Hallo oldie,
Er wird in 9 Wochen 21J aber geht noch bis Juni08 aufs Gymnasium.
Hat er sich auch schulisch umgemeldet oder bleibt er auf dem alten Gym?
Was kann er beim KG unternehmen? Was braucht er dazu?
Er (oder du, wenn du KU zahlst) kann einen Antrag bei der Kindergeldkasse auf Abtretung stellen:
Seite 28, Punkt 12.
Kann man ihm einen Strick drehen wegen Auszug aus der elterlichen Wohnung?
Möglicherweise argumentiert die KM damit, dass sie Kost und Logie bereithält. Dann käme es darauf an, ob es sich nur um einen ganz normalen Streit zwischen Mutter und Sohn handelt, oder ob er trifftige Gründe hat und ihm ein weiteres Wohnen im mütterlichen Haushalt nicht mehr zuzumuten ist.
Wie funktioniert die Inverzugsetzung?
Das geht nur schriftlich. Sohn müsste seine Mutter auffordern, ihr Einkommen zu belegen und sie gleichzeitig in Verzug setzen.
Mutter verweigert (bisher) das Ausfüllen der Verdienstbescheinigung. Soll ich meine ausfüllen, dann einen freundlichen Brief an meinen Sohn mit der Aufforderung, die mütterl. Einkommensverhältnisse offenzulegen gem. §§ ... (und welche sind es dann)??
Das wissen bestimmt andere hier. Notfalls stell deinen Beitrag ins Forum "Unterhalt".
Da sie kein eigenes Einkommen hat, könnte es passieren, dass ihr Ehemann herangezogen wird (Familienunterhalt, fiktives Einkommen)? Ihr jüngstes Kind müsste so 3-5J sein. Alle anderen sind volljährig und sollten ausser unserem Sohn nicht mehr bedürftig sein.
Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit gibt es nur gegenüber minderjährigen und volljährigen privilegierten Kindern. Mit dem Auszug aus der mütterlichen Wohnung ist Sohn nicht mehr privilegiert.
eskima
edit: oh man, bin ich blind. Es steht doch im Unterhaltsrecht *Kopf ditsch*
Hallo oldie,
ich kann Dir nur die rechtlichen Möglichkeiten aufzeigen, was Du daraus machst, ist eine anderes Sache. Problematisch ist der jetzige Auszug des Kindes. Wenn Kinder ohne triftigen Grund ausziehen, können sie ihren Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise verlieren. Die Eltern können bestimmen, in welcher Art und Weise sie Unterhalt gewähren, siehe § 1612 Abs. 2 BGB.
Was kann er tun, Tipps sind gefragt von vor allem friedlich bis evt.Gericht.
Der Sohn kann sich ja mal in aller Ruhe mit der Mutter hinsetzen und dezent mit den Leitlinien wedeln. Wenn das nicht funktioniert, wird er die Mutter schriftlich in Verzug setzen und ggf. Klage erheben müssen.
Was kann er beim KG unternehmen? Was braucht er dazu?
Abzweigungsantrag stellen, guckst Du
>HIER<
Kann man ihm einen Strick drehen wegen Auszug aus der elterlichen Wohnung?
Siehe oben.
Wie funktioniert die Inverzugsetzung?
Schreiben an die Mutter mit der Aufforderung, Auskunft über das Einkommen zu erteilen, wegen Kindesunterhalt (Grund für das Begehren), Frist. Per Einwurfeinschreiben, wenn keine Reaktion, kurze Nachfrist. Wenn wieder keine Reaktion, Stufenklage.
Mutter verweigert (bisher) das Ausfüllen der Verdienstbescheinigung. Soll ich meine ausfüllen, dann einen freundlichen Brief an meinen Sohn mit der Aufforderung, die mütterl. Einkommensverhältnisse offenzulegen gem. §§ ... (und welche sind es dann)??
Auskunftsanspruch zwischen Kind und Eltern besteht gem. § 1605 BGB. Für den Auskunftsanspruch zwischen den Elternteile nach § 242 BGB, aber nur, wenn die Mutter dem Sohn die Auskunft verweigert.
Grüsse
sky
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Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse 
Erstmal herzlichen Dank Euch beiden. Ja, das war heute viel und die zwei Tage davor. Gehe jetzt ins Bett und morgen ist ein neuer Tag und dann wird gegoogelt, formuliert und telefoniert (und natürlich geforumt).
Das wird schon
oldie
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Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Tag allerseits,
so, habe mich wieder gesammelt und jetzt abgearbeitet - alles gaaaanz friedlich. Eigentlich stellen sich mir nur noch 2 Fragen.
