Hallo liebes Forum,
jetzt stelle ich auch mal als Silentreader eine Frage. 😉
Grundlage der Unterhaltsberechnung dient ja die Düsseldorfer Tabelle.
Meine Frage ist aber, was (welche Schulden) ist vom Netto alles abzuziehen?
Werden vom Netto die monatliche Belastung (Kredit) durch eine vermietete Eigentumswohnung und ein selbst bewohntes Einfamilienhaus abgezogen? Also kann man Zins und Tilgung von Netto abziehen?
Bei beiden Krediten steht auch der Ex-Partner im Kreditvertrag.
Was kann man denn überhaupt so vom Netto abziehen?
Zählt das Nettoeinkommen der neuen Partnerin?
Ich hoffe, meine Frage(n) sind nicht zu "nervig". 😉
Gruß
Hans
Kleiner Nachtrag falls wichtig:
Bei den o.g. Schulden beteiligt sich der Ex-Partner (bei dem die Kinder leben) nicht.
Hallo !
Eine harte Tabelle was abgezogen wird und was nicht gibt es nicht wirklich, das ist sehr richterabhängig.
Was immer durchgeht sind die AN Pauschale und Altersvorsorge.
Bei ehelichen Krediten ist eine weit verbreitete Ansicht das die Kinder damit nix zu tun haben und diese bestenfalls bei EU berücksichtigt werden.
Moin.
Zinsen werden bei einer vermieteten Wohnung nur vom Ertrag abgezogen, mindern also bestenfalls die Einnahmen aus Vermietung führen aber niemals zu abzugsfähigen Verlusten.
Tilgungen können bestenfalls als private Altersvorsorge geltend gemacht werden, sofern diese insgesamt nicht mehr als 4% vom Brutto beträgt.
Ggf. kann sie auch als Rücklage für zukünftige Reparaturen zurück legen.
EU=Ehegattenunterhalt.
Das Einkommen der neuen Partnerin zählt, theoretisch nicht mit.
Praktisch kann dir aber der Selbstbehalt gekürzt werden, wenn du nicht den Mindest-KU bezahlst.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Moin.
Zinsen werden bei einer vermieteten Wohnung nur vom Ertrag abgezogen, mindern also bestenfalls die Einnahmen aus Vermietung führen aber niemals zu abzugsfähigen Verlusten.
Wenn Zins und Tilgen höher als die Mieteinnahmen sind, kann dann somit die Miete nicht als Einnahme verrechnet werden, das Verlust?
Servus Hans630!
Was immer durchgeht sind die AN Pauschale und Altersvorsorge.
Meines Wissens nicht ganz ... @Hans: schaue doch bitte in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des für Euer Kind zuständigen OLG (Oberlandesgericht)
Tilgungen können bestenfalls als private Altersvorsorge geltend gemacht werden, sofern diese insgesamt nicht mehr als 4% vom Brutto beträgt.
Davon ausgehend, dass Du NICHT-selbstständig bist.
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Moin Hans,
das überschlägt (und überschneidet) sich zwar gerade ... lass es dennoch stehen:
Seid Ihr verheiratet gewesen bzw. lebt Ihr derzeit in Trennung ?
Werden vom Netto die monatliche Belastung (Kredit) durch eine vermietete Eigentumswohnung [...] abgezogen ?
Gehört die ETW Euch beiden (oder sind lediglich die Kredite geteilt) ?
Grundsätzlich zählen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zunächst zum Einkommen.
Ist es ein Überschussgeschäft, teilst Du den Überschuss mit Deiner Ex (anteilig analog Eigentum). Dein Anteil gehört zum zu berücksichtigenden Einkommen.
Ist es ein Verlustgeschäft, ist es analog zu sehen.
Tilgung ist hierbei kein Aufwand, sondern wäre als Altersvorsorge zu betrachten.
[...] und ein selbst bewohntes Einfamilienhaus abgezogen?
Für selbst bewohntes Wohneigentum hast Du Dir zunächst einen Wohnvorteil als Einkommen anrechnen zu lassen (in Höhe einer marktüblichen Vergleichsmiete), hierbei werden Darlehenszinsen (und evtl. verbrauchsunabhängige Nebenkosten) in Abzug gebracht. Tilgung ist ggf. als Altersvorsorge abzugsfähig.
So es sich um das eheliche Haus handelt, ist im ersten Jahr der Trennung lediglich ein angemessener Wohnwert anzusetzen (d.h. ein Mietwert, der für einen Alleinlebenden üblich wäre).
Zählt das Nettoeinkommen der neuen Partnerin?
Solange Du kein "Mangelfall" bist (d.h. nicht den Mindest-KU leisten kannst), ist das völlig unerheblich.
Bei der Einkommensbereinigung und Unterhaltsermittlung gibt es je nach Gerichtsbezirk feine Unterschiede, schau mal nach den "Unterhaltsrechtlichen Leitlinien" des für Dich zuständigen Oberlandesgerichts.
Besten Gruß
United
Als es handelt sich um eine nicht selbständige Arbeit.
Die gerichtliche Scheidung ist bereits "vollzogen".
Die ETW gehört beiden (auch beide im Grundbuchamt eingetragen). Der Kreditvertrag läuft auch auf beide.
Bei dem EFH ist es anders: Hier läuft der Kredit auf beide, im Grundbuch stehe aber nur ich.