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Verwirkung Kindesunterhalt

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(@glucke)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,
ich hoffe ihr könnt für ein bisschen Klarheit sorgen.
Meine Tochter ist 20 Jahre alt, nichtehelich. Der Kindsvater hat noch nie Unterhalt gezahlt. Als meine Tochter 3 war, hat er sogar Feststellungsklage gegen sie erhoben, mit dem Antrag, dass auch künftig kein Unterhalt mehr gezahlt werden muss. Wurde vom Gericht abgewiesen. Am Telefon hat er mir immer erklärt, Zwangsvollstreckung sei sinnlos. Er arbeite schwarz und ich könne ausser weiteren Kosten nichts erwarten. Irgendwann habe ich es aufgegeben und meine Tochter ohne seine Hilfe groß gezogen. Nicht allein, sondern mein damaliger Lebensgefährte und jetziger Ehemann hat uns finanziell unterstützt.
Jetzt hat meine Tochter ein Studium begonnen. Der Bafög-Antrag wurde abgelehnt, da das Einkommen des KV zu hoch ist. Welch eine Überraschung. Der KV arbeitet inzwischen als gewöhnlicher Arbeitnehmer und verdient recht gut. Allerdings wehrt er sich auch jetzt noch mit Händen und Füssen gegen Unterhaltsverpflichtungen. Die Sache ist seit Dezember bei Gericht und es wird wohl noch eine Weile dauern, bis ein Urteil da ist. Aber das wäre ein anderer Roman ....
Meine Tochter muss bis zum Urteil von etwas leben. Ich verdiene unter dem Selbstbehalt . Mein Mann schießt zwar noch etwas zu, aber ewig kann das nicht so weiter gehen. Deshalb möchte meine Tochter den rückständigen Unterhalt von ihrer Geburt bis zum 18. Lebensjahr.
Wie ist das mit der Verjährung? Die Anwältin des Kindesvaters schreibt, die Ansprüche seien verwirkt!
Ist das wirklich so?


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 17.03.2008 20:50
(@weisnich)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Glucke,
ich befürchte, es sieht nicht so gut aus.

Unterhalt dient als Unterhalt und nicht als Vermögen. Das mit 18-jähriger Forderung durchzudrücken, ist schwierig.

Darüber hinaus musst Du den Unterhalt auch fordern und auseskalieren. Ein Telefongespräch von vor 18 Jahren ist kein guter Grund, keine Maßnahmen zu ergreifen, Unterhalt zu erhalten.

Wenn Du dir nämlich mal die Rechtsvorschriften antust, wirst Du feststellen, dass fast nix so einfach und genau geregelt ist, wie KU-Zahlung. Im einfachste Fall hättest Du einfach eine Beistandschaft im JA einrichten lassen können und überhaupt keine Arbeit damit gehabt.

Allerdings würde ich zumindest jetzt den Vater in die Pflicht nehmen.
Vielleicht wäre auch ein persönlicher Kontakt zwischen Kind und Vater möglich, denn nichts ist schlimmer, als für etwas bezahlen zu müssen, von dem man nichts "weiß".
Perfekt wäre: euer Kind schafft es in direktem Kontakt mit dem Vater ihre Planungen zu besprechen und eine gute Lösung zusammen mit ihm zu erreichen (Ich weiß, du denkst jetzt wieder darüber nach, warum dies nicht funktionieren kann, statt auf die Chance zu vertrauen). Da sie Anrecht auf KU hat und dies auch einfachst durchsetzen kann, ist der Vater heute bestimmt an einer Lösung interessiert. Und sie kann anbieten, ihn zu informieren, welche Scheine sie hat, was sie macht etc...
Oder er kann ihr helfen, am Studienort unterzukommen und gibt ihr Taschengeld, manchmal sind Kontakte nämlich wertvoller als €. Das kriegt man halt nur nicht gerichtlich und ein Versuch wäre es doch wert.

Gruß,
Michael


AntwortZitat
Geschrieben : 17.03.2008 21:14
(@glucke)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Weisnich,
erst mal vielen Dank für die Antwort. Also, nicht ich, sondern meine Tochter möchte den Unterhalt, den ich nicht für sie eingefordert habe. Ich habe mich schon einmal ein bisschen schlau gemacht: also, auf Kindesunterhalt kann nicht verzichtet werden. Habe ich auch nicht getan. Und das Kind konnte bis zum 18. nichts unternehmen, da ich die Sorge hatte. Sprich, mein Kind konnte sich nicht dagegen wehren, dass ich den Unterhalt nicht vollstreckt habe.

