Hallo
ich habe zwei Töchter 18J und machen den Hauptschulabschluss zum 2 mal in einem Berufskollege nach.
Nachdem ich Sie beide Aufgefordert habe mir den Titel aus zu Händigen,ist die RA meiner Töchter der festen Überzeugung, das die beiden weiter 1 Rangig
Unterhalts berechtig sind.Der ganze Streit wird in 2 Wochen vorm Fam Gericht Verhandelt
Das OLG Hamm vom 3. Dezember Aktenzeichen:2 WF 144/14 hat doch Entschieden,
Überdies gliedert sich die Maßnahme nach § 2 der Vereinbarung in einen praktischen Arbeits- und Qualifizierungsteil und in einem Berufsschulsteil. Berufsschulen und Berufsfachschulen zählen aber nicht als allgemeine Ausbildung,.......
Ich bin meinem 10 J Sohn auch Unterhaltspflichtig, so müsste er doch ein Privilegierter ( 1 Rangig ) sein oder ????
Da ich seit 1 J Psychisch Erkrankt bin ,bekomme ich Krankengeld in höhe von 1.053 €
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Edit : Zitat gelöscht.
Hi Aldruper,
Du hast natürlich Recht damit, dass Berufsschulen nicht zu den all. bildenden Schulen gehören und somit keine Priveligierung mehr vorliegt.
ABER: Deine beiden Töchter machen dort den Hahuptschulabschluß und damit dürfte in diesem Fall wieder eine Priveligierung vorliegen ,da sie einen höhren (oder hier erstmaligen) Abschluß anstreben
Das von dir zitierte Urteil hat ganz oben stehen
Dient eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme nach § 51 SGB III nicht der Vorbereitung auf einen Schulabschluss, sondern allein der allgemeinen Verbesserung vorhandener Fähigkeiten, ist die Maßnahme einer allgemeinen Schulausbildung im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht gleichzusetzen.
Bei deinen Töchtern dient sie aber zur Vorbereitung auf einen Schulabschluß. Für dich ist damit dieses Urteil wertlos
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hallo Aldruper,
die Sache ist nicht einfach. Das Problem mit Deinen Töchtern ist tatsächlich, dass ein allgemeiner Schulabschluss angestrebt wird. Eine allgemeine Einschätzung von Berufskollegs gibt es unterhaltsrechtlich nicht.
"Es muss daher in jedem nicht ganz offensichtlichen Einzelfall geprüft werden, ob die drei Voraussetzungen die für die Bejahung einer allgemeinen Schulausbildung:
1. Ausbildungsziel (Allgemeiner Abschluss für die Berufsaufnahme oder für ein Studium)
2. zeitliche Beanspruchung des Schülers (mind. 20 Wochenstunden)
3. Organisationsstruktur der Schule (eine regelmäßig konstante Ausbildung ist zu gewährleisten)"
(<a href="http://blog.vest-llp.de/2013/02/01/berufskolleg-%E2%80%93-allgemeine-schulausbildung-oder-nicht/>Quelle</a>" ).
Das sollte in diesem Fall gelten.
Aufgrund Deines geringen Einkommen bist Du aber nicht für den Mindestunterhalt leistungsfähig. Offensichtlich bist Du z.Z. auch nicht erwerbstätig, d.h. für Dich gilt der geringere Selbstbehalt von 880 Euro. Trotzdem müsste in diesem Fall, wenn die Krankheit längerfristig ist, eine Mangelfallberechnung durchgeführt werden und der Titel abgeändert werden.
Die Frage ist wieviel Unterhalt sollst Du denn für die Töchter zahlen?
VG Susi
Hallo,
Hallo
ich habe zwei Töchter 18J und machen den Hauptschulabschluss zum 2 mal in einem Berufskollege nach.
Nachdem ich Sie beide Aufgefordert habe mir den Titel aus zu Händigen,ist die RA meiner Töchter der festen Überzeugung, das die beiden weiter 1 Rangig
Unterhalts berechtig sind.Der ganze Streit wird in 2 Wochen vorm Fam Gericht Verhandelt
[...]
