Mensch Leute,
ihr seid ziemlich frustriert! Passt aber auf, dass der Frust euch nicht die Sicht vernebelt.
Eigentlich ist das Urteil doch modern. Selbst, wenn Vater nicht geheiratet hat - wie es mittlerweile 25% der Väter tun - unterstützt er nach der Trennung die Mutter weiterhin bei der Erziehung, wenn sie hoch belastet ist.
Im Grunde genommen ist die Regelung doch nicht schlecht.
Ich sehe nur folgende Probleme:
1. Standards
Der BGH setzt sich weder mit einem neuen Altersphasenmodell, noch mit der Frage auseinander, unter welchen konkreten Umständen finanzielle Hilfe notwendig ist. Statt dessen gibt er diese 'Detailfragen' an das OLG Düsseldorf zurück und begnügt sich mit Allgemeinplätzen in der Urteilsbegründung.
Was mir konkret Sorgen macht ist die Tatsache, dass die beiden Kinder, um die es ging, 'normale' Kinder waren, also nicht z.B. wegen Erkrankung besonderer Betreuung bedürfen.
2. Hilfe = Geld
In einer Familie macht normalerweise nicht nur Geld glücklich, sondern auch einsatzfreudige Unterstützung.
Bei den Regelungen nach der Trennung fällt diese Tatsache aber unter den Tisch. Ist Muttern mit Arbeit und Erziehung überfordert, lässt sie sich durch Geld motivieren.
Ich glaube kaum, dass die Frau ihre Forderungen komplett 'durchbekommen' wird. Dann aber bekommt sie weiterhin so wenig Geld, dass sie weiterhin arbeiten muss. Und genau das ist der Normalfall, weil einfach ein Einkommen nicht ausreicht, um 2 Haushalte einigermaßen erträglich über die Runden zu bringen.
3. Postmoderne Familiengerichtsbarkeit
Ich habe das tiefe Verständnis, dass Eltern Verantwortung für ihre Kinder und deren Erziehung übernehmen müssen.
Ich traue keinem Staatsorgan mehr als eine Helferposition zu, die Betreuungsangebote und Ausbildung zur Verfügung stellt. Wenn man weiter gen Osten geht, sieht man eine andere Grundidee, die ich aber ablehne.
Eine weitere Tatsache, die man vor diesem Hintergrund betrachten muss, ist der ständig steigende Anteil von Scheidungen und Trennungen. Es müssen also immer mehr Lösungen her, die auch nach gescheiterter Elternbeziehung tragen.
Väter müssen also auch danach ihren Mann stehen. Können sie es aber? Ja, wenn die Mutter es denn will.
Will sie es nicht, trifft sie auf Helfer in Amtsroben, die den Vater ausblenden - solange es nicht um das Finanzielle geht. Selbst wenn Muttern den Vater boykottiert, seine Hilfe nicht annimmt, oder sich eher weniger um die Kinder kümmert, kann sie sich doch einer Sache sicher sein: Hat Papa Geld übrig, bekommt sie es.
Ich würde mir wünschen, dass Richter mal den Mumm haben, moderne Urteile auch in anderen Bereichen zu fällen. Ich kann mir derzeit nicht vorstellen, dass ein Vater zu Betreuung 'verdonnert' wird um eine Mutter ernsthaft zu entlasten, oder einer Mutter statt Geld freie Zeit angeboten wird.
Bei nichtgetrennten Paaren ist das Lebenswirklichkeit und wahrscheinlich ein guter Ansatz, wenn man bessere Lösungen nach der Trennung erreichen möchte.
4. Postmoderne Steuergesetze
Bei den Familiengesetzen werden viele Dinge an Kindern und Erziehung aufgehangen. Kommt man zur Steuergesetzgebung geht es plötzlich nur noch um die Ehe. Kinder oder Erziehung werden dadurch ausgeblendet, dass jeden Monat 154€ Kindergeld überwiesen werden.
Auf der einen Seite wird Eigenverantwortung groß geschrieben und darum geworben, dass beide Elternteile neben der Erziehung der Kinder auch ein Erwerbsleben haben, auf der anderen Seite werden Familien am stärksten subventioniert, bei denen Mutter heiratet und zu Hause bleibt.