1. Mein geschuldeter KU soll auf das Konto meines Sohnes gezahlt werden. Bisjetzt liegt eine Vollmacht von ihm vor, in welcher er bestimmt, das Geld auf das Konto seiner Mutter zu zahlen. Muss er diese Vollmacht widerrufen? Ich denke schon. Ausserdem brauche ich doch was schriftliches von ihm, um auf sein Konto zu zahlen. Geht das ebenfalls über Vollmacht oder Erklärung oder so?
2. Ein bischen Sorgen bereitet mir der zukünftig von mir zu leistende Unterhalt. Wie bereits weiter oben dargestellt, wie hoch kann im 'schlimmsten Fall' der von mir zu zahlende Unterhalt ausfallen (Leistungsfähigkeit ist gegeben und nur ich, ohne KM)? Also keine Schönrechnung oder so sondern krass. Ich frage deshalb, da ich wahrscheilich meine Finanzen umstellen müsste (Versicherung, priv. Altersvorsorge) und das braucht ja auch seine Zeit. Gibt es eventuell einen Höchstbetrag, wenn nur einer zahlungsfähig ist.
Tschau oldie
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Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo oldie,
1.
ja die Vollmacht muß er widerrufen. Das ist mit einem Satz getan, den er seiner Mutter schriftlich vorlegt (am besten gegenzeichnen lassen) und auch dir. Falls sie den JA-Titel noch hat sollte er darauf drängen das sie diesen an ihn herausgibt. Ansonsten müßte er die Herausgabe einklagen, ein Prozeß den sie verlieren würde.
Für dich reicht, wenn er dir seine Kontodaten gibt mit der Bitte den KU ab jetzt an ihn direkt zu überweisen.
2. Bei einem volljährigen außer Haus beträgt der Höchstbetrag 640- KG. Allerdings gibt es die Möglichkeit das er solange er noch zur Schule geht Schülerbafög bekommen könnte. Mach dich da mal schlau, ob die Voraussetzungen für ihn gegeben wären.
LG Tina
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Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Habe unter http://www.trennungsfaq.de/unterhalt.html#volljaehrig folgendes gefunden im letzten Abschnitt.
Vollmachten, die das Kind der Mutter ausstellt kann man ignorieren - woher soll man wissen, wann das Kind die Vollmacht wieder entzieht?
Soweit ich weiss, besitzt die KM keine Vollmacht.
4. Kontrolle: Kein Elternteil muß mehr Unterhalt bezahlen, als wenn er allein unterhaltspflichtig nach Düsseldorfer Tabelle, vierte Altersstufe wäre.
Kann das jemand bestätigen?
Grüssle oldie
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Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo oldie,
Angesichts der Aussage zur Vollmacht, würde ich diese Seite ganz schnell vergessen.
Soweit ich weiss, besitzt die KM keine Vollmacht.
Weiter oben schreibst Du:
Bisjetzt liegt eine Vollmacht von ihm vor, in welcher er bestimmt, das Geld auf das Konto seiner Mutter zu zahlen.
Tja, und nu :erstaunt039:?
4. Kontrolle: Kein Elternteil muß mehr Unterhalt bezahlen, als wenn er allein unterhaltspflichtig nach Düsseldorfer Tabelle, vierte Altersstufe wäre
.
Kann das jemand bestätigen?
Ja.
Grüsse
sky
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Tja, und nu
Na, mich gibt es doch auch noch. ;(
Mir hat er diese Vollmacht ausgestellt, weil ich diese angefordert hatte.
Ansonsten, steinplumstrunter.
Danke oldie
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Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo oldie,
Na, mich gibt es doch auch noch. ;(
ach stimmt, Dich gibt's auch noch
. Ich hatte es - warum auch immer - so verstanden, dass die Mutter den Sohn weiter vertreten darf. Sorry, meine Fehler.
Hallo Tina
m.E. gilt das auch bei Kind mit eigenem Haushalt. Alles andere würde dazu führen, dass der allein leistungsfähige Elternteil letztendlich doch den Bedarf voll decken muss.
Abgesehen davon, halte ich sowieso für fraglich, ob man einen Bedarf von 640€ ansetzen kann.
Grüsse
sky
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Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse 
Hallo Sky, ich hatte nochmal nachgelesen und bin auf folgendes gestoßen:
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich EUR 640,00. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
Allerdings ist die Bedingung ja auch wieder die Leistungsfähigkeit der Elternteile. Echt irgendwie mistig. Theoretisch ist es auch so, das der bisher Barunterhaltpflichtige, wenn das Kind beim anderen Elternteil auszieht, diesem anbieten kann statt Barunterhalt Kost und Logis zu gewähren... Da würde sich dann auch wieder die Katze in den Schwanz beißen, denn lehnt das Kind das unbegründet ab könnte der Unterhaltsanspruch entfallen. Wenn man will kann man alles verdrehen. Einfach mistig die Situation.
oldie, ich würde durchaus auch mal prüfen lassen, ob die KM wirklich nicht leistungsfähig ist. Sie hat ja schließlich einen Taschengeldanspruch. Dazu kannst du mal > dies < und > das < lesen.
