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Wie verändert sich der KU durch Neuheirat

 
 ToPS
(@tops)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen,

leider habe ich mit der Suchfunktion nichts passendes gefunden....

Mich würde einmal der unromantische Teil einer Heirat aus Sicht eines Unterhaltszahlers interssieren.

Zu den Fakten:
Ich bezahle Unterhalt lt. DDT 110% für 3 Kinder. Eigentlich müsste ich 115% bezahlen, werde jedoch wegen dem 3. Kind um eine Stufe runtergestuft.
Dementsprechend kein Mangelfall. Kein Ehegattenunterhalt für Exilein. Ich liege bei knapp unter den 2700€ bereinigtes Netto.

Wenn ich mir nun die Konstellationen der Lohnsteuerklassen nach einer Heirat so anschaue, kämen wir effektiv auf rund 60€ mehr (Gesamt-)Einkommen, wobei
sich bei der Konstellation Steuerklasse Mann -> 3 / Frau -> 5 mein Einkommen um etwa 350€ erhöht.
Wie wird nun gerechnet? Bekäme ich eine Unterhaltsberechtigte Ehegattin auf die DDT obendrauf und rutsche nochmals eine Stufe nach unten? Dies würde
mein Mehreinkommen etwa ausgleichen und der Unterhalt für die Kinder bliebe gleich (120% --> 110%). Oder würde mein Mehreinkommen von 350€ voll
durchschlagen und meine neue Frau (die ja eigentlich selbst Einkommen hat) nicht als Unterhaltsberechtigte berücksichtigt?

Wären eher die Steuerklassen 4 / 4 zu wählen, dann bliebe das Einkommen etwa gleich wie bisher?

Was passiert, wenn mein Ältester nächstes Jahr 18 wird? Fällt er dann als Unterhaltsberechtigter weg? Für ihn zahle ich seit knapp einem Jahr reduzierten
Unterhalt, da seine Ausbildungsvergütung entsprechend angerechnet wird. In Ausbildung wird er noch bis zum 20. Lebensjahr sein....

Viele viele Fragen....

Grüssilies
ToPS


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 15.08.2017 00:26
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Beachte auch bei der StKl.-Betrachtung den Jahresausgleich und die eventuellen finanz. Nachteile der Ehefrau, welche auszugleichen sind. Wenn sie eigenes EK hat, wieso sollte sie UH-berechtigt sein? Da müßtest Du noch was zu sagen.
Wenn der Große volljährig wird, ändert sich erst einmal sein Bedarf sowie die KG-Anrechnung. Ob er Anspruch auf Unterhalt hat hängt davon ab, was er macht (Schule, Ausbildung, Nichts) und wo er wohnt. Ohne dieses Wissen kann wild vermutet werden.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.08.2017 09:56
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ihr solltet die Steuerklassen IV/IV wählen, da ansonsten dein Netto deutlich steigt, wie ihr schon festgestellt habt. Und dieses Netto würde beim Kindesunterhalt voll angerechnet werden. Im Gegenzug wäre deine neue Frau unterhaltsberechtigt, da sie aber hinter den minderjährigen Kindern steht, würde es eine Stufe runter in die Düsseldorfer Tabelle gehen und im Zweifelsfall würde sie leer ausgehen, wenn nicht genug Verteilmasse da ist, auch wenn sie rein theoretisch Anspruch hat.
Du bekommst ja mit III nur mehr Netto, weil sie mit V deutlich zu hoch besteuert wird. Und der Steuerbescheid würde das auch genau so ausweisen.