Unserer Gesellschaft täte es gut, wenn die Lasten durch Kinderbetreuung ausgeglichen würden, statt die Lasten durch den heiligen Gral der Heirat.
Dann würde hier auch keiner darüber reden, dass er sich den Umgang eigentlich nicht leisten kann oder der oder jener Sonderbedarf gedeckt werden muss. Statt dessen würde man sich rühmen, dass man den Kindern das oder jenes zu Gute kommen lassen hat und damit auch noch Steuern sparen konnte.
Die Idee hinter dem Urteil ist eigentlich nicht schlecht. Sie wurde nur in ein falsches System hineingeboren und die Geburtshelfer trauten sich auch nicht, klare Worte zu sprechen.
Gruß,
Michael
hallo liebe fories,
hab dies gerade gefunden. vielleicht interessiert es ja.
Erste Urteile zum neuen Unterhaltsrecht
Mir liegt ein aktuelle Urteil des OLG Köln vom 27.05.08 vor, ...*gelöscht wegen Urheberrecht*
grüße
quwer
Anm.: >Weiterlesen<
Hallo quwer,
das Urteil befindet sich auf der Startseite unter Neueste Aufsätze / Urteile.
Oder auch >---HIER---<.
Gruß
Martin
Statt dessen gibt er diese 'Detailfragen' an das OLG Düsseldorf zurück und begnügt sich mit Allgemeinplätzen in der Urteilsbegründung.
Und in Düsseldorf am Rhein zu Fastnacht schreibt dann der Elferrat das deutsche Familienrecht fort? Eher nicht. Vielleicht doch eher 50km weiter, in Brühl, beim Phantasia-Land: http://www.dfgt.de/aktuelles.html . Und Phantasie werden sie brauchen. Es fällt schon auf, dass der BGH wohl stellenweise mehr oder weniger beim Familiengerichtstag abgeschrieben hat:
Empfehlungen des 15. Familiengerichtstag, September 2003 ( http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=723243CE0C424F2690E1367C17060618&toc=heibo.121 ):
"Der Unterhaltsanspruch eines betreuenden Elternteils über die Vollendung des 3. Lebensjahres seines nichtehelichen Kindes hinaus kann sich auch aus nicht kindbedingten Gründen ergeben, etwa wenn der andere Elternteil für den betreuenden Elternteil einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Indizien hierfür können ein gemeinsamer Kinderwunsch mit Absprache über die künftige Rollenverteilung, eine gemeinsame Sorgeerklärung oder ein langjähriges Zusammenleben sein. Die Dauer dieses Unterhaltsanspruchs hängt von den Umständen des Falles ab."
Pressemitteilung des BGH, Juli 2008 ( http://www.vatersein.de/News-file-article-sid-1551.html):
"Daneben können aber auch elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts sprechen. ... Daraus und aus dem Schutz der Familie in Art. 6 Abs.1 GG lässt sich entnehmen, dass sich die Möglichkeit zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes aus elternbezogenen Gründen um so mehr der Verlängerungsmöglichkeit beim nachehelichen Betreuungsunterhalt annähern kann, als die Beziehung der Eltern einer Ehe vergleichbar war, also bei längerem Zusammenleben oder bei einem gemeinsamen Kinderwunsch."
Aber dieser Punkt ist es garnicht, der mich beunruhigt. Immerhin könnte es, wenn sich die OLG-Richter an die ursprungliche Formulierung erinnern, der Sorgeerklärung eine ganz neue Bedeutung geben.
Beunruhigt bin ich bei dem Bedarfsthema. Der BGH kennt das "Schadenersatzprinzip", erkennt aber auch den Schwachsinn bei Inversion der Einkommensverhältnisse und deckelt es deshalb durch die Differnzmethode. Das hat er sich überlegt für sein Standard-Weltbild mit dem Chefarzt und der Krankenschwester, und für die Normalverdiener-Eltern mit ähnlichen Einkommen. Für moderat unterschiedliche Einkommen hat er es sich offenbar nicht überlegt, denn er sagt im Tenor, ohne Ehe soll es keine Teilhabe am höheren Einkommen geben. Praktisch sagt er aber, bei (ursprünglich) gleichen Einkommen werden die Lasten der Betreuung geteilt, bei moderat unterschiedliche Einkommen trägt der Verpflichtete die Lasten alleine. Das passt nicht. Das widerspricht nicht nur dem §1606 BGB, es ist auch unbillig, und widerspricht damit auch §1615I. Und deswegen brauchen sie in Brühl soviel Phantasie, wenn sie die Drecksarbeit machen sollen, um die sich der BGH gedrückt hat.
