Unterhaltsneuberech...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Unterhaltsneuberechnung

Seite 1 / 12
 
(@codex)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo liebe Forengemeinde,

ich habe heute mal wieder eine Aufforderung zur Einkommensoffenlegung vom Jugendamt (Beistandschaft) erhalten.

Ich werde dem natürlich nachgehen und mein Einkommen der Beistandschaft offen legen.

Bisher erhält die KM  für unsere Tochter 153 Euro Unterhalt + Unterhaltsvorschuss.

Ich gehe davon aus, dass nun der Unterhalt erhöht wird. (Verdiene seit Januar mehr)

 

Meine Fragen hierzu:

1. Bisher besteht ein statischer Unterhaltstitel, der bereits einmal abgeändert wurde. Sollte ich zusehen das der in dynamisch abgeändert wird?
2. Meine Tochter (16,5) wird im September eine Ausbildung beginnen. (Verdienst ca 1100 €, dann auch weiter Wohnhaft bei der Mutter) Ich gehe davon aus, dass sie Ihren Lebensunterhalt dann mit ihrem Einkommen bestreiten kann) Sollte es anders sein, dann bitte ich um Hinweis. Inwieweit ist es sinnvoll hier überhaupt noch Unterhaltstitel mäßig was zu ändern.

3. Wenn der Unterhaltsanspruch wegfällt, muss die KM den Titel herausgeben? 

 

Vielen Dank im voraus für Eure Antworten

 

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 04.05.2022 13:17
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrechte Registriert

Hallo,

als erstes verstehe ich nicht wieso die KM 153 Euro plus Unterhaltsvorschuß bekommt. Offensichtlich bist Du ein Mangelfall und die KM bekommt Unterhaltsvorschuß, wobei Du davon 153 zahlst. Ist das so richtig?

Wenn Du mehr Einkommen hast, dann wird für Dich der Zahlbetrag steigen, wobei das Ziel der Mindestunterhalt sein wird bzw. der gemäß DDT zu zahlende Unterhalt.

Es ist nicht anzustreben einen dynamischen Titel zu haben, aber wenn es für den Mindestunterhalt reicht, dann wird sich ein dynamischer Titel nicht vermeiden lassen. Andererseits ist ein dynamischer Titel unter den gegebenen Umständen nicht so schlimm. "Dynamisch" bedeutet nur, dass Du der Zahlbetrag immer den aktuellen Gegebenheiten von Dir aus angepasst werden muss. Gibt es im Januar 2023 mehr Unterhalt, dann müsstest Du eine Anpassung vornehmen.

Solange die Tochter minderjährig ist, sind vom Einkommen zunächst pauschal 100 Euro für berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen (stehen der Tochter zu) und dann ist der Rest zu teilen. Auf Deinen Unterhalt darfst Du also nur 500 Euro bzw. was tatsächlich die Hälfte vom verbleibenden Einkommen ist abziehen. Wenn die 1100 Euro brutto sind, dann kann für dich noch ein Rest zu zahlen übrig bleiben. Das sollte aber nicht dramatisch sein. Lass Dir einfach den Ausbildungsvertrag zeigen, da sollte drinstehen wieviel Ausbildungsvergütung Deine Tochter erhält.

Solange die Tochter minderjährig ist wird die Mutter den Titel nicht herausgeben und das aus einem guten Grund, schliesslich könnte der Unterhaltsanspruch wieder aufleben, wenn die Tochter die Ausbildung, aus welchem Grund auch immer, abbricht. Solange das Kind minderjährig ist besteht ein Unterhaltsanspruch dem Grunde nach.

Deshalb wäre es wichtig den Unterhaltstitel auf den 18. Geburtstag des Kindes zu befristen. Ansonsten ist der Titel auch über den 18. Geburtstag hinaus gültig.

Eine Änderung tritt erst ein, wenn die Tochter volljährig wird, denn dann muss sie ihre Bedürftigkeit nachweisen und ist auch Dein Ansprechpartner in allen Fragen des Unterhalts.