Übrigens hat der KV vor 20 Jahren tatsächlich schwarz gearbeitet. War bis vor ca. 10 Jahren so. Unterhaltsvorschüsse sind jedoch begrenzt. Habe ich auch für ein halbes Jahr bekommen. Dann bin ich umgezogen und habe keinen mehr beantragt.

Wie du ganz richtig vermutest, bestand keinerlei Kontakt zwischen KV und Kind. Ging vom Vater aus. Er hat nie auch nur eine Karte zum Geburtstag geschickt. Es fand eine Gerichtsverhandlung statt, zu der die beiden persönlich geladen waren. Meine Tochter hatte vor, sich bei dieser (unangehmen) Gelegenheit vorzustellen. Allerdings legte der KV Wert auf einen großen Abstand und hat auch in der Verhandlung jeden Augenkontakt vermieden. Selbst eine Verabschiedung oder ein Gruß fand nicht statt. Ein Gespräch ist daher wohl aussichtslos.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.03.2008 21:28
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

der Schuldner konnte sich nach nahezu ausnahmsloser Auffassung der Gerichte darauf einstellen, dass er die Schuld (KU) nicht zu bedienen hat. Hingegen hätte das Kind gegen dich wegen Nichtgeltendmachung einer berechtigten Forderungen Anspruch auf Schadensersatz. Der größte Betrag dürfte hingegen verjährt sein.

Mit Volljährigkeit werden die Karten neu gemischt und ihr seid beide im Rahmen der jeweiligen Einkommen unterhaltspflichtig.

DeepThought


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 17.03.2008 21:34
(@glucke)
Schon was gesagt Registriert

Auch wenn ein Titel besteht? Vaterschaft wurde anerkannt und beim Jugendamt eine Urkunde erstellt. Vollstreckbare Ausfertigung liegt vor.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.03.2008 21:55
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wurde denn versucht aus dem Titel zu vollstrecken?


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 17.03.2008 21:57
(@weisnich)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

(Guter Einwand, mid)

Hi Glucke,
siehst du, sowas verstehe ich nicht.

Also da will A etwas von B und hat darauf sogar einen Rechtsanspruch.

Statt nun A sich informiert und in ein Gespräch mit B tritt, geht A zum RA und lässt Forderungen betreiben und klagt direkt. Die Forderungen sind dabei so hoch, dass sie B erschrecken müssen, der informiert sich bei seinem RA und muss feststellen, dass die Forderungen absurd sind. Reaktion: Abwehr.

Nun wurde geklagt, gewonnen haben die Rechtsanwälte (deren Honorar sich nach der Forderungshöhe richtet, nicht nach dem Erfolg) und die einfachen Lösungen sind verbrannt. Man kann auch Recht behalten indem man solche Angelegenheiten sauber eskaliert. Hat auch irgendwie mehr Stil.

Also außerhalb des Unterhaltsrechts macht das irgendwie niemand, oder? Und ohne PKH macht das auch niemand der bis zwei zählen kann.

Das habt ihr irgendwie superblöd eingestielt. Und jetzt wird der Weg bis zum Ende halt superblöd.

