Hallo,
die Antwort stellt mich nicht zufrieden, das es um Volljährigenunterhalt geht. Meiner Meinung nach kann die Mutter das Kind nicht
gegen sich selbst vertreten.
Selbst die Beauftragung eines Anwalts ist in diesem Fall nicht möglich, weil es sofort zum Interessenkonflikt führt.
Beauftragt aber das Kind einen Anwalt, dann ist das schwebend unwirksam, kann aber durch Zustimmung der Eltern wirksam werden.
Dann steht aber die Frage inwieweit die alleinige Zustimmung der KM ausreicht.
VG Susi
Der Elternteil kann namens des Kindes entscheiden, dass der Volljährigenunterhalt ausschließlich gegenüber dem anderen Elternteil geltend gemacht werden soll, dann entfallen sofort alle Interessenkonflikte (sofern diese überhaupt etwas verhindern können).
Fraglich ist allerdings, ob dadurch die Beschränkung des § 181 BGB unterlaufen wird (mit einem endgültigen Unterhaltsverzicht: ja - mit dem vorläufigen Verzicht auf Geltendmachung: vielleicht)
Der Gesetzgeber hat an solche bescheuerten Konstellationen offenbar nicht gedacht.
Im Zweifel würde ich mich in der Praxis aber eh nicht darauf verlassen, dieses Spielchen der fehlenden Vertretungsmacht im Nachgang auszufechten. Hier schnell etwas zu erreichen, wäre ein Antrag nach §§ 1629, 1796 BGB (mit der Folge der ggf. kostenpflichtigen Beauftragung eines Ergänzungspflegers).
Im Fall des TO führt das aber wahrscheinlich nur dazu, dass in zwei Wochen der Karren ganz im Dreck steckt. Vielleicht wäre es tatsächlich vorteilhaft, jetzt schnell auszuhandeln, was Sache ist oder ggf. noch im März einen Abänderungsantrag stellen zu können.
Gruss von der Insel
Hallo,
mit der Antwort komme ich klar. Wird bestimmt auch irgendwann einmal höchstrichterlich geklärt.
Danke,
Susi