Wie es aussieht hat der TO 2 Dinge angesprochen:
1. Titelherausgabe
2. Antwortschreiben des RA., wo die Priveligierung angeführt wird, (um die Titelherausgabe zu umgehen??)
Ungeachtet der vorangegangenen Ausführungen :thumbup: bleibt natürlich die Herausgabe der Titel (so diese noch nicht erfolgt ist) als Anspruch bestehen, da sich ja mit Volljährigkeit der Töchter in Sachen Unterhalt einiges ändert: Stichwort Beide Elternteile werden perse Barunterhaltspflichtig...
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Hallo,
erstmal danke für die Infos.
Meine beiden Töchter gingen damals in einer Förderschule durch zu viele Fehlstunden haben Sie kein Hauptabschluss bekommen.
Dann gingen Sie beide Ins Berufskolleg auch kein Hauptschulabschluss geschafft.
Jetzt zum Dritten mal Versuchen Sie es erneut.
Meine Frage wie lange muss ich das mitmachen bzw.Zahlen 😡
Hallo,
erstmal danke für die Infos.
Meine beiden Töchter gingen damals in einer Förderschule durch zu viele Fehlstunden haben Sie kein Hauptabschluss bekommen.
Dann gingen Sie beide Ins Berufskolleg auch kein Hauptschulabschluss geschafft.
Jetzt zum Dritten mal Versuchen Sie es erneut.
Hallo,
erstmal danke für die Infos.
Meine beiden Töchter gingen damals in einer Förderschule durch zu viele Fehlstunden haben Sie kein Hauptabschluss bekommen.
Dann gingen Sie beide Ins Berufskolleg auch kein Hauptschulabschluss geschafft.
Jetzt zum Dritten mal Versuchen Sie es erneut.Meine Frage, wie lange muss ich das mitmachen bzw.Zahlen 😡 ???
Die KM hat außer unsere Volljährigen Töchter kein Unterhalts berechtiges Kind.
Ich habe noch eine Minderjährigen Sohn 10j Unterhalt zu gewähren.
Wird das bei Gericht anders gewährtet???Da ich bei einem Freund wohne und nur Nebenkosten 80 € Zahle, kann der Richter mir mein Mietersparniss zum Unterhaltsberechnung einbeziehen??
Hallo Aldruper,
Kinder sind unterhaltsberechtigt bis zum 1. berufqualifizierenden Abschluss. Dabei müssen sie ihre Bedürftigkeit nachweisen.
Wenn es tatsächlich der Drittversuch beim Hauptschulabschluss ist, dann würde ich dies als laufende Sache akzeptieren.
Bei einem erneuten Versagen würde ich allerdings die Frage stellen inwieweit überhaupt ein Hauptschulabschluss angestrebt wird. Schliesslich geht es nicht nur um den Abschluss sondern auch darum ob er überhaupt erreicht werden kann.
Eine Lehre ohne Hauptschulsabschluss zu machen ist zwar relativ aussichtlos, es gibt aber sicher auch dafür irgendwelche Förderungen, die dann aber eben gerade keine allgemeine Schulausbildung darstellen bzw. Deine Töchter müssen dann eben auch Jobs auf Hilfsarbeiterniveau annehmen, da sie eben auch nichts anderes sind.
VG Susi
Hallo,
beim Mangelfall werden alle 3 Kinder gleichberechtigt behandelt, d.h. es wird das für Unterhalt zur Verfügung stehende Geld prozentual gleichmäßig auf die Kinder verteilt. Es kriegen also nicht alle gleich viel, da der Unterhaltsanspruch des 10jährigen anders ist als der der Töchter.
Da auch die KM barunterhaltspflichtig für die Töchter ist, wäre die Frage ob sie Einkommen hat. Deine Töchter sind verpflichtet Dir ihr Einkommen (vermutlich keins) und das der KM offen zu legen. Du und die KM sind gewuotelt gemäß Einkommen für die Töchter unterhaltspflichtig.
Da beim Mangelfall alles kritisch gerechnet wird, kann es sein, dass eine Haushaltsersparnis durch zusammenleben berechnet wird. Was ein Gericht wie sieht ist eine sehr schwierige Sache.
VG Susi
Hi Susi64
danke für deine Fixe Antworten.
Ich Lebe alleine in einer 20€ QM 1 Zimmer das mir mein Freund Überlassen hat.Ich Versorge mich selber von daher ist doch ein Wohnvorteil nicht gegeben
weill ich nicht mit jemanden zusammen lebe. Oder????
