Moin,
für einen mir persönlich bekannten User möchte ich ein Thema kurz ventilieren.
Gemeinhin ist bekannt, dass der Umgangsverpflichtete die Umgangskosten zu tragen hat. Das Bestreiten erfolgt über die KG-Anrechnung oder in Anlehnung an das Urteil des BVerfG über eine angemessene Erhöhung des SB bzw. angemessenen Abzug vom unterhaltsrelevanten Einkommen.
In diesem Fall wird KU gem. Stufe 6 der DT bezahlt. EU fällt nicht an, da neu verheiratet. Die Entfernung beträgt gute 450 Km. Der Umgang wird am Wohnort der Kinder wahrgenommen. Neben den Fahrtkosten fallen auch Unterkunftskosten an.
Dem User geht nun langsam aber sicher die Luft aus und wenn die Waschmaschine kaputt geht, kann er seine Kinder für einige Zeit nicht mehr sehen. Die Berücksichtigung im Rahmen des KU fällt aus, da der Zahlbetrag von Stufe 1 bis 6 (nahezu) identisch ist. Zudem sind die Gerichte durchaus recht mürrisch, wenn der KU nicht sichergestellt ist.
Wo wäre der Hebel anzusetzen?
Meine Idee wäre, auch um aus den Fängen des FGG zu kommen, eine Klage auf Schadensersatz anzustreben.
Titel 27 Unerlaubte Handlungen
BGB § 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Der Wegzug der Ex war vorsätzlich. Es wird Eigentum im Sinne von lfd. Einkommen verletzt. Ebenso verletzt wird das Recht der Kinder auf Umgang mit dem Vater und das Recht des Vaters auf Umgang mit den Kindern. Ferner stellte der Wegzug einen Verstoß gegen das GSR dar.
Ich meine, das wäre ein gangbarer Weg.
Meinungen?
Gibt es evtl. jemanden, der erfolgreich seine Umgangskosten berücksichtigt bekam?
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hallo Deep,
ich kann nur von den Erfahrungen meines LG berichten.
Seine Ex ist damals "Hals über Kopf" abgehauen, 350 km in ihre "alte Heimat" (die sie de facto seit 11 Jahren nicht mehr kannte).
Als es um die Neuregelung des Umgangs ging (2005) hat die Richterin nur insoweit darauf Rücksicht genommen, dass die Regelung auf die Entfernung ausgerichtet wurde (keine starre 14Tage Regelung), bzgl. der Kosten teilte sie mit, dass sie die KM dazu nicht verurteilen könne. Sie sieht sehr wohl ein, dass er sich bemüht etc und könne aber sonst nix machen.
Vielleicht wird darauf erst im Unterhaltsprozeß Rücksicht genommen (die Richterin ist ihm sehr wohlgesonnen), aber das ist spekulativ. Ich kenne keinen Fall wo der KV in der Hinsicht Umgangskosten entlastet wurde, nur in punkto Umgang können die Richter da was machen.
Gruß, Romy
Moin
Ich kenne einen Fall. Sehr gut sogar.
Meine EX. Da sie kein Auto hat und noch 2 weitere Kinder betreut hat die Richterin mit ins Urteil aufgenommen:
Reglung der Umgangszeiten inkl. feiertage und Ferien blablabla
Der Antragsgegner (ich) bringt (Kindesname) zur Ausübung des Umgangsrechtes zur Wohnung der Antragsstellerin (meine EX) und holt sie dort nach Beendigung des Umganges ab.
Und wenn die jetzt nach Lummerland zieht bin ich am .....
Gruß
Martin
Ich hab mal versucht, den Wortlaut auseinanderzunehmen:
BGB § 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht = Umgangsrecht gem. § 1684 BGB eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
Was ja erst einmal heißt, dass Kind hat dieses Recht! Damit müsste also das Kind den Rechtsanspruch und damit auch den Schadensersatz geltend machen - in diesem Fall seiner Mutter... :thumbdown:
Nur gut, dass danach auch der KV (typischerweise) auch dieses Recht erhält. (...jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt)
Ich halte diese Argumentation für einen durchaus machbaren Weg. Einen Versuch wäre es wert. Vorrausgesetzt, man kann die Fahrlässigkeit bzw. den Vorsatz beweisen!!! (Vorsatz dürfte schwer werden!)
Der eine wartet, daß die Zeit sich wandelt.
Der andere packt sie kräftig an - Und handelt.
(Dante)
Grad fällt mir noch etwas auf:
§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
Man dürfte insofern sogar von einer Behinderung der Ausübung der Umgangsverpflichtung sprechen! Eine Pflichtverletzung hätte demnach eine schwere Gewichtung, ähnlich wie die Verletzung aus der Sorgerechts-Verpflichtung (vgl. Aufsichtspflicht etc.)
Der eine wartet, daß die Zeit sich wandelt.
Der andere packt sie kräftig an - Und handelt.
(Dante)
Moin,
der Vorsatz in diesem Fall ist als gegeben anzunehmen, da die KM zu ihrem neuen Typen zog. Ich gehe natürlich davon aus, dass der KV nicht zustimmte. Im Rahmen einer einvernehmlichen Trennung ist ein Schadensersatzanspruch nicht herleitbar.
Im Rahmen des GSR kann der KV für die Kinder ggf. Klage auf Schadensersatz erheben. Jedoch, der Schaden entseht ja dem KV, nicht den Kindern.
Mir geht es darum, dem FGG zu entkommen und auch nicht im StGB zu landen.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
der Vorsatz in diesem Fall ist als gegeben anzunehmen, da die KM zu ihrem neuen Typen zog.
Dann wäre es fahrlässig. Unter Vorsatz verstehe ich die Absicht, dem KV und/oder den Kindern zu schaden, indem sie wegzieht. Das Motiv ist aber der Neue...
Jedoch, der Schaden entseht ja dem KV, nicht den Kindern.
Naja, der KV hat doch auch das Umgangsrecht gem. § 1684 Abs. 1 BGB, welches durch die fahrlässige Handlung (Wegzug) verletzt wird. Reicht doch eigentlich schon aus.
Der eine wartet, daß die Zeit sich wandelt.
Der andere packt sie kräftig an - Und handelt.
(Dante)
Ahoi
Dann wäre es fahrlässig. Unter Vorsatz verstehe ich die Absicht, dem KV und/oder den Kindern zu schaden, indem sie wegzieht. Das Motiv ist aber der Neue...
...oder aber die Vereitelung des Umgangs. Auf die Argumente kommt es an. Der Neue hätte ja auch zu ihr ziehen können. Die Frage ist, ist der Neue am arbeiten. Hat er selbst Kinder in seiner Region. Hätte er den Arbeitsplatz wechseln können. Wie lngge sind der Neue un Ex zusammen. Hätte der Ex noch eine WE-Beziehung zugemutet werden können. etc
Dann sollte sich die Frage fahrlässig oder vorsätzlich beantworten lassen.
Gruß
Martin
Recht hast du! Ich würde anfangs "sicherheitshalber" auf Fahrlässigkeit plädieren und dann solche Fragen vor dem Richter erörtern, um dann dem Tatbestand Vorsatz etwas mehr Gewicht zu verleihen. Es sei denn, die Fakten sind bereits klar und bekannt. Von vorn herein so zu argumentieren, könnte nach hinten losgehen. Am Ende wird eine Unterstellung falscher Tatsachen erklärt und die ganze Argumentation hat schon zu Beginn ein anderes Licht....
Der eine wartet, daß die Zeit sich wandelt.
Der andere packt sie kräftig an - Und handelt.
(Dante)