate.
D.H. die Tilgung kommt beiden zu gute und müsste von beiden getragen werden, z.B. durch Abzug vor EU.

Die fairste Lösung wäre aus meiner Sicht, wenn jeder seine Hälfte der Annuitäten selbst tragen würde. Dann dürften diese aber auch nicht mehr vor dem EU abgezogen werden.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.04.2008 09:15
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Denn auch damit gehört das Haus vermutlich hälftig Beiden

Beppo, sie hatte geschrieben, dass das Haus ihm gehört. Also bei Gütertrennung kann er die Tilgung schlicht nicht abziehen, bzw. nur in Höhe der Altersvorsorgepauschale von 4% vom Brutto. Wenn das noch niemand gemerkt hat sollte er vielleicht einfach die Füsse still halten.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.04.2008 13:38
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Oops, hat jemand meine Brille gesehen?  😉

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.04.2008 13:44