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Unterhaltsrechtsreform

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DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Heute im Bundestag Nr. 301

Berlin: Mo, 16.10.2006 Redaktionsschluss: 16:45 Uhr (301)

1. Unterhaltsrechtsreform stößt überwiegend auf Zustimmung

Rechtsausschuss (Anhörung)

Unterhaltsrechtsreform stößt überwiegend auf Zustimmung

Berlin: (hib/BOB)

Weitgehende Zustimmung hat am Montagnachmittag bei einer Expertenanhörung ein von der Bundesregierung vorgelegter Gesetzentwurf zur Reform des Unterhaltsrechts (16/1830) gefunden. So bezeichnete Professor Dieter Schwab (Universität Regensburg) es als durchaus wünschenswert, dass eine "maßvolle Korrektur" des Unterhaltsrechts" erfolge.

Das derzeit geltende Recht überziehe in einigen Fällen das gebotene Maß der nachehelichen Solidarität. Kritikwürdig aber sei, dass sich das Risiko eines Scheiterns der Ehe einseitig auf den Ehegatten verlagere, der wegen der Familie seine berufliche Entfaltung eingeschränkt habe.

Die wirtschaftlichen Folgen des Scheiterns einer "Hausfrauen-Ehe" gehen nach Ansicht Schwabs nach der geplanten Regelung weitgehend zu Lasten der - ehemaligen - Hausfrau. Die im Gesetzentwurf weit stärker als bisher vorgesehene Pflicht des Kinder betreuenden Elternteils könne zudem nicht ohne Rücksicht auf die bisher bestehenden Lebensverhältnisses der Ehegatten beurteilt werden.

Wenn beispielsweise die Kinder vor der Trennung mit Einverständnis beider Eltern halbtags den Kindergarten besucht hätten, im Übrigen aber von der teilerwerbstätigen Mutter betreut worden seien, so werde man nach der Trennung nicht einfach sagen können, nunmehr müssten die Kinder ganztags in den Kindergarten gehen, damit die nun allein erziehende Mutter erwerbstätig sein könne, so Schwab.

Nach der Ansicht von Professor Siegfried Willutzki aus Köln, des Ehrenvorsitzenden des Deutschen Familiengerichtstages, stellt der vorgelegte Entwurf des Unterhaltsänderungsgesetzes sicherlich keine Revolution des Unterhaltsrechtes dar.

Sie sei vielmehr das Ergebnis der Umsetzung der von Wissenschaft und Praxis entwickelten Verbesserungswünsche. Diese könnten zwar nicht den Anspruch einer Reform des Unterhaltsrechts erheben, aber sie stellten einen beachtlichen Fortschritt dar.

Zu Recht habe der Vorrang für Minderjährige fast ausnahmslos Zustimmung gefunden. Kinder hätten anders als Erwachsene keine Möglichkeit, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Klaus Schnitzer, Fachanwalt für Familienrecht in Euskirchen, hielt es mit Blick auf diese Tatsache für richtig, dass der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau zeitlich herabgesetzt werden soll.

Ähnlich äußerte sich Frank Klinkhammer, Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf. Beim Ehegattenunterhalt sei die Befristung auf sämtliche Unterhaltstatbestände ausgeweitet worden. In der bisherigen Rechtsprechung seien Defizite zu verzeichnen gewesen.

Auch er lobte den Entwurf: Er wähle mit seiner verstärkt auf das Kindeswohl gerichteten Augenmerk einen klaren und gut akzeptierten Ausgangspunkt, der konsequent umsetzt werde.

Auch Jutta Puls aus Hamburg, Vorsitzende der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages, begrüßte den Regierungsentwurf als "angemessene und notwendige Reaktion auf familiäre und gesellschaftliche Entwicklungen in Deutschland".

Er sei auch Ausdruck  der sich verbreitenden Erkenntnis, dass es dringend geboten sei, das Kindeswohl zu stärken und - damit einhergehend - die unterhaltsrechtliche Position von Elternteilen, die Kinder betreuen, zu verbessern.

Die Eigenverantwortung von Ehegatten nach der Scheidung sei herauszufordern. Thomas Meysen aus Heidelberg, fachlicher Leiter des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht, machte deutlich, der Gesetzentwurf stoße auf uneingeschränkte Zustimmung, weil er die Maxime der Unterhaltsrechtsreform, Kinder unabhängig von der Beziehung ihrer Eltern in den Mittelpunkt zu stellen, beachte.

Er werde getragen von zwei zentralen Botschaften: Kinder gehen vor; Elternschaft zählt mehr als Ehe. Kritik äußerte Meysen, wie einige andere Experten auch, an der Regelung, dass die jungen volljährigen Kinder als vierte in Rangfolge regelmäßig leer ausgingen, wenn die Mittel für den Unterhalt knapp seien.

Er habe "Schwierigkeiten" zu verstehen, weshalb gerade diese Gruppe in der schwierigen Lebensphase des Eintritts ins Berufsleben - weiterhin - auf Sozialleistungen verwiesen werde.

Margret Diwell aus Berlin, Fachanwältin für Familienrecht, meinte, die vorgesehene Reform "entlaste die Männer, aber belaste die Frauen und Kinder". Es sei zum anderen unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls kritikwürdig, dass der auf den statistischen Daten von 1998 beruhende Mindestunterhalt nicht erhöht würde.
Die 38-jährige Mutter zweier 13- und 15-jähriger Jugendlicher, die für sieben Euro brutto an der Kasse der Tankstelle arbeite, werde ihre Wochenarbeitszeit um drei Stunden aufstocken müssen, zulasten der Versorgung ihrer Kinder.

Professor Marianne Breithaupt von der Fachhochschule Landshut nannte den Mindestbedarf von 334 Euro West und 308 Euro Ost sehr gering. Er reiche nicht aus zum Aufziehen eines Kindes auf bescheidenster Basis. Wie ein Gesetz durch einen so geringen Mindestunterhalt das Kindeswohl stärken will, sei nicht erklärt.


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.10.2006 20:08
(@die-zweite)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

bin neu hier und freue mich über den freundlichen Umgang  in diesem Forum.

Wie ich lese, ist die Unterhaltsrechtsreform gestern gut angekommen.
Wie geht es jetzt weiter?

LG

Die Zweite


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Geschrieben : 17.10.2006 11:31
(@weisnich)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Warum sind Frauenrechtlerinnen häufig rechenschwach?

Professor Marianne Breithaupt von der Fachhochschule Landshut nannte den Mindestbedarf von 334 Euro West und 308 Euro Ost sehr gering. Er reiche nicht aus zum Aufziehen eines Kindes auf bescheidenster Basis. Wie ein Gesetz durch einen so geringen Mindestunterhalt das Kindeswohl stärken will, sei nicht erklärt.

Liebe Prof. Ria Querkopp,
es sind (334 € * 1,35) + 154€ = 604 Euro im Normalfall und 334€ + 154€ =  488€ im Minimalfall. Diese 154€ sind Kindergeld und die 334€ entsprechen nur dem alten 'Regelbetrag', die DT verliert also ihre Gültigkeit nicht. Sie hat halt nur ein höheres Niveau (was im Endeffekt dazu führen wird, dass die Väter runtergestuft werden. Es wird also das gleiche gezahlt, nur halt mit weniger Kindergeldanteil (und wer ist der lachende Dritte?))

Nehmen wir also einen 4-Personenhaushalt, in der jeder diesen, ach so geringen, Unterhalt bekäme. 604*4=2416€, bzw 488*4 = 1952€. So viel haben die meisten Freunde mit Frau und zwei Kindern nicht in der Tasche, ganz abgesehen davon, daß ein Erwachsener mehr Geld benötigt als ein Kleinkind.

Was lernen wir daraus? Es ist wahrscheinlich zu viel, keinesfalls zu wenig.

Und die Tuse kriegt ihr Geseihere von meinem Steuergeld bezahlt... In Mathe I für Primarstufe sollte sie...

Naja,
Michael


AntwortZitat
Geschrieben : 17.10.2006 12:11
(@die-zweite)
Schon was gesagt Registriert

Also dann hab ich das doch richtig verstanden.
Das ganze ist eine dicke Mogelpackung.

Der KU steigt, weil ja Papas den lieber zahlen.  Die Exe muss aber nicht nachweisen, was sie mit dem Geld macht. KV zahlt also genau so wie vorher.

Unser Szenario, vereinfacht:

2500€ Einkommen
1 Kind aus erster Ehe (6J)
1 gemeinsames Kind mit mir,  der Zweiten Frau (nicht verheiratet, 1J)

Kind 1und 2 bekommen dann nun je 450€

relevantes übriges Einkommen sind dann 1600
Es drückt sich garantiert auch weiter vor der Arbeit
Für mich könnte man, so unser Anwalt dann 325€ ansetzen

bleiben 1275 € *3/7 = 546€ Elementarunterhalt + Vorsorge+Krankenkasse

Tja, da muss ich noch mal rechnen, ob wir die neue Berechnung überhaupt anstreben sollen.


AntwortZitat
Geschrieben : 17.10.2006 12:36
(@Platt)

Hi,

so langsam hab ich die Schnute voll.

es sind (334 € * 1,35) + 154€ = 604 Euro im Normalfall und 334€ + 154€ =  488€ im Minimalfall.

Aber mit 890€ soll ein Unterhaltspflichtiger auskommen. Okay.

An dem Tag, an dem ich nur mit soviel Geld auskommen muss, an dem Tag komm ich auch mit ALG2 aus.

Und nun kann mich jeder beschimpfen, ist mir auch egal. Weil ich bin auch was wert und ein Mensch. Und Geld hat mit Liebe zu den Kindern gar nichts zu tun.

Platt


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Geschrieben : 17.10.2006 15:36
(@die-zweite)
Schon was gesagt Registriert

Da sprichst du mir aus der Seele.
Ein Vater, der für seine Kinder sorgen soll, kann zudem nicht aussuchen, wo er wohnt und muss evtl. in teuerer Gegend wohnen, weil er da nen Job bekommt.
Und die Frauen haben Narrenfreiheit.

Ich bin Zweitfrau und es interessiert sich kein Richter für das Wohl meines Kindes. Die zuständige Richterin bei uns kommenierte die Frage meines  LG, wie mein Kind betreut werden kann, wenn man uns nur ein paar Kröten läßt, nachdem  Exe und ihr Kind üppig versorgt sind, ich als Zweitfrau wußte, worauf ich mich einlasse. Mein KInd kann doch aber dafür nichts.

Und die sog. Reform ändert nichts daran, da die Exe sich weiter rausreden kann und zusätzlich ohne Probleme von Anfang an mehr Geld für das Kind erhält.
Wenn ich mich an meine Kindheit erinnere, hat mein Papa für keines von uns Kindern so viel Geld gehabt. Und auch heute, wo das Durchschnittseinkommen bei rd. 1500€ liegt, hat doch rechnerisch kein Kind in intakter  Ehe 400 oder gar 600€.
Ich gebe für mein KInd im Moment auch deutlich weniger aus. Und meiner Kleinen geht es gut.
Die Frauen sollten dem Zahler nachweisen, was sie mit dem Geld machen. Wenn sie schon viel bekommen, dann bitte möchten sie das Geld auch nur für die Kinder nehmen, also im Zweifel sparen, damit das Studium o.ä. später gesichert ist.
OK, genug gewettert.

Die Zweite


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Geschrieben : 17.10.2006 15:50
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

das ist doch alles Flickwerk. Wenn Kindern im nächsten Jahr dieses Geld als Existenzminimum zugestanden werden muss, dann sollten Mütter/Väter/Eltern mit Hartz IV mal klagen und das Existenzminimum für ihr Kind fordern. Ich bin gespannt auf die Richtersprüche.

Nehmen wir mal die Stufe 2. Kind hat Anspruch auf 304 Euro Mindestunterhalt (also kein Kindergeldabzug, da 100%), zusätzlich bekommt die Mutter noch Kindergeld, macht 458 Euro. Wenn man sich jetzt die Sätze beim SGB II anschaut, dann werden für das  Kind 207 Euro plus Wohnkosten bereitgestellt. Die Wohnkosten müssten ja 251 Euro pro Kopf betragen, damit es eine Nullrechnung für den Staat wird und das halte ich für sehr unwahrscheinlich bei den Mieten, die für Hartz IV-Empfänger übernommen werden.

Wer ist Gewinnder der Reform? War ja klar, oder? Ach, ich vergaß, beim SGB II wird Kindergeld immer da angerechnet, wo es grad "über" ist, beim Einkommen (Unterhalt) des Kindes wird es der Mutter zugerechnet und ohne Unterhalt wird es dem Kind zugerechnet...

Oder aber das Existenzminimum ist bereits inklusive Kindergeld gerechnet, dann bleiben nur noch 150 Euro. Das wäre natürlich äußerst logisch, denn schon heute wird in der Steuererklärung nachgerechnet, ob der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld günstiger ist. Dies widerum würde aber bedeuten, dass im KU von 304 bereits das volle Kindergeld enthalten ist.

Nun bin ich vollends verwirrt.

De facto dürfte das Existenzminimum eines Kindes bei Hartz IV 304 Euro betragen, also 207 Euro plus Mietanteil ~ 304 Euro anstelle von 304 Euro plus Kindergeld = 458 Euro. Oder sollten Kinder von alleinerziehenden Eltern besser gestellt sein, als Kinder aus Familien mit Vater und Mutter?

Und ich bin mir auch gar nicht so sicher, dass die Mangelfälle nach der Reform weniger werden. Durch die Erhöhung der Sätze wird es nämlich mehr Väter geben, die den Mindestsatz nicht mehr zahlen können, vor allem auch, wenn sie mehrere Kinder haben.

Gruß

eskima


Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit
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AntwortZitat
Geschrieben : 22.10.2006 03:43
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Ein weiterer Punkt, der bei mir gegrummelt hat, den ich aber erst heute fassen konnte:

Ein unterhaltsverpflichteter Vater mit minderjährigen Kindern ist gesteigert erwerbspflichtig. Die Überstunden und auch ein Nebenjob fließen voll in den KU ein.

Eine betreuende Mutter hingegen ist nicht gesteigert betreuungspflichtig. Wenn sie trotz ihrer Betreuungsleistung arbeiten geht, dann nennt man das in vielen Fällen "überobligatorisch".

Wenn ich ein Mann wäre, der für das Kind KU und für die Frau EU zahlen müsste, dann würde ich auch erwarten, dass die Frau sich um das Kind kümmert und nicht nebenbei arbeiten geht. Ja, ich weiß, dass diese Gedanken ketzerisch sind. Ich meine damit auch nicht, dass Frauen zuhause am Herd stehen sollen. Aber wenn Männer froh sein sollen, dass sie einen Arbeitsplatz haben, warum gilt das dann nicht für Frauen?  Mit welchem Recht können Frauen ihre Berufstätigkeit als überobligatorisch bewerten lassen, wenn doch der Arbeitsplatz an sich heute einen sehr hohen Stellenwert hat?

Also wenn schon Reform, dann auch richtig Reform

Gruß

eskima


Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit
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AntwortZitat
Geschrieben : 25.10.2006 03:51
(@schaufel293)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo, ich möchte die Diskussion zum neuen Unterhaltsrecht fortsetzen. Es kommt dann wohl zum 1. April 2007. Der neue Mindestunterhalt beträgt das doppelte des Kinderfreibetrages, also 3648 €, geteilt durch 12 gibt 304,00 € Unterhalt pro Kind im Monat, gestafelt in drei Altersstufen, ergibt 264 € / 304 € / 355 €.
Insoweit ist mir dies noch klar, das hälftige Kindergeld wird abgezogen, also 77 €, somit ergeben sich Beträge von 187 € / 227 € / 278 €.
Nun wird es aber kompliziert, es gibt eine Übergangsregelung für bestehende Unterhaltstitel, das verstehe ich als Nichtjurist nun überhaupt nicht mehr ( Es soll ein Paragraph in das Einführungsgesetz zur ZPO eingefügt werden )
Und zwar § 35 EG zur ZPO.
Da muss ich sagen setzt es bei mir aus, vielleicht kann es mal jemand praktisch erklären.
( den Gesetzentwurf gibt es auf der Homepage des Bundesjustizministeriums )


AntwortZitat
Geschrieben : 14.11.2006 23:28
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

Es kommt dann wohl zum 1. April 2007.

Vermutlich.

Der neue Mindestunterhalt beträgt das doppelte des Kinderfreibetrages, also 3648 €, geteilt durch 12 gibt 304,00 € Unterhalt pro Kind im Monat, gestafelt in drei Altersstufen, ergibt 264 € / 304 € / 355 €. Insoweit ist mir dies noch klar, das hälftige Kindergeld wird abgezogen, also 77 €, somit ergeben sich Beträge von 187 € / 227 € / 278 €.

Dies ist der Mindesunterhalt. Es wird, vermute ich, weiterhin eine Art Düsseldorfer Tabelle geben, in der die KU-Steigerungen nach Einkommen gestaffelt sind

Nun wird es aber kompliziert, es gibt eine Übergangsregelung für bestehende Unterhaltstitel, das verstehe ich als Nichtjurist nun überhaupt nicht mehr ( Es soll ein Paragraph in das Einführungsgesetz zur ZPO eingefügt werden )

Im Referentenentwurf sind die Übergangsregelungen formuliert worden.

Und zwar § 35 EG zur ZPO.

Mag sein.

In Wiederholung: Mehr als in diesem Topic steht, wissen wir auch nicht. Jede Neuigkeit wird umgehend eingestellt.

DeepThought


Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.11.2006 23:50




(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

mir ist da heute eine ganz andere Idee gekommen. Und zwar bezogen auf eine mail, die ich hiereinbekommen habe, bei der ich keinen Zweifel an deren Richtigkeit habe, obwohl ohne Angabe einer Url:

** HEUTE IM BUNDESTAG * PRESSEDIENST DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES **

***********************************************************************

Berlin:    Do, 16.11.2006    Redaktionsschluss:    10:30 Uhr    (345)

Finanzen/Unterrichtung
Existenzminimum für das Jahr 2008 auf 7.140 Euro festgelegt

Berlin: (hib/VOM)    Die Bundesregierung hat als steuerfreies "sächliches Existenzminimum" Alleinstehender für das Jahr 2008 den Betrag von 7.140 Euro errechnet. Bei Ehepaaren erhöht er sich auf 12.276 Euro, wie aus einem Bericht der Regierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2008 (16/3265) hervorgeht.

Das Existenzminimum für Kinder wird darin auf 3.648 Euro beziffert. Die entsprechenden steuerlichen Freibeträge betragen für Erwachsene 7.664 Euro, für Ehepaare 15.329 Euro (Anmerkung: macht 1277,42 Euro monatlich) und für Kinder 3.648 Euro.

Das Existenzminimum setzt sich den Angaben zufolge aus dem Regelsatz, den Kosten der Unterkunft und den Heizkosten zusammen. Für Alleinstehende werden als Regelsatz 4.140 Euro, als Unterkunftskosten 2.364 Euro und als Heizkosten 636 Euro genannt.

Die entsprechenden Beträge für Ehepaare lauten 7.464 Euro als Regelsatz, 4.020 Euro für die Unterkunftskosten und 792 Euro für die Heizkosten. Bei Kindern beläuft sich der Regelsatz auf 2.676 Euro, während für die Unterkunftskosten 804 Euro und für die Heizkosten 168 Euro angerechnet werden.

Damit werde auch im Jahr 2008 den "verfassungsrechtlichen Anforderungen" an das steuerfrei zu stellende Existenzminimum von Erwachsenen und Kindern entsprochen, heißt es in dem Bericht.

Meine Überlegung dazu: Bis jetzt ist es ja so, dass ein Unterhaltsverpflichteter einen SB von 890 Euro hat. Wenn er aber nun neu verheiratet ist, dann erhöht sich das Existenzmininmum auf 15.329  Euro. Wenn die beiden nun noch ein oder mehrere Kinder zusammen haben, wird das Existenzminimum nochmal erhöht.

Ich hab immer im Hinterkopf, dass niemand durch Unterhaltszahlungen selbst bedürftig werden darf. Im Mangelfall wird ja bekanntlich gequotet und dadurch könnte möglicherweise das Existenzminimum unterlaufen werden und die neue Familie hätte einen Anspruch auf ALG II.