So what,
Michael


AntwortZitat
Geschrieben : 17.03.2008 22:03
(@glucke)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Weisnich,
vielleicht hast du den Eingangspost nicht ganz gelesen. Zur Verdeutlichung: Der KV hatte, als meine Tochter klein war, schwarz gearbeitet und wegen massiver Alkoholprobleme sein Studium nicht beendet. Deshalb wurde mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht begonnen. Er hat also keinen Unterhalt gezahlt. Wir sind davon ausgegangen, dass er sich nach wie vor so durchs leben schlägt. Er hatte zuvor immer behauptet, wenn er könne würde er ja zahlen. Er könne halt nicht. Dann kam die Klage des KV. Er wollte eine Umschulung machen und bestätigt haben, dass er deshalb keinen Unterhalt zahlen müsse. Ich war sauer. Nicht nur dass er keinen Unterhalt zahlt, sondern wollte das auch noch festgestellt haben. Außerdem hatte er sich in keinster Weise um das Kind gekümmert.
Als meine Tochter zum WS 07/08 ihr Studium aufnahm, hat sie Bafög beantragt. Wir waren der Meinung,  dass der KV nach wie vor kein so hohes Einkommen hat, dass er zahlen müsse oder könne. Vom rückständigen Unterhalt war keine Rede.
Als das Bafög abgelehnt wurde, haben wir Auskunft verlangt. Und siehe da, das Nettoeinkommen war bei 2.750 € monatlich. KV ist verheiratet, hat minderjährigen Sohn, seine Frau ist halbtags berufstätig.
Zahlungen wurden abgelehnt, Klage wurde eingereicht. Im vorgerichtlichen und gerichtlichen Verfahren behauptete der KV, er habe Fahrtkosten von 550 € monatlich (das Gericht berücksichtigte 230 €), er habe eine LV von 200,00 € monatlich (Vertrag bis heute nicht vorgelegt) und seine Frau verdiene so wenig, dass er einen Kredit für die Familienwohnung in Höhe von 900,00 € allein bedienen müsse. Die Abzüge führen dazu, dass er nicht zahlungspflichtig sei.
Er behauptete, er sei Miteigentümer. Dann stellte sich heraus, dass die Wohnungen (sind zwei) im Alleineigentum stehen. Eine Gehaltsabrechnung der Ehefrau wurde vorgelegt, sie verdient deutlich über 1400 netto. Alles Lügen.
Aber bis ein Urteil vorliegt, muss meine Tochter auch von etwas leben. Bafög ist nicht, Widerspruch wurde eingelegt und dem Widerspruch nicht abgeholfen. KV zahlt nicht. Ich kann nicht 640 € Ausbildungsunterhalt zahlen.
Deshalb stellt sich die Frage nach dem rückständigen Unterhalt. Wir haben nicht gewartet, bis schön viel aufgelaufen ist um dann zuzuschlagen. Nein. Aber der KV versucht selbst bei Gericht mit Lügen seiner Unterhaltspflicht zu entgehen. Seit Dezember hat er auch keine Darlehensverträge vorgelegt. Also ist die Überlegung, den rückständigen Unterhalt geltend zu machen, so eine Art Notwehr.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.03.2008 13:20
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Glucke,

Deshalb wurde mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht begonnen

Was heißt das genau? wurde erfolglos versucht zuvollstrecken, also zu pfänden oder wurde aufgrund der Angaben völlig auf einen Vollstreckungsversuch verzichtet.

Ich kenne es so das ein Vollsterckungsdingens 30 Jahre Bestand hat, man aberalle 3 jahre sozusagen daran erinnern muß... aber sky kann dazu sicher mehr sagen, die kennt sich da besser aus.

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 18.03.2008 16:30
 sky
(@sky)
Registriert

Hi,

Frage vorweg. Es existiert doch ein Titel, aus dem vermutlich nicht vollstreckt wurde. Enthält dieser Titel eine Begrenzung? Wenn nein, ist er bis zu seiner Abänderung, die offensichtlich ansteht, gültig.

Die Verjährung ist beim Kindesunterhalt während der Minderjährigkeit gehemmt, vgl. § 204 BGB. Die Hemmung der Verjährung nützt bloß nichts, wenn der andere Elternteil, hier die Mutter, den Unterhalt nicht versucht beitreiben (Vollstreckungsmaßnahme). Das Unterlassen der Beitreibung kann zur Verwirkung führen. Ob hier wirklich Verwirkung eingetreten ist, lässt sich nur anhand der konkreten Umstände und nach eingehender Prüfung beurteilen. Es ist und bleibt eine absolute Einzelfallentscheidung.

Aber bis ein Urteil vorliegt, muss meine Tochter auch von etwas leben.

Es gibt die Möglichkeit der einstweiligen Anordnung, aus der auch vollstreckt werden kann.

Grüsse
sky


Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse a050

AntwortZitat
Geschrieben : 18.03.2008 17:39




(@glucke)
Schon was gesagt Registriert

Zwangsvollstreckung wurde nicht begonnen. Als meine Tochter ca. 5 war hat mein RA den Vater zur Zahlung aufgefordert. Als Antwort hat KV geschrieben, er wolle (mal wieder) sein Leben ändern und eine Umschulung machen. Danach würde er ja wieder zahlen. Wobei er vorher auch nicht gezahlt hat. Ich habe dem nicht geglaubt. Gut, ich war leichtgläubig. Aber ich dachte wirklich, es sei nichts zu holen. Und dann habe ich mir überlegt, dass dann, wenn er keinen Unterhalt zahlt, auch meine Tochter später nicht für ihn aufkommen muss. Ich habe gedacht, er käme nie vom Alkohol weg, und hattte Bedenken, was passiert, wenn meine Tochter mal Geld verdient, ob dann nicht eine Unterhaltspflicht anders rum auf mein Kind zukommt.
Allerdings hat mein Rechtsanwalt den Vater mal zur Zahlung aufgefordert.
Übrigens habe ich oben ein Wort vergessen: Die Wohnungen sind im Alleinbesitz der Ehefrau. Das heißt, der KV zahlt den Kredit für seine Ehefrau. Dadurch soll meine Tochter im Rang hinter die Ehefrau zurück fallen. Toll. Kein Bafög, die Ehefrau schafft Vermögen, mein Kind kann das Studium nicht finanzieren. Und erben kann sie auch nicht.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.03.2008 18:32
(@glucke)
Schon was gesagt Registriert

