Unterhaltszahlung b...
 
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Unterhaltszahlung bei "Teilzeitstudium"...

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(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin.

Du hast an irgendeiner Stelle mal geschrieben, dass Du schon glaubst, dass das der Wille Deiner Tochter ist und das die KM die Tochter hier nicht hintergeht. Wenn dem so ist, dann ist das mit der schriftli. Vollmacht ein Spielchen, das zu nichts nütze ist, außer zur Erziehung der Tochter,das man sich in dem Alter durchaus selbst um solche Sachen kümmern sollte.  Und da halte ich das Kind für in den Brunnen gefallen. Wenn die KM die willfährige Sekretärin ist, weil sie sich langweilt oder weil es sie freut, im Auftrag der Tochter aus Dir Geld herauszupressen, so what...

Insofern würde ich ausschl. die Begründung für eine Unterhaltspflicht einfordern.

Gruß. toto

AntwortZitat
Geschrieben : 19.08.2015 13:19
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

:thumbup:

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.08.2015 13:40
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich glaube Nadda ist da auf einer ganz heißen Spur. Gerade jungen Müttern wird oft die Ausbildung in Teilzeit ermöglicht. Unter diesen Umständen würde die Unterhaltspflicht der Eltern hinter der des Kindesvaters zurück treten. Dann könnte hier mit oder ohne Wissen der Tochter der Versuch stattfinden, doppelt kassiert zu werden. Möglicherweise enthält Seite 2 ja einen Hinweis auf die Befristung der Teilzeit bis zu einem gewissen Kindesalter

Verdammt, ich lese zu viele Krimis....

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 19.08.2015 13:46
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Moin.

Du hast an irgendeiner Stelle mal geschrieben, dass Du schon glaubst, dass das der Wille Deiner Tochter ist und das die KM die Tochter hier nicht hintergeht. Wenn dem so ist, dann ist das mit der schriftli. Vollmacht ein Spielchen, das zu nichts nütze ist, außer zur Erziehung der Tochter,das man sich in dem Alter durchaus selbst um solche Sachen kümmern sollte.  Und da halte ich das Kind für in den Brunnen gefallen. Wenn die KM die willfährige Sekretärin ist, weil sie sich langweilt oder weil es sie freut, im Auftrag der Tochter aus Dir Geld herauszupressen, so what...
Insofern würde ich ausschl. die Begründung für eine Unterhaltspflicht einfordern.
Gruß. toto

s
Blaumark: Stimmt. Diese (wohlwollende) Vermutung ist aber einzig und allein dem Umstand geschuldet, daß es erstmal keinen Grund gab/ gibt etwas anderes zu denken. Die Tochter lebt noch zu Hause bei der KM und hatte (zumindest Stand voriges Jahr) nicht die Absicht, dass zu ändern.

Ich glaube Nadda ist da auf einer ganz heißen Spur. Gerade jungen Müttern wird oft die Ausbildung in Teilzeit ermöglicht. Unter diesen Umständen würde die Unterhaltspflicht der Eltern hinter der des Kindesvaters zurück treten. Dann könnte hier mit oder ohne Wissen der Tochter der Versuch stattfinden, doppelt kassiert zu werden. Möglicherweise enthält Seite 2 ja einen Hinweis auf die Befristung der Teilzeit bis zu einem gewissen Kindesalter
Verdammt, ich lese zu viele Krimis....
LG LBM

Ich weiß gar nicht so recht, ob ich mich darüber freuen sollte...

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.08.2015 13:51
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich weiß gar nicht so recht, ob ich mich darüber freuen sollte...

Mit dieser Entscheidung hast du Zeit, bis du es weißt.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.08.2015 14:11
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo Forianer,
Alsooo,
wenn ich auch nicht gänzlich überzeugt bin (vor allem was die - aus meiner Sicht unautorisierten- Einlassungen der KM betrifft), so habe ich doch gestern euren Rat befolgt einen (netten) Mehrzeiler zu Papier  :yltype: gebracht und an meine Tochter geschickt.
Irgendwie scheint Ihr schon recht damit zu haben. Die Angelegeheit muß früher oder später doch geklärt werden: also dann lieber früher - also jetzt..

Ich habe den Erhalt des unvollständigen Zulassungsbescheides an der FH Köln bestätigt und in diesem Zusammenhang um vollständige Aufklärung bezüglich des (Doppel)namens, um den vollständigen Zulassungsbescheid, sowie um eine Begründung betreffs der Entscheidung  zum Teilzeitstudium gebeten. Habe dann auch geschrieben, dass ich den Zulassungsbescheid aktuell eher als informelles Schreiben und nicht als "Aufforderung zur Zahlung von Unterhal"t betrachte.
Habe allerdings auch deutlich gemacht, dass ich zukünftig nicht mehr auf (offensichtliche) Schreiben der KM reagieren werde, da hier keine Vollmacht Ihrerseits (von meiner Tochter) vorliegt und ich nicht zwangsläufig davon ausgehen kann (muß), dass hier Interessen von Ihr (meiner Tochter) vertreten bzw. gewahrt werden.
Mal sehen was meiner Tochter dazu schreibt.
Werde euch dann auf dem Laufenden halten.
PS: an alle "Thanks"

Edith: sinnentstelltes korrigiert, Rechtschreibung

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.08.2015 17:45
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo zusammen,
es gibt Neuigkeiten...
gestern kam ein Brief von meiner Großen...
Kein besonders Netter (sehr viele "**tsts - ID xx**" und so), aber einer der versucht Tatsachen zu schaffen.
Auf meine Fragen (siehe vorangestellten Beitrag) gab eskeine Antworten oder Erklärungen

Schlußakkord des Briefes: "Ich distanziere mich nun vollständig von Dir, ich verbitte mir jeglichen weiteren Kontakt (alle weiteren Briefe meinerseits werden ungeöffnet zurückgeschickt) und : Ich verzichte auf Unterhalt von Dir...."

Nun habe ich folgendes gelesen (hat meine aktuelle Dauerlebensgefährtin in den Weiten des I-Nets ausgegraben):

http://www.frag-einen-anwalt.de/Volljaehriges-Kind-Verzicht-auf-Unterhalt---f116726.html

Was haltet Ihr davon?
Bis jetzt war ich immer davon ausgegangen, daß lediglich das BET nicht auf Unterhalt zugunsten des/ der Sprößlinge verzichten darf.
Das aber der volljährige Unterhaltsberechtigte dies selbst nicht darf/ dürfte... :question: :question:

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.08.2015 11:34
(@Mrs_Mima)

Hi,
Naja, ich denke,  dass es hier wieder das übliche gilt: solange keine Steuergelder betroffen sind kann Töchting auf alles verzichten. Wenn sie aber Wohngeld, Hartz etcpp beantragt bist du wieder mit im Boot.

Und das ist auch logisch und gut so. Wieso sollte ich wegen eurem Clinch statt deiner für deine Tochter (mit-)aufkommen?

Gruss

Mima

AntwortZitat
Geschrieben : 30.08.2015 11:56
(@superpapa)

@Mima

Wieso sollte ich wegen eurem Clinch statt deiner für deine Tochter (mit-)aufkommen?

Das sind doch alberne Phrasen. Was denkst du dir eigentlich, nur weil du grad arbeiten kannst ??? Du warst auch schon mal übergangsweise auf öffentliche Töpfe angewiesen.
Für den Clinch, den du mit dem Vater deiner Kinder hast, kann auch kein Steuerzahler was.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.08.2015 12:25
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin.

Wie Mima:
Natürlich kann eine volljährige Person auf die Geltendmachung ihres (evtl. vorhandenen) Unterhaltsanspruchs verzichten. Und das gilt dann in meinen Augen baw. Dh wenn Du den Schrieb gut aufbewahrst, kannst Du - falls irgendwann doch wieder zu Unterhalt aufgefordert wirst - jedwede rückwirkende Forderung guten Gewissens zurückweisen!

