Hallo zusammen!
First of All vielen dank an euch alle für diese fantastisch Arbeit hier.
Ich brauche auch mal eure hilfe.Hier die Facten:
Ich zahle an Ex frau und meine Tochter 553€.
Ex frau arbeit nicht, wenn auch glaube ich nur auf basis.
Tochter ist 7jahr alt.
Mein unbereinig netto einkommen mit klasse 3 inkl. alle ist ca.1950€ , mit st.kl.1werde das um die ca 1700€
Ich bin inzwiechen wieder verheiratet.Hat ein kein sohn 🙂 2woche alt.meine frau ist haus frau.
Weg zu arbeit ist ca 5km .Wie wohnen alle in münchen.
Jetzt zu meine frage:wie sieht dann ungefähr die berechnung aus?
Mit st.kl.1 oder 3?
Danke vorraus
Mein unbereinigtes Netto mit StKl. 3 inkl. allem ist ca.1950€ , mit StKl 1 werden das um die 1700€
Dann müssen da steuerfreie Zulagen drin sein, sonst wäre die Differenz höher (1630€ sagt mein Orakel).
Jetzt zu meiner frage: wie sieht dann ungefähr die Berechnung aus? Mit StKl 1 oder 3?
StKl 3 für den KU, Stkl 1 für den EU
Für den KU müsste es Stufe 2 der neuen Tabelle sein ( http://www.vatersein.de/News-file-article-sid-1442.html ), also 339 für die Tochter und 293 für den Sohn, der Zahlbetrag für die Tochter aber abzüglich dem halbem Kindergeld, also 339-77 = 262.
Für EU bleibt kein Geld mehr:
Dein Einkommen nach Steuerklasse 1 minus pauschale Werbungskosten (5% = ca 80) minus Kindesunterhalt ist höchstens:
1700-80-339-293 = 988 und damit unter dem Selbstbehalt.
Gibt zwar noch eine Unsicherheit bei der Kindergeldanrechnung (was dann aber durch Umgangskosten kompensiert werden könnte), und vielleicht hast Du auch noch Weihnachtsgeld vergessen ( was aber durch irgendeinen Sparvertrag für die Altersvorsorge kompensiert werden könnte), so dass es eigentlich ziemlich klar ist, dass Du keinen EU mehr zahlen musst.
Wenn über den EU ein Titel besteht kannst Du allerdings nicht einfach die Zahlung einstellen, sondern musst eine Änderungsklage einreichen.
Hi pappasorglos!
Vielen Dank für deine hilfe :thumbup:.Ich werde einen anwalt aussuchen müssen bzg die einreichung die Änderungsklage.
An euch alle HAPPY NEW YEAFR.
Merci
Hallo Leute!
Das ist jetzt der Hammer.Nachdem unsere Sohn jetzt da ist.Und nach allem was ich hier so gelesen habe + eure berechnung, bin dann zu meinem Anwalt gegagan.Sorry entweder der hat keine Ahnung oder der macht das bewusst.
Ich habe ihm auch eine kopie vom eure berechnung gezeigt aber mein RA sagt gleich dsa ist falsch. Der EU werde in zunkunft mit stkl 3 berechnen :thumbdown:
Nach minutenlang geschprech habe ich Ihm überzeug können.DENKST!
Heute bekomme ich ein brief von Ihm und steht:
Bei Berechnung des EU ist vom Einkom des Pflichtigen vorab nicht der KU tabellenbetrag abzuziehen, sonder der KU zahlbetrag.Außendem bestimmt sich der EU nicht nach dem Einkom der Pflichtigen nach steuerklasse 1, wie es das Bundesversfassungsgericht für die Rechtslagge nach altem Recht,das Nachrangiggkeit der zweiten Ehefrau vorsah, entschied, sondern nach dem Einkom unter Berücksichtigung der tatsächlichen steurklasse 3 und unter Berücksichtigung des Realsplittingvorteils.