Pappasorglos, ich bin überzeugt, dass du wieder mal recht hast, nur habe ich leider kein Wort verstanden.
Da es mich aber sehr interessiert:
Kannst du das Ganze bitte nochmal etwas langsamer schreiben? Ich bin Endvierziger!
Langsame Grüße
Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hallo pappasorglos,
1.
Und in Düsseldorf am Rhein zu Fastnacht schreibt dann der Elferrat das deutsche Familienrecht fort? Eher nicht.
Er schreibt es für die Düsseldorfer fort und die Hammer für die Rest-Westfalen, die Frankfurter die... Das selbe Chaos wie bei den beliebten Leitlinien: Was zu zahlen ist oder angerechnet werden kann, hängt davon ab, wo das Kind wohnt.
Was auch sonst. Das Urteil schreibt nicht der Gerichtstag, sondern das OLG DDorf. Und das gilt dann erstmal.
2.
Es fällt schon auf, dass der BGH wohl stellenweise mehr oder weniger beim Familiengerichtstag abgeschrieben hat:
Präziser recherchieren! Man kann nicht von sich selbst abschreiben, vielleicht kann man bei seiner Meinung bleiben...
3.
bzgl Inversion kann ich dir auch nicht folgen. Ich habe mal gegoogelt nach "inversion unterhalt" und bekam das hier. Was hat aber nun Britney mit dem BGH-Dingen zu tun?
Gruß,
Michael
Kannst du das Ganze bitte nochmal etwas langsamer schreiben? Ich bin Endvierziger!
O.k, für Endvierziger 🙂
Als Wahl-Rheinländer kennst Du Düsseldorf und Brühl? Letzteres der Standort des ältesteten deutschen Vergnügungsparks, aber auch des Deutschen Familiengerichtstags. Der Familiengerichtstags wird zu 50% von OLG-Richtern veranstaltet und findet jährlich im September statt, also demnächst, und "... hat zum Ziel, die einheitliche Rechtsanwendung, die Fortbildung des Rechts und die intensive Zusammenarbeit der Familienrichter und anderer Beteiligter überregional zu fördern."
Zu dem Bedarfsthema: Betreuungsunterhalt ist nach gültiger Rechtssprechung Schadensersatz. Die Berechtigte wird so gestellt, als hätte es den "Schaden" nicht gegeben. Dass es sich möglicherweise nicht um einen Schadensfall, sondern um Familienplanung handeln könnte, klingt beim BGH zwar durch ("...als die Beziehung der Eltern einer Ehe vergleichbar war, also bei längerem Zusammenleben oder bei einem gemeinsamen Kinderwunsch..."), aber sei's drum, Gesetz ist Gesetz und in §1615I steht nunmal Schadenersatz und nicht Lastenteilung, wie sie üblicherweise zur Familienplanung gehört. Dass beim "Billigkeitsunterhalt" dieses Prinzip fortwirkt ist zwar erstmal nicht naheliegend, aber widersprochen hat der BGH auch nicht.
Widersprochen hat er zwar indirekt, als er gemerkt hat, dass es ja irgendwie komisch ist, wenn der Schadenersatzpflichtige auf diese Weise auf ein Leben weit unter dem Niveau der Schadenersatzberechtigen verwiesen wird: http://www.vatersein.de/News-file-article-sid-425.html) ("Wie bei dem Unterhaltsbedarf nach den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen beeinflußt die Geburt des Kindes dann auch die Lebensstellung der unterhaltsbedürftigen nicht verheirateten Mutter") Aha! Kinder kosten also Geld, und die Eltern müssen dafür Abstriche machen. Eigentlich auch nichts neues, hätte man ja nur das Gesetz lesen müssen: "Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. (§1606 Abs. 3 BGB)"
Haben sie aber nicht, sondern stattdessen das Prinzip der nach-nichtehelichen Solidarität erfunden. Also genau dieses Prinzip, was sie im Tenor der Entscheidung vom 17.7.2008 eigentlich wieder verneint haben. Also eigentlich wollen sie nicht, dass beim Betreuungsunterhalt vom höheren Einkommen des anderen profitiert wird, denn das ist ja dem dem Aufstockungsunterhalt nach §1573 vorbehalten. Aber sie erreichen genau das. Und gehen so wohl auch der Frage aus dem Weg, ob und wann beim nachehelichen Unterhalt die Ansprüche nach §1570 und §1573 auseinanderfallen, weil auch das haben sie ja nicht beantwortet.
