Habe mit dem JA als Beistand für mein uneheliches Kind unter Zustimmung der Mutter einen Vergleich durch Einmalzahlung für bestehende Rückstände vereinbart.
Emfiehlt sich für die Abwicklung ein Anwalt, oder was wäre in Eigenregie zu beachten?
Herausgabe des Titels Zug um Zug?
Es war ursprünglich ein Urteil, danach ein Abänderungsbeschluß des AG.
Moin,
du tilgst mit einer Einmahlzahlung den Rückstand. Hierfür empfiehlt sich auf jeden Fall eine schriftliche Vereinbarung aus der klar hervorgeht, dass mit Zahlung von xxx € am yy.yy.yyyy sämtlicher bisher aufgelaufener Unterhaltsrückstand bedient ist und von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen wird.
Einen Recht auf Herausgabe des Titels hast du nicht, da dieser auch in der Zukunft wirkt.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Einen Recht auf Herausgabe des Titels hast du nicht, da dieser auch in der Zukunft wirkt.
DeepThought
Hallo Deep,
habe das wesentliche Faktum unterschlagen: das Kind wird im Januar 18.
Leider konnte ich bis heute nicht herausfinden, ob dieser bestehende Titel automatisch erlischt.
Es war ein Beschluß des AG nach "Art. 5 § 3 Kindesunterhaltsgesetz"
Darin sind die berechneten einzelnen Stufen angegeben, ohne eine zeitliche Begrenzung.
Zuletzt heißt es: Für die Zeit ab dem 01.07.2005 monatlich 180 % des jeweiligen Regelbetrages der dritten Strufe.
Ändert das was an der Sache?
Moin,
das Kindesunterhaltsgesetz war ein Änderungsgesetz für diverse andere Gesetze, u.a. das BGB und die ZPO, heißt offiziell "Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts" und datiert auf den 02.11.2000.
Auf Grund des von dir angegebenen Zitats würde ich mutmaßen, der Titel wirkt auch über die Vollendung des 18. Lj. hinaus. Allerdings werden die Einkünfte des Kindes gegen gerechnet; du hast einen Anspruch auf Auskunft.
Die Zahlung im Januar einfach einzustellen würde für dich die nächste Zwangsvollstreckung bedeuten können.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Moin,
Auf Grund des von dir angegebenen Zitats würde ich mutmaßen, der Titel wirkt auch über die Vollendung des 18. Lj. hinaus. Allerdings werden die Einkünfte des Kindes gegen gerechnet; du hast einen Anspruch auf Auskunft.
Die Zahlung im Januar einfach einzustellen würde für dich die nächste Zwangsvollstreckung bedeuten können.
DeepThought
Das ist ja meine Befürchtung. Folgendes habe ich gefunden:
...Die Jugendamtstitel sind für Schuldner maximal ungünstig vorformuliert und beinhalten durch ihre Rechtskonstruktion viele zusätzliche Nachteile für den Verpflichteten. Da es sich nicht um gerichtliche Titel handelt, sind sie auf prozessualem Wege nicht anzufechten. Eine einfache Korrekturklage nach § 654ff ZPO ist nicht zulässig, sondern ausschliesslich eine schwierigere Abänderungsklage nach § 323 IV ZPO (siehe dazu BGH vom 2.10.2000, Az.: XII ZR 346/00). Deswegen nach Möglichkeit bei Notaren eine einseitige notarielle Verpflichtungserklärung erstellen, keine Verpflichtungsurkunde nach Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG. Auch eine Verpflichtungsurkunde nach dem gerichtlichen vereinfachten Verfahren gem. § 645ff ZPO ist vorteilhafter für den Verpflichteten, da sie mit einer einfachen Korrekturklage angefochten werden kann. Jugendamtstitel sind zudem dynamische Titel, die sich mit der Zeit von selbst erhöhen. Arbeitssparend für das Jugendamt, aber sehr nachteilig für den Unterzeichner. Weiterhin fehlen fast immer "zufällig" so wesentliche Dinge wie die Laufzeitbegrenzung auf das 18. Lebensjahr des Kindes und "zufällig" fehlt auch jeglicher Platz für Korrekturen, obwohl sie möglich sind. Wer so einen Titel unterzeichnet, muss diese Dinge unbedingt hineinkorrigieren oder herausstreichen, dazu hat er das Recht. Ergänzen sollte man auch, dass man den vorliegenden Titel nicht freiwillig, sondern aufgrund von Erpressung des Jugendamtes unterzeichnet. Nur statische Titel über einen konkreten Geldbetrag mit eindeutig formulierter Laufzeitbegrenzung unterschreiben! Auch kürzere Laufzeiten sind möglich, zum Beispiel 12 oder 24 Monate. Das hat den Vorteil, dass der Unterhalt relativ gut und ohne risiko- und kostenerhöhende Abänderungsklage an veränderte Einkommensverhältnisse anpassbar ist. Der alte Titel läuft dann einfach aus. Für einen neuen gelten die tatsächlichen aktuellen finanziellen Grundlagen...
http://www.trennungsfaq.de/unterhalt.html
Das scheint ein gesetzfreier Raum zu sein - Richterrecht. Auch das JA kann (oder will) keine klare Aussage treffen!
Jedenfalls ist in meinem Fall die Gegenseite bereit, diese Einmalzahlung, die von dritter Seite kommt, auch für die Zukunft zu akzeptieren.
Diese Aussage des jetzigen Beistands nützt mir aber wenig, sollte in jedem Fall so ein Titel nur über Abänderungsklage gem. § 323 ZPO änderbar sein.
Wenn das Kind 18 wird, bekommt es doch eine eigene Rechtsstellung, und muß sich nicht an Vergleiche seines Beistands aus der Vergangenheit halten??
Vielleicht gibt der Rechtspfleger eine verbindliche Antwort auf diese, offensichtlich von niemandem zu beantwortende Frage?
[Editiert am 16/11/2005 von down under]
Wenn das Kind 18 wird, bekommt es doch eine eigene Rechtsstellung, und muß sich nicht an Vergleiche seines Beistands aus der Vergangenheit halten??
Kinder können ihre Unterhaltsansprüche auch über eine Beistandschaft durchsetzen lassen. Da der bestehende Titel keine zeitliche Grenze hat, wirkt er fort und fort und fort und fort.
Vielleicht gibt der Rechtspfleger eine verbindliche Antwort
Eine rechtsverbindliche Auskunft geben nur Richter. Rechtspfleger zudem dürfen keine Rechtsberatung machen.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!