Volljähriger Schüle...
 
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Volljähriger Schüler eigen Wohnung

 
(@urmel63)
Rege dabei Registriert

Hallo in die Runde,

so geht es dahin, seit 2003 liege ich im Dauerclinch mit meiner Ex Gattin, unsere Zwillinge werden diesen Monat 18.
Irgendwie dachte ich das ich dann ruhigere Zeiten habe, Kontakt mit den Kindern war immer da und der Junge ist mit 14 zu mir gewechselt.
Nun zu meiner Frage:

Mit meiner Tochter stehe ich in Verhandlungen und sie stellt sich nun ja zäh an. Zur Zeit zahle ich DDF. Tabelle erste Stufe 418,50, ergo ab nächsten Monat 345,-, habe ihr glatt 400 angeboten da erste Stufe Aufgrund einer Sondersituation vom AG vereinbart wurde (ich habe lange Jahre nach der höchsten Stufe gezahlt), soweit denke ich kein Problem so wir uns einig werden.

Kopfau macht nun der Junior, dieser will nächsten Monat ausziehen in eine WG mit Kumpels (alles Kindsköpfe).
Er geht in eine weiterführende Schule und so ihm Erfolg beschieden ist hat er danach Abi, Berufswunsch irgendwas mit i-net und Medien…

Welchen Unterhaltsanspruch hat er?
Bisher erhält er Unterhaltsvorschuss (der ja nun endet).
Muddi zahlt bisher nix als Zugbegleiterin bei der DB in Teilzeit, der Richter hat in 2017/18 geschluckt das es da eben keine Vollzeitstellen gibt (das lasse ich unkommentiert, nicht das die Unterschreitung des Mindestniveaus erreicht wird)

Ich bedanke mich für sachdienliche Hinweise im voraus, ich finde nix Gescheites zu volljährigen Schülern mit eigener Wohnung.

Mit freundlichem Gruß
Urmel63 

Lern aus der Vergangenheit – träum von der Zukunft und leb in der Gegenwart.
Wenn Dir das Leben in den Arsch tritt, nutze den Schwung um vorwärts zu kommen.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 05.03.2021 19:44
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Urmel,

Ich bedanke mich für sachdienliche Hinweise im voraus, ich finde nix Gescheites zu volljährigen Schülern mit eigener Wohnung.

Düsseldorfer Tabelle, Anmerkung 7:

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 860 EUR. Hierin sind bis 375 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

Der Betrag ist zwischen dir und der Ex zu quoteln, aber wenn ich das richtig verstehe, dann ist bei Madame weiterhin nix zu holen.

Allerdings, wenn der Junior nicht mehr daheim wohnt, dann ist seine Privilegierung gemäß BGB § 1603 futsch. Dein Selbstbehalt ihm gegenüber steigt laut Anmerkung 5 der DDT auf 1.400 Euro, und falls die Tochter (a) unverheiratet ist, (b) bei Muttern wohnt und (c) eine allgemeinbildende Schule besucht, dann ist sie privilegiert. Das würde bedeuten, dass du erst mal den korrekt berechneten Unterhalt für die Tochter zahlst; nur das, was dann noch übrig ist und oberhalb deines Selbstbehaltes von 1.400 Euro liegt, steht für den Sohn zu Verfügung. Bei der Berechnung deines bereinigten unterhaltsrelevanten Nettos gelten weiterhin die bekannten Spielregeln aus der Mnderjährigenzeit, also denk' bitte daran, berufsbedingte Kosten und/oder zusätzliche Altersvorsorge geltend zu machen.