Wenn dein Ältester 18 wird sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, das Kindergeld wird komplett angerechnet und auch die Ausbildungsvergütung - 90 €. Je nach Ausbildung und Einkommen der KM kann es sein, dass er gar nicht mehr unterhaltsberechtigt ist. Im Prinzip müssen die Einkommen beider Elternteile addiert werden. Danach schaut man, in welche Stufe in der Düsseldorfer Tabelle das Gesamteinkommen der Eltern fällt. Dann wird von diesem Betrag das komplette Kindergeld abgezogen und auch die Ausbildungsvergütung komplett bis auf diese 90 €. Und wenn dann noch ein Betrag bleibt, so wird dieser dann nach dem Einkommen der Eltern aufgeteilt. Es gibt auch einen höheren Selbstbehalt von 1.300 € gegenüber dem Volljährigen. Und dieser rutscht automatisch in den 4. Rang, also hinter die minderjährigen Geschwister und deine neue Ehefrau.
Noch einen Hinweis, du musst dem Volljährigen nicht mehr Unterhalt zahlen als was du zahlen müsstest, wenn du alleine zahlst. Manchmal liegt ein Elternteil so am Selbstbehalt, dass der andere mehr zahlen müsste. Sprich, wenn du jetzt - ohne Abzug von Kindergeld und Ausbildungsvergütung - 460 € zahlen müsstest und bei der Rechnung mit dem Einkommen der KM eine Stufe höher rauskommt, dann musst du nicht mehr als diese 460 - Kindergeld - Ausbildungsvergütung zahlen.
Und er ist grundsätzlich bis zum Ende der Ausbildung noch unterhaltsberechtigt, auch wenn er seinen Bedarf selbst decken kann.

Sophie


AntwortZitat
Geschrieben : 15.08.2017 10:00
 ToPS
(@tops)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen,

vielen Dank für eure Antworten.

@oldie: Ich bin davon aus gegangen, dass jemand auch Unterhaltsberechtigt sein kann, obwohl er/sie keinen Bedarf hat, da der Lebensunterhalt
              selbst bestritten werden kann. Durch eine Heirat käme somit eine Unterhaltsberechtigte (für die DDT) hinzu, die jedoch aufgrund des
              Einkommens keinen Anspruch hat....
              Der Große macht eine Ausbildung und wird vorr. mit 20 Jahren fertig sein. Ich gehe davon aus, dass er ab dem 18. Geburtstag
              aufgrund des Einkommens keinen Unterhaltsanspruch mehr hat, müsste aber doch noch Unterhaltsberechtigt sein, oder? Momentan
              wohnt er bei KM - ich denke nicht, dass sich das im Laufe der Ausbildung ändert.

@AnnaSophie: Bzgl. Steuerklasse habe ich mir das auch so gedacht, dass wohl 4 / 4 die bessere Wahl wäre. Heißt das aber auch in der Theorie
                          (ich hab aber einen Titel über 110% für die Kinder), dass ich durch Heirat in der DDT eine Stufe nach unten rutschen würde
                          und bei 105% landen würde? Mir ist klar, dass eine Abänderung vor Gericht nicht durchsetzbar wäre, ABER da ich in der DDT in der
                          aktuellen Stufe am oberen Anschlag hänge, würde mir das im Falle einer Neuberechnung Luft verschaffen?
                          Verstehe ich das richtig, dass mein Großer nach der Ausbildung auch nicht mehr Unterhaltsberechtigt ist?

Grüssilies
ToPS


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.08.2017 10:39
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

I und IV dürfte doch keinen Unterschied machen. Und deine Frau verdient sie deutlich weniger als du?
Dein Großer ist nach der Ausbildung nur noch unterhaltsberechtigt, wenn er im Anschluss ein Studium beginnen würde.

Sophie


AntwortZitat
Geschrieben : 15.08.2017 11:05
(@vater1982)
Rege dabei Registriert

Der aktuelle Ehepartner gilt immer als unterhalsberechtigt, d.h. die Zahl der Unterhaltsberechtigten erhöht sich, was wiederum eine Herabstufung zur Folge hat (wenn mehr als 2)  !!!
Dabei kommt es auch nicht darauf an, was die Ehefrau/Ehemann verdient, solange der Mindestunterhalt geleistet wird.

Wir haben dies gerade durch.


AntwortZitat
Geschrieben : 15.08.2017 17:36
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Wenn der Ehepartner seinen Bedarf selber decken kann, ist er nicht bedürftig. Darum meine ich, es tritt kein Anspruch auf und er wird nicht mitgezählt. Denn ansonsten dürften auch die Eltern mitgezählt werden (gerade Verwandtschaftslinie).

UH-Berechtigung ist kein Status, sondern tritt ein, wenn eine Bedürftigkeit vorliegt. M.M.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.08.2017 18:38
(@vater1982)
Rege dabei Registriert

Moin

Wenn der Ehepartner seinen Bedarf selber decken kann, ist er nicht bedürftig. Darum meine ich, es tritt kein Anspruch auf und er wird nicht mitgezählt. Denn ansonsten dürften auch die Eltern mitgezählt werden (gerade Verwandtschaftslinie).

