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Unterhaltstitel läuft ab

 
(@christian44)
Rege dabei Registriert

Ich habe eine Frage zum Unterhaltstitel. Ich musste vor ein paar Jahren den Unterhalt für meine Tochter titulieren lassen.

Belehrt durch das Forum hier, habe ich den Titel auf einen Tag vor dem 12 Geburtstag meines Kindes befristen lassen.
Dieser Tag nähert sich bald.

Welche Vor-bzw. Nachteile ergeben sich nun daraus?
Danke!


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 23.04.2018 09:50
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

auf den 12. oder auf den 18.?

Auf den 12., da hat das Kind ja noch Unterhaltsanspruch gegen dich. Im Prinzip musst du jetzt den erhöhten Unterhaltsbetrag ab 12. Lebensjahr überweisen.
Und wenn die KM einen Titel fordert, einen neuen erstellen.
Befristet auf das 18. Lebensjahr idealerweise.

Wenn deine Einkommensauskunft 2 Jahre (oder länger her ist) kann die KM für den Titel auch eine Neuberechnung fordern.

Sophie


AntwortZitat
Geschrieben : 23.04.2018 10:05
(@christian44)
Rege dabei Registriert

Also auf den 12 Geburtstag. Das ich die nächte Unterhaltsstufe bezahlen muss weiß ich bzw werde ich auch.
Die Einkommensauskunft wurde vor 1 Jahr gemacht und ergab keine Erhöhung. Es blieb bei 100%.

In der Zeit ist aber ein neues Kind hinzugekommen.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.04.2018 10:12
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

du bist also dem 12jährigen und dem neuen Kind zu Unterhalt verpflichtet. Wie alt ist das neue Kind? Gibt es auch eine KM dazu, die auch unterhaltsberechtigt ist, sprich Kind unter 3 Jahre?
Damit hast du mind. 2 Unterhaltsberechtigte.
Bei 1 Unterhaltsberechtigem kann eine Höherstufung um 1 Stufe erfolgen.
Bei 2 Unterhaltsberechtigen ist es genau die Stufe der Düsseldorfer Tabelle, die deinem bereinigten Einkommen entspricht.
Bei 3 Unterhaltsberechtigten kann eine Stufe heruntergestuft werden.

Sophie


AntwortZitat
Geschrieben : 23.04.2018 12:00
(@christian44)
Rege dabei Registriert

Mit der Mutter des zweiten Kindes bin ich noch zusammen und das Kind (4) wohnt auch bei uns.
Ich bezahle die niedrigste Stufe (100%) in der DT.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.04.2018 12:01
(@papahochx)
Zeigt sich öfters Registriert

Ich würde den laufenden Unterhalt stillschweigend auf die neue Altersstufe anpassen und keine schlafenden Hunde wecken.
Wenn niemand irgendwas in Sachen Titel unternimmt - weil KM vielleicht nicht dran denkt und der Unterhalt ja schön pünktlich gezahlt wird - hast du spätestens zum 18. Geburtstag den Vorteil auf deiner Seite da kein Titel mehr existiert. Eventuell auch schon früher wenn es in die Berufsausbildung geht und entsprechend weniger Unterhalt fällig ist.


AntwortZitat
Geschrieben : 23.04.2018 12:23
(@christian44)
Rege dabei Registriert

Ja ich dachte mir auch schon das es vielleicht Klug ist nichts zu sagen und einfach den Unterhalt zu erhöhen.

Was mache ich dann mit 18 bzw wenn das Kind eine Ausbildung anfängt ?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.04.2018 12:29
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus Christian!

Was mache ich dann mit 18 bzw wenn das Kind eine Ausbildung anfängt ?

In Sachen Titel nix, da eh´ nimmer gültig.
In Sachen KU mit Kind sich zusammensetzen und über dessen Zukunftsziele, deren Verwirklichung und Deinen Beitrag dazu "erwachsen" reden... 😉

Grüßung
Marco


Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 23.04.2018 12:36
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

da eigenes Einkommen des Kindes immer auf seinen Bedarf angerechnet wird, lässt Du Dir eine Kopie vom Ausbildungsvertrag geben und berechnest den Unterhalt neu. Dabei macht es einen Unterschied ob das Kind minderjährig ist oder nicht.