Ach so, und du kannst dem Filius gleich mal sagen, dass er den aktuellen Verdienst seiner Mutter in Erfahrung bringen soll, weil du das für die korrekte Berechnung der Unterhalts-Quote brauchst. Das ist seine Aufgabe, nicht deine. Und sogar wenn du vorher schon weißt, dass es ausgehen wird wie das Hornberger Schießen - er darf sich da ruhig mal ein bisschen anstrengen, bzw. sich einen Spreizel bei der Frau Mama einziehen.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.03.2021 20:20
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

ich möchte zu dem richtigen Beitrag von Malachit noch hinterher schieben, dass Sohnemann leider nicht zur ARGE rennen kann, um dort vielleicht Hilfen zu beantragen. Ihm kann und wird zugemutet, bis zum 25zigsten Lebensjahr bei Dir auszuharren.
Solltest Du also nicht ein hohes Einkommen erwirtschaften, aus diesem er sich bedienen kann, wird er mangels Einnahmen sich wohl weiterhin bei Dir aufhalten müssen.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.03.2021 20:45
(@urmel63)
Rege dabei Registriert

Danke,

was mich ins Zweifeln brachte ist das in der Ddf Tabelle von Studierende (nicht von Schülern) die Rede ist.

In den Weiten des WWW findet halt auch sehr viele fundierte juristische Hausfrauenmeinungen, weshalb ich hier bei den Fachleuten frage ;o)

z.B.
„Nach Auffassung des OLG ist es für ein unterhaltsberechtigtes Kind grundsätzlich zumutbar, in der Wohnung des Unterhaltsverpflichteten zu leben, sofern dort die Platzverhältnisse ausreichend sind.“ lt. Haufe Seite in i-net
=> Danke Kasper, für die Bestätigung dann werde ich ggf. wieder zu Ader gelassen 🙁

Zum anderen las ich da er ja wie seine Zwillingsschwester auch noch Schüler ist das er ebenfalls noch privilegiert ist?!?

Zum Kindergeld finde ich auch nur widerspruchliches…
„Lebt ein Kind nicht im Haushalt der kindergeldberechtigten Eltern, sondern schon in einer
eigenen Wohnung (z.B. am Studienort), erhält derjenige Elternteil das Kindergeld ausgezahlt, der dem Kind eine "Unterhaltsrente" zahlt.
=> ? läuft das in der Praxis, Du schrubst ja das beide Eltern Unterhaltspflichtig sind, theoretisch hätte die Mutter so meine Interpretation stimmt das er wie seine Schwester privilegiert ist ja eine gesteigerte Erwerbobliegenheit?

Ich werde ihn nicht trietzen und auf seine Mutter los schicken, da kommt eh nix raus und es würde nur mein Verhältnis zum Junior belasten. Er ist da sehr phlegmatisch, aber stur isser auch, als er mit 14 nach den Sommerferien bei mir blieb ging es bis zum Antrag an das AG bis die Mutter da die Einsicht getroffen hat das sie das nicht mehr bestimmen kann wo er wohnt. Ihm gegenüber nachgetreten hat sie lange Monate dem möchte ich im nicht mehr ausgesetzt wissen.
Mit der Frage zur Privilegierung ziele ich nur darauf ab gewappnet zu sein, wer weis wie das noch eskaliert wenn Juniors Träume an die Wand fahren…
So überraschend dieser Entschluss nun für mich kam muß man ja mit allem rechnen.

Viele Grüße,
Urmel63

Lern aus der Vergangenheit – träum von der Zukunft und leb in der Gegenwart.
Wenn Dir das Leben in den Arsch tritt, nutze den Schwung um vorwärts zu kommen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.03.2021 21:24
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

1. Es ist so, die Regelung gilt auch für andere außer Haus wohnende unterhaltsberechtigte Kinder.

2. Privilegiert ist, wer unter 21, in allgemeiner Schulausbildung ist UND bei einem der Elternteile im Haushalt lebt. Für die Schwester ist das erfüllt, für ihn nicht.

3. Gesteigerte Erwerbsobliegenheit besteht für privilegierte Kinder. Für die Schwestern ja, für ihn nicht.

4. Wenn du die höheren Unterhaltszahlungen für das jeweilige Kind leistest, bist du die bezugsberechtigte Person für das KG.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 05.03.2021 22:39
(@urmel63)
Rege dabei Registriert

Vielen Dank,

jetzt bin ich schlauer dank euch.

Eine kleine Nachfrage habe ich noch, das kam mir jetzt bei den Antworten.
Wie ist das mit dem Kindergeld meiner Tochter?
Zahlen werde ja wohl ich und die Mutter eben Kost und Logis.

