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Wesentlichkeitgrenze bei JA-Titel

 
(@vater1982)
Rege dabei Registriert

Wie ist das bei JA Titel mit der Wesentlichkeitsgrenze? Gilt diese Grenze für beide Parteien? Ich lese immer was von Parteivereinbarung, was soll das sein?

Kann KM wegen 5% Erhöhung klagen?

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 14.01.2018 14:10
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

nach heutiger Rechtspsrechung hat das Kind einen Anspruch auf einen dynamischen Titel, d.h. Du bist verpflichtet die Zahlungen an die aktuellen Zahlbeträge der DDT selbständig anzupassen. Dadurch entfällt die Wesentlichkeitsgrenze.

Generell besteht ein Auskunftsanspruch aller 2 Jahre und sollte sich Dein Einkommen geändert haben und zu einer neuen (höheren) Stufe führen, dann besteht auch Anspruch auf den neuen Unterhalt gemäß DDT und damit auf einen neuen Titel.

Im heute eher untypischen Fall eines statischen Titels wird <a href="http://www.iww.de/fk/archiv/kindesunterhalt-wesentlichkeitsgrenze-bei-der-urteilsabaenderung-f33026>" hier </a> die Wesentlichkeitsgrenze erwähnt. Bei der Zahlung des KU gibt es sie in diesem Sinne nicht, aber für einen neuen Titel sollten es schon ca. 10% sein.

Prinzipiell muss es keinen Titel geben, trotzdem besteht an Anspruch auf den aktuellen Unterhalt. Trotzdem wird das JA immer auf eine Titulierung drängen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 14.01.2018 14:48
(@vater1982)
Rege dabei Registriert

Es geht um den KV meiner Stiefkinder.

Tituliert sind 110%. Er hat eine Neuberechnung beim JA angefordert mit der Bitte den Mindestunterhalt also 100% zu titulieren. Das JA rechnet unter Berücksichtigung der berufsbedingten Aufwendungen und 4% Altersvorsorge (Immokredit) einen Durchschnittsverdienst von 2293,14€ aus. Dies entspricht derzeit gerade so noch die 105%. Das JA berücksichtigte jedoch keine Steuerrückerstattung (die garantiert stattgefunden hat und auch höher als 90€ gewesen ist) sowie keinen Wohnvorteil, der ihm durch sein Eigenheim entseht(ca 900€ abzgl. ca 400€ Zinsen). Er würde so also in die 115% fallen. Die Frage wäre, ob er dies auch unterschreiben müsste, wenn das JA ihm das so schickt bzw. ob das JA eine Abänderungsklage anstreben würde, wo es doch "nur " um 20€/Kind geht.

Wie er im übrigen auf den Gedanken kommt 100% zu titulieren ist uns ein Rätsel. Meine Frau will am Dienstag die eingereichten Unterlagen beim JA sichten. Scheinbar will er den gesamten HausKredit zzgl. aller Kosten die anfallen vom Einkommen abziehen ohne einen Wohnvorteil zu berücksichtigen.

Wenn dann soll alles schon korrekt ablaufen und korrekt errechnet werden.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.01.2018 16:04
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

das JA berechnet den KU nicht abschliessend, es ist im Prinzip ein kostenloser Service. Endgültig ist nur eine Berechnung durch ein Gericht.

In den meisten Fällen ist eine KU-Berechnung gemäß den <a href="http://www.famrb.de/unterhaltsleitlinien.html>Unterhaltsleitlinien" </a> des zuständigen OLG (wo das Kind wohnt) nicht zu kompliziert und auch von Laien machbar.

Prinzipiell gehören das monatliche Einkommen, Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Steuererstattungen zum Einkommen.
Beim Wohnvorteil/Wohnwert geht es immer um die Netto-Miete, auch können Instandhaltungsmaßnahmen und alles, was auf einen Mieter nicht umlegbar ist berücksichtigt werden und nicht nur die Zinsen.

Außerdem können berufsbedingte Auswendungen konkret und nicht pauschaliert berücksichtigt werden. In diesem Fall sind sie konkret nachzuweisen.

Seit dem 1.1.2018 geht die Stufe 1 der <a href="http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2018/Duesseldorfer-Tabelle-2018.pdf>DDT</a>" bis 1900 Euro bereinigtes Einkommen und die Stufe 2 umfasst 1901 bis 2300 Euro.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 14.01.2018 18:23
(@vater1982)
Rege dabei Registriert

Beim Wohnvorteil/Wohnwert geht es immer um die Netto-Miete, auch können Instandhaltungsmaßnahmen und alles, was auf einen Mieter nicht umlegbar ist berücksichtigt werden und nicht nur die Zinsen.

Was wären denn z.b. Instandhaltungsmaßnahmen und alles was man nicht auf Mieter umlegen könnte???

Ja, das mit der Tabelle ist uns bekannt. Er wäre dann trotz allem in der 115% (ehemals 120%).

