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Unterhaltszahlungen für uneheliches Kind und Mutter

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(@remy75)
Schon was gesagt Registriert

Hi Leute,

ich bin noch verheiratet und habe 2 Kinder (9 und 1 Jahr alt ) mit meiner Frau.

Ich habe jetzt ein uneheliches Kind seit paar Monate. Jetzt muss ich Unterhalt an Kind und Mutter zahlen. Die Frage ist wie hoch? Sie ist Studentin und hat vor der Geburt 565 €/ Monat BaföG. Sie ist jetzt in Mutterschutz für 3 Jahre

Mein Einkommendaten 3000 euro/Monat.
Einkommen meiner Frau als Elterngeld: 300 €/monat. Sie ist ebenfalls in Mutterschutz.

Kosten:
1.  Fahrtkosten  110,--monatlich
2.  5 % berufsbedingte Aufwendungen
3.    40,-- monatlich VBL
4.  € 100,-- Riester/privat Rentenbeitrag
5. Kredit fürs Haus: 1200 € (davon 370 Tilgung). Noch 20 Jahre abzubezahlen!

Wie viel vom Kredit kann ich Einommenmindernd geltend machen?

Wie wäre die Unterhaltshöhe für das uneheliche Kind und Mutter?

Vielen Dank für Eure Kommentare.

Remy

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 08.09.2009 14:22
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Doppelpostings erhöhen nicht das Antwortaufkommen  :note:

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 08.09.2009 14:24
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Remy75

Beim Kredit wird unterschieden zw. Zins und Tilgung. Der Zins kann gegengerechnet werden beim Wohnvorteil (weniger als Null geht aber nicht), die Tilgung hingegen kann als private Altersvorsorge anerkannt werden. Diese beträgt i.d.R. bis zu 4% des Brutto-Verdienstes (wenn geleistet wie bei Dir) und wird einkommensmindernd vom Netto abgezogen.

Der UH-Anspruch der KM richtet sich nach den URL des zuständigen OLG's - i.d.R. 770€. Deine Frau dürfte einen Anspruch von 850€ haben (das weiss ich jetzt aber nicht genau).

Wenn ich es bei Dir überschlage, so könnte es auf eine Mangelfallberechnung hinauslaufen. Das heisst vor allem: zuerst die Kinder, dann die Mütter, welche dann prozentual geminderte UH-Leistungen erhalten.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.09.2009 14:53
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Erstmal mein Textbaustein:

******* §33a EStG Alarm ******

Im geschilderten Fall greift der Steuerabzug von Betreuungsunterhalt bis 640€ als aussergwöhnliche Belastung nach  §33a EstG. Dieser Abzug greift voll, d.h. nicht wie sonst bei aussergeöhnlichen Belastungen nach Abzu der zumutbaren Belastung. Das ist vielen Unterhaltspflichtigen nicht bewusst, die möglichen Steuerrückzahlungen, oder auch Netto-Erhöhungen durch Eintrag auf der Lohnsteuerkarte, sind typisch 3000€ pro Jahr. Das gilt auch rückwirkend für die Zeit des Zusammenlebens und auch, wenn der Unterhalt dann nicht bar bezahlt wurde, sondern in Sachleistungen erbracht.

Diese Steuerermässigung ist so signifikant, dass die auch einen Einfluss auf die Bemessung des Betreuungsunterhalts hat. Insbesondere ist es unter Berücksichtigung dieser Steuerermässigung selten sinnvoll, weniger als die abzugsfähigen 640€ zu bezahlen und oft nicht sinnvoll, weniger als die Grundsicherung (=ALG2-Niveau) zu zahlen.

Und jetzt zu Deiner Frage:

Wie viel vom Kredit kann ich Einommenmindernd geltend machen?

garnichts. 830€ Wohnzinsen für 4 Personen ist ja nicht unangemessen. Die Tilgung kannst Du im Rahmen der privaten Vorsorge (4% vom Brutto = knapp 200€/monat) einsetzen, aber da bist Du ja mit den anderen Verträgen auch schon fast dran.

Also ich würde sagen, von Deinem Netto gehen 150€ Werbungskostenpauschale ab und 200€ private Vorsorge. Dann der KU für die 3 Kinder (ca 800€, ohne jetzt genau zu rechnen) und dann bleiben:

3000 - 150 - 200 - 800 = 1850€.