VG
Urmel63

(Gott fast hätte ich meinen Vornamen getippt)

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Themenstarter Geschrieben : 05.03.2021 23:09
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

auch bei der Tochter, da volljährig, wird das volle Kindergeld (und nicht nur das halbe) auf den Unterhaltsanspruch angerechnet.
Das liegt daran, dass beide Eltern jetzt barunterhaltspflichtig werden, auch bei der Privilegierung.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 05.03.2021 23:30
(@urmel63)
Rege dabei Registriert

Hallo Susi64,

das ist mir bekannt, nur wer bekommt es ausgezahlt?
Es werden ja auch nicht beide Eltern das volle Kindergeld in der Steuererklärung ansetzen könne?!?

VG Urmel63 

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Themenstarter Geschrieben : 05.03.2021 23:34
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Urmel,

Ich werde ihn nicht trietzen und auf seine Mutter los schicken, da kommt eh nix raus und es würde nur mein Verhältnis zum Junior belasten. Er ist da sehr phlegmatisch, aber stur isser auch (...)

Das ist natürlich deine Entscheidung, aber ich finde: Wer sich alt genug fühlt, um 'ne eigene Bude zu beziehen, der ist auch alt genug, um sich mit seiner Mutter auseinanderzusetzen.

Oder, vielleicht kannst du's ihm auch so erklären: Er kann es entweder auf die bequeme Tour haben und bleibt bei dir wohnen, oder er macht einen auf "ich bin groß & selbständig", dann aber bitte auch mit allen Konsequenzen.

Rosinenpickerei is' nich' 😉

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.03.2021 00:32
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

das Kindergeld ist Einkommen der Eltern und wird deshalb zur Hälfte bei beiden Eltern berücksichtigt. Wenn das KG bisher an die KM ausgezahlt wurde dann bleibt das so. Sie muss dann das KG an die volljährigen Kinder weiterleiten.
Bei der Steuer wird auch bei Dir weiterhin ein Kinderfreibetrag von 2x0,5 = 1 berücksichtigt.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 06.03.2021 01:43




(@der-frosch)
Nicht wegzudenken Registriert

Guten Morgen an alle
Susi Du schreibst das der Freibetrag auf beide Elternteile aufgeteilt wird. Das ist so nicht ganz richtig. Urmel kann bei der Steuerklärung den vollen Freibetrag beantragen, da die KM , wie Urmel schreibt , keinen Unterhalt zahlt. Um Anspruch auf den Freibetrag zu haben, muss die KM zu wenigstens 75 % ihrer Unterhaltspflicht nachkommen. Wenn Junior auszieht und in einer WG wohnt hat er vordringlich Schüler Bafög zu beantragen.

LG der Frosch

AntwortZitat
Geschrieben : 06.03.2021 07:34
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Was der Frosch schreibt ist korrekt. KG ist eine Steuervergütung zur Freistellung des Existenzminimums des Kindes und deshalb bei dem zu berücksichtigen, der den Unterhalt zahlt. Also gäbe es keine Freibeträge mehr für den Sohn für die Mutter.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 06.03.2021 10:31
(@urmel63)
Rege dabei Registriert

Allerherzlichsten Dank an euch,

einige Nicks und Avatare waren mir gleich wieder gegenwärtig.

Höchsten Respekt für die Hilfe, und das ihr das macht!

@ Malachit, ja Du hast grundsätzlich Recht, bisher fordert der Junior aber nicht sondern wir reden miteinander darüber. Solange mir kein „Druck“ gemacht wird verhandeln wir eben wie das unter vernünftigen Männern Usus ist.

Viele Grüße & schönes WE
Urmel63

Lern aus der Vergangenheit – träum von der Zukunft und leb in der Gegenwart.
Wenn Dir das Leben in den Arsch tritt, nutze den Schwung um vorwärts zu kommen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.03.2021 22:26
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

@ Malachit, ja Du hast grundsätzlich Recht, bisher fordert der Junior aber nicht sondern wir reden miteinander darüber. Solange mir kein „Druck“ gemacht wird verhandeln wir eben wie das unter vernünftigen Männern Usus ist.

genau so!  :thumbup:

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.03.2021 22:43