LG Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hallo Tina,
Allerdings ist die Bedingung ja auch wieder die Leistungsfähigkeit der Elternteile. Echt irgendwie mistig. Theoretisch ist es auch so, das der bisher Barunterhaltpflichtige, wenn das Kind beim anderen Elternteil auszieht, diesem anbieten kann statt Barunterhalt Kost und Logis zu gewähren...
das kann nur der Elternteil fordern, bei dem das Kind zuletzt gewohnt hat. Sonst könnten sich ja beide Elternteil hinstellen und verlangen, dass das Kind bei ihnen einzieht. Frag mich jetzt nicht woher ich das weiß, ist aber so.
oldie, ich würde durchaus auch mal prüfen lassen, ob die KM wirklich nicht leistungsfähig ist. Sie hat ja schließlich einen Taschengeldanspruch.
Ja, sehe ich auch so, sonst kommen wir hier auch nicht weiter. Allerdings kann die Mutter sich den KU für das kleine Kind vorweg abziehen, daran also auch denken. Aus dem Bauch heraus und wegen dem Auszug, würde ich den Bedarf eher mit 4. Stufe Tabelle ansetzen. Dann gibt es darüber keinen Streit, denn letztendlich hat darüber - ob der Auszug gerechtfertigt war - das FamG zu entscheiden. Will man sich das antun?
Alle Varianten mal durchrechnen, dann weitersehen.
Grüsse
sky
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Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse 
Hi ihr beiden fleissigen
dass der Bedarf von 640,- nicht grundsätzlich gelten muss sondern wohl durchaus eine kann-Bestimmung ist, kann ich bestätigen. Habe einen Kollegen bei fast identischen Gegebenheiten gefragt - sein Kind hat einen Bedarf von 530,- zugestanden bekommen. Morgen bringt er hoffentlich den Bescheid mit, dann weiss ich mehr.
@Tina, auf den ersten Verweis (dies) habe ich keinen Zugriff, aber der zweite hats in sich. Wow, das ist ja echt ein Hammer. Der letzte Absatz von Pkt 1inkl. der Herleitung. Wisst ihr, ob damit schon mal einer 'gepokert' hat? Kann nur sagen, das Unterhaltsrecht hat's in sich.
Tschau und natürlich Danke, oldie
Edit:
@sky Das er gegen seinen Willen bei mir nicht einziehen muss und dadurch keine Nachteile entstehen ist mir bekannt, habs gerade heute auf einer der zig-hundert Seiten gelesen und auch gleich akzeptiert. Wäre ja auch quatsch.
Mir stellt sich eher die Frage, reicht ein einfacher Auszug zu Hause aus für das Einsetzen von Bedarf oder muss eine eigene Haushaltsführung nachgewiesen werden, sprich Mietvertrag mit eigenem Zimmer oder so ähnlich?
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Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
oldie, das liegt schlicht und einfach daran, das deep die beiden Topics vorhin zusammengeführt hat 😉
LG Tina
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Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
aber der zweite hats in sich. Wow, das ist ja echt ein Hammer. Der letzte Absatz von Pkt 1inkl. der Herleitung. Wisst ihr, ob damit schon mal einer 'gepokert' hat? Kann nur sagen, das Unterhaltsrecht hat's in sich.
Pk1 ? Wie, wo, was? Ich seh' nix.
Mir stellt sich eher die Frage, reicht ein einfacher Auszug zu Hause aus für das Einsetzen von Bedarf oder muss eine eigene Haushaltsführung nachgewiesen werden, sprich Mietvertrag mit eigenem Zimmer oder so ähnlich?
Einfacher Auszug reicht m.E. nicht aus. Ein eigener Haushalt muss schon glaubhaft gemacht werden, manche Gerichte verlangen einen Nachweis.
Grüsse
sky
Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse 
Hi sky,
hab mich wohl vertan, der link ist nochmal
oldie
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Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Und noch ein paar Fragen.
1. Insgesamt gibt es vier beglaubigte Dokumente, das Scheidungsurteil und drei darauf basierende JA-Titel, in welchen der Unterhalt festgelegt wurde. Muss ich die alle zurückfordern oder reicht die letzte Titulierung?
2. Muss ich meinen Sohn zur Herausgabe der Titel auffordern und er sich dann an die KM wenden (ist logischerweise in deren Besitz) und er event. klagen?
