Vollstreckung vollj...
 
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Vollstreckung volljährigenunterhalt aus alten Titel wurde damals abgeändert

 
 kano
(@kano)
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Hallo,

habe ein Problem. Mein Sohn 23 hat Pfändungs und Überweisungsbeschluss eingereicht. Er möchte aus einen Gerichtsurteil von 1992 ohne zeitliche Begrenzung jetzt volljährigen Unterhalt fänden. Dieser Beschluss wurde 1993 und dieser wiederum 1996 begrenzt auf das 18 Lj abgeändert.

Er meint, dass dieser Beschluss jetzt nach der Volljährigkeit wieder Gültigkeit besitzt. Vielen Dank!

kano

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 04.10.2008 23:53
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi kano

kannst Du den Beschluss/Bescheid, welcher die Begrenzung auf den 18. Geburtstag beinhaltet, hier mal im genauen Wortlaut (natürlich anonymisiert - keine Namen, keine Orte, keine Vorgangsnummer) einstellen?

Er meint, dass dieser Beschluss jetzt nach der Volljährigkeit wieder Gültigkeit besitzt.

Kompletter Blödsinn. Wenn die nachfolgenden Titel sich eindeutig letztendlich auf den Ursprungstitel beziehen, so hat der zuletzt erfolgte Abänderungstitel im vollen Umfang Rechtskraft. Das kann für Sohni richtig teuer werden.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.10.2008 00:10
 kano
(@kano)
Schon was gesagt Registriert

1. Gerichtsurkunde:
(1992)

1. Der Beklagte wird verurteilt, in Abänderung der Urkunde von und Abänderung der Urkunde von ... für das Kind..... geb. ...., einen monatl. Unterhalt in Höhe von ...... DM zu Händen der gesetzlichen Vertreterin ab dem .......1992 zu zahlen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Ist die Urkunde aus die er jetzt nach volljährigkeit vollstrecken will

                                        1993 Urkunde über die Abänderung eines Unterhalts- Titels (Regelunterhalt)

Nach dem er übder die Bedeutung einer Unterhaltsverpflichtung und der Unterwerfungsklausel belehrt wurde, erklärt er folgendes:

Ich bin auf Grund

Urteil vom  Kreisgericht.... vom  1992´, Az. .....

zur einer monatlichen Zahlung in Höhe von .... Dm

an das Kind....., geb. am...... verpflichtet.

Ich verpflichte mich, unter Abänderung des vorgenannten Schuldtitels für die Zeit ab .......1993

den Regelunterhaltzuzügl. eines Zuschlags in Höhe von 53%

monatlich in vorrauszu Händen des gesetzlichen Vertreters bis zum 10. eines jeden Monats zu zahlen.
Die rückständigen Beträge werde ich sofort zahlen.

Ich erkenne an, dass meine übernommene Verpflichtung ab ... 1993

für die Zeiträume bis zum volländeten12. Lebensjahr .....Dm

ab 13. bis zum vollendeten 18. Lj. .....DM

monatlich beträgt und verpflichte mich zur Zahlung des jeweiligen Betrages. Mit den Zahlungen sollen die jeweils ältesten Unterhaltspforderungen beglichen werden.

Wegen der Erfüllung der Verbindlichkeit aus dieser Urkunde unterwerfe ich mich den gerichtlichen Beschlussverfahren (§§642b ff ZPO) und der sofortigen Zwangsvollstreckung.
Ich bewillige einer einfachen und einer vollstreckbaren Ausfertigung an das Kind zu Händen seines jeweiligen gesetzlichen Vertreters.
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben:

Unterschrift Vater                                                                  Unterschrift und Amtsbezeichnung der Urkundsperson
.........                                                                                        .................

(Urkunde ist vom Jugenamt)

solch eine Urkunde habe ich nochmals und zum letzten mal 1996 erhalten. Diese war damals auch begrenzt bis zum 18. Lebensjahr.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.10.2008 12:51
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

so wie ich das lese war der Titel aus dem Gerichtsurteil, nach welchem Sohn jetz vollstrecken will, unbefristet.