Soweit ich die Berechnung beurteilen kann, ist soweit alles korrekt (Berücksichtigung Altersvorsorge und berufsbedingte Aufwendungen), doch es wurden wie gesagt keine Steuerrückerstattungen und kein Wohnvorteil berücksichtigt. Und dies dürfte nach meiner Beurteilung nicht unwesentlich sein.

Meine Frau wird wie gesagt Einsicht verlangen um sich ein genaues Bild von den abgegebenen Unterlagen zu machen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.01.2018 18:38
(@vater1982)
Rege dabei Registriert

Und wir müssen nochmal betonen, ER hat eine Neuberechnung angefordert, nicht wir. Wer A sagt muss letztendlich auch B sagen. Bevor ich als Unterhaltszahler so etwas fordere, sollte ich mich schon tiefgründig mit dem Thema befasst haben.

Für uns war bisher alles okay und wir hatten nicht vor irgendwie eine Neuberechnung zu fordern, allein schon wegen der Änderung der Tabelle.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.01.2018 18:44
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Vater1982,

Soweit ich die Berechnung beurteilen kann, ist soweit alles korrekt (Berücksichtigung Altersvorsorge und berufsbedingte Aufwendungen), doch es wurden wie gesagt keine Steuerrückerstattungen und kein Wohnvorteil berücksichtigt.

Die Sache mit der fehlenden Berücksichtigung einer Steuerrückerstattung kann durchaus stimmen: Wenn er für die wesentlichen Abzugsposten entsprechende Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte hat eintragen lassen, dann sind die Steuervorteile bereits weitgehend in den monatlichen Netto-Gehaltszahlungen enthalten, und der Steuerbescheid weist dann nur noch eine vernachlässigbar geringe Steuererstattung aus - oder im Gegenteil sogar eine geringe Steuernachzahlung.

Auch ein "Wohnvorteil in Höhe von Null" kann durchaus korrekt sein - nämlich dann, wenn Brutto-Wohnvorteil (also die ersparte Miete) abzüglich der gezahlten Zinsen und der sonstigen anrechenbaren Kosten einen Wert kleiner gleich Null ergibt. Die Tilgung spielt hier allerdings keine Rolle mehr, die wurde schließlich bereits mit der Kappungsgrenze "4% vom Brutto" in der Rubrik "zusätzliche Altersvorsorge" direkt vom Einkommen abgezogen, und darf hier folglich nicht noch ein zweites Mal abgezogen werden.

Was auch noch wichtig wäre, um den Fall zu beurteilen:

Es geht um den KV meiner Stiefkinder.

Also mindestens zwei Kinder. Wie viele Unterhaltsberechtigte hat er denn insgesamt zu versorgen?

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.01.2018 00:19
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Als Unterhaltszahler hat er überhaupt nichts vom JA zu fordern, er kann lediglich bitten. Zumal bisher nicht hervor geht, wieso eine Abänderung erfolgen soll. Irgendwie fehlen hier Infos.
Fragt noch mal beim JA nach.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.01.2018 15:20
(@vater1982)
Rege dabei Registriert

So, meine Frau war heute beim JA.

DIe JA-MA meinte, dass man einen Wohnvorteil nur anrechnen würde, wenn der Mindestunterhalt nicht erreicht wäre, selbst die Unterhaltsleitlinien konnten sie nicht vom Gegenteil überzeugen. Ich bin ja weiterhin anderer Meinung.

Meine Frau bekam heute Einblick in die Unterlagen. Er zahlt knapp 700€ Kredit, wovon ca 280€ für die Tilgung und 420€ für die Zinsen drauf gehen. Der Mietspiegel sagt einen qm-Kaltpreis für diese Wohngegend von 7,20€. Das Haus hat 125qm.

Zumal bisher nicht hervor geht, wieso eine Abänderung erfolgen soll. Irgendwie fehlen hier Infos.

Er schrieb folgendes:

In Anbetracht der jährlich stattfindenden Erhöhungen des Unterhalts für meine Kinder und dem gegenüber meinem gleichbleibenden Einkommen, sehe ich mich für die Zukunft nicht mehr zahlungsfähig, da bereits jetzt schon nach Abzug von... trotz meiner sparsamen Lebensweise mein Einkommen vollständig aufgebraucht ist.

Da ab Januar eine  neue Unterhaltstabelle in Kraft tritt, bitte ich Sie, den für mich zu zahlenden Unterhalt dieser neuen Tabelle zu folge in die neue Einkommensgruppe 100% anzupassen, um auch für die Folgejahre eine sichere Unterhaltszahlung an meine Kinder zu gewährleisten.

Ja...das ist seine Begründung.

Sie fordert ihn jetzt auf die Steuererklärung nachzureichen. Er hat keine Freibeträge, das wäre doch auf den Lohnzetteln ersichtlich. Naja...wir warten ab. Letztendlich wird es bei 110% bleiben, denn wegen 5% zu klagen macht ja keinen Sinn und man hat auch keine Lust darauf.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.01.2018 18:32