Im Prinzip gilt da jetzt Drittelteilung, aber unter Wahrung von 1000€ Selbstbehalt und prinzipiell auch noch unter Wahrung von steuerlichen Randbedingungen. Soll heissen, Du kannst für die BU-Berechnung  Dein Einkommen auf Steuerklasse  I rückrechnen und dafür Deine Frau aus der Rechnung nehmen. Kommt aber ungefähr aufs selbe raus, wenn Du (1850-1000)/2 = 400+x rechnest. Wenn Du aber den Freibetrag aus §33a in Dein Netto einrechnest, kommst Du über 500€ für den BU. Aber auf die Idee muss man ja niemand bringen. Ausserdem wird's in Verbindung mit Elterngeld wieder bisschen anders.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.09.2009 15:39
(@remy75)
Schon was gesagt Registriert

Hi Leute,

ich bin noch verheiratet und habe 2 Kinder (9 und 1 Jahr alt ) mit meiner Frau.

Ich habe jetzt ein uneheliches Kind seit paar Monate. Jetzt muss ich Unterhalt an Kind und Mutter zahlen. Die Frage ist wie hoch? Sie ist Studentin und hat vor der Geburt 565 €/ Monat BaföG. Sie ist jetzt in Mutterschutz für 3 Jahre

Mein Einkommendaten 3000 euro/Monat.
Einkommen meiner Frau als Elterngeld: 300 €/monat. Sie ist ebenfalls in Mutterschutz.

Kosten:
1.  Fahrtkosten  110,--monatlich
2.  5 % berufsbedingte Aufwendungen
3.    40,-- monatlich VBL
4.  € 100,-- Riester/privat Rentenbeitrag
5. Kredit fürs Haus: 1200 € (davon 370 Tilgung). Noch 20 Jahre abzubezahlen!

Wie viel vom Kredit kann ich Einommenmindernd geltend machen?

Wie wäre die Unterhaltshöhe für das uneheliche Kind und Mutter?

Vielen Dank für Eure Kommentare.

Remy

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.09.2009 10:57
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

*zusammengeführt*

Liest du die dir gegebenen Antworten eigentlich oder warum postest du den Text jetzt mittlerweile zum vierten Mal und beständig im falschen Forum?

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 10.09.2009 11:07
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Remy,

wie sinnvoll ist es den identischen Text mehr als 5 mal hier einzustellen? Bist du der Meinung das sich durch Häufgikeit die Antwort ändert oder hoffst du in verschiedenen Threads verschiedene Antworten zu bekommen und dir dnan die passende aussuchen zu können?

Lies dir erstmal die hier gegebene Antwort durch. Und dann stell konkrete Fragen zu dieser Antwort.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 10.09.2009 11:30
(@remy75)
Schon was gesagt Registriert

Hi Tina,

ich habe eine konkrete Frage gestellt, nachdem die Antworten gelesen habe, den  Punkt 10.4 der Unterhaltsrechtliche Leitlinien Bamberg gelesen habe und die neue Berechnung für uneheliches Kind und Mutter nun feststeht:750 Euro.

Die Frage ist:

Jetzt sagt nun Punkt 10.4 der Unterhaltsrechtliche Leitlinien Bamberg folgendes:
Berücksichtigungswürdige Schulden (Zins und Tilgung) sind abzuziehen; die Abzahlung soll im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes in angemessenen Raten erfolgen. Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind Interessen des Unterhaltsschuldners, des Drittgläubigers und des Unterhaltsgläubigers, vor allem minderjähriger Kinder, mit zu berücksichtigen. Zur Obliegenheit, ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten vgl. BGH FamRZ 2005, 608 und Urt. v.12.12.2007 Az. XII ZR 23/06

Wenn hier nicht machen läßt, werden wir zu viert 800 behalten können, wenn die Hausbelastung abgezogen wird. Wie kann rechtlich argumentieren bezüglich ddes Paragraphs oben? 
Wie viel vom Kredit (Zinsen) kann ich Einommenmindernd geltend machen?

Danke für Deine Einsicht.

Remy

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.09.2009 11:43
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Bei der Berücksichtigung mußt du zwei Dinge unterscheiden.

Bei KU wird die Grenze enger gezogen, beim BU/EU nicht .

Wenn durch die Berücksichtigung von Zins und Tilgung der Mindestunterhalt nicht mehr gewährleistet werden kann, bleibt es unberücksichtigt.

Bei einer Kreditrate von 1200 € kommen mir "nur" 370 € Tilgung etwas niedrig vor.

uneheliches Kind und Mutter nun feststeht:750 Euro.

Was ist der KU-Anteil und was der BU-Anteil für die KM?