Aber:

...
1993 Urkunde über die Abänderung eines Unterhalts- Titels (Regelunterhalt)
...
Urteil vom  Kreisgericht.... vom  1992´, Az. .....
...
Ich verpflichte mich, unter Abänderung des vorgenannten Schuldtitels für die Zeit ab .......1993
...
ab 13. bis zum vollendeten 18. Lj. .....DM
...
Unterschrift Vater                                                                  Unterschrift und Amtsbezeichnung der Urkundsperson
.........                                                                                        .................

(Urkunde ist vom Jugenamt)

Ich habe mal drei ganz wesentliche Punkte unterstrichen. Für mich ist das eine eindeutige Befristung. Der Zeitraum über den 18. Geburtstag hinaus ist nicht (mehr) tituliert. Bei der Abänderung des Titels wurde nämlich nicht nur die Unterhaltshöhe angepasst, sondern durch die Aufnahme dieses Passus "ab 13. bis zum vollendeten 18. Lj. .....DM" eine Befristung gleichzeitig auch.
Falls der GV vor der Tür steht ihm die Abänderungstitel zeigen, event. schon mal eine Kopie machen - auf keinen Fall aus der Hand geben. Die Kosten für sein Erscheinen darf Sohn bezahlen.

Mit Pfändung kenne ich mich leider nicht so gut aus und weiss daher nicht, was Du im Vorfeld tun kannst. Jedenfalls kann es nicht schaden, Sohn eine Kopie der Abänderungstitel zukommen zu lassen und darauf hinweisen, dass mit seinem 18. Geburtstag die Ansprüche aus dem Gerictstitel erloschen sind. Für entstehende Kosten einer versuchten Pfändung hat er selber einzustehen.

Trotzdem stellen sich mir noch Fragen:
- Was war denn die letzten 5 Jahre (also nach Volljährigkeit) mit UH?
- Woher weisst Du, dass er Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eingereicht hat?
- Für welchen Zeitraum soll gepfändet werden?
- Was macht Sohn derzeit? Hat er bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung?

Gruss oldie

Edit: Irgendwie ist die Unterstreichung verloren gegangen - drum wieder eingefügt. :redhead:

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

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Geschrieben : 05.10.2008 15:22
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin kano,

bei uns hat die Ex mal mit einem alten, abgeänderten Titel eine Pfändung eingeleitet. Mein Mann ging zum RA, der RA legte das Rechtsmittel Erinnerung ein. Im Endeffekt musste die Ex alles bezahlen, auch unseren RA. Die vorher genehmigte PKH wurde zurück genommen.

Allerdings hat mein Mann immer pünktlich den KU nach dem jeweils gültigen Titel bezahlt und konnte sämtliche Kontoauszüge vorlegen.

LG

eskima

Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit
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Geschrieben : 05.10.2008 15:39
 kano
(@kano)
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So, mein Mann hat mich gebeten, dieses weiter zu Schreiben, da ich mich mehr damit auseinander gesetzt habe.

Mein Manns Sohn hat sein Abi gemacht,  2005 eine Ausbildung begonnen, diese Ausbildung währe jetzt beendet.

Er hatte vor ca. 3 Monaten nur seine schriftliche Prüfung machen können.

Am Anhang wollte er studieren in einer ganz anderen Fachrichtung. Der Beginn des Studiums währe der 1. Oktober gewesen. Dieses fällt jetzt vorerst flach und Studienbeginn währe erst in einem Jahr.

Nun erhält er Verletztengeld und seine Anwältin fordert ab Sept. 151€. KG gibt es nur als Orientierungsphase bis zu 4 Monate nach Ausbildung und dieses auch nur, wenn das Studium in dieser Zeit beginnt.

Also, hat sie den Tabellenbetrag ohne Abzug genommen und sein Verletztengeld gegengerechnet und kam auf 151€. Seine Mutter ist nicht zahluingskräftig, da sie unter dem Selbstbehalt von 1100€ liegt.

