die 18 überschreitet, aber noch weiterhin ein, zwei Jahre bis zum Abi bei einem Elternteil wohnt, und der andere unterhaltspflichtig ist: wie berechnet sich der KU? Soweit ich das Gesetz und diverse Webbeiträge verstehe, muss dann auch das Einkommen des betreuenden Elternteils berücksichtigt werden, kann das sein?
/elwu
Hallo elwu,
yep, so isses. Ab dem 18. Geburtstag werden beide Elternteile barunterhaltspflichtig, weil für ein erwachsenes Kind schließlich keine Betreuungsleistung mehr zu erbringen ist. Das genaue Regelwerk findet sich i.d.R. in den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien; in den Süddeutschen Leitlinien z.B. unter Punkt 13 "Volljährige Kinder". Die wesentlichen Eckpunkte:
- Sind beide Elternteile leistungsfähig, ist der Bedarf des Kindes i.d.R. nach dem zusammengerechneten Einkommen zu bemessen.
- Der so ermittelte Unterhalt wird zwischen Vater und Mutter gequotelt. Bösartig ist dabei allerdings, dass vom bereinigten Netto auch noch der angemessene Selbstbehalt abgezogen wird, bevor gequotelt wird. Im Klartext: Der Besserverdienende hat wie üblich die Arschkarte gezogen.
- Allerdings wenigstens dieses: Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
yep, so isses. Ab dem 18. Geburtstag werden beide Elternteile barunterhaltspflichtig, weil für ein erwachsenes Kind schließlich keine Betreuungsleistung mehr zu erbringen ist.
Hallo,
über letzteres lässt sich sicher streiten *g*
Wie auch immer: wenn ein Kind 18 wird, weiterhin zur allgemeinbildenden Schule geht, ein dynamischer Titel existiert, was macht man da? Aus Sicht des Unterhaltszahlers wie des betreuenden Elternteiles?
/elwu
Hi elwu,
am besten sich gemeisam zu dritt an einen Tisch setzen und mit allen Unterlagne den neuen KU ausrechnen. Das Kind kann den Titel zurückgeben und dann entweder mit beiden Elternteilen auf Vertrauensbasis weitermachen oder beide Elternteile errichten über ihren Beitrag einen Titel.
Wenn das nicht klappt kann der nichtbetreuende Elternteil eine Abänderung anstreben (notfalls per Geicht) oder der betreuende Elternteil bespricht alles mit dem Kind, legt seine Fiananzen offen und fordert das Kind auf mit dem anderen Elternteil in Kontakt zu treten.
LG Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Moin elwu,
der gedankliche "Klemmer" liegt darin, dass ein Kind ab dem Tag seines 18. Geburtstags schlagartig als nicht mehr betreuungsbedürftig gilt, während noch einen Tag zuvor der Grundsatz galt, dass Bar- und Betreuungsunterhalt gleichwertig sind.
Also wird an diesem Tag aus der bisherigen Betreuungs- eine Barunterhaltspflicht, auch wenn sich im Handling (Kind bekommt Essen gekocht und Wäsche gewaschen etc.) gar nix ändert. Aber natürlich kann der "Betreuungs-Elternteil" seiner Unterhaltspflicht auch in Naturalien genügen oder vom Kind einen Barbeitrag für Kost und Logis verlangen.
Grüssles
Martin
(der das Ganze inzwischen zweimal durch hat)
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Wenn das nicht klappt kann der nichtbetreuende Elternteil eine Abänderung anstreben (notfalls per Geicht) oder der betreuende Elternteil bespricht alles mit dem Kind, legt seine Fiananzen offen und fordert das Kind auf mit dem anderen Elternteil in Kontakt zu treten.
Hallo,
zu dritt an einen Tisch und die jeweiligen Haftungsanteile ausrechnen wäre zweifellos das Vernünftigste. Das geht aber aufgrund vehementer Unvernunft und fehlenden Anstandes des KV leider nicht. Am offenlegen der Finanzen der KM scheitert es übrigens nicht. Aber das 'Kind' ist gegenüber dem KV extrem konfliktscheu, anders als zur Mutter... Blöde Situation.
/elwu
Das ist tatsächlich eine blöde Situation.
Spätestens wenn der KV eine Abänderung anstrebt oder den Titel zurückhaben will, wird sich das Kind mit ihm auseinandersetzen müssen. Denn es kann dann ja nicht nur von der KM Unterhalt fordern. Vielleicht kann ihm das mal ein "Außenstehender" erklären.
LG Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Moin
Wenn der KV hier der UH-Pflichtige ist, so ist weder das Kind noch die KM in Zugzwang. Der KV ist selber schuld, wenn er von sich aus nicht kooperieren will und lieber einen wahrscheinlich zu hohen Zahlbetrag leisten möchte. Der Titel bleibt bis zu seiner Abänderung/Herausgabe rechtswirksam. Und dieser Titel unterstellt auch nicht, dass die KM ihrer UH-Pflicht nicht nachkommt. Denn ein Titel ist kein "muss". Parteien - hier dann Kind und KM - können sich selbstverständlich auch untereinander einigen, obwohl es eine Dritte Person gibt, welche laut einem Titel dem Kind verpflichtet ist.
Solange der KU einigermassen angemessen ist, sehe ich keine Notwendigkeit, am status quo was zu ändern. Und rechtlich ist das auch ok. Erst wenn der KV eine Änderung anstrebt, müsste was getan werden.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo
ich sehe es genau wie oldie. Der Titel bleibt weiter wirksam, wenn er keine Befristung auf das 18. Lebensjahr enthält, und solange kein Verzicht erklärt wird. So weit ich es verstanden habe, geht der Titel auf das nun volljährige Kind über, welches den Verzicht erklären könnte und einen neuen Titel anstreben könnte. Geschieht das nicht, und handelt auch der KV nicht mit einer Aufforderung zur Verzichtserklärung und Auskunftsaufforderung an die KM zur Neuberechnung (bis hin zur Abänderungsklage), ändert sich ab 18 also nur der Zahlbetrag, der sich ja neu berechnet je nach Wortlaut des Titels (Alterssprung in DDT). Solange der KV diesen zahlt, ist ja alles ok.
ligr ginnie
Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist