Hallo,
ich habe aus einer kurzen Affäre mit einer Frau einen jetzt 7jährigen Sohn. Kontakt mit der Mutter oder dem Kind habe ich nicht. Habe mich auch nie darum bemüht. Mit Bekanntwerden der Schwangerschaft hatten wir uns schon getrennt. Andere Kinder habe ich nicht. Ich bin nicht verheiratet.
Kurz nach der Geburt bekam ich Post vom Jugendamt wegen Vaterschaftsfeststellung und Unterhalt. Das ist beim Familiengericht geschehen durch ein Gutachten und einen Vergleich wegen Unterhalt, dass ich an die Mutter den Unterhalt zahle, wenn ich genügend eigenes Erwerbseinkommen haben sollte.
Beim Gericht war ich damals nicht zugegen. Die Termine hatte ein Anwalt wahrgenommen.
Der Unterhaltsvergleich ist nach Auskunft des Gerichts auch nicht vollstreckbar ausgefertigt. Ich habe niemals Unterhalt gezahlt und das ist von der Mutter auch danach nicht mehr eingefordert worden. Soll heißen, nach der Klage auf Vaterschaft und Unterhalt habe ich nichts mehr diesbezüglich bekommen.
Ich bin nicht erwerbstätig und erhalte Lebensunterhalt aus einer Nachlassverwaltung als Vermächtnisnehmer. Dort ist festgelegt, dass ein Testamentsvollstrecker an mich Unterhalt zur Bestreitung meines Lebensunterhaltes zahlt und das es in seinem nicht nachprüfbarem Ermessen steht, auf welche Weise das geschieht.
Das steht auch in den Akten vom Familiengericht und dass mein Unterhalt nicht pfändbar ist. Damals hat der Testamentsvollstrcker und der Anwalt den Unterhalt so bemessen, dass es so hinkommt. Danach hat der Testamentsvollstrecker aber wieder mehr Unterhalt als dort angegeben an mich gezahlt.
Da die Mutter aber nie wieder etwas gefordert hat, stelle ich mir die Frage, ob der Vergleich überhaupt noch gültig ist. Der Testamentsvollstrecker hat mir mal mitgeteilt, dass, wenn die Mutter etwas einfordern wolle, er meinen Unterhalt dann eben wieder herabsetzen würde, sodass nichts zu pfänden ist. Das kann er so machen.
Kann mir hier vielleicht jemand sagen, ob der Vergleich noch gilt?
Viele Grüße
Moin Squalking,
ein Vergleich gilt bis jemand diesen abändert. Abgeändert werden kann er einvernehmlich oder durch eine Klage auf Abänderung.
Für letzteres müssen Gründe vorliegen (Veränderung der Situation gegenüber der Vergleichsgrundlage, z.B. höheres Einkommen).
Dein Vergleich klingt etwas ungewöhnlich, weshalb der Wortlaut durchaus von Interesse wäre.
Der Testamentsvollstrecker hat mir mal mitgeteilt, dass, wenn die Mutter etwas einfordern wolle, er meinen Unterhalt dann eben wieder herabsetzen würde, sodass nichts zu pfänden ist. Das kann er so machen.
Hinsichtlich der Pfändbarkeit mag der Testamentsvollstrecker Recht haben.
Familienrechtlich wird bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit aber auf das Einkommen der Vergangenheit geschielt.
D.h. es könnte passieren, dass Du aufgrund des Einkommens in der Vergangenheit zu Unterhaltszahlungen verpflichtet wirst.
So diese dann tituliert sind und regelmäßig an die Zahlung erinnert wird (bzw. die Pfändung versucht wird), können Schulden auflaufen, die ggf . auch in 30 Jahren noch vollstreckt werden können (solltest Du mal zu Geld kommen).
Das ist nicht als bange machen gedacht ... Dein Fall (und der Testamentsvollstrecker) klingen aber ein wenig nach "ich-bau-mir-mein-eigenes-Familienrecht".
... und weil wir hier bei Vatersein sind:
Kontakt mit der Mutter oder dem Kind habe ich nicht. Habe mich auch nie darum bemüht.
Wieso nicht ?
Gruß
United
Hallo United,
vielen Dank für die Antwort.
Kontakte zwischen Mutter, Kind und mir sind nicht gewollt. Darum bemühe ich mich darum auch nicht.
Der genaue Wortlaut des Vergleiches ist mir nicht mehr präsent. Über den Passus der erwerbsbedingten Unterhaltszahlung hinaus habe ich die gesamten Kosten des Verfahrens übernommen. Die sind damals nach Rücksprache mit dem Rechtsanwalt direkt vom Testamentsvollstrecker bezahlt worden.
An der Errichtung des Testamentes war der Testamentsvollstrecker oder ich nicht beteiligt. Ich hatte lediglich die Möglichkeit, das Vermächtnis auszuschlagen. Diese Möglichkeit hat auch mein Sohn in seiner Eigenschaft als mein leiblicher Abkömmling mit Erreichen seiner gesetzlichen Volljährigkeit.
Das ist erbrechtlich so vom Erblasser geregelt. Mit Familienrecht basteln hat das nichts zu tun.
Viele Grüße
Moin
Nicht nur ein wenig sträuben sich mir die Haare.
Kontakte zwischen Mutter, Kind und mir sind nicht gewollt. Darum bemühe ich mich darum auch nicht.
Na Klasse. Falsches Forum.
Der genaue Wortlaut des Vergleiches ist mir nicht mehr präsent.
Sicher. Vergleiche werden schriftlich verfasst, jede Partei bekommt davon eine rechtswirksame Abschrift. Und Dir ist der Inhalt nicht mehr präsent? Für wie blöd hältst Du hier die Leute?
Das ist erbrechtlich so vom Erblasser geregelt. Mit Familienrecht basteln hat das nichts zu tun.
Warum kann dann der Testamentsvollstrecker
Dort ist festgelegt, dass ein Testamentsvollstrecker an mich Unterhalt zur Bestreitung meines Lebensunterhaltes zahlt und das es in seinem nicht nachprüfbarem Ermessen steht, auf welche Weise das geschieht.
...
Das steht auch in den Akten vom Familiengericht und dass mein Unterhalt nicht pfändbar ist. Damals hat der Testamentsvollstrcker und der Anwalt den Unterhalt so bemessen, dass es so hinkommt. Danach hat der Testamentsvollstrecker aber wieder mehr Unterhalt als dort angegeben an mich gezahlt.
Und jetzt möchtest Du behaupten, daß dies mit bereits oben Zitiertem
Das ist erbrechtlich so vom Erblasser geregelt. Mit Familienrecht basteln hat das nichts zu tun.
nun wirklich nichts zu tun hat? Entschuldige bitte, aber das klingt für mich nach Heuchelei.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo Oldie,
mir ging es ähnlich, als ich damals in das Testament eingeweiht worden bin.
Zitat:
"Falsches Forum."
Entschuldige bitte. Ich wusste nicht, dass Bemühung um Kontakt eine Teilnahmevoraussetzung für dieses Forum ist oder, anders ausgedrückt, Vater sein in diesem Forum nur daran festgemacht ist.
Zitat:
"Vergleiche werden schriftlich verfasst, jede Partei bekommt davon eine rechtswirksame Abschrift."
Das Verfahren war vor vielen Jahren. Der Vergleich ist mit den übrigen Verfahrensunterlagen bei meinem Anwalt archiviert. In meinen Unterlagen befinden sich nur die Personenstandsurkunden. Warum sollte ich den Vergleich bei meinen Unterlagen haben? Ich habe daraus keine Ansprüche.
Zitat:
"Warum kann dann der Testamentsvollstrecker ..."
Weil es von dem Erblasser in sein, des Testamentsvollstreckers, nicht nachprüfbares Ermessen gestellt worden ist. Der Erblasser kann mit seinem Vermögen machen was er will. Beispielsweise wie in meinem Fall die leiblichen Nachfahren mit Unterhalt zu versorgen und hierfür interne Auflagen bestimmen, auf welche Weise das erfolgen soll.
Zitat:
"Entschuldige bitte, aber das klingt für mich nach Heuchelei."
Für mich bedeuten die testamentarischen Verfügungen meines Ur-Großvaters in erster Linien meine Unabhängigkeit und Unterhaltssicherung und in der Weise, wie mein Ur-Großvater sein Testament errichtet hat, sehr Weise und Fürsorglich, sodass das Erbvermögen möglichst erhalten bleibt und vor etwaigen Vollstreckungsabsichten geschützt ist. In der Vergangenheit haben sich da schon einige Gläubger von Berechtigten die Zähne ausgebissen und wohl auch einige Juristen die Haare ausgerauft.
Meine Frage an das Forum war auch nicht erbrechtlicher Natur, sondern, ob der Vergleich, welcher bis dato nicht vollstreckbar ausgefertigt worden ist, noch Gültigkeit hat.
Die Antwort von United war für mich schon recht aussagekräftig.
Solange der Vergleich Gültigkeit hat, wäre das also der gültige Unterhaltstitel. Für den Fall einer Abänderungsklage, die dann auch erst einmal rechtswirksam durchgeführt werden müsste, würden demnach die Unterhaltszahlungen des Testamentsvollstreckers in der Vergangenheit an mich als mein unterhaltsrchtlich relevantes Einkommen für die Zukunft berücksichtigt werden.
Soweit der Testamentsvollstrecker daraufhin den Unterhalt wie dargelegt wieder reduzieren würde, was genaugenommen auch als Heuchelei bezeichnet werden kann, wären die Voraussetzungen für eine Gegen-Abänderungsklage gegeben. Schließlich kann der Testamentsvollstrecker nicht verpflichtet werden, Unterhalt in einer Höhe auszukehren, sodass davon der Unterhalt meines Sohnes umfasst wäre, weil das dem Vermächtnis meines Ur-Großvaters nicht entspricht. Denn dieses sieht nur Unterhaltszahlungen an mich und nicht an meine Unterhaltsgläubiger vor.
Insoweit, soweit muss ich mich korrigieren, hat sich mein Ur-Großvater also über die Freiheiten des Erbrechtes auch ein bisschen das Familienrecht zurechtgebastelt. Aber das Erbrecht lässt diese Freiheiten offenbar zu. Mir ist jedenfalls nicht bekannt, dass das Testament irgendwann einmal wegen irgendwelcher Rechtswidrigkeiten angefochten wäre. Und die Mutter meines Sohnes wird sich davor wohl auch hüten.
Viele Grüße
Moin.
Naja, wenn eine Einkommensquelle (hier aus dem Erbe) offensichtlich nicht ausreicht, dass Du Deinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommst, dann könntest (bzw. müsstest) Du dafür ja arbeiten... :puzz:
Wenn die Gegenseite als Vertreter Deines Sohnes clever ist, dann werden sie dafür sorgen, dass jeden Monat Unterhaltsschulden auflaufen. Und die wirst Du nie los, wenn Du nicht mal versuchst, durch eigene Anstrengung Kohle zu verdienen. Und somit würdest Du aus dem Erbe immer nur am SB leben - lebenslang. Tolle Aussicht...
So schätze ich das, weitgehend unjuristisch, ein
Gruss, toto
Schließlich kann der Testamentsvollstrecker nicht verpflichtet werden, Unterhalt in einer Höhe auszukehren, sodass davon der Unterhalt meines Sohnes umfasst wäre,
Nein, kann er natürlich nicht. Erbrechtlich ist das ok. Aber familienrechtlich hilft Dir das nur sehr beschränkt weiter.
DU kannst verpflichtet werden, ein Einkommen zu erzielen, das zumindest zur Deckung des Mindestunterhalts Deines Sohnes ausreicht. Wenn der Herr Testamentsvollstrecker zu wenig zahlt, steht es ganz im Ermessen des Familienrichters, Dir fiktiv ein Einkommen zu unterstellen, das Du durch Arbeit verdienen könntest. Mag sein, dass man da erst mal nichts vollstrecken könnte. Aber Dir ist schon klar, dass der Pfändungsfreibetrag bei Unterhaltszahlungen individuell und sehr niedrig festgesetzt werden kann. Davon 10 bis 15 Jahre leben zu wollen ist kein Spass. Und wenn dann noch der Unterhalt des Kindes gefährdet sein sollte weil Mama zu wenig verdient, könnte sich obendrein noch der Strafrichter mit Dir beschäftigen. Die lieben solche Fälle.
sondern, ob der Vergleich, welcher bis dato nicht vollstreckbar ausgefertigt worden ist, noch Gültigkeit hat.
Ja klar, wieso sollte er das nicht?
Gruss von der Insel
Ja klar, wieso sollte er das nicht?
Moin Inselreif,
die Frage habe ich mir beim Lesen auch gestellt. Dann bin ich dahinter gekommen.
Wenn ein Vertrag abgeschlossen aber nicht durchgeführt wird, könnte er unter Umständen möglicherweise doch seine Wirkung verlieren. ZB ein Mietvertrag. Wenn der Mieter nicht einzieht und der Vermieter keine Miete fordert.
Diese Überlegung könnte auch der TO bei seiner Frage haben.
Wenn er den Vergleich nie durchgeführt hat, d.h. erwerbstätig zu sein oder von seinem Erwerbseinkommen Unterhalt zu zahlen, und andererseits auch die Mutter bzw. das Kind den Anspruch aus dem Vergleich nie geltend gemacht hat, könnte dieses Verhalten unter Umständen konkludent als Verwirkung ausgelegt werden.
Dann würden im Fall einer erneuten Forderungsstellung eine Einrede bzw. im Vollstreckungsfall eine Vollstreckungsabwehrklage die Gegenmaßnahmen sein.
Und bis dahin ... wo kein Kläger, dort kein Richter.
LG Thomas
hmm, möglich aber bauchmässig sehe ich das eher nicht. Der Zweck war ja wohl, den Fall einer Erwerbsaufnahme irgendwann in der Zukunft zu regeln.
Dazu wäre nötig, den Vergleich und die Historie genau zu kennen. Ich frage mich schon, ob der überhaupt einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.
Vielleicht (wahrscheinlich) ist es umgekehrt für den TO sogar geschickter, wenn er sich, solange er nicht arbeitet, auf den Vergleich berufen kann.
Aber das sind alles Spekulationen.
Gruss von der Insel
Wenn die Gegenseite als Vertreter Deines Sohnes clever ist, dann werden sie dafür sorgen, dass jeden Monat Unterhaltsschulden auflaufen.
Moin Toto,
ich weiß nicht so recht, ob das clever wäre. Für das Verhalten - bzw. Nichthandeln - der Gegenseite könnte es auch eine schlüssige Erklärung geben. Der Vergleich könnte auch nur Pro Forma zur Befriedung geschlossen worden sein. Schließlich hat das Kind ja auch die Aussicht, mit der Volljährigkeit Nutznießer des Erbes zu sein. Da macht es sich vielleicht nicht so gut, vorher gegen den Vater Klagen anzustrengen.
Ich kenne zB ein Testament, da steht in einem gemeinsamen Testament von Eheleuten, dass deren Kinder, wenn sie beim Ableben eines Elternteils einen Pflichtteil geltend machen, auch später nur einen Pflichtteil erhalten.
So ähnlich könnte es sich bei dem TO auch verhalten. Schließlich ist die Unterhaltszahlung Ermessenssache des TV. Da würde ich mir das vielleicht auch zweimal überlegen.
LG Thomas
Hallo,
meine ich auch, es wäre für den TO am vorteilhaftesten, an der vom Anwalt und Vollstrecker ausgefeilten Konstruktion nicht auf eigene Faust herumzuwerken. Scheint immerhin sehr professionell.
Solange keinen erste Ausfertigung mit Vollstreckungsklausel existiert, die man für alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zwingend benötigt, ist der Vergleich nur ein Stück wertloses Papier.
Ob daraus für die Vergangenheit Schulden aufgelaufen sind, hängt wohl davon ab, ob der TO in der Vergangenheit gewinnbringende Erwerbstätigkeit hatte, die ihm auch nachgewiesen werden muss. Nur in dem Fall musste und muss er nach dem Vergleich Unterhalt zahlen, wenn das so tatsächlich im Vergleich steht.
Sollte der Vergleich aus welchem Grund auch immer inzwischen ungültig sein, was ja auch nicht ganz unmöglich scheint, wäre daran für den TO auch nichts auszusetzen. Es sei denn, es kommt hier irgendwie auf eine Geltendmachung dieses Umstandes an.
Gruß