Er droht mit Einsatz dieses Titels ab Sept. zu fänden, wenn das Geld nicht kommt.

Während der Ausbildung hat mein Mann bis einschl. Februar Unterhalt gezahlt. Stufenweise hat er den Unterhalt minimiert. Plötzlich kam ein Schreiben der Rechtsanwältin (Okt. 2007), er möchte berufsbed. Aufwendungen rückwirkend vom 1. Lj Zahlen.

Da gingen einige Schreiben hin und her. Mein Mann hat ihm aufgefordert seine und die Einkünfte  seiner Mutter ausfürlich offenzuzlegen. Dieses hat ernicht getan.
Wir haben nur Anlagen über jährliche Bescheinigungen für die Kindergeldkasse erhalten.

Ab Februar 2008 hat mein Mann mit mehrmaliger Ankündigung die Zahlung eingestellt. Nach neuem Unterhaltsrecht und uns vorliegenden Nachweise steht ihm kein GEld mehr zur Verfügung.

Dann kam plötzlich ein Schreiben vom AG meines Mannes. über Gehaltspfändung. Sein Sohn hat berufsbed. Aufw. vbersucht mit dem alten Titel  einzuklagen.
Wir haben innerhalb einer Woche geschafft die Zahlung aufzuhalten (mit Anwalt).

Dieses Geld wurde vom AG einbehalten.

Nun wurde er aufgefordert die Titel rauszugeben. Diese hat er verweigert. Das Gericht hat ihm zur Stellungsnahme aufgefordert in dem er die Frist nicht eingehalten hat. Die Stellungsnahme ist teilw. mit eine Rechtssprechung stimmig. Wichtige Details wurden einfach vertauscht so dass der Alttitel noch Gültigkeit behält. Dieses habe ich heute erst rausgefunden.

Den Alttitel hat er mit der Stellungsnahme an das Gericht geschickt unter der Voraussetzung, das das Gericht diesen nicht an mein Mann weiter gibt.

Mit diesen Titel will er versuchen weitere Zahlungen ab Sept. wenn er sie nicht erhält mit Hilfe eines Pfändungs und Überweisungsbeschluss einzuklagen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.10.2008 16:12
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin kano,

Dein Sohn scheint ja ein ganz schlaues Kerlchen zu sein... Zumindest hält er sich dafür.

Halten wir die Fakten fest:
1. Der Titel müsste seit 5 Jahren nicht mehr bedient werden, da mit Vollendung des 18. Lebensjahres abgelaufen.
2. Tatsächlich hast Du zwischenzeitlich Ausbildungsunterhalt geschuldet; allerdings vermutlich nicht in gleicher Höhe wie zu Schulzeiten, da Söhnchen eine Ausbildungsvergütung erhalten haben dürfte. Dieser hätte eigentlich neu tituliert werden müssen. Aber egal, weg ist weg.
3. Die Ausbildung ist beendet; dass Sohnemann nur die schriftliche Prüfung gemacht hat, ist seine private Entscheidung. Ggf. könnte er die Prüfung ja wiederholen.
4. Mit der Finanzierung der Erstausbildung bist Du Deine Unterhaltsverpflichtungen los.
5. Die Finanzierung eines Studiums ist nur dann ein unterhaltsrelevanter Sachverhalt, wenn es auf der Ausbildung aufbaut (Beispiel: Erst Schlosserlehre, dann Maschinenbaustudium). Ansonsten muss Sohnemann selbst schauen, wie er das Studium finanziell gebacken bekommt. Du bist nicht zuständig.

Soweit die Rechtslage, mit der Sohni konfrontiert wird, wenn es tatsächlich zu einer gerichtlichen Klärung kommt. Einzig unklar ist mir, warum der alte Titel jetzt immer noch irgendwie gültig sein soll, nachdem seit Jahren doch eine Befristung drinsteht.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.10.2008 19:53
 kano
(@kano)
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Hallo,

nein, die Gerichtsurkunde war unbefristet. Sie wurde aber 1993 abgeändert und dieser wiederum 1996 und begrenzt bis zur Volljährigkeit. Dynamische gab es erst 1998.

