Hallo zusammen,
bisher habe ich den Unterhalt für mein Kind regelmäßig an meine Ex bezahlt. Es gibt keinen Titel, die Höhe des Unterhalts wurde bei der Scheidung außergerichtlich anhand der DDT vereinbart. Obwohl sich das Kind bereits seit Sommer 2017 in Berufsausbildung befindet habe ich bisher weiterhin freiwillig den "alten" Unterhalt bezahlt (Ohne Anrechnung der Ausbildungsvergütung). Ich habe im Vorfeld versucht den Volljährigenunterhalt mit dem Kind ebenfalls außergerichtlich zu vereinbaren, leider erfolglos. Das Kind wünscht auch keinen Umgang mit mir. Das Kind wird im März 18 volljährig. Das Kind wohnt bei der KM, die KM ist voll erwerbstätig. Ich habe noch ein weiteres erwachsenes Kind in Berufsausbildung, dieses Kind hat auf seinen Volljährigenunterhalt verzichtet da dieses Kind im Wechselmodel auch bei mir lebt.
Nun habe ich Post von der selben Kanzlei erhalten die damals meine Ex bei der Scheidung vertreten hat, allerdings ein anderer Sachbearbeiter. Kann ich diese Kanzlei wegen des Interessenkonfliktes ablehnen?
Es wird eine Stufenmahnung im Namen des Kindes ausgesprochen. Ich werde aufgefordert die Abrechnungen für Feb. 17 bis Jan. 18 sowie den zuletzt ergangenen Steuerbescheid einzureichen. Gegebenenfalls unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende Belastungen habe ich zu belegen. Desweiteren werde ich aufgefordert ab März 18 den Unterhalt zu zahlen den die Kanzlei nach Einreichung meiner Unterlagen berechnet. Es liegt keine Vollmacht oder weitere Unterlagen bei.
Abgesehen von der rechtlichen Spielerei (siehe oben - eventueller Interessenkonflikt, fehlende Vollmacht), möchte ich meine Unterlagen schon einmal vorbereiten.
Ich habe einen Firmenwagen sowie selbst genutztes Wohneigentum und bin in zweiter Ehe ohne weitere Kinder verheiratet. Mein Arbeitsweg beträgt 256 km (Hin + Rückweg).
Für den PKW versteuere ich 287 Euro sowie für die Fahrten Whg-Arbeitsstätte weitere 1050,42 Euro.
Wie berechne ich den Wert des Firmenwagens der in Ansatz gebracht werden muss und mein Einkommen erhöht?
Kann ich dann für die Unterhaltsberechnung dann die Fahrten Arbeitsweg mit 0,30 bzw. 0,20 Euro je km angeben obwohl es sich um einen Firmenwagen handelt?
Das Eigenheim wurde zusammen in der ersten Ehe angeschafft, bei der Scheidung wurde seitens der KM durch andere Ausgleichszahlungen auf das damalige gemeinsame Eigenheim verzichtet. Ich wohne in diesem teilweise renovierten Altbau von ca 1900. Wie berechne ich den subjektiven Wohnwert?
Der letzte Steuerbescheid ist für das Jahr 2015 am 11.01.18 ergangen, es ergab sich eine Nachzahlung - kann ich diese nun an meinem Einkommen von 2017/2018 abziehen? Im Grunde wäre diese Berechnung doch falsch, oder? Desweiteren bin ich mit meiner neuen Frau veranlagt. Das müsste doch auch korrigiert werden. Wie pflückt man das wieder auseinander?
In 2017 hatte ich zeitweise eine außertarifliche Zulage meines Arbeitgebers erhalten, die ist dann im Herbst 17 betriebsbedingt wieder eingestellt worden, muss ich trotzdem den quasi höheren Betrag der sich bei der Betrachtung der Lohnabrechnungen Feb 17 - Jan 18 ergibt zur Berechnung des Unterhalts akzeptieren?