3. Welche Frist sollte ich setzen?
4. Kann die KM von sich aus (ohne volljährigen Sohn zu fragen) versuchen den Titel vollstrecken zu lassen, also pfänden?
5. Sollte ich gleich Abänderungsklage einreichen?
Jetzt mir den Verdienstbescheinigungen rollt doch sowieso 'ne neue Berechnung auf mich zu
.
Ich bin etwas im Zwiespalt, will ihm ja nicht noch mehr Probleme bereiten aber trotzdem das notwendige durchsetzen.
Tschau oldie
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Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
1.: Welch kuddelmuddel. Eigentlich wird durch jeden neuen Titel der vorhergehende ungültig.
2.: Ja müßtest du. Eignetlich soltle er ja bereits im Besitz sein, ansonsten muß er ihn von der Mutter fordern.
3.: Ich würde es mit 14 Tagen versuchen. Denk dran das du ja ab September an ihn direkt zahlen willst udnda könnte Madame ja mit dem Titel in der Hand Dummhieten versuchen.
4.:Müßte sky besser wissen als ich. Aber ich denke, das geht nur wenn sie eine Vollmacht vorlegt das sie in seinem Auftrag handelt. Allerdings ist die Frage ob da so genau nachgefragt wird oder ob einfach mal vollstreckt wird.
5.: Uff, du hast Fragen. Solange ihr euch eingien könnt under dir den Titel aushändigt müßt ihr ja nicht unbedingt vor Gericht
Mit der neuen Berechnung läuft es dann eh auf einen neuen Titel raus bei dem hoffentlich auch Mama´s Einkommen erücksichtigt wird. Zum Zwiespalt: Ihr seidbeide Erwachsen, versuch einfach mit ihm normaldarüber zu sprechen, vielleicht findt ihr ja eine unbürokratische und gute Lösung ohne mehr Ksoten oder Probleme zu produzieren.
LG Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
1. Insgesamt gibt es vier beglaubigte Dokumente, das Scheidungsurteil und drei darauf basierende JA-Titel, in welchen der Unterhalt festgelegt wurde. Muss ich die alle zurückfordern oder reicht die letzte Titulierung?
Kann man so einfach nicht beantworten. Was steht im Scheidungsurteil und was in den JA-Urkunden?
Hat die jeweilige JA-Urkunde die vorherige abgeändert oder ist jeweils eine aufhebende Urkunde eingerichtet worden. Ist eine Befristung enthalten? Dann hat sich die Herausgabe nämlich erledigt.
2. Muss ich meinen Sohn zur Herausgabe der Titel auffordern und er sich dann an die KM wenden (ist logischerweise in deren Besitz) und er event. klagen?
Sohn muss den Titel von der Mutter verlangen, denn mit Volljährigkeit sind alle Rechte aus den Titeln/dem Titel an den Sohn übergegangen. Da aber noch ein Unterhaltsanspruch gegen Dich besteht, muss Sohn Dir den Titel nicht herausgeben, Du kannst aber Abänderung verlangen. Aber so wie ich das verstanden habe, wollt Ihr Euch so einigen. Eine gute Lösung wäre doch, wenn Sohn den Titel herausgibt und Du mit ihm eine Unterhaltsvereinbarung triffst. Damit geht Sohn aber ein Risiko ein, denn er hat dann keinen Titel mehr gegen Dich in der Hand. Oder zum Notar und dort Höhe des Unterhalts vereinbaren.
3. Welche Frist sollte ich setzen?
14 Tage.
4. Kann die KM von sich aus (ohne volljährigen Sohn zu fragen) versuchen den Titel vollstrecken zu lassen, also pfänden?
Kann sie versuchen, würde ihr aber um die Ohren fliegen, samt Kosten
5. Sollte ich gleich Abänderungsklage einreichen?
Die richtet sich dann gegen Deinen Sohn als Beklagten. Warte doch mal ab, wie es jetzt mit Deinem Sohn weitergeht und was er bei der Mutter erreichen kann.
Grüsse
sky
Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse 
Morgen,
ja, die Emotionen glätten sich langsam (nach erholsam Schlaf).
Gerichtsurteil und alle Titel (alles Abänderungstitel) sind unbefristet, ab Juli 99 dynamisch mit 119,4% abzgl. 120 DM KG
Der Absatz im Scheidungsurteil zum Unterhalt lautet wörtlich:
3. Der Kläger wird verurteilt, an die Verklagte für das unter Ziffer 2 genannte Kind einen monatlich jeweils im voraus fälligen Unterhaltsbetrag ab Rechtskraft der Scheidung bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres in Höhe von 135 Mark ... und von diesem Zeitpunkt anbis zum Eintritt der wirtschaftlichen Selbstständigkeit des Kindes in Höhe von 160 Mark ... zu zahlen.
Gruss oldie
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Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

