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Unterhaltsneuberechnug Aussergerichtlich trotz Anwalt?

 
(@viereck)
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Hallo zusammen,

ich wende mich nach reiflicher Überlegung und fruchtlosen Recherchen nun doch einmal mit meinen Gedanken zu euch, in der Hoffnung etwas Licht ins Dunkel zu bringen.

Vorab möchte ich kurz die Umstände meiner Situation schildern und bitte hierbei um respektvollen Umgang, wovon ich allerdings ausgehe 😉

Ich habe eine Sohn, welcher aus einer Flüchtigen Affäre heraus ging.Seit der Geburt meines Sohnes, kämpfte ich um Kontakt mit meinem Kind auch wenn dieser 3 Autostunden entfernt von mir lebt. Mehrere Gerichtsbeschlüsse, Umgangspflegschaften, Paarberatungen, begleitende Umgänge usw. lehnte die Mutter, trotz Strafzahlungen und Androhung von Beugehaft strikt ab.
Schlussendlich, nach mehreren Jahren vor Gericht und keinem Umgang, gab ich meinen Sohn schweren Herzens "frei" um ihm diese Absurden Streitigkeiten (welche mir bis heute völlig unbegründet erscheinen), sowie Umgänge mit Hilfe der Polizei zu ersparen. Ich litt anfangs stark unter dieser Situation, dennoch ist es nach den Jahren für mich nun so und Sollte er eines Tages vor meiner Tür stehen, kann er sämtliche Gedankengänge in meinem für ihn geschrieben Tagebuch nachlesen. Ich bitte euch,  von Umgangsfragen abzusehen.

Nun aber zum eigentlichen "Problem"

Ich bezahle entsprechend eines statischen Unterhaltstittels immer pünktlich und regelmäßig Unterhalt. Mittlerweile bin ich verheiratet und habe zwei weitere Kinder. Bei der Geburt der Kinder bat ich die KM anwaltlich, den Unterhaltstitel entsprechend abändern zu lassen. Dies geschah nie, ich nahm es so hin, da ich für weitere Streitigkeiten keine Kraft hatte.
Kürzlich flatterte nun ein Privater Brief nach Hause, mit der Bitte auf Einsicht bezüglich einer Unterhaltsneuberechnung, da der Sohn nun in einer neuen Altersklasse angelangt ist.

Ich möchte mich dahingehend gerne Anwaltlich absichern lassen. Vor Jahren wurde mir ein Kontaktverbot von Seiten der KM ausgesprochen, aber sie darf sich immer melden und Forderungen stellen sobald ihr danach ist? Ich weiss, dass sie ein Recht auf Einsicht hat. Einsicht bedeutet für mich allerdings "anschauen" und nicht im Wohnzimmerschrank lagern und damit evtl. Hausieren gehen. Wo ist in diesem Falle unser großes Datenschutzgesetz? Ist es möglich, dass sie die Möglichkeit eingeräumt bekommt, meine Unterlagen bei meinem, ggf. Ihrem Anwalt einzusehen, ohne, dass sie Kopien für zu Hause bekommt?

Des Weiteren lese ich aus Ihrem Schriftstück raus, dass sie den Gang vor Gericht vermeiden möchte. Somit gehe ich davon aus, dass sie nunmehr ihre Kosten selbst tragen muss (damals ALG2 Empfängerin). Wie sieht es aus wenn sie sich einen Anwalt nimmt? Können mir die Kosten für ihren Anwalt auferlegt werden? Immerhin könnte sie sich auch einfach auf meine Berechnung einlassen, vor allem dann, wenn die Gegenseite den gleichen Betrag errechnet.

Ausserdem fände ich es interessant zu erfahren wie Gehaltsvorschüsse in die Unterhaltsberechnung einfließen.

Ab wann befinde ich mich in Verzug wenn ich mich weiterhin an den aktuellen Unterhaltstitel halte?

Ich Danke für eure Mühe

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 26.09.2019 13:15
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo,

du befindest dich ab Aufforderung im Verzug und sie hat ein Recht, die Unterlagen zu erhalten und nicht bloß einzusehen. Die Kosten für ihren Anwalt musst du nicht tragen.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 26.09.2019 20:02
(@viereck)
Schon was gesagt Registriert

Danke für deine Antwort LBM,

wie kann ich es denn verhindern in Verzug zu kommen, wenn ich den neuen Betrag nicht kenne? Im Kommenden Monat einen fiktiven Betrag überweisen?