Der Gesamt-KU wäre ja bei dir 2*199€ + 240€ = 638 € (wenn ich Stufe 1 ansetze)
Das dürfte bei deinem Einkommen und 5 Unterhaltsberechtigten aber nicht ganz korrekt sein. Laut deinem Nettoeinkommen dürftest du in Stufe 5 fallen, da 2 Unterhaltberechtigte mehr, als Stufe 3. Das wären dann ja 2*228 € + 273€.

Dazu käme dann noch evtl. der Unterhalt für Ehefrau und KM.

Bei eurem Haushalteinkommen von 3.000€ (bzw. 3.300 €) dürfte eine Abzahlung von 1.200 € zu hoch angesetzt sein und du dich um eine Anpassung bempühen müssen. Üblicherweise wird meist der Zinsanteil in Abzug gebracht und der Abtrag mit einem Wohnwertvorteil verrechnet. Allerdings ist ja sonst der Zinsanteil kleiner als der Abtrag. Die Tilgung kann auch im Rahmen der privaten Altersvorsorge abgezogen werden. Da gilt aber die 4%-Grenze. alles darüber hinaus ist dann Privatvergnügen. Zu privaten Altersvorsorge gehört neben Eigentumsschaffung auch Riestrerente etc.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 10.09.2009 12:06
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

und die neue Berechnung für uneheliches Kind und Mutter nun feststeht:750 Euro.

Fest steht sie, wenn sie in einem rechtskräftig gewordenem Gerichtsbeschluss steht. Du meinst, es hat irgendjemand so ausgerechnet?

Dann sag uns doch, wer das war, und wie der gerechnet hat.

So ganz daneben scheint die Zahl ja nicht, aber gemessen an meiner Schätzung aus meiner ersten Antwort ist das eher am oberen Ende, also überlichweise ist in solchen Rechnungen schon noch was faul.

Nur hör auf, schlauer sein zu wollen als wir hier und auf diesem Kredit rumzureiten. Mit 370€ Tilgung (Tina: das ist nicht eher wenig, das sind >= 2% und damit eher viel) und 140€ privater Vorsorge bist Du bei der Sparquote halt in einer Region, die Deiner jetzigen Belastungssituation nicht angemessen ist und das ist dann im Zweifel Dein Problem.

Im übrigen sind es nicht 800€, die Euch bleiben würden, sondern plus Kindergeld (324€) plus dem Steuerabzug aus §33a (170€) sind das dann 1200€ und damit ziemlich genau der ALG-2 Satz ohne Kaltmiete. Willkommen in der Wirklichkeit.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.09.2009 14:06




(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi pappasorglos,

ist es wirklich so, das bei einer Kreditmonatsrate ca. 3/4 des Betrags Zins und nur 1/4 Tilgung ist?

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 10.09.2009 14:39
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

ist es wirklich so, das bei einer Kreditmonatsrate ca. 3/4 des Betrags Zins und nur 1/4 Tilgung ist?

Absolut!
Der übliche Standardvertrag geht zu Beginn von einer Tilgungsrate von 1% aus. Bei einem Zinssatz von z.B.5% ergäbe das 4/5 Zinsen und 1/5 Tilgung.
Die Gesamtannuität wäre in dem Falle 6%.

Im Laufe der Jahre wird der Zinsanteil immer kleiner und der Tilgungsanteil immer grösser. Der Gesamtbetrag bleibt aber bei 6%.

Dadurch werden stabile Zahlungen sicher gestellt und gleichzeit gewährleistet, dass die Abzahlung nicht 100 Jahre dauert, sondern nur 30-40.

Wenn jetzt jemand kommt und die Senkung der Annuität fordert, geht das natürlich nur über eine Senkung der Tilgung, da die Bank ja kaum auf die Zinsen verzichten wird.

Dabei wird oft eine Senkung der Tilgung zurück auf 1% gefordert, wogegen man sich natürlich wehren muss!
Schließlich muss der Gesamtbetrag auch irgendwann abbezahlt sein.
Man sollte daher darauf bestehen, dass der Tilgungsplan z.B. spätestens mit dem Rentenalter endet.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.09.2009 14:55
(@remy75)
Schon was gesagt Registriert

Danke Beppo,

750 Euro sind die Berechnung des gegnerischen Anwalts. Wir hatten knapp höher gerechnet.

Bitte noch eine Frage bezüglich paragraph §33a EStG. Also ich betreue nicht die Kinder und meine Frau ist zu Haus für 3 Jahre. Kann ich trotzdem den Steuerabzug vornehmen? Wäre dies direkt von Netto abgezogen oder muss man gar sich zuerst  auf Lohnsteurkarte eintragen lassen und dann bei der Steuererklärung im nächste Jahre absetzen?