Im Sommer 2018 sowie 2019 erhält das Kind jeweils mehr Brutto lt. Ausbildungsvertrag, kann man das bei der Festlegung des Unterhalts jetzt schon berücksichtigen oder muss dann jedesmal neu gerechnet werden? Also zb. Unterhalt bis August 18 Betrag x Euro, ab September 18 y Euro. Irgendwo habe ich gelesen dass der Unterhalt nur alle zwei Jahre berechnet wird.
Und wie belege ich gegebenenfalls unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende Belastungen?
Ich habe einen privaten Altersvorsorgevertrag (Riester), muss ich davon eine Kopie einreichen?
Kann ich auch eine oder mehrere Lebensversicherung als weitere Altersvorsorge angeben?
Für das ehemals gemeinsame nun selbst genutzte Haus tilge ich noch die Restschuld, kann ich die Raten angeben? Wenn ja wie nachweisen?
Gibt es noch weitere Posten die ich bei der Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens übersehen habe?
Falls wir mit dem zusammengerechneten bereinigten Einkommen über die DDT hinaus schießen wie und von wem wird dann "einzelfallabhängig" ermittelt?
Im Voraus schon mal vielen herzlichen Dank für die Hilfe!
Servus Moby Dick!
Nun habe ich Post von der selben Kanzlei erhalten die damals meine Ex bei der Scheidung vertreten hat, allerdings ein anderer Sachbearbeiter. Kann ich diese Kanzlei wegen des Interessenkonfliktes ablehnen?
Wenn diese Kanzlei nach wie vor von KM mandatiert ist, dann ist es tatsächlich so; nicht aber, wenn das Mandat nach der Scheidung nieder gelegt wurde.
Bevor Du dir Gedanken machst, was und welche Zahlen Du auf den Tisch legst, muss erst mal überprüft werden, ob die Ansprüche des demnächst Volljährigen überhaupt gerechtfertigt sind.
Liegt Dir z.B. eine Kopie des Ausbildungsvertrages vor, aus welchem eine mögliche Vergütung hervor geht?
Hat Sohni ausser dem Kindergeld (welches ab 18 ihm zusteht) sonstige Einnahmen?
Liegt Dir eine Berechnungen vor, aus welchen der KU-Anteil der KM hervorgeht (da ihr beide erwerbstätig seid, wird der möglicherweise fällige KU theoretisch im Verhältnis Eurer Einkünfte gequotelt)?
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Hallo,
das Kind wird jetzt 18. Damit wird vom Unterhaltsbedarf das komplette Kindergeld sowie die komplette Ausbildungsvergütung bis auf einen berufsbedingten Anteil von 100 € angerechnet.
Beide Elternteile sind barunterhaltspflichtig. Damit muss die KM auch ihre Unterlagen offen legen.
Was die Kanzlei angeht, da würde ich erst mal abwarten.
Ist deine Frau berufstätig?
Das volljährige Kind steht im 4. Rang, hinter deiner Frau, die im 3. Rang steht.
Die Kredite fürs Haus können dem Wohnwertvorteil gegenüber gestellt werden. Die Zinsen dem Wohnwertvorteil, die Tilgung zählt zu der zusätzlichen Altersvorsorge.
Welches OLG ist zuständig? Ab dem 18. Geburtstag, ist es soweit ich weiss, dein eigenes OLG.
Die berufsbedingten Aufwendungen würde ich versuchen komplett geltend zu machen. Der Arbeitsweg zählt als Hin- und Rückweg. Und die ersten 30 km werden mit je 0,30 € berechnet, die weiteren mit je 0,20 € pro Kilometer.
Und 4 % vom Brutto können als zusätzliche Altersvorsorge gerechnet werden. Also Tilgung, Riester etc.
Warum wurde eine Steuernachzahlung fällig?
Der Wohnwert ist das, was du bei Vermietung erzielen könntest, die Kaltmiete.
