Hallo Zusammen,
folgende Fragen berühren mich und Antworten finde ich so keine.
Kurz meine Situation:
Mein Kind lebt bei meiner Ex und wird bald 18 Jahre alt. Bei meiner Ex leben zwei weitere Kinder 13 Jahre und 2 Jahre. Alle Kinde sind von unterschiedlichen Vätern. Die Ex arbeitet gerade an Ihrer dritten Scheidung und lebt nun mit den drei Kindern in einer eigenen Wohnung.
Sie arbeitet natürlich nicht, da sie vom letzten Ehemann zur Zeit ca. 900€ Trennungsunterhalt bekommt. Mit Kindergeld und dem von den drei Vätern gezahlten Kindesunterhalt hat sie zur Zeit ca. 2.600 €.
Sie ist Beamte und ist zur Erziehung freigestellt. Sie hatte mit Ihrem Arbeitgeber eine Heimarbeitstätigkeit ab 01.01.2013 vereinbart. Diese Tätigkeit will sie nun natürlich wieder verschieben.
Ihr letzter Ehemann ist selbstständig und hat eine Firma im gemeinsamen Haus. Da sie nebenbei ein Gewerbe angemeldet hatte ( wohl nur kurzfristig ) hat sie also Einkünfte gehabt. Sie bekomm jetzt den Unterhalt und ob ihr Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung desgemeinsamen Hauses zustehen,weis ich nicht.
Sie verweigert die Auskunft nach §1605 zu Ihrem Einkaommen.
Ich habe einen statischen Titel, gefixt auf die DDT Stand 01.07.1998
( hier der Auszug..... zahlt zum 5. eines jeden Monats im voraus DM 447,- entsprechend Gruppe 5, Alterstufe 1 der DDT, Stand 01.07.1998......
hälftiges Kindergeld wird angerechnet )
Zur Zeit zahle ich ihr 337€ ( Kindergeld bekommt die Ex.
Nachdem ich meiner Ex mitgeteilt habe, das ich den Unterhalt demnächst der Tochter überweisen werde, ist sie explodiert. Es sei ihr Geldund es stehe ihr zu. Sie wird dann das Geld von meiner Tochter fordern. Diesewird esihr wohl auch geben.
Ergebnis:
zwei Monate vor dem 18 ten bekomme ich Post vom RA zur Unterhaltsberechnung. Hintergrund: die Ex bekommt von der Tochter den alten Unterhalt ( 337 € + 184€ Kindergeld ) und den Rest darf die Tochter behalten. 😡
Fragen
1. Wenn ich keine Unterlagen nach §1605 von Ihr erhalte, darf ich dann den Unterhalt kürzen ( z.B. Pfändungswert 447 DM also 224 € ) bis die
Unterlagen vorliegen. Die restliche Summe würde ich für die Tochter weglegen. ( So verbleibt es bei ihr und nicht bei der Ex)
2. Muss die Ex das Kindergeld weiterhin bekommen oder kann ich dies beantragen und dann meiner Tochter geben. Es wird mit 18 ja voll auf den Bedarf
angerechnet
3. gibt es eine Erwerbsobliegenheit für die Ex? Ich bin ja nicht der Vater des jüngsten Kindes und muss aber mehr bezahlen. Sie könnte
in Ihrem Job ca. 2000 € bereinigtes Netto zu Hause erzielen. Aus Sicht des letzten Mannes muss sie nicht arbeiten, aber was ist mit meiner Sicht?
Hafte ich jetzt für "ihre Hobbies" oder greift hier auch das fiktive Einkommen?
Hallo dubble-xx,
hier im Froum wirst Du sicher noch bessere Antworten als meine bekommen.
Ich denke nicht, dass eine Mutter eines 2jährigen Kindes arbeiten muss, hier wird nichts rauskommen. Allerdins muss auch sie ihre Einkünfte offen legen.
Wesentlicher für Dich ist, was Deine Tochter macht. Wenn sie nicht mehr unterhaltsberechtigt ist, endet Deine Pflicht zu zahlen bzw. verringert sich, wenn sie Einkommen hat.