Mit Volljährigkeit müsste auch der Unterhalt neu berechnet werden, dann kann die Herausgabe oder Abänderung des Unterhaltstitels gefordert werden. Aber jetzt gibt es auf Deiner Seite keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit mehr und außerdem wird das KG voll und das Einkommen insgesamt auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Prinzipiell kann die Tochter aber bis zum Abschluss der Ausbildung immer Unterhalt im Fall der Bedürftigkeit (z.B. Arbeitsunfähigkeit, die die Ausbildung beendet) fordern.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 04.05.2022 16:23
Kakadu59
(@kakadu59)
Rege dabei Registriert

Hallo @Susi64, bin gerade etwas irritiert...

Ausgehend von den gegebenen Umständen (Leistungsunfähig zur Zahlung von Mindestunterhalt gemäß DT):

Geschrieben von: @susi64

Andererseits ist ein dynamischer Titel unter den gegebenen Umständen nicht so schlimm. "Dynamisch" bedeutet nur, dass Du der Zahlbetrag immer den aktuellen Gegebenheiten von Dir aus angepasst werden muss.

verstehe ich gerade nicht, wie ein dynamischer Unterhaltstitel vom TO/ UET adäquat - den gegebenen Umständen(?) - angepasst werden soll (wenn eben z.B. die Zahlbeträge DT erhöht werden).

Das läßt sich doch wirklich nur umsetzen, wenn entweder schon der Mindestunterhalt gezahlt wurde, oder aber wenn - wie hier (eventuell möglich) - bei der neuen Berechnung Mindestunterhalt herauskommt...

Edith: Bei Zahlung unter Mindestunterhalt - wie hier beschrieben - kann meiner Meinung nach nur ein statischer Titel herauskommen..

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 05.05.2022 04:33
(@codex)
Zeigt sich öfters Registriert

Mir geht's hauptsächlich darum, dass ein befristeter Titel rauskommt.

Bis vor 1,5 Jahren zahlte ich für 2 Kinder. Der große war damals 18 und finanziell selbstständig.

Auch nach mehreren Aufforderungen an die KM und Beistandsschaft hat sie den Titel vom Sohn nicht rausgegeben. 

Und auf Herausgabe des Titels klagen, habe ich aufgrund der Kosten keine Lust. Inwieweit eine Klage gegen die KM überhaupt möglich ist, da Sohn volljährig und Tochter in 1,5 Jahren auch weiß ich nicht.

Ich denke mit meinem jetzigen Verdienst wird es auf Mindestunterhalt hinaus laufen. Bzw wert nach DdT Stufe 3.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.05.2022 10:08
(@ruffys)
Zeigt sich öfters Registriert

Für dir Herausgabe des Titel vom volljährigen Sohnes sollte er dein Ansprechpartner sein. Die Mutter ist da raus und kann auch nicht mehr pdänden. Und wegen deiner Tochter ist fraglich ob du überhaupt noch Unterhalt zahlen musst vorallem wenn ihr Lohn netto sein sollte

AntwortZitat
Geschrieben : 05.05.2022 10:56
(@codex)
Zeigt sich öfters Registriert

@ruffys ja mein Sohn ist über 18, der Titel liegt jedoch bei der Mutter. Unterhalt ging immer direkt an die Mutter. Da mein Sohn die Ausbildung kurz vor seinem 18 Geburtstag begann.

Meine Tochter beginnt die Ausbildung im September wird ca 1100 Euro netto verdienen. im Dezember wird sie 17. Der Anspruch entfällt mit Beginn der Ausbildung voraussichtlich. 

Was ist mit dem bestehenden Titel über 153 Euro, bzw. die Vormundschaft / Jugendamt möchte mit Sicherheit eine Anpassung aufgrund meines seit Januar erheblich höheren Verdienstes (ca 1700 netto)

Mehr als den Selbstbehalt von 1160 Euro werde ich nicht behalten dürfen, oder? 

Fahrkilometer zur Arbeit sind nur 4 km. Autokredit (95 Euro) und ein Konsumentenkredit 110 Euro kann ich garantiert nicht gegen rechnen oder?