LG

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.09.2019 21:28
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

wie kann ich es denn verhindern in Verzug zu kommen, wenn ich den neuen Betrag nicht kenne? Im Kommenden Monat einen fiktiven Betrag überweisen?

nein. Im Verzug heißt nur das du den errechneten Unterhalt nachzahlen musst.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 26.09.2019 21:41
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Viereck,

Ich bezahle entsprechend eines statischen Unterhaltstittels immer pünktlich und regelmäßig Unterhalt. Mittlerweile bin ich verheiratet und habe zwei weitere Kinder. Bei der Geburt der Kinder bat ich die KM anwaltlich, den Unterhaltstitel entsprechend abändern zu lassen. Dies geschah nie, (...)

Äh, heißt das also, dass dieser statische Titel noch aus der Zeit stammt, als es die beiden jüngeren Kinder noch gar nicht gab - und dass der Zahlbetrag in diesem statischen Titel damals einigermaßen passend zu deinem damaligen Einkommen errechnet wurde?

Falls du nicht inzwischen deutlich (!) mehr verdienst als damals, dann erledigt sich der Fall vielleicht sogar fast von alleine: Schließlich hast du inzwischen drei unterhaltsberechtigte Kinder zu versorgen, d.h. das verfügbare Einkommen muss für drei Kinder reichen statt nur für eines, und deshalb ist es durchaus denkbar, dass für das älteste Kind bei einer korrekten Neuberechnung auch nicht mehr auf dem Zettel stünde als das, was du aufgrund dieses alten Titels ohnehin schon zahlst (ggf. sogar weniger, aber den Titel nach unten abändern zu lassen wäre noch mal ein anderes Kaliber).

Wenn du magst, kannst du ja mal erzählen, wie hoch dein durchschnittliches monatliches Netto ist, und in welcher Altersgruppe die drei Kinder jeweils sind - dann können wir hier mal überschlägig rechnen, welcher Betrag für welches Kind zu Buche schlägt, und du kannst dann den Betrag für das älteste Kind mit dem Betrag aus deinem Titel vergleichen.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.09.2019 22:11
(@viereck)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Viereck,

Äh, heißt das also, dass dieser statische Titel noch aus der Zeit stammt, als es die beiden jüngeren Kinder noch gar nicht gab - und dass der Zahlbetrag in diesem statischen Titel damals einigermaßen passend zu deinem damaligen Einkommen errechnet wurde?

Ja genau, Sie wurde 6 Wochen vor der Geburt von meinem zweiten Kind aufgefordert den Titel zu ändern, tat dies aber nie.
Allerdings habe ich mittlerweile tatsächlich ein höheres Einkommen, dies ist bedingt durch eine Familiäre Notsituation im letzten Jahr, weswegen ich massivst Überstunden geschrubbt habe. Bedeutet, im Zeitraum 10/18-03/19 hatte ich durch Arbeitgebervorschüsse ect. ein deutlich höheres Nettoeinkommen. Aber daran lässt sich nun nichts mehr ändern, ggf bei einer erneuten Unterhaltsberechnung in 2 Jahren wieder.

Wenn du magst, kannst du ja mal erzählen, wie hoch dein durchschnittliches monatliches Netto ist, und in welcher Altersgruppe die drei Kinder jeweils sind - dann können wir hier mal überschlägig rechnen, welcher Betrag für welches Kind zu Buche schlägt, und du kannst dann den Betrag für das älteste Kind mit dem Betrag aus deinem Titel vergleichen.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Gerne!

Kind 1 befindet sich in der Altersgruppe 6-11 für ihn zahle ich bisher 273€ entsprechend des Titels von 2014. Damals war ich ledig.

Kind 2&3 befinden sich in der ersten Altersgruppe.

Mein durchschnittliches bereinigtes Nettoeinkommen liegt bei 2970€
Meine Frau ist nicht erwerbstätig.

LG und einen Schönen Abend

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.09.2019 23:06
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Viereck,

Allerdings habe ich mittlerweile tatsächlich ein höheres Einkommen, dies ist bedingt durch eine Familiäre Notsituation im letzten Jahr, weswegen ich massivst Überstunden geschrubbt habe. Bedeutet, im Zeitraum 10/18-03/19 hatte ich durch Arbeitgebervorschüsse ect. ein deutlich höheres Nettoeinkommen. Aber daran lässt sich nun nichts mehr ändern, ggf bei einer erneuten Unterhaltsberechnung in 2 Jahren wieder.