VG Susi
Hallo dubble-xx,
ob das wirklich ein statischer Titel ist, daran hab ich so meine Zweifel. Die von dir zitierte Formulierung legt eher nahe, dass es ein dynamischer ist, d.h. der Zahlbetrag wäre jeweils anzupassen gewesen. Wie kommst du eigentlich auf einen Zahlbetrag von 337 €?
Wenn ich die aktuelle DT anlege, zahlst du 3€ mehr als den Mindest-UH (bereinigtes Netto bis 1500, bei zwei UH-Berechtigten).
Ex kann dir natürlich die Auskunft verweigern. Auskunftspflichtig ist dir gegenüber deine volljährige Tochter, die nun auch dein Ansprechpartner ist. Und die muss dir auch Auskunft über das Einkommen der Mutter geben.
Zu deinen Fragen:
1. Nein, es besteht ein Titel, aus dem sofort vollstreckt werden kann. Du kannst also nicht eigenmächtig den UH kürzen. Du musst erst den Titel angehen (notfalls per Klage).
2. An wen das KG ausgezahlt wird, spielt hier doch eigentlich keine Rolle. Da würde ich mich an deiner Stelle heraushalten
3. Geht die Tochter noch zur Schule? Dann besteht auch für die nun barunterhaltspflichtige KM erhöhte Erwerbsobliegenheit, was in der Praxis meist aber nix für den bisher allein barunterhaltspflichtigen bringt. Wenn die Tochter aber nicht mehr privilegiert ist, besteht auch keine erhöhte Erwerbsobliegenheit mehr.
Gruß
E.
Erst mal danke für die Antworten.
Ja, meine Tochter geht noch zur Schule und ist privilegiert. Die 337 € haben sich irgendwann so ergeben. Außer der ersten Berechnung von 1998 ist nie eine Aufforderung gekommen. Erst jetzt kurz vor dem 18ten der Tochter. Eigentlich unsinnig, da sich ja die Berechnung dann eh ändert.
Tituliert waren wörtlich 447 DM ab Tag x nach DDT vom 01.07.1998. Da nichts anderes im Urteil geschrieben wurde gab es keine Neuberechnung. Ich habe dann einfach bei steigendem Alter mehr bezahlt. Einen Dynamischen Titelkann ich nicht sehen ( gab die da überhaupt schon ).Da die Ex der 18 jährigenTochter nichts zahlen möchte, wollte ich den Betrag auf den titulierten Betrag kürzen, bis ich ihre Unterlagen habe. Sie bekommt ca. 900 € Unterhalt vom noch dritten Ehemann, hat eine halbes Haus, das sie an ihren Mann nun vermietet. Klar, dafür hat sie auch die Abzahlung von 900€ aber nach meine Kosten für ein Haus fragt auch keiner bei der UH Berechnung und einen Heimarbeitsplatz hätte sie auch.
Nicht, das es falsch verstanden wird. Ich zahle gerne meiner Tochter das Geld. Die Ex möchte aber dann von ihr 530 € monatlich fürs Wohnen haben. Der Rest ist dann ihr Taschengeld. Das regt mich auf, da sie das Kind unter Druck stellt. Deshalb möchte ich kürzen, das Kindergeld auf mich übertragen lassen und dann warten, was passiert. Drängt sie die Tochter zum RA, dann muss sie ihre Einkünfte offenlegen und bis dahin kann sie die Tochter nicht zwingen soviel abzugeben. Ein Pfändung geht dann doch wohl auch nicht, da ich den titulierten Betrag bis zur gerichtlichen Entscheidung ja bezahle.
Das sie wegen dem kleinen nicht arbeiten gehen will, verstehe ich auch, aber ich bin nicht der Vater und darf dafür bezahlen? Aus Sicht des Vaters mag es richtig sein, aber aus meiner Sicht könnte doch die Erwerbsobliegenheit unterstellt werden.
Moin dubble,
Du machst Dir zu viele Gedanken; insbesondere über Dinge wie den Familienstand Deiner Ex. Wenn das einzige Unterhaltsdokument ein statischer Titel aus 1998 ist, kannst Du diesen in EUR umrechnen und so bedienen, ohne dass Dir juristisch etwas passiert. Und wenn Deine Ex zwei Monate vor der Volljährigkeit Eurer Tochter jetzt eine Unterhaltsklage beginnt, wird darüber mit einiger Sicherheit auch nicht mehr vor dem 18. Geburtstag entschieden. Danach musst Du Unterhaltsfragen sowieso direkt mit Töchting verhandeln und nicht mehr mit Muddi. Und wenn Muddi von Töchting dann mehr Geld haben möchte als Töchting überhaupt zur Verfügung stehen, ist auch das nicht Dein Problem; ebenso wenig, ob sie sich die Abzahlung für ein Eigenheim leisten kann.
Das Kindergeld wird an den Elternteil überwiesen, bei dem das Kind seinen Hauptwohnsitz hat; da kann man also nicht mal eben so eine Überweisung an sich selbst "beantragen". Schon mal daran gedacht, Töchting einen Umzug in Deinen Haushalt vorzuschlagen?
Die Mutter eines 2-jährigen Kindes wird niemand zu einer (nahezu) vollschichtigen Erwerbstätigkeit zwingen - wie auch? Bei Unterhaltsengpässen gibt es auch die Möglichkeit von Schüler-BaFÖG.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
In Ergänzung zu Brille:
Wenn der Titel von der "Düsseldorfer Tabelle" spricht, ist er auch nicht statisch sondern dynamisch.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Dank für die Antworten,
Wenn im Urteil geschrieben wird "447 DM nach Gr. 5 der DDT vom 01.07.1998" ist doch keine Dynamik zu sehen?
Nun habe ich die Aufforderung zur Auskunft in 10.2012 erhalten. Ab dort soll die neue Summe gelten. Bis jetzt habe ich von ihrer RA keine Berechnung erhalten. Für 10 und 11.2012 habe ich dann die Summe selbst errechnet und ein Darlehen an meine Ex für einen Urlaub der Tochter verrechnet. Ab 12.2012 geht der UH ja an die Tochter. Wie ist die Berechnung der RA zu bewerten, wenn sie kommt. Sie ist doch kein neuer Titel, sondern nur ein Wunsch der EX und gilt nur für die zwei Monate oder.
Nach meiner Info erhält der das Kindergelt, der den Unterhalt an den volljährigen bezahlt. Bei Minderjährigen ist es anders. Das Kindergeld ist vollständig auf den Bedarf anzurechnen und dadurch bekommt es der Volljährige
Gruß dubble-xx
Wenn im Urteil geschrieben wird "447 DM nach Gr. 5 der DDT vom 01.07.1998" ist doch keine Dynamik zu sehen?
Doch. Denn sonst hätte dort gestanden: "Der Unterhalt beträgt 447 DM." Der Hinweis auf die Gruppe 5 und die DDT Stand 1998 ist die Dynamisierung und heißt: Neue DT, neue Altersstufe = Anpassung des Unterhalts. Nämlich auf die jeweils gültige Stufe 5 der aktuellen Tabelle.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo,
hinisichtlich Kindergeld ( http://www.treffpunkteltern.de/familienrecht/Kindesunterhalt/unterhaltsanspruch-volljaehriger-kinder_66.php):
Das Kindergeld ist an Volljährige auszuzahlen und wird in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet!
BGH Urteil vom 26.10.2005
VG Susi
Folgende Info habe ich zur Unterhaltsrechtsreform 2008:
Sowohl beim dynamischen Unterhaltstitel, als auch beim statischen Unterhaltstitel mit einem Fixbetrag muss daher der Unterhaltspflichtige gesondert zur Zahlung des höheren Unterhaltes aufgefordert werden. Erst ab dem Monat, in dem zur Zahlung des höheren Unterhaltes aufgefordert wird, wird auch der erhöhte Unterhalt geschuldet.
Also, da keine Aufforderung kam auch keine Veränderung. Ihre RA hat auch nicht rückwirkend gefordert.
Wenn nun eine neue Berechnung der RA für die zwei Monate kommt ist das aber nicht der pfändbare Anteil, sondern das, was im Urteil steht, nicht Wahr?
Das die RA kein Verfahren mehr bis zum 18 Ten meiner Tochter schafft, davon gehe ich aus. der Streitwert dürfte auch nur bei ca. 100€ liegen.
