Wie herausfinden ob...
 
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Wie herausfinden ob Exfrau arbeitet?

 
(@killerplauze)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

hab da mal ne Frage. Einer MA der Krankenkasse meiner Ex ist herausgerutscht "Ihre Frau ist ja selber beschäftigt...".
Jetzt bin ich natürlich auf den Plan gerufen und vermute, dass meine Ex mich besch** will. Nur...einen Detektiv kann ich mir nicht leisten.

Habt Ihr ne Idee, wie man sonst herausfinden könnte, ob und wo sie tätig ist? Wo werden z.b. Arbeitgeber angegeben bzw. müssen angegeben werden? Wie kriege ich das nur raus...

Hat einer von Euch Erfahrung mit sowas?

Danke & Gruss
Killerplauze

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 04.04.2007 23:43
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Killerplauze,

herzlich willkommen auf Vatersein.

Solche Informationen sind natürlich Gold wert wenn auch unfreiwillig. Da kommt man eigentlich nur hin, wenn Du jemanden kennst, der bezeugt das sie arbeitet (sehr unwahrscheinlich), oder sie zur Auskunft aufforderst.
Natürlich kann sie bei letzterem auch Lügen, aber dann würde ich mich ins Auto schwingen und Morgens einmal nachsehen, wo sie denn hinfährt (vielleicht schon vor der Aufforderung). Der nachträgliche Hinweis, dass eine Arbeitsstelle bekannt ist, hat schon wunder gewirkt.

Interessant ist natürlich immer in diesem Zusammenhang, ob Kinder vorhanden sind, wenn ja - wie alt! Und wieviel EU gezahlt wird.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.04.2007 23:54
(@killerplauze)
Schon was gesagt Registriert

Danke für die schnelle Antwort!

Hm...ich könnte sie also auffordern, Auskunft zu geben. Aber wenn sie das dann tut ist dieses Arbeitsverhältnis ja kein Betrug, wenn es herauskommt, oder? Oder hätte sie es trotzdem längst angeben müssen? Ab wann ist es denn Betrug und ab wann kann sie sagen  " Aber das mache ich doch erst 2 Monate..." oder so? Nach Aussage meiner Anwältin ist es dann, wenn sie es angibt, im Ermessen des Richters, ob er das Gehalt auf den Unterhalt anrechnet oder nicht. Oder was, wenn sie dann schnell den Job wieder aufgibt? Um dann nen Monat später wieder anzufangen?

Wenn ich aber per Detektiv oder anders beweise, dass sie arbeitet, ohne es anzugeben, verwirkt sie doch teilweise bis ganz ihr Recht auf Unterhalt, oder wie ist das geregelt? Ich würde es also gern "so" rausfinden....nur wohnt sie elend weit weg.

Ist doch echt ne Sauerei, ich habe längst eine zweite Familie (ein Kind auch aus erster Ehe) und kann jeden Euro umdrehen, und die besch** mich, um weiter an den Unterhalt zu kommen...

Gruss
Killerplauze

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.04.2007 00:26
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Killerplauze,

ich vermisse nach wie vor die Angabe über die vorhandenen Kinder bei der Ex. Ein Betrug kann es nur dann sein, wenn sie falsche Angaben macht. Macht sie Dir gegenüber keine, dann unterlässt sie etwas, betrügt aber nicht (Erschleichung durch Lüge).

im Ermessen des Richters, ob er das Gehalt auf den Unterhalt anrechnet oder nicht.

Das kommt zum ersten darauf an, ob sie Kinder betreut (Überobligatorisch) - oder nicht. Dann kommt es wieder auf die Höhe des Unterhaltes an sowie, wie lange die letzte Auskunft zurücklag. Aufgrund welcher Zahlen der Unterhalt berechnet wurde und iwe lange Ex nun schon Unterhalt bezieht (wenn keine Kinder zu betreuen sind). Auch der Zeitraum der Ehe könnte eine Rolle spielen.

Mehr Info bitte.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.04.2007 01:02
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

@ kasper:

(ein Kind auch aus erster Ehe)

Ich interpretier das mal so ,das dieses Kind bei seiner Ex lebt. Alleredings ist mir selbst nicht klar, ob er von KU oder EU redet...