Wie sieht es mit KFZ, Hausrat, Haftpflicht, Berufshaftpflicht oder Gewerkschafts Beiträgen oder ETF Sparfonds (Rente) aus? 

Danke im Voraus

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.05.2022 12:14
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrechte Registriert

Moin,

 

von 1.100 Euro Brutto bleiben ca. 880,27 Netto über.

Nach der richtigen Herangehensweise von Susi würden 100,00 abgezogen und dann geteilt. Verbleiben 390,14 Euro anrechnungsfähig.

Der Mindestunterhalt für ein 17jähriges Kind beträgt 423,50 Euro (Zahlbetrag und nach Abzug des 1/2 Kindergeld).

Abzüglich der anrechnungsfähigen Ausbildungsvergütung bleibt ein Restbetrag von: 33,36 Euro.

Wenn sie volljährig wird, dann ändert es sich dahingehend, dass die volle Ausbildungsvergütung angerechnet wird und dann verbleibt ein Zahlbetrag von 0.

Das grob über den Daumen.

 

Bezüglich des Unterhaltstitels des volljährigen Sohnes.

Wenn die KM diesen nicht herausgeben will, oder auch kann da beide Kinder auf einen Titel stehen, kann dir dein Sohn völlig unkompliziert schriftlich bestätigen, dass der Titel ungültig ist. Damit hast du dann auch Vollstreckungsschutz. Titel können auch mal verloren gehen und wie bereits beschrieben, wenn ab 18 die KM nichts mehr unternehmen.

 

Gruß

Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.05.2022 12:24
(@codex)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo, 

ich habe heute vom Jugendamt ein Schreiben erhalten.

Ich soll meiner Tochter bzw. der KM nach Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen OLG 423,50 Euro monatlich zahlen.

Mein durchschnittliches Monatseinkommen beträgt 1614,53 Euro (Eingruppierung Gruppe 1 der Unterhaltstabelle.

Einen Autokredit (97 Euro monatlich) und einen Konsumentenkredit 118 Euro monatlich wurde nicht anerkannt. 

Aus meinen "nur" 3 km Arbeitsweg machte man 1,5 km, wurde aber auch nicht angerechnet. 

Unterhaltsbetrag 533 Euro - 109,5 Euro (anteiliges Kindergeld) = 423,50

Hier ist noch eine Kontrollrechnung 1614,53-1160 =454,53 Euro

Nun meine Fragen: Kann ich noch irgendwas machen, dass die Kreditraten anerkannt werden (insbesondere KFZ Kredit war zur Arbeitsaufnahme notwenig) 

Des weiteren habe ich 50 Euro monatlich in einem ETF Fonds zur Altersabsicherung (kann ich das gegen rechnen lassen)

Und müssen die Kilometer zur Arbeit angerechnet werden (egal ob 1,5 oder 3 km)?

Den höheren Unterhalt soll ich natürlich schon ab Mai zahlen obwohl das Schreiben mir heute erst zuging, bzw. am 4.5. das schreiben das ich Einkommen nachweisen soll.

Titulieren soll ich das natürlich auch beim Jugendamt. Ist es evtl besser gerichtlich bzw. über einen Anwalt das rechnen zu lassen und zu titulieren?

 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.05.2022 11:49
(@codex)
Zeigt sich öfters Registriert

Noch eine Anmerkung: Kommt nicht eine Mangelfallberechnung in Betracht? 

Sämtliche Unterhaltsrechner im Internet ziehen ca 82 Euro von meinem Anrechenbaren Einkommen ab.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.05.2022 11:54
(@ruffys)
Zeigt sich öfters Registriert

Deine beiden Kredite wirst du nicht anrechnen lassen können, genauso wenig die Versicherungen. Zwecks deiner privat Rente, wenn du zum mangelfall wirst, wird diese in deinem olg nicht berücksichtigt

Die km 4×2 (hin&rück) ×0,42 ×ca 220 wären 61,6€ im monat. Ob diese komplett anrechnenbar sind muss ein anderer beantworten da du ohne anrechnung nur 30,5 € über dem Selbstbehalt liegst.