Ob nun durch die neue Rechnungsweise das Existenzminimum für die neue Familie nicht mehr angegriffen werden kann? Ich meine für den Fall, dass der Unterhaltspflichtige einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht und die Next entweder ein oder mehrere Kinder versorgt oder selbst arbeitslos ist?

War nur mal so eine Überlegung, denn nichts Genaues weiß man nicht.

Gruß

eskima


Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit
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AntwortZitat
Geschrieben : 18.11.2006 02:24
(@knuddel)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Deep

Ich habe mich jetzt drei Tage durch diese Diskussion durchgearbeitet und hoffe auch so einiges verstanden zu haben. Dennoch möchte ich nochmal bei jemanden Nachfragen der Ahnung davon hat. 😉
Ich habe einen neuen Job gefunden und "kann" für meine Kinder (15 und 8 Jahre) ab 01.01. wieder Unterhalt zahlen. Laut Gehaltsrechner betägt mein Netto dann 1.760,- €. Abzüglich 5% Werbepauschale also 1672,-€. Laut DT bei der das halbe KG bereits abgezogen ist wären das 332 € KU für die Große. soweit ist mir das klar.
Nun zu der Kleinen, hier würde der KU laut DT 299 € betragen. Nun haben wir eine Regelung nach der die Lütte zu 43% bei mir und zu 57% bei der KM lebt.
Ist es richtig wenn ich rechne 7% von 299 € = 20,93 € ist der noch zu zahlende Barunterhalt? Oder entfällt die Unterhaltszahlung ganz da die KM nicht gewillt ist mir das Anteilige KG zu zahlen bzw. kann ich in diesem Fall nochmal das halbe KG von den 299 € abziehen? dann würde sich ergeben, 299 € - 77 € = 222 € davon 7% = 15,54 € Barunterhalt.
Macht es Sinn den Unterhalt gleich (also ab dem 01.01.) nach den neuen Regelungen festzulegen und was würde sich dann für mich ändern. Hinweis: Es besteht kein Anspruch auf EU! Wäre nett wenn ich voll informiert zum JA gehen könnte, habe auch die Erfahrung gemacht, dass dort noch Nachholbedarf im Umgang mit der Reform besteht.

MfG Knuddel


AntwortZitat
Geschrieben : 22.11.2006 11:55
(@skorpion)
Nicht wegzudenken Registriert

Nun zu der Kleinen, hier würde der KU laut DT 299 € betragen. Nun haben wir eine Regelung nach der die Lütte zu 43% bei mir und zu 57% bei der KM lebt.
Ist es richtig wenn ich rechne 7% von 299 € = 20,93 € ist der noch zu zahlende Barunterhalt? Oder entfällt die Unterhaltszahlung ganz da die KM nicht gewillt ist mir das Anteilige KG zu zahlen bzw. kann ich in diesem Fall nochmal das halbe KG von den 299 € abziehen?

Guten Morgen Knuddel,

das wäre einen eigenen thread wert gewesen, daher nur kurz:

Wenn die Lütte regelmäßig und unwidersprochen zu 57% bei der Mutter ist, wirst du mit einer Wechselmodellrechnung wahrscheinlich, leider und ungerechtfertigterweise NICHT durchkommen. Und zwar aus dem Grund, daß der Lebensmittelpunkt bei der KM liegt (was ab nachweisbaren 51% der Fall ist) und sie damit keiner Bar-KU-pflicht unterliegt, du jedoch vollumfänglich.

Der BGH hat in einem recht frischen Urteil vom 21. 12. 2005 (XII ZR 126/ 03) einen ähnlichen Fall des OLG Stuttgart bearbeitet und dort Klarheit diesbezüglich geschaffen, bedauerlicherweise zu deinen Ungunsten. In diesem Fall hat der Kläger zu 33% betreut und wollte daher, wie in deinem Beispiel, nur für die Differenz der Betreuungszeiten ausgleichend Bar-KU zahlen. Das ging in die Hose, hier gibt es auch irgendwo einen thread dazu. Was dem Kläger aber zugebilligt wurde, war ein Erlaß von 33% auf die Bar-KU-Summe - dies allerdings nicht in die grundsätzliche BGH-Entscheidung eingebunden, sondern durch Nichtbeanstandung der Berechnung des OLG Stuttgart, so daß du dir auch nicht sicher sein kannst, ob du mit einer wie auch immer gearteten Abschlagsforderung von max 43% auf den KU durchkommen würdest.