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 05.04.2007 01:12
 sky
(@sky)
Registriert

Hallo Killerplauze,

vorweg: Für Kindesunterhalt spielt die Einkommensveränderung i.d.R. keine Rolle. Ich gehe also davon aus, dass es um Ehegattenunterhalt geht.

Wenn sich die Einkommensverhältnisse auf den Unterhaltsanspruch auswirken, also die Bedürftigkeit mindern, muss die Unterhaltsgäubigerin eine Verbesserung des Einkommens m.E. unaufgefordert mitteilen.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 22.04.2003 - 16 WF 190/02

Verletzt der Unterhaltsgläubiger eine Pflicht, den Unterhaltsschuldner unaufgefordert über eine Verbesserung seiner Verhältnisse zu unterrichten, erwächst dem Unterhaltsschuldner, soweit er wegen § 323 Abs. 3 S. 1 ZPO daran gehindert ist, eine Abänderungsklage mit Wirkung in die Vergangenheit zu erheben, ein Schadensersatzanspruch in Höhe des Betrages des überzahlten Unterhalts.

Weithin kann i.d.R. alle zwei Jahre Auskunft über das Einkommen verlangt werden, siehe § 1580 BGB i.V.m. § 1605 BGB

Versuchen kann man es auch über den Rentenversicherungsträger und die Krankenkasse. Nennt sich dann Auskunftsersuchen gem. § 15 SGB I. Dieser Weg steht m.E. auch Privatleuten zur Verfügung, wenn das Interesse berechtigt ist.

Grüsse
sky

Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse

AntwortZitat
Geschrieben : 05.04.2007 12:00
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

Wenn sich die Einkommensverhältnisse auf den Unterhaltsanspruch auswirken, also die Bedürftigkeit mindern, muss die Unterhaltsgäubigerin eine Verbesserung des Einkommens m.E. unaufgefordert mitteilen.

Leider nicht; siehe >OLG Naumburg<. Im von dir zitierten Urteil ging es um den Anspruch auf Schadensersatz, wenn die Einkommensverbesserung nicht mitgeteilt wurde und nicht um die Mitteilungspflicht als solches. Also darum, wie der zu viel gezahlte Unterhalt rechtlich einzuordnen ist.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 05.04.2007 12:39
 sky
(@sky)
Registriert

Moin,

ist mir schon klar, dass es um den Anspruch auf Schadensersatz geht.

Eine generelle Verpflichtung gibt es wohl nicht, insofern muss ich mich korrigieren. Wenn sich jedoch eine grundlegende Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt (in dem von mir zitierten Urteil überstiegen die Einkünfte des Unterhaltsberechtigten den Unterhalt um fast das Doppelte), kann die Nichtmitteilung zu einem Schadensersatzanspruch führen.

Ein Unterhaltsgläubiger ist m.E. deshalb gut beraten, eine solche Einkommensverbesserung mitzuteilen.

Grüsse
sky

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AntwortZitat
Geschrieben : 05.04.2007 13:21
(@killerplauze)
Schon was gesagt Registriert

Hm....also, ich muss nochmal die gleiche Frage stellen.

In dem von Euch zitierten Urteil verstehe ich es so, dass die Ex des Typen ihm nicht gesagt hat, dass sie zusätzliche Geldleistungen bekommt. Also wollte er den über 2 Jahre zu viel gezahlten Unterhalt zurück. Völlig legitim, würde man doch denken.
Aber nö, sie hätte es ihm gar nicht sagen müssen. Nur "auf Verlangen"?!?! Und er hatte ja nicht gefragt.. Hö hö.
Kann doch wohl nicht wahr sein. Habe ich das richtig verstanden?

Sprich, auch wenn wir jetzt wie auch immer "selbst" und ohne Auskunftsersuchen  herausfinden, dass sie arbeitet, ist das erstmal gar nicht relevant? Ich meine derart, dass es Betrug wäre und sich auf ihre Unterhaltsansprüche auswirkt? Weil: sie hätte es uns gar nicht sagen müssen. Denn wir haben ja gar nicht gefragt?