Wenn ihr über die Düsseldorfer Tabelle hinauskommt, wird es maximal die höchste Stufe werden. Wobei bei der Vergleichsrechnung immer zu berücksichtigen ist, dass niemand mehr zahlen muss, als er allein zahlen müsste.
10. Stufe der Düsseldorfer Tabelle = 844 € - Kindergeld 194 € - Ausbildungsvergütung ?? 600 € - 100 € (angenommen) = Rest 150 €.
Bei einer geringeren Stufe bzw. bei einer geringeren Ausbildungsvergütung ändert sich das entsprechend.
Hast du Kontakt zum Kind?
Was verdient das Kind, hier müssen auch Nachweise vorgelegt werden.
Weisst du was die KM verdient?
Ich würde der Kanzlei noch mitteilen, dass du bislang noch nicht direkt vom Kind aufgefordert wurdest Unterlagen beizubringen. Dies aber auch auf Aufforderung des Kindes gemacht hättest, die Einschaltung der Kanzlei und die Stufenmahnung ist insofern eigentlich überflüssig.
Und du bittest um Übersendung des Ausbildungsvertrages sowie Nachweis der Ausbildungsvergütung des Kindes und die Vollmacht.
Und bittest um Übersendung der Berechnung der zur Überprüfung notwendigen Unterlagen - auch vom anderen Elternteil.
Sophie
@Marco, das weiß ich natürlich nicht ob das Mandat anschließend niedergelegt wurde. Danke für den Tipp! Dann halte ich da die Füße still.
@AnnaSophie
Danke für die ausführliche Antwort!
Ja, meine jetzige Frau ist ebenfalls berufstätig.
Das zuständige OLG ist Düsseldorf.
2015 hatte ich Berufsbedingt eine Abfindung erhalten, daher die Nachzahlung.
Das Kind verdient 572 Euro netto im ersten Lehrjahr. Ich habe den Ausbildungsvertrag mit unterschreiben müssen und kenne daher die Bruttozahlen, netto habe ich mit Stkl. 1 berechnet.
Die KM verdient vermutlich ca 1600 Euro netto, da habe ich das durchschnittliche Brutto in ihrem Beruf gegoogelt und Steuerklasse 1 angenommen.
OK, ich teile der Kanzlei das so mit wie vorgeschlagen - Danke für den Tipp!
Füge ich diesem Schreiben meine Unterlagen schon bei?
Servus Moby Dick,
ich würde der Kanzlei schreiben, sie möge den KU-Anspruch belegen.
Bei den Zahlen, die Du genannt hast wird m.E. nicht viel (wenn überhaupt) als Zahlbetrag rauskommen...
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Hallo,
Anwälte können erst einmal schreiben, was sie wollen. Auf eine fehlende Vollmacht könntest Du Dich berufen, das ändert aber nichts daran, dass Du die Unterlagen wirst liefern müssen.
Dass die Kanzlei in der Scheidung Deine Ex-Frau vertreten hat ist kein Interessenkonflikt solange sie vom Kind beauftragt wurde.
Als erstes solltest Du Deine Bereitschaft Deine Unterlagen zu liefern erklären, zum andern aber einen Nachweis der Bedürftigkeit des Kindes (Lehrvertrag) und einen Einkommensnachweis + Steuererklärung der KM fordern.
Zur Unterhaltsberechnung:
a) Gemäß der süddeutschen Leitlinien gilt:
"1.7 Steuerzahlungen oder Erstattungen sind in der Regel im Kalenderjahr der tatsächlichen Leistung zu berücksichtigen. "
Wenn Du also dieses Jahr Steuern nachgezahlt hast, dann kannst Du davon 1/12 auf jeden Monat umlegen (abziehen).
b) "Wohnwert
Bei der Bemessung des Wohnvorteils ist auszugehen von der Nettomiete, d.h. nach Abzug der auf einen
Mieter nach § 2 BetrKV umlegbaren Betriebskosten. Hiervon können in Abzug gebracht werden der
berücksichtigungsfähige Schuldendienst, erforderliche Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten und
solche Kosten, die auf einen Mieter nicht nach § 2 BetrKV umgelegt werden können.