Wenn das Kind volljährig wird, dann ändern sich viele Dinge und der Unterhalt wäre gemäß den neuen Regeln zu berechnen, auch ist dann das Kind Dein alleiniger Ansprechpartner und die KM ist ebenfalls barunterhaltspflichtig.

Sollten Titel bestehen, so sind diese abzuändern oder Vollstreckungsverzicht zu erklären oder herauszugeben. Geschiet das nicht, dann musst Du das Familiengericht bemühen. Dabei ist in diesem Fall Deine Erfolg relativ sicher.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 23.04.2018 13:18
(@stema)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

ich klinke mich aus eigenem Interesse mal ein.

Wie geht das denn nun konkret weiter:

a.) Kind ist minderjährig, Titel läuft bis 18.ten Geburtstag, beginnt mit 17 eine Ausbildung und lebt bei mir (Vater) noch einige Zeit. KM zahlt Unterhalt. Muss KM Kopie vom Lehrvertrag erhalten und wer ist wie unterhaltspflichtig? Ich blicke da nicht ganz durch, danke.

gruß
SteMa


AntwortZitat
Geschrieben : 23.04.2018 18:08




(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo SteMa,

solange das Kind minderjährig ist erbringt ein Elternteil den Unterhalt durch Betreuung (BET), in Deinem Fall Du. Der anderen Elternteil (UET) ist barunterhaltspflichtig, bei Dir die KM.

Der Unterhaltsanspruch des Kindes reduziert sich bei eigenem Einkommen. Von der Ausbildungsvergütung bleiben 100 Euro als berufsbedingte Ausgaben anrechnungsfrei (werden nicht angerechnet).

Da beim minderjährigen Kind Betreuungsunterhalt und Barunterhalt gleichwertig sind, wird je die Hälfte der Ausbildungsvergütung minus 100 Euro auf den Unterhalt angerechnet.

Im konkreten Fall heißt das, dass sich der Unterhaltsanspruch gegen über der KM um die Hälfte der Ausbildungsvergütung vermindert um 100 Euro reduziert.
(Bsp. Ausbildungsvergütung 350 Euro, minus 100 Euro berufsbedingte Ausgaben = 250 Euro , dividiert durch 2 = 125 Euro, der von der KM zu zahlende Unterhalt reduziert sich um 125 Euro.)

Da die KM wissen darf wie hoch das Einkommen des Kindes ist, steht ihr auch eine Kopie des Ausbildungsvertrags oder zumindest eine Einsichtnahme in den Vertrag zu.

Da ein Titel besteht muss ein Vollstreckungsverzicht für den Anteil des Titels erklärt werden, der den Unterhaltsanspruch übersteigt. Dies kann auch durch Herausgabe des alten Titels und Erstellung eines neuen realisiert werden. Ein Titel ist nicht Grundlage für den Unterhaltsanspruch, er sichert nur die sofortige Vollstreckung.

Anders wird es wenn das Kind volljährig ist. Jetzt sind beide Eltern barunterhaltspflichtig. Je nachdem ob das Kind noch zu Hause wohnt oder nicht ergibt sich der Unterhaltsanspruch aus dem addierten Einkommen der Eltern und der DDT oder beträgt 735 Euro. Darauf anzurechnen ist das volle KG und das Einkommen des Kindes vermindert um 100 Euro berufsbedingte Aufwendungen. Der verbleibende Unterhaltsanspruch ist dann nach Einkommen der Eltern jeweils zu quoteln.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 23.04.2018 18:26
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

@Susi,

die Ausbildungspauschale wird nicht bei jedem OLG-Bezirk gleich angewendet, also immer in den Unterhaltsleitlinien informieren.


„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 23.04.2018 19:11
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ok, wäre ja auch zu einfach, wenn es einheitlich wäre.  Danke.
Dann wäre also zu fragen, welches OLG zuständig ist.
Fällt es unter die Süddeutschen Leitlinien, dann sind es 100 Euro, ansonsten kann es anders sein, wie z.B. bei Dresden oder auch dem Kammergericht Berlin.

VG Susi


AntwortZitat
Geschrieben : 23.04.2018 19:26