So traurig es ist: Ist das Kind regelmäßig auch nur geringfügig länger in der "Obhut" eines ET, ist der andere KOMPLETT barunterhaltspflichtig und der besagte eine ÜBERHAUPT NICHT.

Das anteilige KG steht dir trotzdem zu, allerdings wird das schon in der Düsseldorfer Tabelle auf den KU angerechnet (Bedarf vs Zahlbetrag). Du bekommst also nichts ausgezahlt und kannst nichts weitergehendes verrechnen.


AntwortZitat
Geschrieben : 22.11.2006 17:04
(@weisnich)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Es wird, vermute ich, weiterhin eine Art Düsseldorfer Tabelle geben, in der die KU-Steigerungen nach Einkommen gestaffelt sindIm Referentenentwurf sind die Übergangsregelungen formuliert worden.

NEIN! Bisher gab es eine Regelbetragsverordnung. Die Regelte den Mindestunterhalt, der dann in der Düsseldorfer Tabelle eingesetzt wurde. Diese Regelbetragsverordnung wird durch die Definition des Existenzminimums via Steueranrechnung gekippt. Die Düsseldorfer Tabelle übernimmt dann den Betrag statt Regelbetragsverordnung.

Da dieser aber 25% höher ist, denke ich mir: Armes Deutschland (Obwohl, Deutschland wird nicht ärmer, sonder die Trennungsväter).

Warten wir der Dinge, die da auf uns zukommen.

Gruß,
Michael


AntwortZitat
Geschrieben : 25.11.2006 19:53
(@fuzzy)
Schon was gesagt Registriert

BGB § 1574 Angemessene Erwerbstätigkeit
bisher:
(1) Der geschiedene Ehegatte braucht nur eine ihm angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.
(2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten sowie den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht; bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind die Dauer der Ehe und die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.

geplant:
(1) Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.
(2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.

Stehen diese Aussagen nicht im widerspruch zum Grundgesetz?
Es ist hier immer nur die Rede vom Ehegatten ( männlich)
und im GG Art.3 Abs 2 und 3 steht doch eindeutig:

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Meine nur!

Grüße

Fuzzy


Ich habs bald geschafft !

AntwortZitat
Geschrieben : 02.12.2006 22:30
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Fuzzy,

Stehen diese Aussagen nicht im widerspruch zum Grundgesetz?
Es ist hier immer nur die Rede vom Ehegatten ( männlich)

"Ehegatte" wird in diesem Kontext als geschlechtsneutraler Begriff benutzt; ähnlich dem "Ehepartner". Es gibt von beiden Begriffen zwar auch eine weibliche Form, aber das ist eher ein feministischer Auswuchs als gewachsene Sprache.
Das Familienrecht ist unzweifelhaft in vieler Hinsicht unausgewogen frauenfreundlich; aus den von Dir zitierten Gesetzestexten lässt sich aber trotzdem keine Diskriminierung von Männern ablesen.

Noch zwei einschlägige Jokes:
Sitzen zwei Feministinnen beim Frühstück; sagt die eine zur anderen: "Kannst Du mir bitte mal die Salzstreuerin geben?"

Feministinnentagung - die erste Rednerin tritt ans Rednerpult und sagt: "Meine sehr verehrten Frauinnen und Frauen..."

😉

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.12.2006 03:51
(@tigerus1)
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Hallo zusammen,
nach langer Suche bin ich wieder auf eure Seite gekommen und habe nun eine Frage zu dem vermutlich neuen Unterhaltsrecht ab April 2007.Wie genau wird sich der Kindesunterhalt später berechnen,leider steige ich bei dem Anfangstext nicht ganz durch.
Also angenommen mein Gehalt liegt zwischen 1300-1500 Euro/netto und mein Sohn ist dann 2 Jahre alt,wie genau verhält es sich mit der Mehrbelastung??Ist die ganze Verabschiedung ab April 2007 schon sicher?
Bitte um antworten.dAnke


AntwortZitat
Geschrieben : 03.01.2007 12:29
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Also angenommen mein Gehalt liegt zwischen 1300-1500 Euro/netto und mein Sohn ist dann 2 Jahre alt,wie genau verhält es sich mit der Mehrbelastung??