Schliesßlich wird von den namhaften kommentatoren des Urechts (Gerhardt/Gutdeutsch) die Auffassung vertrten dass die Erspasrnis die der pflichtige durch das zusammenleben mit dem zweitem frau hat, angemessen zu berücksichtigen sei.Der Bedarf der 1Frau sei um 10% anzuheben; der Bedarf des Zweiten zusammenleben ehegatten sei um 5% zu kürzen und der Bedarf(selbsbehalt) des Pflichtigen sei im Mangelfall, der vorliegenden Fall gegeben ist auf 875€ zu kürzen.
Sorry ein wenig lang.Was für einen SALAT. 😡 :gunman:
Eure Kommentar und bitte um hilfe
Ps Kennt jemand einen guten RA in München im bezug auf Unterhaltsbechnung?werde sehr dankbar.
War das der RA deiner Ex oder wollte der nur die Ausgangsbasis drücken um hinterher im helleren Licht da zu stehen, wenn er mehr für dich rausholt?
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hi Beppo.
Dank für die schnelle antwort.Nä Er ist (noch) meinen RA. ;(
Ich werde verrückt.Im moment bleibt uns ca.600 monatlich .Was soll ich machen?
Danke
Suche dir einen neuen Anwalt, der deine Interessen vertritt und nicht die deiner Ex.
Mit dem KU Zahlbetrag hat er zwar leider recht, aber diese absurde Sache wird zumindest von 2 OLGs nicht mitgetragen. Ein RA der deine Interessen vertritt, sollte wenigstens versuchen dagegen anzugehen.
Das mit der Stkl. 3 hast du ja selbst schon erkannt. Auch diesen Quatsch darf er nicht auch noch gegen deine Interessen fordern.
Beim Realsplitting stimmt es leider, aber auch das sollte der Gegner fordern und nicht der Verbündete.
Die Anhebung / Absenkung des Bedarfs durch das Zusammenleben soll doch auch vom Tisch sein.
Anscheinend bist du da an einen Feministen geraten.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Heute bekomme ich ein brief von Ihm und steht:
Bei Berechnung des EU ist vom Einkom des Pflichtigen vorab nicht der KU tabellenbetrag abzuziehen, sonder der KU zahlbetrag.Außendem bestimmt sich der EU nicht nach dem Einkom der Pflichtigen nach steuerklasse 1, wie es das Bundesversfassungsgericht für die Rechtslagge nach altem Recht,das Nachrangiggkeit der zweiten Ehefrau vorsah, entschied, sondern nach dem Einkom unter Berücksichtigung der tatsächlichen steurklasse 3 und unter Berücksichtigung des Realsplittingvorteils.
Wow, das entbehrt nicht einer gewissen Logik, und ist ja letztlich genau meine These, die ich bei dem analogen Problem beim KU vertrete, nur eben genau andersrum: dass es genau entweder den Splittingvorteil gibt oder eine Beteiligung in dem Rang, in dem was zu verteilen ist.
Unsinn ist das aber dennoch, denn das Bundesverfassungsgericht war in dem Punkt ja unmissverständlich ( siehe http://www.vatersein.de/News-file-article-sid-79.html ):
"Steuerliche Vorteile, die in Konkretisierung des Schutzauftrags des Art. 6 Abs. 1 GG gesetzlich allein der bestehenden Ehe eingeräumt sind, dürfen ihr durch die Gerichte nicht wieder entzogen und an die geschiedene Ehe weitergegeben werden. "
D.h. sie dürfen eben auch nicht entzogen werden durch eine zwangsweise Beteiligung am 2. Rang, die Ehefrau hat also ein Wahlrecht. Zwar nur meine Interpretation und nicht die eines namhaften Kommentator des Unrechts. Aber eigentlich muss man dazu ja nur lesen können.
Das mit dem KU Zahlbetrag steht in der Tat so in den südeutschen Leitlinien (bis auf OLG Stuttgart). Aber:
- Du kannst dann ersatzweise Umgangskosten für Deine Tochter geltend machen, die bisher unter Hinweis auf das halbe Kindergeld verneint wurden.
