Unterhaltsneuberech...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Unterhaltsneuberechnung

 
(@robertk)
Zeigt sich öfters Registriert

Lange Jahre lief es ziemlich ruhig. Die bei mir lebende Tochter 18 will nun eigene Wege gehen und ist bei mir Pubimäßig mit allen Krach, der wohl altersbedingt dazu gehört ausgezogen. Meine drei anderen Kinder leben bei meiner EX und die beiden älteren Kinder 15 und 16 möchten nun keinen Umgang mehr pflegen. Die einzige, welche noch kommen will ist meine 13 jährige.

Bisher hatte ich eine 4 Zimmer Wohnung, welche auch unterhaltsmäßig anerkannt wurde bei der Berechnung des Selbstbehaltes, daher war mein SB 1268 Euro aufgrund des damaligen normalen SB von 900 Euro. Nun überlege ich in eine kleinere Wohnung zu ziehen, da die jetzige wohl bei einer Neuberechnung aufgrund des fehlenden Umgangs nicht anerkannt wird. Auch in Erwähnung ziehe ich es zu meiner Lebensgefährtin zu ziehen. Das würde jedoch meinen Fahrweg zur Arbeitsstätte von 15 auf 60 Entfernungskilometer.

Mit was muss ich nun rechnen, wenn mir eine Neuberechung des Unterhalts in Haus steht. Mein Nettoeinkommen beträgt zur Zeit 1681 Euro. Meine EX hat keinerlei Einkünfte aus ALGII und das wird sich auch nicht ändern vermute ich. Mein ergänzendes ALGII läuft aufgrund des wegfallenden Umgangs und den Auszug meiner Großen aus.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 17.09.2013 23:01
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Robert,

wie Du aus diesem Thread weißt, ist die bei Dir vorgenommene Erhöhung des Selbstbehalts kein Selbstläufer.

Kind (18) fliegt aus der Unterhaltsberechnung raus (da nachrangig). Damit (und mit dem "normalen" notwendigen Selbstbehalt) erhöht sich die Verteilmasse zugunsten der bei Ex lebenden Kinder.

Was Dir bei einer Neuberechnung blühen könnte, wären bei 1681 EUR abzgl. berufsbedingten Aufwand (wenn unverändert zu 2010, dann 165 EUR - wobei die Anerkennung im Mangelfall fraglich wäre) abzgl. SB (jetzt: 1.000 EUR) 516 EUR Kindesunterhalt.

Ziehst Du mit Deiner LG zusammen, könnte der Selbstbehalt weiter abgesenkt werden (und dass die gegenläufigen erhöhten Fahrkosten anerkannt werden, ist - familienrechtlicher Logik folgend - wieder fraglich).

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 18.09.2013 10:27
(@robertk)
Zeigt sich öfters Registriert

Vielen Dank für die Info, aber ich hatte vergessen zu erwähnen, dass die 18jährige nur zur Schule geht (ist im ABI)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.09.2013 21:47
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Vielen Dank für die Info, aber ich hatte vergessen zu erwähnen, dass die 18jährige nur zur Schule geht (ist im ABI)

... aber wohnt nicht mehr bei einem Elternteil.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 18.09.2013 22:03
(@robertk)
Zeigt sich öfters Registriert

Heißt das sie ist nachrangig berechtigt?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.09.2013 22:08
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ja,

Bedingung für die Priveligierung ist: unter 21, in der allg. Schulausbildung und bei einem Elternteil lebend

Gruß Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 18.09.2013 22:19
(@robertk)
Zeigt sich öfters Registriert

Eine ergänzende Frage noch?

Wie verhält sich das auf die Steuerfreibeträge?

Bisher sind 2,0 Kinderfreibeträge eingetragen bei STK ZWEI

Die 18jährige ist ja ausgezogen und geht noch zur Schule und die anderen drei wohnen bei der KM.

Die Steuerklasse ZWEI dürfte ja futsch sein.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.09.2013 19:06
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ja, für die besteht dann kein Anspruch mehr.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 22.09.2013 22:24
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Robert,

der Wechsel von Steuerklasse II nach I, oder anders gesagt der Wegfall des Alleinerziehenden-Entlastungsbetrages, dürfte sich in deiner Einkommensregion mit ca. 30 Euro im Monat weniger Netto bemerkbar machen. Wenn da also 'ne Unterhaltsneuberechnung ansteht, dann bitte aufpassen, dass da gleich mit deinem niedrigeren Einkommen gemäß Steuerklasse I gerechnet wird.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.09.2013 00:46