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wie lange eigentlich zahlen für die Ex?

 
(@romeo72)
Schon was gesagt Registriert

Moin,

sagt mal, wie lange muß man(n) eigentlich Unterhalt für die Ex-Frau zahlen.
Hierzu noch ein paar Infos zu meiner Situation.

Letztes Jahr ist meine Frau ausgezogen ohne Job, ohne Geld, aber mit vielen Einrichtungswünschen und Ansprüchen an die neue Wohnung. (Ach so: mir geht es hier nicht um den Unterhalt für meinen Sohn - diese Regeln sind mir klar).
Sie hat dann Arbeitslosengeld beantragt und das Job-Center hat nach meiner Offenbarung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse einen Betrag festgesetzt. Da dies alles gesetzmäßig rechtens zu sein scheint, überweise ich jeden Monat schön brav das Geld.
Zwischenzeitlich ist meine Ex (wir sind noch nicht geschieden, aber ich lasse es jetzt mal bei "Ex") wieder Vollzeit berufstätig und verdient ausreichend.
Also: Wie lange muß ich noch Unterhalt zahlen für 7 Jahre Ehe?
Firmen zahlen schließlich auch nur einmal Abfindung und nicht noch ein Leben lang.

Vielen Dank schon mal. Dieses Forum hat mich schon gut schlauer gemacht.


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 11.09.2007 22:32
 sky
(@sky)
Registriert

Hi,

wie alt ist denn das Kind? Welches OLG ist zuständig?

Zur Orientierung hier mal die Düsseldorfer Leitlinien zum Ehegattenunterhalt (nicht Trennungsunterhalt) z.B.:

Erwerbsobliegenheit
17.1
Die Erwerbsobliegenheit des Ehegatten bei Betreuung eines oder mehrerer
Kinder bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Betreut er nur
ein Kind, besteht in der Regel keine Verpflichtung, einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen, wenn das Kind noch nicht 8 Jahre alt ist. Nach der Grundschulzeit
wird im Allgemeinen eine Teilzeitarbeit zumutbar sein. Hat das Kind
das 16. Lebensjahr vollendet, ist in der Regel eine Vollzeittätigkeit aufzunehmen.
Von dieser Regel kann insbesondere bei der Betreuung mehrerer Kinder abgewichen
werden.

16.
Bedürftigkeit
Eigenes Einkommen des Berechtigten ist auf den Bedarf (Nr. 15) anzurechnen.
Erwerbseinkommen, das die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt hat, ist um
1/7 zu kürzen (Nr. 15.2).
Leistet der Berechtigte überobligatorische Erwerbstätigkeit (Nr. 17), die die ehelichen
Lebensverhältnisse nicht geprägt hat, sind die Einkünfte gem. § 1577 Abs. 2
BGB anzurechnen.

§ 1577 BGB

Grüsse
sky


Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse a050

AntwortZitat
Geschrieben : 11.09.2007 22:46
(@romeo72)
Schon was gesagt Registriert

Moin sky

Danke für die flotte Antwort. Was ist OLG? (Ich glaube die Antwort ist Niedersachsen).

Vielleicht habe ich mich nicht deutlich genug ausgedrückt.

Nochmal konkret:

Meine Ex hat genug eigenes Geld. Wieso zahle ich noch?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.09.2007 23:06
 sky
(@sky)
Registriert

Hi,

OLG = Oberlandesgericht.

Meine Ex hat genug eigenes Geld. Wieso zahle ich noch?

Ich tippe mal, weil Du Alleinverdiener warst und die Arbeitsaufnahme der Noch-Ehefrau war trennungsbedingt. Nach meinem Kenntnisstand erfolgt dann keine Anrechnung ihrer Einkünfte. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Noch-Ehefrau ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten kann. Vielmehr wird auf den ehelichen Lebensstandard abgestellt, der dadurch geprägt ist, dass jedem Ehegatten die Hälfte des Gesamteinkommens zusteht.

Aber ich bin keine Hellseher, es fehlen Infos. Wie alt ist das Kind. Ist der Trennungsunterhalt tituliert? Vielleicht solltest Du mal einen Anwalt mit der Berechnung beauftragen, die der ARGE muss nicht richtig sein.

Grüss
sky


Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse a050

AntwortZitat
Geschrieben : 12.09.2007 00:13
(@romeo72)
Schon was gesagt Registriert

Moin sky,

Danke erstmal. Ende Oktober haben wir einen Anwaltstermin. Dort werde ich mal diese Frage stellen. Da meine Ex und ich uns gegenseitig wohlgesonnen sind, ist eine für beide Seiten vernünftige Lösung wahrscheinlich. Wünsch mir Glück!

Gruß

romeo72


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.09.2007 08:52