Hm. Es liegt im Wesen eines Vorschusses, dass er kein aktuelles Einkommen ist, sondern vorweggenommenes Einkommen für die Zukunft, oder einfacher gesagt: dass er in der Zeit danach zurückgezahlt werden muss.

Nun geht es bei jeder Berechnung zukünftigen Unterhalts eigentlich um die Verteilung des zukünftigen Einkommens zwischen dem Zahler und den Empfängern; aber weil man das zukünftige Einkommen nicht mit Sicherheit vorhersagen kann, behilft man sich im Normalfall mit dem Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate. In einem Fall wie deinem, wo Einkommen zwischen verschiedenen Zeiträumen hin und her geschoben wird, wäre es eigentlich nur fair, all diese Vorschüsse und Rückzahlungen aus der Unterhaltsberechnung herauszunehmen, und den Unterhalt anhand deines "normalen" Gehaltes zu berechnen.

Du hattest geschrieben:

Des Weiteren lese ich aus Ihrem Schriftstück raus, dass sie den Gang vor Gericht vermeiden möchte.

Dann besteht zumindest ein bisschen Hoffnung, dass sie obiger Argumentation zugänglich ist.

Falls nicht, wäre das aus meiner Sicht so ein Fall, wo man so heftig wie nur irgend möglich auf Zeit spielen sollte. Je mehr Monate in die endgültige Berechnung einfließen, in denen du keinen Vorschuss mehr erhältst, sondern im Gegenteil sogar Vorschuss zurückzahlen musst, desto besser für dich (d.h. sofern du an einen Richter gerätst, der in so einem Fall trotzdem sklavisch am Prinzip "Geldzufluss im betreffenden Zwölf-Monats-Zeitraum" festhalten möchte).

Ähnliches bei den Überstunden: Auch hier könntest du argumentieren, dass das eine Ausnahmesituation war; dass diese Überstunden zwar in der Vergangenheit angefallen sind, aber in der Zukunft nicht mehr anfallen werden (und falls du von deinem Arbeitgeber irgendeine Stellungnahme in der Art von "Auftragsmangel wegen der allgemein schlechten wirtschaftlichen Lage" bekommen kannst, um so besser). Außerdem kann man, wenn es wesentlich mehr Überstunden waren als es in der Branche üblich ist, auch schon mal versuchen, zumindest einen Teil davon als "überobligatorisches Einkommen" anerkannt zu bekommen, was dann eben nicht oder nicht in voller Höhe in die Unterhaltsberechnung mit einfließt.

Kind 1 befindet sich in der Altersgruppe 6-11 für ihn zahle ich bisher 273€ entsprechend des Titels von 2014. Damals war ich ledig.
Kind 2&3 befinden sich in der ersten Altersgruppe.
Mein durchschnittliches bereinigtes Nettoeinkommen liegt bei 2970€
Meine Frau ist nicht erwerbstätig.

Ausgehend von diesen Zahlen: bereinigtes Netto von 2.970 Euro ist zunächst Zeile 4 der Düsseldorfer Tabelle. Schau aber bitte auf Anmerkung 1 in der Düsseldorfer Tabelle, denn du hast nicht zwei Unterhaltsberechtigte, sondern auf alle Fälle die drei Kinder und eventuell außerdem deine nicht erwerbstätige Frau (wenn das jüngste Kind jünger als drei Jahre ist, dann sollte sie problemlos als dir gegenüber unterhaltsberechtigt durchgehen, sonst ist das sozusagen Verhandlungsmasse). Je nachdem geht es für dich auf alle Fälle runter in Zeile 3, wenn deine Frau als unterhaltsberechtigt anerkannt wird, sogar in Zeile 2.

Ich nehme mal den für dich ungünstigeren Fall, also Zeile 3. Das wäre dann ein Zahlbetrag von 345 Euro für das ältere Kind (im Vergleich zu den 273 Euro laut Titel also schon etwas mehr), für das mittlere Kind sind es 288 Euro, und für das jüngste Kind entweder ebenfalls 288 Euro oder aber 285 Euro, je nachdem ob es sich im Sinne des Kindergeldes um ein zweites oder ein drittes Kind handelt (d.h. je nachdem, ob ihr für dieses Kind 204 Euro oder 210 Euro Kindergeld erhaltet).