Es ist vor einigen Tagen ein Beschluss gefaßt worden, das diese Urkunde keine Gültigkeit mehr hat.

Er hatte eine Frist bekommen um Stellung zu nehmen. Da er, wie er am Gericht geschrieben hat, die Grist nicht einhalten konnte, da er durch sein Arbeitsunfall nicht rechtzeitig Stellung nehmen konnte.

Am Donnerstag hatten wir von unserem Anwalt ein Brief im Kasten in dem er eine verspätete Stellung abgegeben hat.

Heute habe ich dieses Schreiben versucht zu interpretieren und im Netz gesucht was vergleichbares zu finden.

Und wie es der Zufall will, habe ich genau diese Rechtssprechungerglichen. Der Text stimmt fast 100% überein mit seinem Schreiben. Es wurden nur wichtige Details" minderjährig mit volljährig vertauscht" und hat somit versucht, dass das AG ihm glauben schenkt.

Genau diese Rechtssprechung hat ein RA ins Netz gestellt und er hat es für seine Zwecke genutzt um das AG und unseren Anwalt hinters Licht zu führen.
Mit dem Schreiben ans Gericht hat er auch den Titel mitgeschickt und möchte ihn auch dann wieder zurück. Der Grund ist, das er diesen gebraucht, wenn ich nicht zahle um wieder eine Zwangsvollstreckung einzureichen.

Ausserdem will seine Anwältin eine Einigung. Nur diese wird sie nicht bekommen.

Dieser Beschluss war heute bei mir im Kasten:

1. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG...  vom... wird aufgehoben und der Antrag auf Erlaß desselben zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat der Gläubiger zu tragen.

3. Die Vollziehung dieser Entscheidung wird bis zu ihrer Rechtskraft ausgesetzt.

Erinnerungsverfahren? und Punkt  3 verstehe ich nicht ganz.

Vielen Dank für die schnellen Antworten.

kano

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.10.2008 21:47
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat der Gläubiger zu tragen.

3. Die Vollziehung dieser Entscheidung wird bis zu ihrer Rechtskraft ausgesetzt.

Erinnerungsverfahren? und Punkt  3 verstehe ich nicht ganz.

Wie bereits weiter oben beschrieben, ist das Rechtsmittel Erinnerung dann einzusetzen, wenn es sich um eine unberechtigte (ich würde sagen, betrügerische) Pfändung handelt. Somit wurde es genau so gemacht und der Sohn hat die Kosten dafür zu tragen.

Den dritten Punkt würde ich so verstehen, dass der Sohn bis zur Rechtskraft der Entscheidung nicht pfänden kann, bin mir aber nicht sicher.

Kleine Nickligkeit am Rande: bei uns war es so, dass die gegnerische RA dermaßen mit Dreck geworfen hat während des Verfahrens und auch noch versucht hat, dass mein Mann die Kosten für den Prozess bezahlen soll, weil sie ja angeblich so unwissend war, dass wir alle Unterlagen an die Rechtsanwaltskammer geschickt haben. Uns wurde geraten, gegen die gegnerische RA Zivilklage zu erheben, das haben wir nicht gemacht. Aber eigenartigerweise ist die damals gegnerische RA trotzdem nicht mehr als RA aufzufinden....  😉

LG

eskima

Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit
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AntwortZitat
Geschrieben : 06.10.2008 03:11
(@oldie)
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Morgen

Ich gehe bei der Interpretation noch einen Schritt weiter.