Wie kann ich den gegner einfach und glaubhaft machen? Mit einfachen Sätzen...meine ich. Sorry für mein Missverständnis.
Vielen Dank für Deine Mühe und Einsicht

Remy

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.09.2009 16:21
(@remy75)
Schon was gesagt Registriert

sorry Beppo, noch eine Nachfrage!

Wie bist Du auf 170 Euro gekommen?

Danke
Remy

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.09.2009 16:40
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wo bin ich das denn?

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.09.2009 16:47
 luca
(@luca)
Nicht wegzudenken Registriert

das war vielleicht pappasorglos

, (324€) plus dem Steuerabzug aus §33a (170€) sind das dann 1200€ und damit

AntwortZitat
Geschrieben : 10.09.2009 16:50
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Wie bist Du auf 170 Euro gekommen?

Ich habe in einem Netto-Rechner ( http://www.parmentier.de/steuer/steuer.htm?lohnst.htm ) 4659€ Brutto bei Steuerklasse III eingegeben und dann geschaut, wie sich das Netto ändert, wenn ich bei "Jahresfreibetrag" (750 - 214€ KU)*12 = 6432€ eingebe.

Solange sie Elterngeld bezieht, reduziert sich das allerdings, weil dann nurnoch 640-300 = 340€ abzugsfähig sind.

Ich würde diesem RA seine 750€ aber nicht so einfach glauben, deswegen würde mich sein Rechenweg mal interessieren.

Gibt da ja auch die Randbedingung mit dem Ehegattensplitting, siehe in diesem BGH-Urteil hier:

http://www.vatersein.de/News-file-article-sid-1554.html

und da der Satz:

"Allerdings darf ein geschiedener Ehegatte nicht mehr Unterhalt erhalten, als ihm ohne Einbeziehung des Splittingvorteils zustünde, wenn er allein unterhaltsberechtigt wäre."

AntwortZitat
Geschrieben : 10.09.2009 17:46
(@remy75)
Schon was gesagt Registriert

Vielen vielen Dank Papasorglos,

Sorry, dass ich so viele Fragen habe, da ich absolut ein Anfänger bin.

6432€: dieser Freibetrag ist nur für das eheliches Kind; also 1 Kind, da Du (750 - 214€ KU)*12 genommen hast. Ok?

Aber warum nimmst Du 340€ / 2 dann ? Warum kann ich  die 340 nicht voll ausschöpfen?

PS: Die KM bekommt bis Dez 2009 noch Elterngeld. Meine Frau auch!

Sorry, wenn die Frage Dir zu trivial ist.

Remy

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.09.2009 02:34
(@remy75)
Schon was gesagt Registriert

Hi Leute, Hi Papasorglos, ich schon wieder.

Ich habe noch einige Fragen:

1. Ich mache z.Z. eine Weiterbildung an einer englischen Uni bis Ende 2011. Ich zahle dafür 1500 € /Jahr.Dürfen Kosten für ein Auslandstudium beim KU geltend gemacht werden? Darf man vor dem Kinderunterhalt diese Kosten abziehen also für das Bereinigte Einkommen oder erst beim Kindsmutter?

2. Muss der Steuerabzug aus §33a  vor dem Kinderunterhalt also für das Bereinigte Einkommen oder erst beim Kindsmutter  geschehen?

3. Wenn die Kindsmutter Elterngeld nicht mehr erhält, kann man dann die 640 € voll abziehen? Also vor dem Kinderunterhalt also für das Bereinigte Einkommen oder erst beim Kindsmutter  geschehen

4. Was ist wenn man ein Kredit für Auto hat? Darf man voll abziehen?

5. Was ist wenn man Geld ohne Vertrag für Haus vom Schwiegermutter geborgen? (5000 Euro). Kann man als Kredit geltend machen?

Vielen Dank für eure rege Kommentare und Hilfe.

Remy

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.09.2009 09:43
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

6432€: dieser Freibetrag ist nur für das eheliches Kind; also 1 Kind, da Du (750 - 214€ KU)*12 genommen hast. Ok?

Steuerlich abzugsfähig ist der Betreuungsunterhalt and die Mutter, mit der Du nicht verheiratet bist.

Aber warum nimmst Du 340€ / 2 dann ? Warum kann ich  die 340 nicht voll ausschöpfen?

Nehm ich nicht und kannst Du doch.

PS: Die KM bekommt bis Dez 2009 noch Elterngeld. Meine Frau auch!

Na das waren ja Frühlingsgefühle im März 2007...

AntwortZitat
Geschrieben : 11.09.2009 10:00




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