Auszugehen ist vom vollen Mietwert. Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung
aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann statt dessen die ersparte Miete angesetzt
werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre .... "
Hier könnte man auch argumentieren, dass die Miete ja nicht nur für Dich steht sondern auch für Deine Frau und der Wohnvorteil deshalb nur ein Teil der Miete ist.
c) Firmenwagen: Wenn Du den Firmenwagen auch privat nutzen kannst, dann entsteht dadurch auch Einkommen, das angerechnet wird. Dabei wird nicht wie bei der Steuer gerechnet (1% Regelung) sondern es soll von einem Fahrzeug ausgeangen werden, dass Du Dir auch privat kaufen würdest und der Wert dann angerechnet werden (siehe OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.08.2006 – 16 WF 80/06 Steuerwert ist nicht mit dem unterhaltsrelevanten Wert identisch)
Wenn Du aber mit der steuerlichen Regelung leben kannst, dann setze diesen Betrag ein, denn dieser wird in vielen Fällen auch vom Gericht so gesehen.
d) Da Unterhalt eigentlich gemäß dem aktuellen Einkommen zu zahlen wäre, man aber nicht ständig rechnen will, gilt die 2 Jahres-Regel. Wenn Du aber einen temporären Zuschlag bekommen hast (insbesondere wenn der Grund für die Zahlung entfallen ist), dann sollte er bei der Berechnung des Unterhalts nicht berücksichtigt werden.
e) Unterhaltsbedarf/-anspruch: Wohnt das Kind noch bei der KM, dann ist der Unterhalt nach der DDT aus dem addierten Einkommen beider Eltern zu bestimmen. Ist das gemeinsame Einkommen höher als die höchste Stufe, dann wird trotzdem die höchste Stufe zugrunde gelegt und der Unterhaltsbedarf berechnet und dann gequotelt.
Ein Unterhaltsbedarf, der höher wäre als die höchste Stufe der DDT wäre zu belegen, also konkret nachzuweisen.
Wenn das Einkommen des Kindes sich von Lehrjahr zu Lehrjahr ändert, dann ändert sich auch sein Unterhaltsanspruch und das kann man dann auch jahresweise festlegen.
Aus Deiner Sicht würde ich zunächst einmal alle relevanten Unterlagen zusammen tragen. Als Ausgangspunkt für den Unterhaltsanspruch solltest Du den Unterhaltanspruch des Kindes gemäß höchster Stufe der DDT berechnen und dann KG und Einkommen des Kindes minus 100 Euro, also 844 Euro - 194 Euro (KG) = 650 Euro minus 472 (Einkommen des Kindes minus 100 Euro) = 178 Euro maximaler Unterhaltsbedarf ermitteln.
Dieser wäre dann auf beide Eltern zu verteilen. Damit kannst Du abschätzen, was maximal zu zahlen wäre und es hilft auch bei einer gütlichen Einigung, wenn man nicht alles Cent-genau berechnen will.
Eine Berechnung des Unterhaltsanspruchs ist nicht möglich, wenn Dir keine Nachweise über das Einkommen der KM vorliegen, da dies zur Berechnung der Haftungsanteile erforderlich ist.
Wenn Du den Einkommensnachweis + Steuererklärung der KM hast, dann könntest Du die Haftungsanteile auch abschätzen und versuchen so eine gütliche Einigung zu erreichen.
Der Selbstbehalt beider Eltern ist jeweils 1300 Euro und bei der Quotelung zu berücksichtigen.
Die Berechnung des Unterhalts durch die Kanzlei ist nicht rechtsverbindlich, Du wirst Dich aber mit ihr auseinandersezten müssen.
Weitere Hinweise hat AnnaSophie schon geschrieben.
VG Susi
Hallo zusammen,
das Kind ist derzeit noch 17 und befindet sich in der ersten Ausbildung.