@Martin
Das Haus der Ex ist Einkommen aus Vermietung und Verpachtung und ebenso wie die 900€ Ehegattenunterhalt. Somit hat die Ex mehr als 770€ an Selbstbehalt. D.h. Ihr Einkommen reduziert meine Zahlung und erst wenn sie Barunterhalt erbringt, kann sie sich die zusätzlichen Freiwilligen Naturalleistungen bezahlen lassen. Sie fordert aber jetzt schon von der Tochter 530€. Ebenso ist die Erwerbsobliegenheit aus meiner Sicht interessant.
Hi,
was Du tun könntest: Wenn Deine Ex Beamtin ist und Du ihre Besoldungsstufe kennst, kannst Du leicht herausfinden, was sie verdienen KÖNNTE, wenn sie arbeiten WÜRDE (natürlich Vollzeit), zB HIER. Das setzt Du dann bis zum Nachweis der Einkünfte an, um die Haftungsquote zu ermitteln.
Zu bedenken ist, dass sie eben zwei weitere Kinder hat, die ggf. Vorrang vor eurer Tochter haben könnten, wenn sie sich nicht mehr in der allg. Schulausbildung befindet.
Den Anteil Unterhalt, den Du nach Deiner Haftungsquote zu zahlen hättest, überweist Du an die Tochter. Ob die das dann Muttern in die Hand drückt, muss sie selbst entscheiden. Der Hinweis ans Kind, dass Muttern nun genauso bar in der Pflicht steht, kann ja nicht schaden. Auch musst Du eben SIE auffordern, den alten Titel herauszugeben.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo LBM,
Das ist ein guter Ansatz.
Ist die Herausgabe des Titels notwendig? Tochter hat ja Anspruch. Wenn die Ex sie dann zum Anwalt drängt, dann wird's aber sehrwahrscheinlich viel teurer
Für 10 und 11.2012 habe ich dann die Summe selbst errechnet und ein Darlehen an meine Ex für einen Urlaub der Tochter verrechnet.
KU mit irgend etwas zu verrechnen ist keine gute Idee, fällst Du, wenn die KM es drauf anlegt, auf den Bauch mit. Im Zweifelsfall hast Du den KU Titel zu bedienen und die Rückzahlung des Darlehens von der KM separat einzufordern.
Ab 12.2012 geht der UH ja an die Tochter...
Nur, wenn Deine Tochter diesen auch höchstpersönlich selbst einfordert, bzw. einfordern lässt. Auch kann sie sich nicht aussuchen, von wem sie Unterhalt fordert, denn die Unterhaltspflicht trifft dann immer KV und KM.
Da Dein Anteil am KU für Deine dann volljährige Tochter ohne Kenntnis des Verdienstes der KM nicht zu ermitteln ist, bzw. entsprechende Forderungen nicht nachprüfbar sind, kannst Du jegliche Unterhaltsverpflichtung zurückweisen, bis die KM ihre Einkünfte offenlegt.
Ist die Herausgabe des Titels notwendig?
Ja, ist notwendig. Mit dem 18. Geburtstag Deiner Tochter sofort die Herausgabe fordern, notfalls einklagen.
Aus diesem alten Titel kann jederzeit vollstreckt werden, und, wenn's hart kommt, fordert Deine Tochter dann zusätzlich noch Unterhalt ein, weil sie keinen Cent gesehen hat, weil die KM Dein gezahltes Geld in Z.lando investiert hat.
Du dürftest dann die KM verklagen.
Ich habe den KU ja mit einer Vorrauszahlung zum KU ( für den Urlaub der Tochter, welcher aus dem KU den die EX erhält zu zahlen ist ) verrechnet. Dies kann ich auch nachweisen. Ex kann nach dem 18 nicht mehr pfänden. Sie ist nicht mehr berechtigt!! Offener UH steht nach dem Geburtstag nur noch der Tochter zu
Da die Tochter eindeutig bedürftig ist (macht gerade ABI), werde ich auf jeden Fall zahlen müssen. Sie soll eigentlich so wenig Stress wie möglich haben. Außerdem kann ich die Zahlungen erst einstellen, wenn ich den Titel habe. Der kommt aber erst zu mir, wenn ein neuer Unterhalt berechnet wurde. Der titel ist nicht befristet. Deshalb auch die Zahlung an das Kind, aber als Darlehen.