Mit Pkt. 1 wird der Antrag auf Pfändung nicht nur zurückgewiesen, sondern der Titel auch aufgehoben - eine weiterer Pfändungsversuch aus diesem ist dann klar Betrug. DasThema Alttitel ist damit Geschichte.
Bei Pkt. 2 ist klar, Sohn darf die Kosten tragen.
Pkt. 3 beschreibt, dass bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses er in der Schwebe ist, so dass hiergegen noch Rechtsmittel eingelegt werden können. Hat er Rechtskraft, dann siehe Pkt. 1.

Lasst Euch nicht auf eine Diskussion mit der gegn. RA ein, ihre Rechtsauffassung ist mehr als fraglich und warum solltet Ihr einem Vergleich zustimmen, wenn Sohn schon vor Gericht abgeblitzt ist? Der soll es ruhig mal mit Arbeiten versuchen.
Falls er mal wieder an der Tür klopft, könnte vielleicht ein Hinweis auf >>§1611 Abs.1 BGB<< hilfreich sein. Ein betrügericher Pfändungsversuch inkl. Gerichtsverfahren können durchaus als schwere Verfehlung dargestellt werden.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.10.2008 11:41




 kano
(@kano)
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Hallo,

Rechtsmittel einlegen, wie lange sind die Fristen? Kommt dann noch ein erneuter Beschluss?

Danke für den Hinweis auf § 1611 BGB, genau das trifft zu.

Ich habe heute beim Jugendamt nachgefragt und die nette Dame sagte mir:

wenn der Kindergeldanspruch verfällt, hat er automati kein Anspruch mehr auf Unterhalt. Es ist egal, ob seine Einnahmen über den Satz liegen oder die Frist

zur Zweitausbildung (bzw. Studium), wenn die Orienteirungsphase länger als 4 Monate andauert.

Hat einer Kenntnisse darüber, ob es sich so verhällt?

Ich habe immer Unterhalt gezahlt, bis es mir gereicht hat und er nach x-male Aufforderung seine Auskunftspflicht bis heute nicht nachkam, habe ich ab März die Zahlung eingestellt.
Nach der neuen Unterhaltsrechtlinie, hätte ihm schon seit Januar kein Unterhalt mehr zugestanden. Aber der Hinweis an seiner Anwältin wurde ignoriert und plötzlich hat sie das Mandat niedergelegt. Er hat es auf eigene Kosten versucht diese Pfändung durchzusetzen.

Jetzt plötzlich hat er genau diese Anwältin vor einer Woche wieder beauftragt, seine angedblichen Rechte durchzusetzen. Und sie droht erneut mit einer Zwangsvollstreckung wenn er die 151€ ab September nicht zahlt.

Er wird von mir nichts mehr bekommen. Warum 151€ habe ich schon weiter oben geschrieben. Da er plötzlich den Titel an das Gericht geschickt hat, wird es wohl kein Problem sein, diesen anzufordern. Auch wenn er den sofort vom Gericht geschickt haben möchte, ist mir das egal.

Ob ich die anderen 2 beschrängten Titel noch anfordere weiß ich nicht, ob dieses noch Sinn macht.

Ich füge hier mal aus evtl. Interesse eine Seite ein,  welchen Text er genommen hat:

http://www.kanzlei-doehmer.de/Vollj_29.htm#Eintritt%20der%20Volljährigkeit%20-%20Fortgeltung%20von%20Titeln

Ab deisem Satz: (befindet sich weiter unten)

Dabei handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die auf nicht dynamisch titulierte Ansprüche über konkret ...

geändert wurde weiter unten:

im selben Satz anstatt: Titelgläubigers " Unterhaltsgläubigers"

und anstatt:

nur für minderjährige, nicht aber für volljährige Kinder vorgesehen ist.  hat er geschrieben: "nur für volljährige, nicht aber für minderjährige Kinder vorgesehen ist"

usw.:

Das ist doch kras oder?

Liebe Grüße

Kano

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.10.2008 15:45
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Erstmal muss ich mich korrigieren. Meine Ausführung zu Pkt.1 des Gerichtsbeschlusses stimmt nicht, was die Auswirkung auf den Alttitel betrifft, sondern nur auf den Pfändungsversuch. D.h. der Titel selbst wird nicht angegriffen.