Das die KM den RA wegen Kindes Unterhalt ins Rennen geschickt hat ist perse erstmal legitim. Noch hat die KM alle Rechte in der Hand und kann im Namen des Kindes den Unterhalt berechnen lassen.
In Anbetracht der unmittelbar bevorstehenden Volljährigkeit des Kindes aber ein ziemlich unsinniges Unterfangen (wegen 3 Monaten Minderjährigenunterhalt)
1. scheint die KM zuviel Geld zu haben (der Anwalt will ja in Sachen Minderjährigenunterhalt bezahlt werden)
2. Im März (ab Volljährigkeit des Kindes) geht das Spiel von vorne los mit neu - gemischten Karten (Ab da ist der Sohnemann ja selbst für seinen Unterhalt verantwortlich und die KM wird ebenfalls barunterhaltspflichtig und die aktuelle Rättin ist raus...
Mein pers. Ratschlag:
Grundsätzlich bist Du zur Auskunft verpflichtet, aber:
Wegen der fehlenden Legitimation würde ich die RÄttin der Gegenseite anschreiben (unbedingt auf die Fristen achten..), die fehlende Legitimation nachfordern und erst nach Vorlage dieser die Unterlagen zusenden. Dadurch gewinnst Du etwas Zeit...
Die Forderung nach den Unterlagen Deines Sohnes würde ich erst abschicken, wenn die RÄttin Ihre Unterhaltsforderungen formuliert hat (ich gehe mal vorsichtig davon aus, dass sie (die RÄttin) das Einkommen des Sohnes nicht mit berücksichtigt... 😉 (das ist aber etwas Kaffesatzleserei). Auch wird von der Gegenseite gerne vergessen, Deine eigenen Arbeitsaufwendungen und Zusatzaufwendungen wie zusätzliche Altersvorsorge, Zusatzkrankversicherungen vom Nettoentgelt abzuziehen.
Das "auf Zeit spielen" verhindert zwar nicht, dass Du für die Monate "Zugang des Schreibens" bis März neu berrechnet wirst (und zahlen mußt), aber es verhindert die Titulierung an der Stelle...
(ab Volljährig würde die Forderung nach Titulierung des Minderjährigenunterhaltes ins Leere laufen...)
Dein Sohn wünscht keinen Kontakt mit Dir und antwortet nicht auf Deine Schreiben? Spätestens hier würde ich keinen Gedanken mehr dafür verschwenden, sein Einkommen bei der Unterhaltsfindung zu schonen...(eventuell mußt Du ja dann sogar weniger zahlen?
Das Du für Dein weiteres volljähriges Kind keinen Barunterhalt zahlst bedeutet ja nicht, dass Du keinen Unterhalt leistest. Allerdings weiß ich nicht, wie das bei der aktuellen Situation berücksichtigt wird...(sollte es aber meines Wissens) Den erklärten Unterhaltsverzicht muß man ja nich jedem erzählen.. Vieleicht können ja ein paar "Erfahrene" hier im Board in der Sache was beisteuern?
Dadurch, das Du keinen Titel hast, befindest u Dich in einer durchaus komfortablen Lage...
Ab 18 (eigentlich noch vor Volljährigkeit):
Auf Grund eigener Erfahrung:
KM und Sohnemann anschreiben und auf die sich verändernde Situation hinweisen.
Eventuel kannst Du Dich ja mal hier http://www.vatersein.de/Forum-topic-31700.html einlesen. Das ist ein Thread in eigener Sache, der die Angelegeheit recht gut beschreibt.
Allerdings der Hinweis: Ich habe einen unbefristeten Titel an der Backe, der macht einiges Schwieriger
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Hallo,
Kind wird im März 18 volljährig, sprich auf Zeit spielen funktioniert schon und zuständig ist das Kind.
VG Susi
Hallo @Moby Dick
Nur mal so am Rande:
Einen Anwalt kannst Du Dir -bis auf Weiteres - sparen (für den Fall dass Du überhaupt mit dem Gedanken spielst...)