Sollte Tochter irgendwann versuchen dritte Quellen (zB die Sozialtöpfe) anzuzapfen, dann könnte es sein, dass vorrangige Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden müssen. Und dann wird sie wahrscheinlich wiederauf Dich zu kommen - oder wenn ihr Stolz es ihr verbietet, eben anderweitig versuchen über die Runden zu kommen.

Also, alles in allem eine für Dich sehr komfortable Situation rein finanziell. Dass Deine Tochter so schreibt wie sie schreibt, finde ich krass. Häufig ist es doch gerade das Finanzielle, was einen über seine eigenen Schatten springen lässt. Also entweder die KM hat hier ganze Arbeit geleistet  😡 oder Du hast Dich (zumindestens in den Augen der Tochter) mit irgendwas ganz schön ins Abseits manövriert - aber das ist vermutlich vergossene Milch.

Gruß, Toto

AntwortZitat
Geschrieben : 30.08.2015 12:26




(@Mrs_Mima)

@Mima
Für den Clinch, den du mit dem Vater deiner Kinder hast, kann auch kein Steuerzahler was.

richtig. Und deswegen bezahlt den auch kein Steuerzahler.

Mima

AntwortZitat
Geschrieben : 30.08.2015 12:27
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

der <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1614.html>§" 1614</a> wurde dabei angesprochen. Ich interpretiere ihn so, dass im Fall der Bedürftigkeit und wenn Anspruch auf Unterhalt besteht der Unterhalt auch jederzeit gefordert werden kann.
Unterhalt für die Vergangenheit regelt der <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1613.html>§1613" </a>. Wird der Unterhalt nicht gefordert und es besteht kein Hindernis, dass die Tochter oder im Fall minderjähriger Kinder der BET, daran gehindert war Unterhalt zu fordern, dann kann auch nicht rückwirkend gefordert werden.

Also Deine Tochter kann auf Unterhalt verzichten, wenn sich aber die Umstände/ihre Meinung ändern und sie Anspruch auf Unterhalt hat, dann kann dieser jedrzeit gefordert werden. Begrenzt wird das ganze dadurch, dass nur sehr beschränkt Unterhalt für die Vergangenheit gefordert werden kann.

VG Susi

Nachtrag: Was der Anwalt im verlinkten Artikel meint ist, dass eine Verzichtserklärung normalerweise einen kompletten Verzicht beinhaltet. Also beim Ehegattenunterhalt, wenn darauf verzichtet wird, dann kann man nicht einfach seine Meinung ändern und doch fordern. Auch hier spielt es eine Rolle, wenn der Ehegatte dabei z.B. H4 bedürftig wird, dann kann ein solcher Verzicht als unwirksam angesehen werden.

Beim Unterhalt für Kinder gibt es einen derartigen Verzicht für "immer" und damit für die Zukunft nicht.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.08.2015 12:29
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

vielleicht möchte dir deine Tochter auch nicht sagen, warum sie ein Teilzeitstudium angenommen hat. Dass sie dadurch auf ihr Recht auf Unterhalt verzichtet scheint ihr klar zu sein.

Insofern ist das doch ok.

Wenn sie irgendwann wieder Unterhalt fordert oder ein Amt dich zur Aufkunft wegen Unterhaltsanspruch auffordert, hast du ein Recht auf Nachweise. Solange sie aber ihr Leben alleine finanziert sollte dir das egal sein.

So traurig das ist, aber dieser Brief hat dich zumindest zur Änderung von Tatsachen von allen Pflichten freigestellt. Das deine Tochter keinen Kontakt mit dir möchte ist schade, aber das musst du im Moment ebenfalls akzeptieren.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 30.08.2015 13:00
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo,

möglicherweise resultiert diese Wut auch einfach daraus, dass ihr Plan (wenn es denn ihrer war) nicht funktioniert hat. Vielleicht ist es gar kein Verzicht (der ja impliziert, dass ihr irgendwas zustünde), sondern einfach eine Kapitulation. Und diese würde ich annehmen.