Das mit der Bezahlung ab Mai ist richtig da sie dich mit dem erst schreiben in Verzug gesetzt haben. 

Das mit dem neuen Titel solltest du versuchen bis Sep/Okt hinauszuziehen Zwecks dem Ausbildungsgehalt, da dann neu gerechnet werden muss. 

AntwortZitat
Geschrieben : 11.05.2022 13:39
Kakadu59
(@kakadu59)
Rege dabei Registriert

Hallo @codex.

Das hier:

Geschrieben von: @codex

Auch nach mehreren Aufforderungen an die KM und Beistandsschaft hat sie den Titel vom Sohn nicht rausgegeben. 

muß auch niemand... weder die KM zu minderjährigen Zeiten des Kindes, noch das volljährige Kind. Wie hast Du die Forderung um Rückgabe ausformuliert? Hast Du (zB.) im Gegenzug eine aktualisiert neue Unterhaltsberechnung angeboten

zu dem in 403717 Geschriebenen:

Zunächst einmal wird das JA alles unternehmen, um den Mindestunterhalt "herbeizurechnen". Konsumkredite bleiben - nach meinen Erfahrungen - grundsätzlich unberücksichtigt. Deine ETF´s als Altersvorsorge werden nur dann berücksichtigt, wenn sie nachweislich(beleghaft) der Altersvorsorge dienen. Solange Du mit Deinen Unterhaltszahlungen nicht unter den Selbstbehalt kommst, sind die Arbeitswege kompolett anzurechnen

Handelt es sich bei den angebenen 1614,53 € um bereinigtes Nettoeinkommen?

 

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 11.05.2022 14:08
(@codex)
Zeigt sich öfters Registriert
Geschrieben von: @kakadu59

 

Handelt es sich bei den angebenen 1614,53 € um bereinigtes Nettoeinkommen?

 

Nein das ist das direkte durchschnittliche Nettoeinkommen, da sind keine etwaigen 5 % Berufsbedingte Aufwendungen abgezogen, oder sonnst was.

 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.05.2022 14:15
Kakadu59
(@kakadu59)
Rege dabei Registriert

@codex 

Habe es gerade nochmal rechnerisch überflogen:

Bei voller (eventueller) Anrechnung der (normalerweise) berechtigten abzugsfähigen Positionen würdest Du unter den Selbstbehalt fallen; darauf wird sich das JA nicht einlassen (wollen). Da hat das JA reichlich Möglichkeiten, diese nicht anerkennen zu müssen (Beim Arbeitsweg ist es z.B.durchaus legitim Dich auf den ÖPNV zu verweisen...)

Du kannst es nat. versuchen, in dem Du Einspruch gegen die Berechnung des JA einlegst und eine eigene Berechnung vorträgst... (=Mangelfallberechnung)

Sind die vorgetragenen 1614,53 € nur Nettoeinkommen durch (nichtselbstständige) Arbeit? Hast Du auch anders Einkommen (Steuerrückerstattungen)?

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 11.05.2022 14:22
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrechte Registriert

@kakadu59 Weil die Tochter ab September selbst ein ziemlich hohes Ausbildungsentgeld bekommt und der TO deshalb nur noch wenig Unterhalt zahlen muss.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 11.05.2022 15:56
(@codex)
Zeigt sich öfters Registriert
Geschrieben von: @kakadu59

@codex 

Habe es gerade nochmal rechnerisch überflogen:

Bei voller (eventueller) Anrechnung der (normalerweise) berechtigten abzugsfähigen Positionen würdest Du unter den Selbstbehalt fallen; darauf wird sich das JA nicht einlassen (wollen). Da hat das JA reichlich Möglichkeiten, diese nicht anerkennen zu müssen (Beim Arbeitsweg ist es z.B.durchaus legitim Dich auf den ÖPNV zu verweisen...)