Aktuell ist Deine Situnation absolut überschaubar und kann (mit Forumshilfe :wink:) bewältigt werden...
Hallo,
Kind wird im März 18 volljährig, sprich auf Zeit spielen funktioniert schon und zuständig ist das Kind.
VG Susi
aber eben erst ab 18...(also ab XX. März), bis dahin der gesetzliche Vertreter (KM)
Hallo,
[...]
Dass die Kanzlei in der Scheidung Deine Ex-Frau vertreten hat ist kein Interessenkonflikt solange sie vom Kind beauftragt wurde.
[...]
VG Susi
Selbst jetzt liegt noch kein Interressenskonflikt vor...
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Hallo zusammen,
was ich jetzt erst (richtig) lese :redhead:
irgendie ist in dem Eingangssthreath ein "kleiner" Fehler drin...(oder lese ich das nur falsch?)
Der Sohnemann ist noch 17 und beauftragt ein Rechtsanwältin, um seinen Volljährigenunterhalt berechnnen zu lassen? Das geht doch gar nicht :question:
Die KM beauftragt jetzt schon?) eine altbekannte Rechtsanwältin um den den Volljährigenunterhalt (namentlich Ihres Sohnes) berechnen zu lassen? Auch das klingt irgendwie ziemlich komisch und dürfte doch gar nicht gehen....
In welchem Auftrag handelt denn die RÄttin nun für wen?
Hier wäre tatsächlich zwingend die Legitimation der RÄttin erforderlich
Nach meinem Verständnis geht aktuell nur eines:
Die KM läßt für Ihren Sohn den Minderjährigenunterhalt bis März berechnen...
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Hallo,
ok Kakadu hat recht, irgendwie ist da der Wurm drin.
Allerdings ist die Frage inwieweit das Kind nicht jetzt schon den Unterhalt ab Volljährigkeit berechnen lassen kann bzw. dazu Unterlagen einfordert. Es würde dann natürlich nur um den Unterhalt ab XX März gehen.
Eine einvernehmliche Lösung ist nicht ausgeschlossen, auch wenn jetzt ein RÄ beauftragt wurde.
Anderseits können die basics also Austausch der Unterlagen, Nachweis der Bedürftigkeit jetzt schon geregelt werden.
Zu sehr auf der Form rumreiten wird hier letzlich auch nichts bringen, da die Berechnung selbst nicht gerade einfach ist.
VG Susi
Hallo,
was mich besonders irritiert (stört) ist das fettgedruckte...
Auch wenn ich von Anwälten schon so einiges gewohnt bin, aber an dieser Stelle mit einer Stufenmahnung (Stufenklage?) zu drohen ist (rechtlich) -so meine Auffassung - schon arg grenzwertig.
Hallo zusammen,
[...]
Es wird eine Stufenmahnung im Namen des Kindes ausgesprochen.
[...]
Abgesehen von der rechtlichen Spielerei (siehe oben - eventueller Interessenkonflikt, fehlende Vollmacht), möchte ich meine Unterlagen schon einmal vorbereiten.
[...]
Im Voraus schon mal vielen herzlichen Dank für die Hilfe!
Also ich würde hier zwingend eine Vollmacht einfordern, oder aber, wie @egalo mir anempfohlen hatte, das hier:
Kakadu wird seit 15 Jahren von Anwälten vera....
[...]
Das Anwaltsschreiben ohne Vollmacht...
[...]
Ihr einseitiges Rechtsgeschäft ist gemäß § 174 BGB zurückzuweisen. Alles im Original zurück, Zustellung durch Gerichtsvollzieher. :note:
Selbstverständlich nicht ohne sich die Dokumente vorher sauber zu kopieren.
[...]
aber vieleicht finden @egalo und/ oder @Inselreif (und andere :wink:) hierher und haben einen Lösungsansatz oder gar Lösung?
