Unterhaltszahlung f...
 
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Unterhaltszahlung für 19 jährigen in Ausbildung

 
 Mabe
(@mabe)
Zeigt sich öfters Registriert

Mal ne kurze Frage:

Meine Frau hat zwei Kinder. Der Junge ist 19, und im zweiten Lehrjahr. Die Tochter ist 2 jahre.
Beide wohnen bei uns. Bis heute hat der Vater der Kunder Unterhalt für beide an meine Frau bezahlt.
Er zahlte eine Summe die unter dem Mindestsatz steht, den beide Elternteile untereinander vereinbart haben.
Der Vater hat Steuerschulden durch Selbstständigkeit die in die Hose gegangen ist. Und erzählt meiner Frau,
das er unter dem Selbstbehalt lebt.
Wie lange muß er den Unterhalt für seinen Sohn zahlen, und an wen? An meine Frau oder an den Sohn?
Wenn er an den Sohn zahlen muß, und dieser nichts abgibt ? Was tun?


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 13.01.2008 21:14
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Mabe
Eine kurze Gegenfrage:

Sind dir Höflichkeitsfloskeln wie Hallo und Tschüss oder dergleichen ein Begriff? Das würde nämlich die Lust Fragen zu beantworten erheblich steigern. Ansonsten kann ich dirraten die Suchfnktion des Forums zu nutzen. Dort gibt es mehrere Threads die sich mit dem Thema Unterhalt für Volljährige beschäftigen.

Gruß Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 13.01.2008 21:22
 Mabe
(@mabe)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo Tina,

entschuldige bitte, das ich gerade auf 180 bin, weil sich der Streß mit meinen Kindern und meiner EX beruhigt hat,
und nun der Streß  mit dem Ex-Mann meiner  Frau los geht.
Dabei ist das untergegangen.

Gruß Mabe.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.01.2008 21:32
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Na dann Mabe,

also gegenüber dem 19-jährigen sind sowohl Vater als auch Mutter zu Barunterahlt verpflichtet. Der Unterhalt hat an das Kind zu gehen und darf nur mit dessen Einverständnis an eine andere Person überwiesen werden.

Bei der Unterhaltsberechnung wird auch das Einkommen des nterhalt begehrenden Kindes berücksichtigt. Bis auf eine pauschale von ca 90 € (je nach OLG) wird das Ausbildungsgehalt (oder sonstoge Einnahmen) auf den Bedarf angerechnet. Der bedarf berechnet sich, sofern das Kind noch daheim wohnt, nach dem zusammengerechneten Einkommen des beiden Elternteile und ist dann aus der Stufe 4 der DDT zu ersehen.

Dieser Betrag wird um das bereinigte Einkommen des Kindes und das KG gekürzt und der Restbetrag gequotelt. D. h. jeder Elternteil zahlt nach dem Verhältnis der beiden Einkommen.

Der Elternteil bei dem das Kind wohnt kann seinen Barbetrag weiterhin in Naturalien begleichen. Das KG müßte an das Kind weitergereicht werden. Was ubd ob das Kidn etwas abgibt ist Verhandlungssache. Sofern die Mutter keinen barunterhalt leistet und das KG erhält würde ich dann vielleicht eher nichts weiter fordern.

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 13.01.2008 21:46
 Mabe
(@mabe)
Zeigt sich öfters Registriert

Danke schön liebe Tina,  für die schnelle Antwort, und den fixen Frustabbau  🙂


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.01.2008 22:04