Du kannst es nat. versuchen, in dem Du Einspruch gegen die Berechnung des JA einlegst und eine eigene Berechnung vorträgst... (=Mangelfallberechnung)

Sind die vorgetragenen 1614,53 € nur Nettoeinkommen durch (nichtselbstständige) Arbeit? Hast Du auch anders Einkommen (Steuerrückerstattungen)?

Auf den ÖPNV können die mich nicht verweisen... arbeite selbst beim ÖPNV (Bahn)

Ich habe Schichten, fange mal morgens um 3 oder 4 an oder abends um 19/20 Uhr. 

Der restliche ÖPNV (Busse) fahren erst ab 6 Uhr.

Bei den 5% berufsbedingten Aufwendungen gehts mir eher um Berufsbedingte Aufwendungen wie Arbeitsschuhe, Reinigungskosten Arbeitsbekleidung etc... Und letztendlich ist es doch wurscht ob ich meine 2,9 km mit Auto fahre oder mit Fahrrad. 

1614,53 Euro ist mein durchschnittliches Monatseinkommen. Einkommenssteuererklärung wollten die vom Jugendamt nicht, also haben se die auch nicht bekommen (habe eh nur 100 Euro wiederbekommen, da ich den überwiegenden Teil letztes Jahr in einer Umschulung war) 

 

Ich war aufgrund geringerem Einkommen, die letzten 4 Jahre eine Mangelfallberechnung. Habe zeitweise während der Umschulung trotz geringem Einkommen 1040 Euro ALG, 153 Euro jeweils für beide Kinder gezahlt.

Deswegen erwarte ich irgendwo, dass die mir wenigstens 5% berufsbedingte Aufwendungen lassen

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.05.2022 17:16
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrechte Registriert

@codex Dein Wunsch ist zwar nachvollziehbar, manche Unterhaltsleitlinien wie die süddeutschen, sagen aber:

"10.2.1 Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens angesetzt werden. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, so sind sie im Einzelnen darzulegen. Bei beschränkter Leistungsfähigkeit kann im Einzelfall nur mit konkreten Kosten gerechnet werden."

Du müsstest also im Einzelnen belegen wieviel das kostet bzw. erst einmal auflisten. Welches OLG ist denn zuständig (OLG wo das Kind wohnt).

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 11.05.2022 19:40
(@codex)
Zeigt sich öfters Registriert
Geschrieben von: @susi64

@codex Dein Wunsch ist zwar nachvollziehbar, manche Unterhaltsleitlinien wie die süddeutschen, sagen aber:

"10.2.1 Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens angesetzt werden. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, so sind sie im Einzelnen darzulegen. Bei beschränkter Leistungsfähigkeit kann im Einzelfall nur mit konkreten Kosten gerechnet werden."

Du müsstest also im Einzelnen belegen wieviel das kostet bzw. erst einmal auflisten. Welches OLG ist denn zuständig (OLG wo das Kind wohnt).

VG Susi

Das zuständige OLG ist bei mir Brandenburg.

Ich habe mal ein bisschen gegoogelt, wie es mit der Anrechnung von Schulden/Krediten ist.

In den Unterhaltsleitlinien des OLG Brandenburg steht folgendes:

10. Bereinigung des Einkommens

10.1 Steuern und Vorsorgeaufwendungen
Vom Bruttoeinkommen sind Steuern und Vorsorgeaufwendungen abzuziehen. Zu diesen zählen Aufwendungen für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung oder die angemessene private Kranken- und Altersvorsorge sowie die Vorsorge für den Fall der Pflegebedürftigkeit.

Grundsätzlich darf eine zusätzliche Altersversorgung betrieben werden, die unterhaltsrechtlich beim Elternunterhalt bis zu 5 % des Bruttoeinkommens (BGH, FamRZ 2006, 1511) und im Übrigen bis zu 4 % des Bruttoeinkommens (BGH, FamRZ 2005, 1817) betragen kann. Voraussetzung ist stets, dass solche Aufwendungen für die eigene Altersvorsorge tatsächlich geleistet werden (BGH, FamRZ 2007, 793). Aufwendungen des gesteigert unterhaltspflichtigen Elternteils für eine zusätzliche Altersversorgung aber sind unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig, soweit der Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind nicht aufgebracht werden kann (BGH, FamRZ 2013, 616).