Vielen Dank, Sky,
die Schreiben haben sich überschnitten.
Also, eine einstweilige Anordnung wurde beantragt. Es kam zu einer mündlichen Verhandlung. Die RAin des KV behauptete stur und steif, das Bafög sei zu Unrecht abgelehnt. Und die Kosten für den Kredit müssten anerkannt werden. Sowohl beim Unterhalt als auch beim Bafög. Der Richter war sich unschlüssig. Deshalb wurde zunächst ein Vergleich geschlossen: wir haben Widerspruch eingelegt gegen den Bafög-Bescheid, die Gegenseite sollte entsprechende Unterlagen ans Bafög-Amt schicken. Der KV sollte bis zur Widerspruchsentscheidung erst mal 350 € Unterhalt zahlen. Und die Kosten belegen.
Widerspruch wurde eingelegt. Dem wurde nicht abgeholfen. Danach haben wir Grundbuchauszüge eingeholt. Dabei stellte sich heraus, dass KV nicht Miteigentümer war. Deshalb kann das Bafög-Amt auch nichts anerkennen. KV hat tatsächlich 3 x 350 € gezahlt. Aber schon die März Rate nicht mehr.
Das Gericht hat nun Klage mit PKH an den KV zugestellt. Aber vor Herbst wird es keine Entscheidung geben. Weder im einstweiligen Verfahren noch in der Hauptsache. Wir haben den Vergleich übrigens wegen arglistiger Täuschung angefochten. Ausserdem war der eh bis zur Widerspruchsentscheidung befristet, die nun vorliegt.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.03.2008 18:41
 sky
(@sky)
Registriert

Dann BaföG Vorausleistungen beantragen. Was besseres fällt mir nicht ein.

Grüsse
sky


Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse a050

AntwortZitat
Geschrieben : 18.03.2008 18:50
(@glucke)
Schon was gesagt Registriert

Vielen Dank, Sky.
Wegen Vorausleistungen haben wir uns schon informiert. Geht leider nicht. Weil die Klage zugestellt ist und  die Ansprüche an das Land abgetreten werden müssten.
Wären aber nur 350 ,€ gewesen. Das Zimmer im Studentenwohnheim kostet schon 220 €. Von Studiengebühren ganz zu schweigen. Die Rückmeldung zum SS haben wir noch finanziell gestemmt. 610 € Studiengebühren, Studentenwerk etc. Aber jetzt wird es eng. Und die Gerichte sind überlastet. Übrigens hat der KV über seine RAin schon mitgeteilt, dass er durch die Instanzen zieht, und ob wir nicht gleich aufgeben. Tochter soll arbeiten.
Auch solche Väter - meine Tochter spricht von Erzeuger - gibt es. Statt froh zu sein, dass Kind was aus sich macht und dass er immerhin knapp 20 Jahre ohne Zahlung davongekommen ist, will er ihre Zukunft verbauen. Mir tut's in der Seele weh für mein Kind.
Viele Grüße
Karin


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.03.2008 19:02
 sky
(@sky)
Registriert

Wegen Vorausleistungen haben wir uns schon informiert. Geht leider nicht. Weil die Klage zugestellt ist und  die Ansprüche an das Land abgetreten werden müssten.

Ich kenne mich mit BaföG nicht gut aus, wo ist das Problem, die Ansprüche an das BaföG-Amt abzutreten?

