---abgetrennt von >>diesem Thema<< ---
Ich habe eine sehr ähnliche Lage wie hier geschildert, auch mein Kind wird bald 18. Meine Fragen:
a) Darf das Kind seine Ansprüche an die KM abtreten oder auch nur die Mutter beauftragen, seine Ansprüche zu forden und durchzusetzen?
b) Darf das Kind überhaupt eine Überweisung an die KM fordern, wenn es selbst eine Bankverbindung hat?
Bisher hat weder ich noch die KM Einkommen offengelegt. Wir hatten uns damals auf eine Stufe der DüsTab geeinigt und ich einen unbefristeten Titel abgegeben.
c) Mir wurde gesagt, dass ich die KM auffordern soll, diesen herauszugeben. Faktisch könnte sie zwar daraus vollstrecken lassen, aber im Nachhinein würde das scheitern, da sie nicht hätte vollstrecken lassen dürfen. Hat hier jmd Vorwissen zu?
d) Meines Wissens wird ab 18 der Kindesunterhalt gesplittet zwischen Mutter und Vater nach Leistungsfähigkeit. Wer ist nun hier zuerst am Zug, sein Einkommen offenzulegen? Kann ich, solange die Mutter nichts offenlegt, eine Zahlung von 50% des Unterhalts vornehmen - einfach unter der Annahme, dass wir ähnlich leistungsfähig sind? Oder hat man eine Handhabe gegen mich, dass ich zuerst offenlege?
Danke
Hallo Norman,
zu Punkt d):
Es gibt einen Auskunftsanspruch und den Anspruch auf Zahlung. Die Auskunft musst Du erteilen, ohne dass Dir zuvor die Auskunft der Mutter zugänglich gemacht wird. Erst wenn im Anschluss die konkrete Unterhaltsforderung zugeht, müssen Dir auch die entsprechenden Daten der Mutter mitgeteilt werden, so dass Du die Berechnung überprüfen kannst.
Zu a); ja, Euer Kind kann die Mutter beantragen, es zu vertreten.
@norman_b : zu b) Ja, das Kind kann bestimmen, dass der Unterhalt an die Mutter gezahlt wird. Obacht: Achte ggf. auf eine schriftliche Aussage des Kindes - sonst haste an die Mutter bezahlt und das Kind könnte trotzdem (doppelt), von Dir das Geld einfordern, da es nix bekommen hat.
Servus Norman_B!
Ich habe Dein Anliegen vom Ursprungsthema abgetrennt, so ist´s übersichtlicher!
Da ein unbefristeter Titel vorliegt, muss Du Dich ab Volljährigkeit an Euren Sohn wenden wegen Herausgabe des Titels. Wenn keine freiwillige Herausgabe möglich ist, wirst Du den Klageweg gehen müssen.
Parallel dazu wirst Du sicher auch prüfen müssen/wollen, ob der KU-Anspruch des Volljährigen gerechtfertigt ist, sprich Bescheinigung für Schulbesuch oder Immatrikulation sowie etwaige Bafög-Bescheide und/oder Einkommensnachweise des Kindes müssen Dir vorgelegt werden.
Für die Ermittlung/Prüfung Deines KU-Anteils ist das Einkommen der KM relevant, um korrekt quoteln zu können.
KM kann und darf ab Volljährigkeit nicht vollstrecken, da sie nicht mehr gesetzlicher Vertreter des Kindes ist (es sei denn, es liegen entsprechende glaubhafte schriftliche Vollmachten vor).
Grüßung
Marco
P.S.
Den Zahlbetrag zu reduzieren solange der unbefristete Titel noch gültig ist könnte zu einer sofortigen Pfändung des Differenzbetrages führen.
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!