10.2 Berufsbedingte Aufwendungen

10.2.1 Pauschale/Konkrete Aufwendungen

Berufsbedingte Aufwendungen sind im Rahmen des Angemessenen vom Arbeitseinkommen abzuziehen. Sie können in der Regel mit einem Anteil von 5 % des Nettoeinkommens angesetzt werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung bestehen. Werden höhere Aufwendungen geltend gemacht oder liegt ein Mangelfall vor, so sind sämtliche Aufwendungen im Einzelnen konkret darzulegen und nachzuweisen.

 

Heißt für mich private Altersvorsorge, in meinem Fall 50 Euro monatlich sind abzugsfähig. 

Berufsbedingte Aufwendungen in der Regel mit 5%, höhere Aufwendungen mache ich ja nicht geltend. Sollte ich dadurch in Mangelfall werden, mache ich die 2,9 Kilometer Arbeitsweg geltend (2,9 Kilometer x 2 Fahrten am Tag x 22 Arbeitstage x 0,3 Euro = 38,28  Euro)

Zum Thema Schulden, finde ich im Netz sehr unterschiedliche Aussagen. Einerseits mindern sie ja das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten, andererseits mindern sie ja auch das zu Verfügung stehende Geld für den Unterhalt.

In meinem Fall, wo ein Kredit bei mir fürs Auto ist, ist dieser notwendig zur Arbeitsaufnahme gewesen. Hier könnte man den Kredit abziehen. Kennt hier jemand dahingehende Urteile oder Fälle?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.05.2022 06:58
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrechte Registriert

@codex Das OLG Brandenburg spricht explizit von "Fahrtkosten", da könnte man hinein interpretieren, dass der Autokredit damit nicht abgedeckt ist. Andere OLGs erklären, dass mit der Entfernungspauschale alle Kosten rund ums Auto abgedeckt sind.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 12.05.2022 08:12
Kakadu59
(@kakadu59)
Rege dabei Registriert

Hallo @codex,

wie sah denn die erneute Aufforderung des JA, Dein aktuelles Einkommen offenzulegen aus? Solltest Du da so einen Fragebogenvordruck ausfüllen?

Kannst Du überhaupt belegen(!), dass der ETF einzig(!) der Altersvorsorge dient und nicht anderweitig Verwendung finden könnte ...?

In den von Dir selbst zitierten Unterhaltsrechtlichen Leitlinien steht aber (nämlich) auch,

Geschrieben von: @codex

Voraussetzung ist stets, dass solche Aufwendungen für die eigene Altersvorsorge tatsächlich geleistet werden (BGH, FamRZ 2007, 793). Aufwendungen des gesteigert unterhaltspflichtigen Elternteils für eine zusätzliche Altersversorgung aber sind unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig, soweit der Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind nicht aufgebracht werden kann (BGH, FamRZ 2013, 616).

Im Übrigen solltest Du bedenken, dass bei Mangelfallberechnung von Dir eine Ausweitung der Arbeitszeit erwartet werden kann (Zitat

Es kann eine wöchentliche Vollzeitbeschäftigung verlangt werden (ca. 40 Stunden); eine wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden braucht aber nicht überschritten zu werden;...

 

 

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 12.05.2022 08:54
Kakadu59
(@kakadu59)
Rege dabei Registriert
@susi64,
(ich stehe gerade etwas auf dem Schlauch), was meinst Du damit, oder worauf bezieht sich das hier:
Geschrieben von: @susi64

@kakadu59 Weil die Tochter ab September selbst ein ziemlich hohes Ausbildungsentgeld bekommt und der TO deshalb nur noch wenig Unterhalt zahlen muss.

VG Susi

🤔 🤔 🤔 

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 12.05.2022 08:56
Seite 1 / 12