Wenn ich nichts an die Tochter zahle, kommt direkt eine Pfändung auf mich zu. ( dafür sorgt dann die EX übers Kind ) Fände ich aber nicht schön. Die Ex fände es toll.
Also werde ich erst einmal einen Teildes Unterhalts als Darlehen bis zur neuen Berechnung an die Tochter zahlen ( Summe aus dem Titel ). Somit keine Pfändung möglich. Dann fordere ich gleichzeitig zur Titelrückgabe auf und bitte die Tochter um die Unterlagen der Mutter zur Berechnung. Meine liegen schon beim Anwalt der EX.
Gibt es für die Titelrückgabe besondere Vorgehensweisen?
Ich muss das Original Scheidungsurteil erhalten nicht wahr, ( ob das meine EX aber abgibt, glaube ich nicht ). Brauche ich sonst noch mehr?
Wenn der Titel nicht kommt, dann kann doch die Tochter unterschreiben, das sie auf die Pfändung aus diesem Titel verzichtet.
Verklagen möchte ich meine Tochter nicht.
Wenn die EX ihr das Urteil nicht gibt möchte ich höchstens die EX verklagen!! 🙂
Danach muss unsere Tochter uns gegenseitig die Einkommensnachweise liefern, damit ein neuer Titel oder nur Unterhalt berechnet werden kann. Ist dies dann eigentlich schon wieder ein Titel? Erst wenn es vom Notar kommt und dann auch gegen die Ex nicht wahr?
( Dies möchte ich ja auch, weil dann hat die EX ein Problem). Dieser Titel ist dann dynamisch und trifft somit auch die jeweiligen Veränderungen der EX ( mal Arbeiten, mal nicht, Mieteinnahmen, Änderungen des Ehegattenunterhalts des jetzigen Mannes etc.)
Somit könnte ich monatlich neu rechnen!!
Servus double-xx!
Gibt es für die Titelrückgabe besondere Vorgehensweisen?
Ich muss das Original Scheidungsurteil erhalten nicht wahr, ( ob das meine EX aber abgibt, glaube ich nicht ). Brauche ich sonst noch mehr?
M.E. hat das Scheidungsurteil rein gar nix mit der Rückgabe des Titels zu tun.
Wenn die EX ihr das Urteil nicht gibt möchte ich höchstens die EX verklagen!!
Das wird m.E. auch nicht gehen, denn der KU-Titel ist auf den Namen Deiner Tochter ausgestellt. Ex handelt bis zu Tochters 18. Geburtstag in deren Namen, danach ist Eure Tochter für Ihr weiteres Handeln oder auch Nichthandeln Dir gegenüber verantwortlich, nicht Deine Ex ... schlmmstenfalls Klage auf Herausgabe gegen die Tochter!
Ich würde mich erst mal mit Tochter zusammensetzen und in aller Ruhe erklären, was sich ab ihrem 18. Geburtstatg ändert (z.B. dass KM auch in die Pflicht genommen wird) und in wie weit Du dabei bereit bist, ihr unter die Arme zu greifen.
Gleichzeitig aber auch aufzeigen, was sie tun sollte (Harsusgabe Titel), um diese Unterstützung in vollem Umfang zu erhalten....
Grüssung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Hallo 82Marco
Im Scheidungsurteil ist auch der KU geregelt. Das ist das einzige Schriftstück, das für eine Pfändung vorgelegt werden könnte.
Im Urteil steht dann unter dem Punkt "Kindesunterhalt" das, was ich zu zahlen habe.
Somit ist der Titel im Scheidungsurteil. ( ich glaube nicht das man die Seite mit dem KU seperat rausschneiden darf )
Das Gespräch mit Tochter und EX hatte ich schon. Ergebnis die "Aufforderung der EX über RA zur Neuberechnung".
Die Tochter ist vollkommen überfordert und die Ex drückt ihr Ihren Willen zur Zeit auf. Deshalb ist zur Zeit Gesprächspause. Kind darf nicht mehr mit mir reden seitens Muttern.