Man kann es nach wie vor nur raten.

Nach dem Text des Gesetzentwurfs und dem, was in diesem Thread hier im April 2006 diskutiert wurde, würde es  nicht mehr, sondern weniger,  weil die Kindergeld-Verrechnung wieder funktionieren würde. Das wären für Dich 304 Euro * 87% - 77 Euro = 187 Euro. Aber wahrscheinlich habens die Macher der Reform einfach nur noch nicht verstanden.

Ist die ganze Verabschiedung ab April 2007 schon sicher?

Es ist sicher, dass auch im April weder das BMJ noch der Rechtsausschuss die Reform verstanden haben, aber eine grosse Koalition kann sie natürlich trotzdem durchwinken.


AntwortZitat
Geschrieben : 03.01.2007 13:48
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

ich hab da mal was Neues gefunden:

http://www.123recht.net/article.asp?a=20055

Auszug (darf man hier noch den ganzen Artikel kopieren? Ich lass es vorsichtshalber  :wink:)

Der monatliche Mindestunterhalt beträgt für die erste Alterstufe 87 % eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrages (§ 1612a Abs. 1 S. 3 Nr. 1 BGB – RegE); daraus folgt derzeit, dass das Kind einen Mindestunterhalt von 265,00 EUR hat; für die zweite Alterstufe beträgt der Mindestunterhalt derzeit 304 € und für die dritte Alterstufe 356,00 €.

Beachten Sie, dass diese Regelung nicht zwingend immer eine Verbesserung mit sich bringt, da nach Abzug des Kindergeldes vom Mindestunterhalt der zu zahlende Betrag niedriger als der derzeit gezahlte Betrag in Höhe von 135 % des Regelbetrages nach der RegelbetragsVO ist. So ist der „Mindestunterhalt“ der ersten Alterstufe nach der RegelbetragsVO abzüglich Kindergeldes: 276,00 € - 77,00 € Kindergeld = 199,00 €; gemäß §1612a Abs. 1 Nr. 1 ist der Zahlbetrag: 265,00 € - 77,00 € = 188,00 €.

Hervorhebung von mir.

Gruß

eskima


Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit
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AntwortZitat
Geschrieben : 08.01.2007 22:10
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Monolog-Monolog-Monolog  :puzz:

Wie verstehe ich denn das:

Anrechnung des Kindergeldes

Zukünftig soll das Kindergeld bedarfsmindernd berücksichtigt werden, d.h. das Kindergeld ist auf den errechneten Unterhalt anzurechnen (vgl. §1612b Abs. 1 S. 2 BGB – RegE). § 1612b Abs. 5 BGB, der eine teilweise Anrechnung bis hin zum Anrechnungsverbot des Kindergeld bestimmte, fällt ersatzlos weg. Die neue Regelung sieht wie folgt aus: Lebt das Kind bei dem betreuenden Elternteil, hat das Kind gegenüber dem anderen Elternteil einen Barunterhaltsanspruch. Von dem zu errechnenden Barbedarf wird die Hälfte des Kindergeldes – d.h. 77 EUR – abzogen. Wenn das minderjährige Kind nicht von den Eltern betreut wird, so wird der Bedarf des Kindes durch das gesamte Kindergeld in Höhe von 154 EUR gemindert (§1612 b Abs. 1 Nr 2 BGB- RegE).

Mir schwant Übles für Mangelfälle. Wenn nämlich das Kindergeld grundsätzlich zur Hälfte angerechnet wird, dann kann keine Erhöhung des Selbstbehalts, bzw. Anerkennung von Umgangskosten stattfinden, weil diese ja vom hälftigen Kindergeld getragen werden können *aua*

Gruß

eskima


Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit
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AntwortZitat
Geschrieben : 09.01.2007 00:02




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