Grüsse
sky


Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse a050

AntwortZitat
Geschrieben : 18.03.2008 19:08
(@glucke)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Sky,
es wurde uns so erklärt: das Land tritt in Vor-Leistung und holt sich das Geld beim KV zurück. Deshalb müssen die Ansprüche gegen den KV an das Land BaWü abgetreten werden. Das Land würde dann auch klagen. Aber da wir schon geklagt haben, geht das nicht mehr. Neuer Antrag auf Bafög ist erst im September möglich, da bis dahin der Bewilligungsbescheid vorliegt. Also auch erst dann ein neuer Antrag auf Vorausleistungen. Aber bis dahin sind es noch viele Monate. Meine Tochter studiert in Tübingen. Da sind die Preise besonders hoch. Arbeit ist Mangelware. Ausserdem werden in den Semesterferien Hausarbeiten geschrieben. Es ist nicht so, dass meine tochter nicht arbeiten will. Sie hat direkt nach dem Abitur bis zum Semesterbeginn auch gearbeitet. Als Kassiererin in einem großen Lebensmittelmarkt. Von dem Geld hat sie die ersten Studiengebühren, Kaution, Büchererstausstattung bezahlt. Aber jetzt gibt es keine Rücklagen mehr.
Deshalb der Gedanke an den rückständigen Unterhalt.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.03.2008 19:20
 sky
(@sky)
Registriert

Hallo Glucke,

Das Land würde dann auch klagen. Aber da wir schon geklagt haben, geht das nicht mehr.

Das wusste ich nicht. Beim Unterhaltsvorschuss ist es so, dass der Gläubiger selbst Klage erheben kann. Die Ansprüche der Unterhaltsvorschusskasse werden dann rückübertragen, so dass der Gläubiger diese Anprüche für die Kasse einklagt.

Deshalb der Gedanke an den rückständigen Unterhalt.

Deine Tochter kann ja aus dem alten Titel vollstrecken. Es besteht eben die Gefahr, dass der Schuldner den Einwand der Verwirkung erhebt. Vielleicht mal durch eine Anwalt prüfen lassen.

Grüsse
sky


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AntwortZitat
Geschrieben : 18.03.2008 19:37
(@glucke)
Schon was gesagt Registriert

Vielen Dank Sky!
Schau'n wir mal. Ich glaube fast, wir haben hier zielsicher eine Lücke getroffen. Weder Bafög noch Unterhalt. ich mache mir Riesenvorwürfe. Wenn ich konsequent ohne Rücksicht den Vater hätte zahlen lassen, dann hätte er sich ja vielleicht daran gewöhnt. Obwohl, wie ich ihn damals kennen gelernt habe, hätte er alles daran gesetzt, keinen Cent zu zahlen. Und wie soll man bei jemandem, der schwarz arbeitet und keine Scheu davor hat, zu lügen, zu seinem Recht kommen? Ich kann nur jeder Mutter raten, auf Teufel komm raus, für ihr Kind reinzuholen, was nur geht. Ansonsten kann es sein, dass zum Schluss das Kind ohne alles dasteht.
Und wenn ich mir so die Beiträge von Vätern durchlese, könnte ich fast neidisch werden. Da gibt es Väter, die sich kümmern (wollen). Gottseidank hat mein Kind bis jetzt den Mut noch nicht verloren und auch psychischen Probleme. Die kriege ich, wenn das so weiter geht.

Vielen Dank für die Hilfe.
Karin


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.03.2008 20:24
(@hajoco)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi,

mit einem vollstreckbaren Titel, wenn es sein muss auch mit einer EV dabei,  unter dem Kopfkissen kann man besser schlafen.
Alle 3 Jahre `mal hervorholen und "aktualisieren".
Und eines Tages: "Bingo"
Und der KU wandert auch bei einer Insolvenz nicht  ins Abseitz.

Gruß,
Jochen


Die Wahrheit kann man 1000mal erzählen, Lügner brauchen soooon Gedächtnis

AntwortZitat
Geschrieben : 18.03.2008 20:32
 sky
(@sky)
Registriert

Hallo Glucke,

vielleicht hast Du Fehler gemacht, vielleicht aber auch nicht. Wer weiß, wie sich der Vater unter Druck verhalten hätte. Auch wenn es für Dich - und für die Tochter insbesondere - eine unbefriedigende Situation ist:

Ich kann nur jeder Mutter raten, auf Teufel komm raus, für ihr Kind reinzuholen, was nur geht. Ansonsten kann es sein, dass zum Schluss das Kind ohne alles dasteht.

Das halte ich für keinen guten Rat. Ich finde, es ist immer eine Abwägungssache, ob und inwieweit man die Rechte des Kindes durchsetzt. Zudem kann das ernorme Kraft kosten und führt längst nicht immer zum gewünschten Ergebnis.

Davon ab: Die Tochter ist volljährig und muss sich in Unterhaltsangelegenheiten selbst kümmern. Deiner Tochter wünsche ich trotz der Schwierigkeiten ein erfolgreiches Studium.

Grüsse
sky


Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse a050

AntwortZitat
Geschrieben : 18.03.2008 20:57




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