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Vereinfachtes Verfahren - zwei Fragen

 
(@tisco)
Schon was gesagt Registriert

Liebe Leute,

erst einmal Daumen hoch und vielen Dank für dieses sehr informative Forum! Vielleicht könnt Ihr mir bei zwei Fragen behilflich sein, das wäre sehr gut.

Ich habe vorgestern ein Schreiben vom Amtsgericht bekommen, wonach das Jugendamt ein sog. "Vereinfachtes Verfahren" zur erstmaligen Unterhaltsfestsetzung eingeleitet hat. Nebst diverser ggf. auszufüllender Formulare etc. pp. Jetzt hab ich noch knapp vier Wochen Zeit, darauf zu reagieren.

Meine beiden Fragen dazu:
1. Das Schreiben des Gerichts enthält u.a. folgende Passage:
"Der Unterhalt für das Kind [...] wird im vereinfachten Verfahren wie folgt festgesetzt [...] ab 01.06.2015 auf 1ßß Prozent des jeweiligen Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe ..."

Mit anderen Worten: Da steht echt nicht 100% oder 120% oder so etwas, sondern in der Tat 1ßß Prozent. Also statt Ziffern tatsächlich Esszett bzw. scharfes S. Offensichtlich ein Tippfehler vom Amt.

Meine Frage:

Was soll ich davon halten bzw. wie soll ich damit umgehen? Ich kann ja schlecht solch eine "Geisterprozentzahl" akzeptieren - oder?

Andererseits sind ja die Einwendungen in dem "Vereinfachten Verfahren" ja sehr stark formalisiert; man darf da ja nicht alles antworten, sondern nur bestimmte, vorgeschriebene Dinge. Was würdet Ihr mir bezüglich dieser 1ßß Prozent raten? Was soll ich denen antworten?

2. Mein Verhältnis zur KM ist gut, und wir wollen beide ganz sicher nicht, dass es durch irgendwelche vermeidbaren Unterhaltsstreitigkeiten belastet wird. Die Einschaltung des JA (auch Beistandschaft) war leider unumgänglich wegen notwendigem UHV, da ich zwischenzeitlich leider über kein Einkommen verfügte. Das hat sich jedoch mittlerweile seit kurzem geändert, und es steht für mich außer Frage, dass ich den KU zukünftiges ohne irgendwelche Zickereien zahlen werde.

Meine Frage:
Wäre es nicht besser, die KM (falls einverstanden) und ich würden die zukünftige Zahlung des KU unter uns regeln - gerne auch mit entsprechendem Titel - und das JA außen vor lassen? Ließe sich das auch jetzt noch bewerkstelligen, obwohl bereits ein o.g. "Vereinfachtes Verfahren" läuft? Was würde dann ggf. mit diesem Verfahren passieren?

Dankeschön und viele Grüße an alle!
Tisco

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 15.06.2015 14:41
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Tisco,

Ausführungen zu möglichen Einwendungen (und zur Vermeidung der Auferlegung von Verfahrenskosten) findest Du im FamFG (<§ 252>).

Nachfragen:
1. Wie ist es zum vereinfachten Verfahren gekommen (wurdest Du im Vorwege zur Offenlegung Deines EKs aufgefordert) ?
2. Inwieweit bist Du aktuell leistungsfähig (kannst Du den Mindest-KU stemmen) ?
3. Ist der Antrag der Beistandschaft beigefügt (stehen da auch 1ßß Prozent) ?

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 15.06.2015 15:31
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

kann es sein, dass keine Prozentzahl sondern ein fester Betrag eingetragen wurde?

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 15.06.2015 22:41
(@Inselreif)

Hi,

der Titel kann wegen offensichtlicher Unrichtigkeit von Amts wegen korrigiert werden, § 42 FamFG.
Dass 0 und ß nebeneinander liegen weiss heute jeder und dass es nicht 1% sein kann auch.
Am Einfachsten wäre, dem Gericht einen telefonischen Tip zu geben.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 15.06.2015 23:38
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Warum sollte er das tun?

Ich würde ab sofort 1,- € bezahlen und warten bis ein Abänderungsantrag der Gegenseite durch ist. 🙂

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.06.2015 23:47
(@neuezeit)
Nicht wegzudenken Registriert

@Beppo,

1%. 🙂

@Tisco,

das mit dem Anruf (siehe Inselreif) wäre meine erste Wahl.

neuezeit

So ist das Leben

AntwortZitat
Geschrieben : 16.06.2015 11:36
(@Inselreif)

Warum sollte er das tun?

Weil im Rahmen der Zwangsvollstreckung so eine Korrektur sowieso ratz fatz erfolgt und das vielleicht zur unpassenden Zeit.
Die Frage ist allerdings, ob der TO dem Titel nicht aus anderen Gründen entgegentreten will / kann.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 16.06.2015 21:04
(@jam_kritiker)
Zeigt sich öfters Registriert

Ein vereinfachtes Verfahren wird in der Regel nur dann eingeleitet, wenn der Schuldner außergerichtlich keine Unterhaltsverpflichtung (Urkunde) beigebracht hat. Ein gerichtlicher Beschluss im vereinfachten Verfahren führt zu einem unbegrenzten Titel...  😉

Ist hier im Vorfeld vom gesetzlichen Vertreter des Kindes zur Beibringung einer Urkunde (die das Jugendamt oder Amtsgericht kostenfrei! aufnimmt) Gelegenheit gegeben worden? Wenn nein, siehe amtliches Merkblatt "Vereinfachtes Verfahren".  :exclam:

AntwortZitat
Geschrieben : 19.06.2015 00:43
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

offensichtlich wurde Unterhaltsvorschuss in Anspruch genommen und es besteht eine Beistandschaft durch das JA. Daraus schliesse ich, dass eben bisher kein Titel erstellt wurde und es eben deshalb jetzt im vereinfachten Verfahren dazu kommt.

Das vereinfachte Verfahren führt zu einem Titel (nicht mehr und auch nicht weniger, sicher auch unbegrenzt), die Beistandschaft beim JA kann aufgekündigt werden, nur muss die KM damit einverstanden sein und ich sehe nicht warum die KM auf den kostenlosen anwaltlichen Service verzichten sollte, wenn es schon bisher nicht einfach war Unterhalt zu bekommen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 19.06.2015 12:05
(@jam_kritiker)
Zeigt sich öfters Registriert

Am Einfachsten wäre, dem Gericht einen telefonischen Tip zu geben.

@Tisco,

genau das von Inselreif würde ich auch machen.

Und bei der Gelegenheit frag gleich mal nach, wer im Amtsgericht Unterhaltsverpflichtungsurkunden kostenfrei beurkundet. Bei Verwunderung einfach auf das Merkblatt verweisen:

http://www.justiz.de/formulare/zwi_bund/festsetzung_unterhalt_ab_01_09_09.pdf

Bevor der Antrag auf Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren bei dem Familiengericht eingereicht wird, sollte dem unterhaltsverpflichteten Elternteil grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden, sich in einer Urkunde, die das Jugendamt oder Amtsgericht kostenfrei aufnimmt, zur Zahlung des Unterhalts in vollstreckbarer Form zu verpflichten. Wird dies nicht beachtet, können dem Kind oder dem Elternteil, der das  Verfahren  für  das  Kind  betreibt,  die  Kosten  des  Verfahrens  auferlegt  werden,  wenn der  in Anspruch genommene Elternteil einwendet, zu dem Verfahren keinen Anlass gegeben zu haben und sich sofort zur Unterhaltszahlung verpflichtet.

😉

AntwortZitat
Geschrieben : 19.06.2015 14:13