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Wieviel muss ich zahlen?

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(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin.

Man darf die Sache mit dem 3-fachen Netto mittlerweile als gefestigte Rechtsprechung ansehen und auf ein BGH-Urteil kann sich jedes Amtsgericht in ganz Deutschland berufen.

Allerdings wird dieser Einkommensunterschied hier nicht erreicht.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.01.2014 22:00
(@Brainstormer)

Man darf die Sache mit dem 3-fachen Netto mittlerweile als gefestigte Rechtsprechung ansehen und auf ein BGH-Urteil kann sich jedes Amtsgericht in ganz Deutschland berufen.

Allerdings wird dieser Einkommensunterschied hier nicht erreicht.

Gut, dann belassen wir es doch dabei und Richter Alexander (Martin) Hold kann sich wieder hinlegen.

--
Brainstormer

AntwortZitat
Geschrieben : 20.01.2014 22:06
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Beppo,

Man darf die Sache mit dem 3-fachen Netto mittlerweile als gefestigte Rechtsprechung ansehen und auf ein BGH-Urteil kann sich jedes Amtsgericht in ganz Deutschland berufen.

Vor allem kann JEDER Amtsrichter sich darauf berufen, dass die Voraussetzungen des dort entschiedenen Falles nicht auf den aktuell von ihm zu entscheidenden Fall anwendbar sind.

@ Brainstormer,

Gut, dann belassen wir es doch dabei und Richter Alexander (Martin) Hold kann sich wieder hinlegen.

jetzt tu doch einfach mal Butter bei die Fische: Wo genau steht in Deinem BGH-Urteil, dass der KV aufgrund einer blossen Vermutung verpflichtet wäre, sein Einkommen offenzulegen?

Irgendwie muss es schon einen Grund haben, dass Anwälte und Richter Jura studiert haben...

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.01.2014 22:16
(@Brainstormer)

jetzt tu doch einfach mal Butter bei die Fische: Wo genau steht in Deinem BGH-Urteil, dass der KV aufgrund einer blossen Vermutung verpflichtet wäre, sein Einkommen offenzulegen?

Es ist doch gut, Martin. Du hast recht ... und ich meine Ruhe.

--
Brainstormer

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Geschrieben : 20.01.2014 22:20
(@frieda)
Nicht wegzudenken Registriert

:fluch01:

Glaub nicht alles was Du denkst.

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Geschrieben : 20.01.2014 22:29
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

es gibt hier Forum Beiträge von AnnaSophie  http://www.vatersein.de/Forum-topic-25026-start-msg312315.html#msg312315 , die sich ebenfalls mit dieser Problematik befassen. Vielleicht hilft es Dir.

Ansonsten bist Du verpflichtet den Mindestunterhalt zu zahlen und aus  den hier dargelegten Zahlen auch dazu in der Lage. Deine Vermutung über das Einkommen des KV hilft Dir erst einmal nicht. Aber im Prinzip hast Du trotzdem verschiedenen Möglichkeiten:

a) Du zahlst Mindestunterhalt,
b) Du zahlst die geforderten 250 Euro,
c) Du zahlst nur 100 Euro,
d) Du zahlst gar nichts.

Da der KV mit 250 Euro zufrieden ist, scheidet a) aus und mit b) hast Du Deine Ruhe.
Bei c) und d) wird sich das JA oder ein Anwalt bei Dir melden und versuchen die Ansprüche des KV durchzusetzen. Verweigerst Du die Zahlung wird man Dich/ kann man Dich  auf die Zahlung von Unterhalt verklagen. Was Du dann, ab in Verzugsetzung zu zahlen hast entscheidet dann ein Richter, dabei sind alle Varianten von a) bis d) denkbar, wobei d) die unwahrscheinlichste ist, b) und c) könnten eintreten, wenn der KV tatsächlich wesentlich mehr verdient.

VG Susi

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Geschrieben : 20.01.2014 22:58
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ich vermute, dass du die Einkünfte des Vaters nicht belegen kannst. Dies könnte problematischer sein, da ich nicht weiss, ob man ihn deswegen zur Auskunft verpflichten kann. Bei mir war das insofern anders, als das ich ein Auskunftsrecht über sein Einkommen für das bei mir lebende Kind hatte.

Auch war bei uns im Scheidungsurteil ersichtlich, dass er bereits damals 80 T€ brutto verdient hat. Und aufgrund seiner weiteren Berufstätigkeit bei der gleichen Firma davon auszugehen war, dass sein Einkommen eher gestiegen als gesunken sein könnte.

Wir haben uns verglichen, wobei die Richterin klar gesagt hat, dass sie eher zu meinen Gunsten als zu seinen urteilen würde, da sie das BGH-Urteil vom Juli 2013 (XII ZB 297/12) anwenden würde. Die Argumente der Gegenseite waren, dass dieses Urteil hier nicht zu treffen würde. Sie hat aber erklärt, dass sie nicht von einer Barunterhaltspflicht von 0 bei mir ausgeht, ich das ja auch nicht machen würde, da ich ja Unterhalt zahle. Sondern dass sie es so sieht, dass es max. die Hälfte des Tabellenbetrages sei.  Es war eine Güteverhandlung und von daher wurde eben auch nicht mit spitzem Bleistift gerechnet.

Wie weit ist die Entfernung zum Kind?
Wie würde der Vater reagieren, wenn du sagen würdest, dass du 12 Monate 200 € zahlst und die fehlenden 50 € pro Monat im nächsten Jahr nachzahlen wirst?

Bei uns hat sich das gezogen und bis zu einem gerichtlichen Urteil vergeht viel Zeit und es kostet auch Nerven, wobei ich diesmal im Prinzip nur den Anwalt habe machen lassen und nur am Morgen vor der Verhandlung noch einmal alles durchgelesen habe.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 21.01.2014 10:19
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