Hallo,
zunächst einmal ein Spitzen Board hier! Sehr Informativ.
Nun zum Thema.
Auf mich trifft dies auch zu( BGH AZ:XII ZR 34/03 )BGH entlastet Unterhaltszahler(in).
Da ich allein Barunterhaltsverpflichtet bin. Tochter ist volljährig und Privilegiert macht
Fachoberschule und wohnt bei KM und diese ist Zahlungsunfähig. Ich zahle bislang 200 Euro allein
so das mir SB von (890 Euro)bleibt.
Nun habe ich aber gehört das jetzt die Besonderheit besteht dass der Regelunterhalt eines volljährigen Kindes in der 4.Altersstufe der DT erst bei einem Tabellenunterhalt von 335,00 Euro beginnt,
so das nur diejenigen von (BGH AZ:XII ZR 34/03)Profitieren die mindestens diese 335,00 Euro zahlen.
Denn ich zahle ja nur „200“Euro.
Frage:
Könnte ich denn auch das volle Kindergeld 154 Euro von meinem 200 Euro BU abziehen.Das wäre natürlich eine erhebliche Entlastung .
Über viele Antworten würde ich mich freuen. Danke
Gruß
Bernd Walter
Hallo,
das mit dem Kindergeld weiß ich jetzt nicht sicher. Du könntest aber alles über 624 Euro im Jahr versuchen über § 33c als außergewöhnliche Belastung ansetzen, Voraussetzung, Deine Tochter wohnt nicht bei Dir oder Deiner Frau.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Vielen Dank für deine Antwort. Aber ich verstehe Sie leider nicht richtig. Die Tochter wohnt übrigens bei der Mutter.
Es geht mir eigentlich nur darum ob ich das Kindergeld im vollen Umfang ( 154 Euro ) von meiner UZ abziehen könnte. Da es eine neue Rechtsprechung des BGH gibt vom 30.11.05
( AZ: XII ZR 34/03 BGH entlastet getrennte Väter volljähriger Kinder )
Darüber gibt es anscheinend völlig unterschiedliche Meinungen.
Gruß
Bernd Walter