Ich weiß, dass das schwer ist, es ist ja das eigene Kind. Aber vom Prinzip trägt sie lediglich das Kostüm Deines Kindes und der Mensch dahinter ist nicht mehr der, den Du kanntest. Analog von Expartnern, die im Trennungsfall oft auch nicht mehr die sind, in die man sich mal verliebte, aber noch so aussehen...

Kopf hoch!

LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 30.08.2015 13:13
(@frieda)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

vielleicht hat der TO aber auch genau die richtigen Fragen gestellt und die Tochter verzichtet lieber auf Geld, von dem sie weiß, dass es ihr nicht zusteht, als ihn zu informieren. Ist aber reine Spekulation.

Liebe Grüße

Frieda

Glaub nicht alles was Du denkst.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.08.2015 23:13
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo Forengemeinde,

und Danke für die Meinungen. Grundsätzlich hatte ich ja ähnliche Gedanken...

Es bleibt aktuell wohl nur reine Spekulation, warum meine Tochter so entschieden hat wie sie es getan hat.
Wirklich nachdenklich hat mich allerdings der Satz von @LBM gemacht...

Hallo,
[...]
Aber vom Prinzip trägt sie lediglich das Kostüm Deines Kindes und der Mensch dahinter ist nicht mehr der, den Du kanntest.
[...]
Kopf hoch!
LBM

aber auch der Schlußsatz von @TotoHH bedürfen wohl noch mal einer krirtischen Selbstreflektion (besonders die Hälfte nach dem Oder...)

Moin.
[...]
Also entweder die KM hat hier ganze Arbeit geleistet  😡 oder Du hast Dich (zumindestens in den Augen der Tochter) mit irgendwas ganz schön ins Abseits manövriert - aber das ist vermutlich vergossene Milch.
Gruß, Toto

Ganz von der Hand zu weisen ist das nicht, muß ich mir doch zumindest den Vorwurf gefallen lassen, hier irgendwann afugegeben zu haben (auch mich).
Aber das wäre dann ein komplett anderes Kapitel.

Bei der aktuellen Situation tut sich aber nun ein weiteres Problemchen auf:
wie hier schon mal dargelegt gibt es noch eine weitere Tochter (15 Jahre, andere Mutter) für die ich unterhaltspflichtig bin.
Auch hier wird der Unterhalt seitens der KM ausschließlich über den Anwalt der KM geregelt.
Aktuell habe ich Ende Juli die Aufforderung bekommen den Unterhalt per 01.08.2015 anzupassen.

Es existiert ein (unbefristeter) Titel aus 2008
Festgelegt nach dem damilgen Einkommen in Einkommensgruppe 5 (= 120%), da für seinerzeit 2 Kinder Unterhaltspflichtig erfolgte keine Höherstufung.
Im Juli 2014 erfolgte die letzte Überprüfung und Einkommensabfrage seitens der RA-in der KM.
Hier wurde dann festgelegt, das ich auf Grund veränderter Einkommenssituation in die Einkommensruppe 6 (=128%) einzustufen sei (Berechnungen sind i.O).
Seit August 2014 zahle ich also entsprechend Einkommensruppe 6 Unterhalt an meine Jüngste.
Der Titel wurde nicht (!) angepasst, eine Höherstufung erfolgte ebenfalls nicht, da ich ja auch noch für die Große gezahlt habe...

Seit 2012 hinterfragt die RA-in der KM aber regelmäßig die Unterhaltssituation der Großen und forderte entsprechende Belege.
Dieser Hinweis -("derartige Veränderungen seien der Gegenseite unverzüglich mitzuteilen") - erfolgte auch beim letzten Schreiben.
Was empfehlt Ihr in der aktuellen Situation?
Wie sind solche "Hinweise" bzw. Forderungen überhaupt zu bewerten (Stichwort "In Verzug setzen)?

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 31.08.2015 15:46
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

grundsätzlich bist du deiner großen Tochter bis zum Ende des ersten Studienabschnittes zu Unterhalt verpflichtet. Das diese im Moment ruht ist so. Allerdings kann die Tochter dich jederzeit auffordern Unterhalt zu leisten und dich damit in Verzug setzen.