Vielleicht kann ja auch @Moby Dick etwas (mehr) Licht ins Dunkle bringen (zB. mit mehr Input...)
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Der Unterhalt für das Kind wurde bei der Scheidung vom Gericht nach der Düsseldorfer Tabelle festgelegt. Ich kann aber nicht beantworten ob dieser Gerichtsbeschluss einen Titel darstellt. Das zuständige OLG am Wohnsitz des Kindes ist Düsseldorf.
Was ist das für ein Beschluss? Um was geht es da insgesamt? Genaue Höhe des Kindesunterhalts? Hat Mama in Prozessstandschaft geklagt? Kläger(Antragsteller)=Mama oder Kläger(Antragsteller)=Kind?
Hallo zusammen,
Was ist das für ein Beschluss? Um was geht es da insgesamt? Genaue Höhe des Kindesunterhalts? Hat Mama in Prozessstandschaft geklagt? Kläger(Antragsteller)=Mama oder Kläger(Antragsteller)=Kind?
Das habe ich nochmal nachgelesen, es gibt in der Familiensache keinen Beschluss oä zum Kindesunterhalt. Ich habe damals meine Lohnabrechnungen und Ausgaben der Rättin meiner Ex vorgelegt, danach hat die Rättin einen Betrag für jedes Kind vorgeschlagen und den habe ich immer bezahlt. Bei Gericht haben wir angegeben dass wir uns über die Höhe des Unterhalts außergerichtlich geeinigt haben. Mama hat nicht geklagt, ich war ja zahlungswillig und -fähig. Zu der Zeit hatten ich noch regelmäßigen Umgang mit beiden Kindern. Wenn Mama mit der Kohle nicht klar kam hab ich auch für Sonderausgaben noch was oben drauf gelegt, sie kam aber nicht oft.
Hallo,
was mich besonders irritiert (stört) ist das fettgedruckte...
Auch wenn ich von Anwälten schon so einiges gewohnt bin, aber an dieser Stelle mit einer Stufenmahnung (Stufenklage?) zu drohen ist (rechtlich) -so meine Auffassung - schon arg grenzwertig.
Also ich würde hier zwingend eine Vollmacht einfordern, oder aber, wie @egalo mir anempfohlen hatte, das hier:
aber vieleicht finden @egalo und/ oder @Inselreif (und andere :wink:) hierher und haben einen Lösungsansatz oder gar Lösung?
Vielleicht kann ja auch @Moby Dick etwas (mehr) Licht ins Dunkle bringen (zB. mit mehr Input...)
Das habe ich jetzt auch gemacht, ich habe nett geschrieben, der Rättin und persönlich eingeworfen. Dass ich auf Aufforderung des Kindes gerne alle Unterlagen vorgelegt hätte, eine solche Aufforderung aber nicht geschehen ist, dass die Rättin insofern überflüssig ist und dass ich gerne alles vorlege wenn sie sich legitimiert.
(Für mich habe ich schon mal alles vorbereitet wenn die Vollmacht kommt dass ich dann ordnungsgemäß antworten kann. Bisher allerdings Poststille)
Ja das Kind ist momentan noch Minderjährig, die Rättin schreibt aber explizit - im Namen des Kindes - nicht im Namen der Mama. Was ja auch Quatsch wäre. Den Kindesunterhalt für Feb. hab ich schon bezahlt, da gibt es keine Forderung mehr die noch offen wäre. Ab März muss sich das Kind selber kümmern. Wie gesagt, ich hatte ja eine einvernehmliche Lösung ohne Anwalt angestrebt, die wurde aber seitens des Kindes abgelehnt.
Nun habe ich Post von der selben Kanzlei erhalten die damals meine Ex bei der Scheidung vertreten hat, allerdings ein anderer Sachbearbeiter. Kann ich diese Kanzlei wegen des Interessenkonfliktes ablehnen?