@weisnich: ich hab' probiert, die Personalunion in diesen beiden Zitaten zu ergoogeln, aber irgendwie bin ich da nicht schlau genug dazu. Kannst Du mir helfen?
Danke, pappasorglos
es ist schon etwas besser!
Ich schlafe nochmal ne Nacht drüber!
Du hast aber unterschlagen, dass der Schadensersatzanspruch nach oben durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt wird.
Oder gehört das zu dem Teil, den ich erst morgen, nach dem Ausschlafen verstehe?
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Du hast aber unterschlagen, dass der Schadensersatzanspruch nach oben durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt wird.
Nicht unterschlagen, sondern kritisiert. Wer zwei Konzepte braucht für zwei Ausprägungen des selben Problems, der hat vielleicht das Problem nicht verstanden und wird der dritten Ausprägung wieder nicht gerecht. Das liegt jetzt nicht nur an meiner Vorliebe als Physiker für stetig differenzierbare Formeln, ich fände es auch einfach ungerecht, wenn ich *alle* Kosten, die mein Kind verursacht, also Barunterhalt und die Opportunitätskosten der Betreuung, tragen müsste, nur weil ich etwas mehr Geld verdiene wie die KM. Und es wäre nicht nur ungerecht, es wäre auch unbillig und widerspräche damit auch dem §1615I BGB ("... solange und soweit es der Billigkeit entspricht..."). Es steht nirgends im Gesetz, dass für Billigkeitsunterhalt das Schadenersatzprinzip gilt. Es steht aber im Gesetz, dass die Eltern anteilig nach ihren Möglichkeiten haften. Es wäre schön gewesen, der BGH hätte das klargestellt.
Hallo,
Ich habe aus Bild erfahren, dass Alleinerzienhende (nichtverheiratete) laut dem neuen BGH Urteil auch nach dem 3. Lebensjahr des Kindes das Unterhalt nicht nur fuer Kind sondern auch fuer sich erstreiten koennen. (Früher musste man der Mutter nur bis 3. Kindesjahr Unterhalt zahlen, danach nur noch dem Kind). Passend dazu hat meine Freundin (mit unserem Kind, 8 Jahre alt) sich von mir getrennt, und weggezogen. Job hat sie kein, also sie muss vom Hartz-IV oder Sozialhilfe leben, bis sie ein Job findet (theoretisch; letzten Jahre hat sie sowieso nicht gearbeitet).
Muss ich ihr (unter neuen Umständen) auch Unterhalt (zusätzlich zu dem KU) zahlen? Oder muss sie Sozielhilfe/Hartz-IV beantragen? Falls ich ihr Unterhalt zahlen muss (zusätzlich zu dem KU), wie wird es berechnet?
Gruss
Max
Hallo Max,
<<--HIER--> kannst du den Originaltext des Urteils nachlesen. Vielleicht klärt dies einige deiner Fragen.
Muss ich ihr (unter neuen Umständen) auch Unterhalt (zusätzlich zu dem KU) zahlen? Oder muss sie Sozielhilfe/Hartz-IV beantragen? Falls ich ihr Unterhalt zahlen muss (zusätzlich zu dem KU), wie wird es berechnet?
Ob du ihr zu Unterhalt verpflichtet bist, kann niemand sagen, ohne die näheren Umstände zu kennen. Ebenso kann eine Abschätzung des möglicherweise fälligen Unterhaltes nur mit konkreten Zahlen erfolgen.
Gruß
Martin
Ob du ihr zu Unterhalt verpflichtet bist, kann niemand sagen, ohne die näheren Umstände zu kennen.