Hallo,
es wäre sicher sinnvoll, wenn Du für dieses Zimmer einen Miet- bzw. Untermietvertrag hättest. Wenn Du alleine lebst kann man Dir keine Haushaltsersparnis anrechnen. Die Überlassung des Zimmers ist aus meiner Sicht eine Zuwednung Dritter, wobei es hier auf den Willen des Gebers ankommt ob es auf den Unterhalt angerechnet wird oder nicht. Also nicht, wenn es nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
Trotzdem haben Gerichte so ihre eigenen Vorstellungen, wenn es um Mindestunterhalt geht. Da will ich mich nicht wirklich festlegen.
VG Susi
Was man für dieses Zimmer zahlt, muss man nicht an die große Glocke hängen. In dem Selbstbehalt sind Miet und Nebenkosten schon mit hereingerechnet (ich glaube 360 Euro).
Also niemanden erzählen und gut ist. Dann hat der Richter auch keine handhabe, dieses einzustreichen bzw. den SB zu reduzieren. Vorauseilender Gehorsam macht hier wenig Sinn.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Hallo,
dan würde mir die 380,€ Mietersparniss zum Einkommen dazu gerechnet .
Freiwillige Zuwendung Dritter.
Wie ist das,mein Kumpel möchte es nicht das dass Mietfreie wohnen als Einkommen zu bewerten ist.
@ Kasper der Richter weiße das ich keine Miete Zahle durch VKH:-(
Hallo,
ich habe hier leider eine etwas schlechte Nachricht. Freiwillige Zuwendungen Dritter (wie z.B. mietfreies Wohnen) sind in den Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte aufgeführt. Z.B. das <a href="http://www.justiz.sachsen.de/olg/download/UL_2015.pdf>OLG" Dresden</a> sagt nun aber, dass
gemäß
8. Freiwillige Zuwendungen Dritter gilt
"Freiwillige Zuwendungen Dritter (z.B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) sind als Einkommen zu berücksichtigen, wenn dies dem Willen des Dritten nicht widerspricht und in der Regel im Mangelfall."
Es hängt also davon ab was genau das für Deine Töchter zuständige OLG in den Unterhaltsleitlinien festgelegt hat und wie "in der Regel im Mangelfall" für Dich ausgelegt wird.
VG Susi
@ Kasper der Richter weiße das ich keine Miete Zahle durch VKH:-(
Ich bezweifel, dass der Richter diesen Antrag wirklich richtig durchliest. Deshalb würde ich ihn nicht mit der Nase darauf stoßen ...
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Danke für die Info.
wir mir den die ganzen 380,-€ als einkommen angerechnet ??
Reicht ein Mietvertrag um die ganze Sache mit dem Mietersparniss zu umgehen??
Das Geld sollte schon tatsächlich irgendwie fließen ...
Und, auch nicht vergessen, der Vermieter muss dieses Geld auch als Einnahme versteuern.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Moin Aldruper,
Der ganze Streit wird in 2 Wochen vorm Fam Gericht Verhandelt
Da das in zwei Wochen vor Gericht geht, würde ich nunmehr nicht anfangen, irgendwelche Mietmauschelaktionen zu starten.
Was sagt denn Dein Anwalt ?
1. Zunächst ist zu klären, ob das Berufskolleg tatsächlich eine Privilegierung auslöst. Besorge Dir die Ausbildungsordnung.
2. Dann ist zu bestreiten, daß die (Schul-)Ausbildung tatsächlich zielstrebig verfolgt wird.
3. Nur wenn 1 & 2 gegeben sind, besteht die Chance, daß überhaupt eine (teilweise) Leistungsfähigkeit Deinerseits gegeben ist, dann wäre zu rechnen.
Es kann vor Gericht passieren, daß der Richter gleich zu Punkt 3 übergeht und auf eine schnelle Einigung auf Betrag x aus ist.
Dafür hast Du einen Anwalt, mit dem Du vorher abstimmen solltest, ob Du auf einen Vergleich eingehst (und wie der schlimmstenfalls aussehen sollte).
Ansonsten besteht die Gefahr, daß Du während der Verhandlung (auch vom eigenen Anwalt) überrumpelt wirst.
Gruß
United