Um mal auf das von Sohn zitierte einzugehen.

§ 798a ZPO bestimmt, dass ein nach § 1612a BGB während der Minderjährigkeit des Unterhaltsgläubigers erwirkter dynamischer Titel auf Unterhalt für die Zeit nach dem Eintritt der Volljährigkeit in der Weise fortwirkt, dass der Unterhaltsschuldner dem titulierten Anspruch nicht (z. B. im Wege der Vollstreckungsgegenklage) entgegenhalten kann, dass die für Schaffung des dynamischen Titels erforderliche Minderjährigkeit nicht mehr besteht. Dabei handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die auf nicht dynamisch titulierte Ansprüche über konkret

M.E. geht es hier um eine Art Wortklauberei. Der Text will sagen, dass ein Titel nicht deshalb seine Gültigkeit verliert, weil der im Titel genannte Gläubiger minderjährig war, und mit seinem 18. Geburtstag nicht mehr ist. Bei Euch steht da aber eine Befristung drinne - das ist was anderes.
Sohn hatte 5 Jahre Zeit, seine Bedürftigkeit offen zu legen. Dies hat er nicht getan, somit besteht kein Anspruch auf UH gem. §1602 BGB Abs.1.

Man sollte hier eins (was in diesem Beispiel so nicht klar herausgestellt wurde da bereits weiter oben belegt) nicht vergessen: Die Bedürftigkeit wurde bereits festgestellt, dass hat Sohni bis heute nicht getan.

Rechtsmittel einlegen, wie lange sind die Fristen?

I.d.R. 4 Wochen

wenn der Kindergeldanspruch verfällt, hat er automati kein Anspruch mehr auf Unterhalt. Es ist egal, ob seine Einnahmen über den Satz liegen oder die Frist

Stimmt so nicht ganz, deckt aber die meisten Fälle ab.

zur Zweitausbildung (bzw. Studium), wenn die Orienteirungsphase länger als 4 Monate andauert.

Auch darauf würde ich mich nicht verlassen.

UH-Recht ist FamR - und das sind fast ausschliesslich Einzelfallentscheidungen, d.h. die Umstände eines jeden Falls sind "einzigartig und werden berücksichtigt".

Habt Ihr einen RA? Ich denke, Ihr werdet ihn brauchen. Zu prüfen ist, ob eine Klage zur Titelherausgabe eingereicht bzw. eine Verzichtserklärung abgegeben wird und auch, ob event. eine EA auf Vollstreckungsschutz (hoffe, ist so richtig) eingereicht wird.
Sohn will auf biegen und brechen Kohle vom Vater. Das das oben zitierte Urteil vom OLG Hamm herangezogen wird (welches für mich zudem sehr grenzwertig klingt - nichts neues) ist aus dem Kontext gezogen und sollte auch so behandelt werden. Auf jeden Fall würde ich Sohn die Möglichkeit entziehen, gegen mich vorzugehen und ihn zwingen, die Differenzen offen auszutragen.

Gruss oldie

Edit: das Gericht korrigiert

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.10.2008 17:25
 kano
(@kano)
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Ja, einen Anwalt haben wir. Am Mittwoch Abend weiß ich mehr.

Auf jedenfall möchte ich, dass ich endlich Ruhe habe.

Eine Einigung gibt es für mich nicht.

Mal sehen was man machen kann, dass es endlich ein Ende hat.

Ersteinmal müssen wir den Titel erhalten. Vielleicht haben wir dann Ruhe.

Ich sage mir immer, was einem zusteht steht einem zu. Aber nicht mit solchen Mitteln. Ich habe gerne gezahlt.

kano

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.10.2008 20:56
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi kano

beim nochmaligem Lesen ist mir folgendes etwas unklar:

...
Also, hat sie den Tabellenbetrag ohne Abzug genommen und sein Verletztengeld gegengerechnet und kam auf 151€. Seine Mutter ist nicht zahluingskräftig, da sie unter dem Selbstbehalt von 1100€ liegt.
...

