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Wie lange Aufstockungsunterhalt bei minderjährigen Kindern?

 
(@gorgoleum)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

meine Ex ist arbeitslos und auch arbeitsunwillig. Ich habe ihr bereits 70% fiktives Einkommen unterstellt aber sie findet sich gerne mit der Kürzung ab und hat damit ein ruhiges Leben. Der Restunterhalt ist ausreichend  hoch.

Unsere Kinder sind 9 und 6 Jahre. Der Kleinere geht nun in die Schule und wird von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr betreut. Könnte ich nun nicht mal langsam eine VOllschbeschäftigung unterstellen und die Unterhaltszahlung einstellen oder wie lange soll ich noch den nachehelichen Aufstockungsunterhalt zahlen müssen?

Gruß
Gorgoleum

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 12.12.2017 14:58
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Gorgoleum,

und erst mal, willkommen hier.

Könnte ich nun nicht mal langsam eine VOllschbeschäftigung unterstellen und die Unterhaltszahlung einstellen (...)

Ich schätze, bevor da irgendeine verwertbare Antwort kommt, brauchen wir von dir ein bisschen mehr Information. Zuallererst:

Wie ist denn der Unterhalt derzeit geregelt: Gerichtsbeschluss? Gerichtlicher Vergleich? Oder irgendwas anderes? Wie "alt" ist diese Vereinbarung, d.h. wann wurde der Unterhalt festgelegt, was genau wurde seit der ersten Festlegung bereits geändert? Und was ist in dieser Vereinbarung konkret festgelegt; insbesondere, sind dort irgendwelche Ausstiegsklauseln genannt, die eine Neuberechnung ermöglichen, bzw. sind dort irgendwelche Grundannahmen aufgeschrieben, die dieser Vereinbarung zugrundeliegen, und inwiefern treffen diese Grundannahmen immer noch zu?

Insbesondere hat mich dieses hier etwas stutzig gemacht:

Ich habe ihr bereits 70% fiktives Einkommen unterstellt aber sie findet sich gerne mit der Kürzung ab und hat damit ein ruhiges Leben.

Du kannst unterstellen, was du willst, aber wenn der Unterhalt per Gerichtsbeschluss oder per gerichtlichem Vergleich festgeschrieben ist, dann braucht sie sich eigenlich mit keiner Kürzung abzufinden, denn sowohl Beschluss als auch Vergleich sind vollstreckbare Titel, und sie könnte über den dort genannten Betrag ohne weiteres den Gerichtsvollzieher zu dir schicken, ohne dass ihr Leben dadurch nennenswert unruhiger wird ...

Daher, kläre uns doch bitte mal darüber auf, wie in deinem Fall das juristische Spielfeld aussieht, auf dem du dich da bewegst.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.12.2017 01:54
(@gorgoleum)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

die letzte Unterhaltsberechnung durch meine Anwältin ist von 2014. Seit dem hat sich nichts verändert. Sie hatte das fiktive Einkommen unterstellt. Dagegen geklagt wurde von der Gegenseite nicht bzw. nie. Daher gibt es keinen Titel.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.12.2017 09:11
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

es ist also einfach eine Vereinbarung zwischen Dir und Deiner Ex-Frau. Dann kannst Du auch einfach den Unterhalt einstellen.
Wenn sie damit nicht einverstanden ist wird sie sich melden.

Wenn sie von H4 lebt, dann müsste der Unterhalt auch auf H4 angerechnet werden, für sie ist das letztlich ein Nullsummen-Spiel.
Sie könnte aber vom JC gezwungen werden von Dir auch weiterhin Unterhalt zu fordern, in diesem Fall müsstest Du dann erklären, dass die Kinder nun die Schule besuchen und ganztägig betreut werden, so dass es keinen Grund für den nachehelichen Unterhalt mehr gibt.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 15.12.2017 14:15
(@psoidonuem)
Registriert

Man muss sich sowieso fragen ob das JC von diesem Unterhalt überhaupt weiß ... vllt ist das der Grund warum sie keinen Druck macht.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.12.2017 14:43
(@gorgoleum)
Schon was gesagt Registriert

Das JC weiß davon und klar kann ich einfach den Unterhalt einstellen. Die entscheidende Frage ist aber doch, ob das rechtens ist und mir später wohl ein Familiengericht Recht geben würde, wenn das JC oder die ÜBER gegen mich vorgeht.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.12.2017 16:18
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

es gibt dafür einfach keine Regelung, die besagt bis zum Alter von dies und dann das. Einfach weil jeder Fall ein Einzelfall ist. Ein Altersstufenmodell gibt es nicht mehr.
Wird nachehelicher Unterhalt aufgrund von Kinderbetreuung ausgeurteilt, dann ist das immer unbefristet, was aber nicht heisst, dass das er nicht abgeändert werden kann. Das macht man dann an den Umständen fest und ob diese sich geändert haben.
In so einem Fall ist z.B. der Schuleintritt ein Grund den Unterhalt abzuändern bzw. einzustellen.

Es passiert doch erst einmal nicht viel, wenn Du erklärst keinen Unterhalt mehr zu zahlen mit der Begründung, dass die Kinder nun ja in die Schule gehen und ganztägig betreut werden.
Dann wird sich doch zeigen ob etwas passiert, wenn ja kannst Du darauf reagieren.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 16.12.2017 17:53
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Wieso sprichst Du von Aufstockungsunterhalt in der Thread-Überschrift, wenn nirgendwo angegeben wird, weshalb dieser überhaupt zu leisten ist? Bisher erkenne ich Betreuungsunterhalt, und selbst dessen Anspruchsgrundlage wurde nicht von Dir fallbezogen dargelegt.

Bisher sehe ich keine Frage von Dir, auf die man zielführend (sinnig) antworten könnte.

Die entscheidende Frage ist aber doch, ob das rechtens ist und mir später wohl ein Familiengericht Recht geben würde, wenn das JC oder die ÜBER gegen mich vorgeht.

Probiere es aus. Oder brauchst Du rechtlichen Segen? Den wird Dir keiner geben - außer ein Richter.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.12.2017 01:15
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Gorgoleum,

wie lange seid Ihr verheiratet gewesen ? Seit wann geschieden ?

Erhält sie Leistungen vom JC ?

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 18.12.2017 10:40