Damit bist du in meinen Augen weiterhin zwei Personen zum Unterhalt verpflichtet. Eine Höherstufung kann nur in Betracht kommen, wenn die große Tochter keinen Anspruch mehr auf Unterhalt hat. Da sie aber jeden Monat ein Schreiben mit Unterhaltsforderung losschicken kann, kannst du keine Höherstufung akzeptieren, da der Verzug für den Monat gilt, in dem er ankommt. Sprich setzt sie dich heute in Verzug bist du für August unterhaltspflichtig.

Wenn der Anwalt die Unterlagen anfordert, dann ist 2016 früh genug sich damit zu beschäftigen.

Durch den dynamischen Titel musst du den neuen Unterhaltsbetrag der Düsseldorfer Tabelle zahlen.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 31.08.2015 16:00
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Das geht ja echt schnell,

Hallo,
[...]
Durch den dynamischen Titel musst du den neuen Unterhaltsbetrag der Düsseldorfer Tabelle zahlen.
[...]
Sophie

Mmmhh ,
im Titel sind 120% festgelegt.
Aktuell zahle ich 128%, die aber nicht explizit tituliert sind.
Ich hatte die Titeldynamisierung immer so verstanden, daß "innerhalb" der 120% die DDT Anwendung findet und bei Zahlbetragsveränderungen anzupassen sei.
Trifft es also tatsächlich zu, daß ich durch Titeldynamisierung 128 % zwingend zahlen müßte?
und

[...]
grundsätzlich bist du deiner großen Tochter bis zum Ende des ersten Studienabschnittes zu Unterhalt verpflichtet. Das diese im Moment ruht ist so. Allerdings kann die Tochter dich jederzeit auffordern Unterhalt zu leisten und dich damit in Verzug setzen.
[...]
Sophie

... wie gesagt im letzten Schreiben (Juli 2015) hat die RA-in ja extra hinterfragt ob noch Unterhalt an die Große gezahlt würde (was ja da noch zu bejahen war) und auch extra darauf hingewiesen, daß ich hier eventuelle Veränderungen UMGEHEND mitzuteilen habe...

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 31.08.2015 16:14
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Kakadu,

[...] und auch extra darauf hingewiesen, daß ich hier eventuelle Veränderungen UMGEHEND mitzuteilen habe...

Eine derartige Pflicht hast Du nicht.

Ich hatte die Titeldynamisierung immer so verstanden, daß "innerhalb" der 120% die DDT Anwendung findet und bei Zahlbetragsveränderungen anzupassen sei.

Das hast Du korrekt verstanden.

Nichts desto trotz solltest Du die Anpassung innerhalb der 128% EK-Stufe vornehmen. Da diese (bzw. jetzt ggf. eine Stufe höher) gerechtfertigt erscheinen, wäre eine gerichtliche Anpassung des Titels ansonsten nur ein Frage der Zeit.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 31.08.2015 16:44
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo @United,

Die 128% werden - seit Feststellung 2014 - nicht unbedingt klaglos :wink:, aber doch anstandslos bezahlt. Das war ja auch nich irgendwie strittig.
Die 128% werden auf Grundlage der seinerzeit festgestellten Einkommenserhöhung auf Basis von 2 Unterhaltsberechtigten gezahlt.
Die Anpassung ab 01.08.2015 erfolgte ja ebenfalls pünktlich.

Da aber von seitens der Gegenseite nie eine Titelabänderung gefordert und/ oder gewünscht war, habe ich das (als kleinen Bonus) hingenommen.
Schließlich stellt er mich ja bezüglich der Zahlbeträge erstmal etwas besser (sieht man mal von der ungünstigen Unbefristung ab...)
Wenn es von der Gegenseite gefordert werden würde, würde ich dann natürlich auf die Befristung bis 18 Jahre achten...

Hier nochmal der genaue Wortlaut der RA-in:
Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass Sie wesentliche Veränderungen, also auch den etwaigen Wegfall Ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber Melanie, meiner Mandantin bzw. mir anzeigen müssen. das gilt unabhängig der zweijährigen Frist des $1605 Abs. 2 BGB

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 31.08.2015 17:16




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