Was heisst denn das nun wieder? Wurde der Betrag lt. DDT (Bedarf) oder der nach Anlage A der DDT (Bedarf - 1/2 KG = Zahlbetrag bei mindj. u. priv. Kindern) genommen? Und was wurde nicht zum Abzug gebracht? Hier ergibt sich vielleicht noch ein weiterer Ansatzpunkt.

Gruss oldie

Edit: Upps. Vergiss das mit priv. Kindern, das stimmt so nicht (ist ein alter Fehler von mir :wink:). Da ist die Rechtssprechung schon weiter.

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.10.2008 01:54
 kano
(@kano)
Schon was gesagt Registriert

Hallo oldie,

Was heisst denn das nun wieder? Wurde der Betrag lt. DDT (Bedarf) oder der nach Anlage A der DDT (Bedarf - 1/2 KG = Zahlbetrag bei mindj. u. priv. Kindern) genommen? Und was wurde nicht zum Abzug gebracht? Hier ergibt sich vielleicht noch ein weiterer Ansatzpunkt.[/img]

Antwort:

Sie hat den Bedarf genommen. Sie hätte den Betrag meines erachtens 1-3 Kinder nehmen müssen. Sie hat die 154€ Kindergeld nicht berücksichtigt (470€-154€). Mutter ist nicht leistungsfähig.
Ich habe noch mit meiner Frau zwei minderjährige Kinder.

Viele Grüße
kano

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.10.2008 09:08
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi kano

ich bekomme das Gefühl, die gegn. RA handelt entweder (1.) wissentlich falsch oder (2.) das UH-Recht ist nicht gerade ihre Stärke.

zu 1.
Den unbefristeten Anspruch entnimmt sie dem statischen Gerichtstitel, die Dynamisierung des Anspruchs jedoch den Abänderungstiteln, welche widerum befristet sind. Das mit der Befristung deckt m. E. auch nicht das zitierte Urteil des OLG Hamm ab.

zu 2.
Spätestens seit 2006 (event. schon 2004 - weiss ich jetzt nicht so genau) hat der BGH eindeutig formuliert, dass bei Barunterhaltspflicht beider ET das KG voll auf den Bedarf des vollj. Kindes anzurechnen ist, auch wenn nur ein ET leistungsfähig ist.

Ein Bedarf von 470 Euro in der 4. Altersgruppe setzt ein bereinigtes EK von 2300-2700 Euro voraus - ist das korrekt?
Erzähl doch mal, was Dein RA so meint.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.10.2008 10:46
 kano
(@kano)
Schon was gesagt Registriert

Hallo oldie,

1. die eine Sache Pfändung ist vom Tisch. / Titel wurde durch Unterhaltsurkunde abgeändert und dieser wurde nochmals abgeändert. Die Urkunden waren nur bis zum 18Lj begrenzt worden. 1998 nach der eingeführten Dynamik hätte die Mutter eine Unterhaltsanpassung machen können. Diese Anpassung ist nicht erfolgt.
Also für uns zum gunsten.

2. Gerichtsakte wird angefordert., nochmalige Anforderung aller Titel

3. Aufforderung zur Auskunftspflicht

4. Keine Unterhaltszahlungen  nach der Ausbildung, Zweitausbildung steht nicht im zeitl. und sachl. Zusammenhang mit Ausbildung., Keine Orientierungspause

5. KG wird zu seinen Einkommen hinzugerechnet. sprich liegt somit über 316€ .

Mit der Vermutung RA des Sohnes ....... liegst du gold richtig.  Auf jedenfall droht sie erneut wieder mit Zwangsvollstreckung wenn ab September ihre geforderte Unterhaltssumme nicht auf sein Konto wandert.

Sie will scheinbar nicht verstehen, dass der Beschluss eindeutig ist und der Titel keine Gültigkeit mehr besitzt.

Viele Grüße

kano

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.10.2008 18:27