- Das halbe KG für Deinen Sohn ist durch die oben zitierte Aussage eigentlich ebenfalls geschützt, denn auch das ist ein steuerlicher Vorteil, der in "Konkretisierung Art 6 Abs 1 GG ... allein der neuen Ehe... etc", kann man direkt übernehmen.
Zugegeben, das ist alles Neuland und wir werden da noch viel Spass haben, aber bei Deinem Anwalt scheint ja tatsächlich nicht ganz klar, wessen Interessen er vertritt.
Hi Beppo.Hi pappasorglos
Vielen Dank . :thumbup: :thumbup: Ihr habt ja so recht.
Ich werde sofort meine Unterlagen zurückt holen.vielleicht muß ich ihm eine copie von der(BVerfG: Splittingvorteil der neuen Ehe) geben.Ich suche mir schleunig einen neue RA.
Papasorglos schreibt:
Das mit dem KU Zahlbetrag steht in der Tat so in den südeutschen Leitlinien (bis auf OLG Stuttgart). Aber:
Du kannst dann ersatzweise Umgangskosten für Deine Tochter geltend machen, die bisher unter Hinweis auf das halbe Kindergeld verneint wurden.
Das halbe KG für Deinen Sohn ist durch die oben zitierte Aussage eigentlich ebenfalls geschützt, denn auch das ist ein steuerlicher Vorteil, der in "Konkretisierung Art 6 Abs 1 GG ... allein der neuen Ehe... etc", kann man direkt übernehmen.
Zugegeben, das ist alles Neuland und wir werden da noch viel Spass haben, aber bei Deinem Anwalt scheint ja tatsächlich nicht ganz klar, wessen Interessen er vertritt.
Heiß daß bei meinem Sohn muß man der tabellenbetrag vor der EU Berechnung abziehen?
Nochmal vielen Dank.
Heißt daß bei meinem Sohn muß man der tabellenbetrag vor der EU Berechnung abziehen?
Das weiss man noch nicht. Mein Argument dazu aus Kommentar#7 ist nicht wirklich wasserdicht, weil durch den Vorwegabzug des KU kann man schon auf die Idee kommen, dass damit in Zusammenhang stehende Steuervorteile zur Verteilmasse gehören. Andereseits ist die These, dass nicht das Kindergeld den EU einer anderen Mutter finanzieren sollte, ziemlich griffig und es gibt Hoffnung, dass sie sich durchsetzt...
Hi pappasorglos
Nochmal vielen Dank.Bekanntlich stirbt die Hoffnung zuletzt. Morgen habe ich termin bei einem anderen RA.
Werde weiter berichten.
Merci.
Hi zusammen!
Es gibt ein wenig bewegung.Ich habe einen neu RA und der hat eine Abänderungklage eingereicht.
Ihre RAin hat darauf reagiert und bat uns 262 euro für meine Tochter zu zahlen und für meine Exe 144euro.
Sei Januar zahle ich immer die 553euro aber ich kann einfach jetzt nicht mehr.
Ich habe für die Exe 50 euro unter vorbehalt auf rückzahkung bzw nachzahlung,und für meine kleine die 262 euro.Prompt kommt einen Brief von ihrer Rain, ich soll bis 11.04.08 den rest Betrag überweisen ansonst werde sie pfanden. :gunman:
Mein Ra hat seit Freitag am Freitag einen Antag auf vollstreckungsschutz gestellt.
Jetzt meine frage an euch:
Manchen wir was falsch da?
Ich weiß ich der alt Titel bedienen aber bis Wann?
Wie lange dauert es bis der Richter bescheide geben werde bzg unser Antrag auf vollstreckungsschutz.
Ich verdiene jetzt st.kl.3 ca 1860 euro. wieviel können die dann pfanden?
Vielen Fragen aber ich hoffe auf eure hilfe.
pjazzbo