Und fragen dürfen das womöglich auch gar nicht, da die Scheidung nichtmal ein Jahr her ist?

Gruss
Killerplauze

P.S. Klar geht es um EU. Am KU will ich keinesfalls drehen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.04.2007 14:50
(@papa-nico)
Nicht wegzudenken Registriert

Ich werf mal eine Frage ein: Vielleicht könnte man auf die ungerechtfertigte Bereicherung nach http://dejure.org/gesetze/BGB/812.html&quot ;"><§§ 812 BGB ff.> abstellen... Bereicherung ohne Rechtsgrund (Unterhalt ohne rechnerischen Anspruch)

Der eine wartet, daß die Zeit sich wandelt.
Der andere packt sie kräftig an - Und handelt.
(Dante)

AntwortZitat
Geschrieben : 05.04.2007 15:18




 sky
(@sky)
Registriert

Hallo Papa Nico,

der Link funzt nicht, wahrscheinlich meinst Du auch eher § 818 BGB ?

Grüsse
sky

Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse

AntwortZitat
Geschrieben : 05.04.2007 15:49
(@papa-nico)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo sky und Danke für den technischen Hinweis!

Nur meinte ich eigentlich schon den §812

Titel 26 - Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 - 822)

§ 812
Herausgabeanspruch
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Warum der Link nun nicht will, weiß ich nicht...

Hast aber auch Recht: § 818 BGB schließt sich dazu an.

Gruß
Nico

Der eine wartet, daß die Zeit sich wandelt.
Der andere packt sie kräftig an - Und handelt.
(Dante)

AntwortZitat
Geschrieben : 05.04.2007 16:11
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

Habe ich das richtig verstanden?

Ja.

Sprich, auch wenn wir jetzt wie auch immer "selbst" und ohne Auskunftsersuchen  herausfinden, dass sie arbeitet, ist das erstmal gar nicht relevant?

Nein.

BGB § 1580 Auskunftspflicht
Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden.

In Verbindung mit:

BGB § 1605 Auskunftspflicht
(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

Wenn Du Kenntnis von höheren Einnahmen hast, kannst du also jederzeit nach § 1605 Abs. 2 BGB Auskunft  verlangen.

Hast aber auch Recht: § 818 BGB schließt sich dazu an.

Und hierbei ist § 818 Abs. 3 BGB der Knackpunkt und wird definitiv angeführt: Die Entreicherung. Und dann war's das mit der Rückforderung.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 05.04.2007 16:26
(@papa-nico)
Nicht wegzudenken Registriert

Und hierbei ist § 818 Abs. 3 BGB der Knackpunkt und wird definitiv angeführt: Die Entreicherung. Und dann war's das mit der Rückforderung.

Ich dachte auch eher an die zukünftige Handhabung - "bis hierhin und nicht weiter"
Die Rückforderung ist sicher schwierig - Geld weg und folglich wird nichts zu holen sein (ist ja die Praxis)

Der eine wartet, daß die Zeit sich wandelt.
Der andere packt sie kräftig an - Und handelt.
(Dante)

AntwortZitat
Geschrieben : 05.04.2007 16:47
 sky
(@sky)
Registriert

Moin,

ich sehe das etwas differenzierter.

Wenn die Unterhaltsberechtigte (und hier handelt es ich um eine erwachsene Frau, nicht um ein mindj. Kind) durch das Verschweigen von Einkünften gewusst hat, dass sie Unterhalt zu Unrecht erhält, kann sie sich m.E. nicht auf die Entreicherung berufen (§ 819 BGB). Problematisch sehe ich Beweislast: Die Entreicherung muss die Unterhaltsberechtigte beweisen, die ungerechtfertigte Bereicherung muss der Unterhaltspflichtige beweisen.

Und um diesem Problem aus dem Weg zu gehen, würde ich wie bereits oben erwähnt
Auskunft gem. §1580 BGB i.V.m. §1605 verlangen @Killerplauze.

Grüsse
sky

Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse

AntwortZitat
Geschrieben : 05.04.2007 17:13