Kontrollrechnung: Insgesamt sind dies Unterhaltsansprüche von ca. 920 Euro, von deinen 2.970 Euro bleiben somit etwas mehr als zweitausend Euro übrig, das ist deutlich mehr als dein Selbstbehalt von 1.080 Euro und auch mehr als der Bedarfskontrollbetrag der 3. Zeile, der beträgt nämlich 1.400 Euro. Somit keine Möglichkeit, mit so einer Begründung den Unterhalt zu senken.

Wenn deine Frau als unterhaltsberechtigt gilt, dann wäre es wie gesagt Zeile 2, und somit für das älteste Kind 325 Euro.

Zurück zum Ausgangspunkt mit dem Vorschuss und den Überstunden. Wenn dein realistisches Einkommen z.B. ca. dreihundert Euro weniger beträgt, statt 2.970 Euro also 2.700 Euro oder weniger, dann wärest du zunächst in Zeile 3 der Düsseldorfer Tabelle, und die Herabstufung analog zu dem, was ich soeben geschrieben habe, würde dich nach Zeile 2 bzw. Zeile 1 bringen. Zeile 1 wäre dann bereits der "Mindestunterhalt" für das älteste Kind - und mit weniger als diesen 304 Euro wirst du wohl kaum davonkommen.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.09.2019 00:15
(@viereck)
Schon was gesagt Registriert

Wow Malachit,

ich danke Dir für diese ausführliche Antwort und deine Mühen.

Auf Grund der Tatsache mit den Vorschüssen, hielt ich es für Sinnvoll in diesem Fall meinen Rechtsanwalt zu rate zu ziehen, in der Hoffnung, dieser kann das Bestmögliche für mich rausholen. Über den Weg des JA wird es für mich schwer entsprechend Stellung zu beziehen.

Die Idee mit dem rauszögern und späteren Abrechnungsnachweisen hatte ich in der Tat auch schon, wenn lediglich der vergangene November raus ist, senkt das den Durchschnitt erheblich. Da wir erst ende Oktober den Termin beim Rechtsanwalt haben, habe ich ein klein wenig Hoffnung es so weit zu bekommen wobei sich dann ja auch ein kleiner Rückstand bildet.

Ich halte euch auf dem Laufenden

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.09.2019 00:41
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Viereck,

noch zwei Nachträge zu meinem vorigen Beitrag.

Erstens, vielleicht ist dieser statische Titel derzeit sogar ein Glücksfall für dich. Wenn Madame es darauf ankommen lassen will und vor Gericht zieht, dann bemisst sich der Streitwert des Verfahrens nach dem strittigen Teil des Unterhalts, hochgerechnet auf ein Jahr. Die monatlichen 273 Euro sind aber gerade nicht strittig, da bereits tituliert - da bleibt also m.E. nur ein Streitwert von ca. eintausend Euro. Bei so einem recht niedrigen Streitwert verdient der Anwalt allerdings nicht viel, d.h. Madame würde sich schwertun, dafür einen guten und engagierten Anwalt zu finden - normalerweise reißen sich um solche Fälle allenfalls jene prekären Familienrechtsanwälte, denen mangels Kundschaft gerade fürchterlich langweilig ist.

Zweitens, lies dir den Brief von Madame noch mal genau und in Ruhe durch. Geht es ihr vielleicht "nur" um die Änderung der Altersgruppe, weil das Kind neulich 6 Jahre alt geworden ist? Dann überlege dir, ob du ihr nicht vielleicht einfach das folgende Angebot machen willst: Deine bisherige Zahlung von 273 Euro entsprach für die Altergruppe "0 bis 5 Jahre" ziemlich genau dem aktuellen Zahlbetrag laut Düsseldorfer Tabelle gemäß Zeile 2, das wären nämlich 270 Euro gewesen. Du könntest dich ihr gegenüber bereit erklären, analog dazu nun 325 Euro zu zahlen, was ebenfalls Zeile 2 ist, aber halt für die Altersgruppe "6 bis 11 Jahre". Ein Hinweis auf Anmerkung 1 der Düsseldorfer Tabelle sowie auf deine beiden weiteren Kinder und deine nicht erwerbstätige Frau kann dabei sicher nicht schaden. Du kannst dieses freiwillige Angebot im übrigen auch gerne an die Bedingung knüpfen, dass sie Anwälte, Behörden und Gerichte aus dem Spiel lassen soll, und auch der Titel unverändert bleiben möge. Wenn sie diesem bis auf weiteres zustimmt, dann hast du deine Ruhe, sie hat ihre Ruhe, und wahrscheinlich sind diese 325 Euro sowieso ziemlich nahe dran an dem, was dir so oder so blühen würde.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.09.2019 00:57