Aber auch mit den genaueren Umständen kann es zur Zeit keiner sagen. Wir wissen es einfach nicht.
Wenn sie ALG-2 beantragt, wird die ARGE Dir sicher einen von diesen Briefen im Amts-Befehlston schicken. Die wissen es aber auch nicht.
Ein Tipp von mir, falls Du nicht am Limit krebst und Dir Ruhe wichtiger ist als Geld:
Mit der neuen Rechtslage sollte Dir wieder ein Steuerfreibetrag zustehen (§33a EStG, "Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt ... einer dem Steuerpflichtigen ... gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person ... so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 7.680 Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.")
Wenn Du im Rahmen dieses Freibetrags freiwillig zahlst, solange sie nicht arbeitet, also 640€ pro Monat, müsste das Finanzamt das eigentlich anerkennen (übrigens auch rückwirkend für ganz 2008) und der Spass kostet Dich netto ca 400€. Wenn sie wirklich zu ihren Eltern zieht, wird sie damit garnicht mehr zur ARGE und es passiert wahrscheinlich weiter nichts. Und wenn Du doch eine Inverzugsetzung von irgendeinem Schreiberling kriegst, kannst Du Dich zurücklehnen, weil die Aussichten wären gering und der Streitwert auch.
Wenn Du jetzt erstmal garnichts zahlst, kann es sein, dass Du ungeschoren davon kommst, kann aber auch auf eine Nachzahlung hinauslaufen und da ist es mit dem Steuerfreibetrag dann nicht mehr so einfach.
Vielen Dank.
Wenn ich richtig verstehe, bis zu diesem Urteil musste ich meiner Ex-Freundin gar nichts zahlen (da das Kind älter als 3 ist), sogar wenn sie AL-2 beantragt hätte. (Sie hat zu den Eltern gezogen, welche auch irgendwelche Hilfe vom Arbeitsamt bekommen. Also, sie muss doch zum ARGE).). Jetzt ist die Situation anders geworden- ist das richtig? Also, meine jetzige Zahlungs-Pflicht ist nur durch dieses Urteil bedingt. Und es sieht so aus, dass man noch keine Erfahrungen hat, wie dieses Urteil praktisch angewandt wird.
Und was soll ich tun, wenn ich diesen Brief von ARGE bekomme? (wenn ich wirklich diese 640 EUR zusättzlich zu KU zahlen muss, bin ich dann finanziell am Ende).
Hi,
ich wohne in Schweden, und habe die gleiche Situation (Freundin mit dem Kind, aelter als 3, zieht weg, nach Deutschland). Ich verstehe, dass das Kinderunterhalt nach dem Wohnort des Kindes berechnet wird (also, nach deutschen, nicht swedischen Gesetzen) Gilt das gleiche fuer den Unterhalt fuer meine Freundin? Muss ich dann (nach dem neuen BGH-Urteil) auch Unterhalt fuer die Ex-Freundin zahlen?
Gruss
Reinhard
Also, meine jetzige Zahlungs-Pflicht ist nur durch dieses Urteil bedingt.
Eigentlich ja durch des Verfassungsgerichtsurteil vom letzten Jahr ( http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg07-056.html ) und das Unterhaltsreformgesetz. Dieses BGH-Urteil ist da nur "another brick in the wall".
Und es sieht so aus, dass man noch keine Erfahrungen hat, wie dieses Urteil praktisch angewandt wird..
Eher andersrum, dieses Urteil konkretisiert, wie der BGH das Unterhaltsreformgesetz angewendet haben möchte. Und da ist jetzt neben kindbezogenen Belangen (die bei 8 Jahren eher nicht mehr begründbar sind, spätestens mit 10 ist das vorbei) jetzt plötzlich auch von elternbezogenen Gründen, gewachsenem Vetrauen in eine Rollenverteilung etc. die Rede, und bei Eurer Biographie verbunden mit drohenden Sozialleistungen ist das wie eine Einladung.
wenn ich wirklich diese 640 EUR zusättzlich zu KU zahlen muss, bin ich dann finanziell am Ende
Dann halt 400€, und wie gesagt steuerabzugsfähig, also netto vielleicht 250€. Wenn damit der Auszug für Dich wirkllich eine Mehrbelastung ist, würde das ja bedeuten, KM hat bei Dir unter Sozialhilfeniveau gelebt?? Dann kann ich irgendwie verstehen, dass sie abhaut...
