Hallo Zusammen,
ich würde mich freuen, wenn jemand ein paar hilfreiche Hinweise für mich hat.
Ich bin getrennt, noch nicht geschieden, Unterhaltsanspruch ist an Unterhaltsvorschusskasse übergegangen, es gibt keinen Titel. Ich bin noch keine 3 Jahre selbständig, daher fordert UVK regelmäßig Unterlagen zur Neuberechnung an.
Die UVK will nun mein Einkommen für 2020 und 2021 prüfen. Ich habe in 2020 eine recht hohe Erstattung (ca. 1.800 Euro) meiner Krankenkasse (freiwillig gesetzlich versichert) erhalten, da die Krankenkasse nach Vorlage meines Steuerbescheides aus 2018 eine Anpassung vorgenommen hat und eine Gutschrift für 2019 und 2020 vorgenommen hat und meine Beiträge reduziert hat. Da ich in 2018 noch einen Verlust erwirtschaftet habe, habe ich die Beiträge gleich wieder nach oben korrigieren lassen. Mit der durch die Gutschrift bedingten Aufforderung zur Nachzahlung von Beiträgen rechne ich in den kommenden Wochen.
Muss ich damit rechnen, dass die UVK die Erstattung der Krankenkassenbeiträge in 2020 als Einkommen wertet? Am Ende zahle ich ja den üblichen prozentualen Krankenkassenbeitrag.
Ich werde natürlich die Unterlagen einreichen, ich wäre wahrscheinlich nur etwas beruhigter, wenn ich weiß, was da ggf. auch mich zukommt.
Viele Grüße
Marco28
Hallo,
aus meiner Sicht ist die Erstattung der KK unterhaltsrelevantes Einkommen. Da die Unterhaltsleitlinien vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte ausgehen (1.1) und nach 1.8 sonstige Einnahmen aufgeführt sind. Wenn Du Glück hast kannst Du die Verrechnung des Geldes glaubhaft machen. Dazu gehört aber Glück, weil es eben so ist, dass es zum einen die Erstattung gibt die Einkommen ist und erst danach die neue Forderung der KK, die ja auch auf aktuelle Einnahmen abstellt.
VG Susi
Moin,
Du schreibst, die UHV-K verlangt regelmäßig Unterlagen von Dir. Die Auskunft musst Du aber nur alle zwei Jahre erteilen. Schau mal nach, wann Du die letzte Auskunft erteilt hast und lehne deren Ersuchen ggf. unter Hinweis auf § 1605 BGB ab.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Du schreibst, die UHV-K verlangt regelmäßig Unterlagen von Dir. Die Auskunft musst Du aber nur alle zwei Jahre erteilen. Schau mal nach, wann Du die letzte Auskunft erteilt hast und lehne deren Ersuchen ggf. unter Hinweis auf § 1605 BGB ab.
Auch die UHV darf nur alle 2 Jahre abfragen? kenne eine Bekannte, da wird etwa alle 6 Monate bzw. zum neuen Schuljahr eine Schulbescheinigung, Einkommen der Mutter eingefordert/abgefragt. Man könnte ja plötzlich arbeitslos sein und dann gibts halt keinen UV mehr.
Moin,
zur Erstattung von KK Beiträgen ist zu erwähnen, dass diese an das Einkommen aus dem betreffenden Zeitraum gekoppelt ist. Daher kann dies nicht als Guthaben bzw. Einkommen gewertet werden. Dies ist ein Ausgleich zuviel gezahlter Beträge die bereits vorher bekannt waren.
Im übrigen müssten die 1800 Euro auf die zwei Jahre verteilt werden, das sind gerade mal 75 Euro Brutto monatlich und das auch noch Brutto.
Meine Meinung, kein Einkommen und vorher schon in den Berechnungen mit eingeflossen. Die sind nicht relevant.
Was aber nicht heißt, dass sie auf Die Idee kommen, dass es zu verwerten ist. Da musst Du auf die Begründung bzw. die rechtlichen Darstellungen achten, erfahrungsgemäß können die meisten UHV Kassen das nicht und argumentieren schlichtweg falsch.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Hallo,
vielen Dank für die ganzen Antworten.
Die Gutschrift habe ich nicht verwertet, sondern zurückgelegt, da mir klar war mit der nächsten Neuberechnung wird die Krankenkasse eine entsprechende Nachforderung stellen.
In den Unterhaltsrichtlinien des zuständigen OLG habe ich zu dem Thema nicht wirklich etwas finden können und einen Punkt sonstige Einnahmen gibt es dort nicht.
Schau mal nach, wann Du die letzte Auskunft erteilt hast und lehne deren Ersuchen ggf. unter Hinweis auf § 1605 BGB ab.
Den Gedanken hatte ich auch schon. Aber wenn die Auskunftspflicht auf §6 UVG beruht, dann greift wohl § 1605 BGB nicht.
Vielleicht mache ich mir auch zu viele Gedanken, aber dieses Vorgehen der UVK in meinem Fall ist neu. Bisher prüfte die UVK nach Vorliegen meines Steuerbescheides, aus dem auch meine Beiträge zur Altersvorsorge hervorgehen, die vorläufige Berechnung und stellte dann ggf. Nachforderungen. Jetzt wird scheinbar nicht auf den Steuerbescheid gewartet, sondern versucht anhand BWA und Einsicht in mein Beitragskonto der Krankenkasse eine Berechnung vorzunehmen.
Ich werde dann mal die Berechnung der UVK abwarten.