Davon abgesehen, dass hier sicherlich keine Interessenkollision vorliegt, kann man keinen Anwalt deswegen "ablehnen". Man kann ihn auffordern, das Mandat niederzulegen, man kann die Sache bei der RAK anzeigen, die dann für eine Niederlegung "sorgt" aber das ändert nichts daran, dass die unter dem Mandat für den Mandanten abgegebenen Willenserklärungen zunächst einmal wirksam sind.
Es liegt keine Vollmacht oder weitere Unterlagen bei.
Dann musst Du das Begehren der KM deswegen unverzüglich zurückweisen.
Gruss von der Insel
Der Sohnemann ist noch 17 und beauftragt ein Rechtsanwältin, um seinen Volljährigenunterhalt berechnnen zu lassen? Das geht doch gar nicht :question:
Genau das passiert gerade, auf mein Schreiben dass ich grundsätzlich bereit bin Unterhalt zu zahlen, dass aber keine Vollmacht beiliegt habe ich nun erneut Post bekommen.
Es wurde eine Vollmacht - unterschrieben von meinem Kind (momentan noch 17 mit Datum vom Februar) - beigefügt und eine neue Frist zur Abgabe gesetzt. Kind wird Mitte März volljährig. Sorgeberechtigt sind meine Ex und ich.
Aufgrund welcher Gesetze geht das nicht? Was antworte ich denn als nächstes?
Danke für die Hilfe!
Die Vollmacht ist bis zum Eintritt der Volljährigkeit oder der Genehmigung beider Sorgeberechtigter vor Volljährigkeit schwebend unwirksam § 108 Abs. 1 und 3 BGB.
Ich würde da jetzt kein Fass wegen 10 Tagen aufmachen. Immerhin kümmert sich das Kind ja, was es in ein paar Tagen eh muss.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Die Vollmacht ist bis zum Eintritt der Volljährigkeit oder der Genehmigung beider Sorgeberechtigter vor Volljährigkeit schwebend unwirksam § 108 Abs. 1 und 3 BGB.
Ich würde da jetzt kein Fass wegen 10 Tagen aufmachen. Immerhin kümmert sich das Kind ja, was es in ein paar Tagen eh muss.
LG LBM
Danke Lausebackesmama für deine Meinung und die entsprechenden § im BGB.
Wie schon erwähnt habe ich im Vorfeld versucht die Sache ohne Anwalt zu regeln, unter anderem auch um die idR horrenden Anwaltskosten zu sparen.
Ich möchte nicht - eventuell durch einen Formfehler - nachher die Rechnung des Anwalts bezahlen müssen. Wozu ich meiner Meinung nach eventuell verpflichtet sein könnte da ich ja gleichzeitig bis zur Volljährigkeit auch der gesetzliche Vertreter bin. Auch wenn es nur noch ein paar Tage sind bis zur Volljährigkeit wenn ich jetzt die Vollmacht (mit Datum vom Feb - also minderjährig) akzeptiere könnte es ja passieren dass die Rechnung nachher mir zugestellt wird da ich ja bis zur Volljährigkeit immer noch der gesetzliche Vertreter (oder die Hälfte davon) bin.
Wie seht ihr das?
Hallo,
natürlich kannst Du einfach der Beauftragung der RÄ wiedersprechen und Deine Unterlagen direkt an das Kind schicken.
In 10 Tagen ist dann die Anwältin wieder im Spiel. Es ist einfach zum Scheitern verurteilt, wenn Du Dein Kind dazu zwingen willst sich ohne Anwalt mit Dir zu einigen.
Wenn das Kind einen Anwalt beauftragen will, dann wirst Du daran nicht vorbei kommen.
VG Susi
Die Vollmacht (im Gegensatz zum Anwaltsvertrag als solchem - das sind zwei paar Schuhe, die gerne vermengt werden) ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, daher ist hier § 111 BGB einschlägig.
Da es hier um die Geltendmachung von Kindesunterhalt geht, vertritt die Mutter das bei ihr lebende Kind alleine, so dass ihre Genehmigung erforderlich ist.
Gruss von der Insel