@ "maxim", "leo",
seid Ihr siamesische Zwillinge? Oder warum antwortet Ihr Euch unter zwei Pseudonymen selbst? Falls das die Seriosität oder Glaubwürdigkeit des Anliegens unterstreichen soll: Das Gegenteil ist der Fall; die ganze Geschichte und alle damit verbundenen Schilderungen werden damit komplett unglaubwürdig, wenn man sich selbst unter anderem Nick die gewünschten "Antworten" zu geben versucht.
Im übrigen gilt auch für siamesische Zwillinge Forenregel Nr. 13...
Just my 2 cents
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Und da ist ... das wie eine Einladung.
Danke! Also, jetzt muss ich doch zusätzlich zu dem KU auch noch Freundin-Unterhalt zahlen, vermutlich, nach gleichen Regeln, wie es für eine Ex-Frau gewesen wäre. Und zwar weil sie Sozielleistungen beantragen will. Ist das richtig? Wird ARGE das von mir verlangen, oder muss sie das gerichtlich durchsetzen?
Martin, bzgl. Zwillinge: Reinhard und ich haben ähnliche Probleme und Situationen (mit einigen Unterschieden auch) und sind fast permanent im telefonischen Kontakt. Da ich viel seltener am PC bin, habe ich ihn ein paar Mal gebeten, fuer mich Fragen zu stellen (und gestern habe ich es für ihn getan). Ich verstehe, dass das gegen den Regel ist, und es wird nicht mehr passieren.
Zypries war heute wieder fleissig:
http://www.abgeordnetenwatch.de/brigitte_zypries-650-5639--f121516.html#frage121516
http://www.abgeordnetenwatch.de/brigitte_zypries-650-5639--f121249.html#frage121249
http://www.abgeordnetenwatch.de/brigitte_zypries-650-5639--f120968.html#frage120968
In letzterem habe ich erfreut zur Kenntnis genommen, dass sie zumindest ihre Gesetze noch kennt:
"Was die Verpflichtungen des Kindesvaters betrifft, so verweise ich darauf, dass dieser nach dem Gesetz zunächst verpflichtet ist, Kindesunterhalt in Geld zu leisten. Nach dem Gesetz wird diese Leistung als der von Ihnen erbrachten Betreuungsleistung "gleichwertig" angesehen."
Ist das jetzt doch der Beginn einer wunderbaren Freundschaft?
Hi,
Pressemitteilung BGH:
Zum Unterhaltsbedarf und zum Rang der Ansprüche, wenn der Unterhaltspflichtige neben einem geschiedenen Ehegatten auch einem neuen Ehegatten unterhaltspflichtig ist.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=e4b1d869460efa8c71b08f71fc3a2daa&client=%5B%2712%27%2C+%2712%27%5D&client=%5B%2712%27%2C+%2712%27%5D&nr=44730&linked=pm&Blank=1
Gruß
babbedeckel
Ein Ruin kann drei Ursachen haben: Frauen, Wetten oder die Befragung von Fachleuten (Georges Pompidou)
Hallo babbe
"Der Bundesgerichtshof hat den Fall zugleich zum Anlass genommen, seine Rechtsprechung zur Behandlung des Splittingvorteils aus der neuen Ehe zu ändern. [...] Weil sich nunmehr der Unterhaltsbedarf der geschiedenen und der neuen Ehefrau wechselseitig beeinflussen, konnte der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung aufgeben."
Damit ist der Splittingvorteil durch Neuverheiratung nun auch zur Verhandlungsmasse geworden!
Ergo ist den Leuten egal, woher die Kohle kommt, wichtig ist halt nur, dass sie da ist. Bei der 2. Hochzeit steht man also zu dritt vor dem Altar. Wer also noch mal heiratet, der hat nicht mehr alle Tassen im Schrank: Er soll den (steuerlichen) Gewinn sozialisieren und die daraus entstehende neuere Verantwortlichkeit auch nach einer Trennung alleine tragen und damit das Risiko/den Verlust privatisieren. Wie dumm muss man da denn sein?
Gruß,
Michael