UH-Berechtigung ist kein Status, sondern tritt ein, wenn eine Bedürftigkeit vorliegt. M.M.

Gruss oldie

Das ist nicht korrekt.

Ich wusste das vorher auch nicht, erst durch die Neuberechnung meiner Stiefkinder durch das JA, wurde meine Frau vom JA darüber aufgeklärt, dass durch die Eheschließung des KV dieser eine UH-berechtigte Person mehr hat, unabhängig davon was Frau verdient, sogar wenn sie mehr verdienen würde. Dieses wurde durch meine Anwältin dann in meiner Unterhaltssache bestätigt. Auch muss meine Frau keine Einkomensnachweise vorlegen.

Wobei eine Frau vermutlich zu 95% weniger verdient und dadurch definitiv "bedürftig" ist, da den Ehepartnern gemäß §§1360 ff. BGB der Familienunterhalt GEMEINSAM zusteht (im Sinne des Halbteilungssatzes)

Es geht dabei trotz allem weniger um die "BEDÜRFTIGUNG", sondern um die "BERECHTIGUNG" so JA und Anwalt.

Sobald es mir schriftlich vorliegt werde ich es euch mal hochladen.


AntwortZitat
Geschrieben : 15.08.2017 20:48
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Ich verstehe die Agrumentationslinie. Nur weshalb werden z.B. dann die eigenen Eltern, welche grundsätzlich ebenfalls UH-berechtigt sind, nicht auch generell berücksichtigt? Die Bedürftigkeit ist im §1602 Abs.1 BGB klar definiert:

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Was Du meinst, oder auch das JA und der RA, ist die generelle Pflicht auf Verwandtenunterhalt. Und in der Ehe kommt der Anspruch auf die 'eingeheiratete Lebensstellung (-umstände)' hinzu. Nur dieser löst nicht automatisch eine Berechtigung oder einen Anspruch auf UH aus. Erst wenn obiger Umstand eintritt ist dies der Fall, also ein Mangel auftritt. D.h., mehrere Umstände müssen vorliegen, einer allein reicht nicht.

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.08.2017 10:25
(@vater1982)
Rege dabei Registriert

Moin
Ich verstehe die Agrumentationslinie. Nur weshalb werden z.B. dann die eigenen Eltern, welche grundsätzlich ebenfalls UH-berechtigt sind, nicht auch generell berücksichtigt? Die Bedürftigkeit ist im §1602 Abs.1 BGB klar definiert. Was Du meinst, oder auch das JA und der RA, ist die generelle Pflicht auf Verwandtenunterhalt. Und in der Ehe kommt der Anspruch auf die 'eingeheiratete Lebensstellung (-umstände)' hinzu. Nur dieser löst nicht automatisch eine Berechtigung oder einen Anspruch auf UH aus. Erst wenn obiger Umstand eintritt ist dies der Fall, also ein Mangel auftritt. D.h., mehrere Umstände müssen vorliegen, einer allein reicht nicht.
Gruss oldie

Okay, gut zu wissen, wie gesagt, bisher wurde dies nicht in Frage gestellt. Und das JA sollte doch im Interesse der Kinder arbeiten 😉 und die Anwältin, sofern man dieser Glauben schenken kann, bestätigte das. Ich hatte das auch mal irgendwo im Internet gelesen und das bestätigte eigentlich nur meine Informationen.


AntwortZitat
Geschrieben : 16.08.2017 12:49




 ToPS
(@tops)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen,

danke für eure Ausführungen.

Für uns würde es also bedeuten, dass im Falle der Steuerklassenwahl 4 / 4 der Unterhaltsanspruch und auch die Einstufung
für meine Kinder gleich bleibt, da ich keine "Bedürftige" in den Verbund einheiraten würde - hört sich sau blöd an, ich weiß....

Ich gehe davon aus, dass ich auch nicht in die Steuerklasse 3 gezwungen werden kann - bin ja kein Mangelfall.

Sehe ich das so weit richtig?

Was passiert nun, wenn mein Großer mit 20 die Ausbildung abschließt und dann voll verdient - also nicht mehr bedürftig ist? Somit
würde er aus dem "Kreis der Bedürftigen" raus fallen und die beiden jüngeren dann um eine Stufe in der DDT nach oben rutschen, oder?
Natürlich nur, wenn neu berechnet werden würde....  😉

Grüssilies
ToPS


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.08.2017 15:35