😉 ...angekommen...
Guten Morgen zusammen,
der gegnerische Schriftsatz mit den Unterlagen ist dann doch mal eingetrudelt... und den stell ich jetzt mal hier ein:
In der Familiensache xy gegen xy
1. wird zunächst zu den Einkommensverhältnissen der Klägerin mitgeteilt, dass die Kuzrarbeit der Fa. Z bis zum 28.02.2011 verlängert ist. Die Kurzarbeit betrifft auch die Abteilug, in der die Klägerin tätig ist. Die tarifl. Wochenarbeitszeit der Klägerin beträgt aber derzeit noch 35 Std., weil sie Urlaubs- und Krankheitsvertretungen vornehmen muss/konnte. Anderenfalls wäre sie ebenfalls bereits seit Jan. 2010 wieder in Kuzarbeit.
Beweis: Bestätigung der Fa. Z zur Kurzarbeit un tarifl. Wochenarbeitszeit
Wir überreichen zum Beleg der Einkommensverhältnisse der Klägerin ergänzend die Lohnabrechnungen für Dez. 09 bis Juli 2010. Die Klägerin hat ein Nettoeinkommen von rd. 2.000 monatlich.
Beweis: Lohnabrechnungen
Da die Reduzierung der Wochenarbeitszeit durch den Arbeitgeber zur Verhinderung von Entlassungen und zur Vorbereitung der Kurzarbeit erfolgte, kann es sich die Klägerin auch nicht einfach aussuchen und nun wieder 40 Std. arbeiten.
Beweis: Änderungsmitteilung, Bestätigung der Wochenarbeitszeit
2. Nunmehr können auch die vom Senat angeforderten Unterlagen zur ETW vollständig vorgelegt werden. Wie bitten die zeitlich verspätete Einreichung zu entschuldigen. Die Abrechnung der HV hat leider auf sich warten lassen und erfolgte erst im Juli 2010. Wir überreichen nun folgende Unterlagen:
-Wohnmitvertrag seit dem 01.05.09
-Gesamtabrechnung für das Jahr 2009 (kein Wirtschaftsplan, sondern die allg. Abrechnung, Anm. von mir!)
-Grundsteuerbescheid folgt (s. aber Pos. Nebenkostenabrechnung)
-Bescheinigung der Bank vom 23.01.10, getrennt nach Tilgung und Zinsleistungen)
-Kontoauszüge über die Abbuchungen der Bank, Lebensvers. sowie Hausverwalterkosten
-Lebensvers. der XX zur Finanzierung der Wohnung
-Kontoauszug Bauspardarlehn 2009
-Zinsaufschlüsselung der Bank, Auszahlungsabrechnung Stand 10.01.09
Die oben genannten Belege führen auf Seiten der Klägerin zu folgenden Einnahmen 2009 durch die ETW:
Miete 260,00 EUR
Betriebsk. 70,00 EUR
Heiz-/Warmw. 40,00 EUR = 377,00 EUR
377,00 x 8 Mon. (seit 1.5.09 vermietet, vorher Leerstand= 3.016,00
abzügl. Nebenkostennachzahlung 180,05 = 2.907,95 EUR
Demgegenüber stehen die folgenden Kosten der ETW im Jahre 2009:
Bank v. 1.1.09 bis 31.10.09: 10 Monate nur Zinsen, ohne Tilgung 298,35 monatlich
Bank vom 1.11.09 bis 31.12.09: 2 Monate Zinsen 157,59 "
Bank vom 1.11.09 bis 31.12.09: 2 Monate Tilgung 140,75 "
Bauspardarlehn 75,94 "
Bauspardelehn VL(Anm.:Vermögenswirksamen Leistungen des AG!) 26,59 "
LV 52,08 "
HV 198,94 " = 949,84 EUR monatlich
Insgesamt sind daher im Jahr 2009 Kosten in Höhe von insg. 7.818,00 EUR aufgewendet worden. Die Whg. hat zu Einnahmen in Höhe von 2.907,95 geführt, wobei Kosten in Höhe von 7.818,00 entgegen stehen, so dass sich ein Minusbetrag im Jahr 2009 von 4.910,05 jährlich ergibt. Monatlich bedeutet dies für die Klägerin ein Miuns-Betrag von 409.17 für das Jahr 2009.
Selbst wenn die Whg. keinen Leerstand aufweist wie noch anteilig im Jahr 2009, hat die Klägerin stets einen Minus-Betrag in Höhe von rund 300 EUR auszufangen. Die Whg. steht auch zum Verkauf, ist bisher jedoch schlichtweg nicht zu verkaufen. Die Klägering "hängt" leider in der Verantwortung rund um die ETW, die ja als gutes Anlageobjekt verkauft worden war. Sie ist inzwischen eines Besseren belehrt worden (Und da Dummheit ja nicht strafbar ist, soll gefälligst ihr Exmann Bad-Bank spielen!!! kleine zynische Anmerkung von mir :gunman:)
Der Vollständigkeit halber nehmen wir noch Bezug auf die Nebenkostenabrechnung 2009, die mit Gesamtkosten von 1.295,95 schließt. Davon in Abzug zu bringen sind die bis dahin mit monatlich 117,00 EUR voruas gezahlten Nebenkosten. In der Nebenkostenabrechnung ist die Grundsteuer mit 91,24 EUR mit angeführt.
Soweit das Gericht noch weitere Aufschlüsselung für erforderlich hält, bitten wir um entsprechende Mitteilung, gehen jedoch davon aus, dass die wirtschaftliche Misere um die ETW deutlich ist.
Vor diesem Hintergrund war die ETW auch gänzlich außer Acht belassen in der Unterhaltsberechnung.
Der Vollständigkeit halber wird auch noch Einkommenssteuerbescheid der klägerin für das 2008 überreicht, mit dem Hinweis darauf, dass sich die Einkünfte im Jahr 2009 aufgrund der Kurzarbeit reduziert hatten und noch nachzusversteuern sind. Die Klägerin konnte die Steuererklärung 2009 noch nicht abfassen, da die Abrechnung der HV noch fehlte.
Eine Steuererstattung wird im Jahr 2010 geringer ausfallen.
Die Klägerin wird aller Voraussicht nach zu einer Steuernachzahlung herangezogen werden, das das gezahlte Kurzareitergeld nicht versteuert ausgezahlt wurde. D.h., die entsprechenden Steuern für die Beträge weden mit der möglichen Erstattung für 2009. Mit einer einkommenserhöhenden Steuererstattung ist daher nicht zu rechnen in 2010.
_____________________________________________
Der Schriftsatz geht noch weiter, aber ich belasse es jetzt erstmal dabei, weil hier geht es dann um das gem. Kind, den sog. Dienstwagen.
Die Geschichte mit der Steuererstattung find ich schon mal interessant, weil an den Verlusten aus Vermietung soll er sich beteiligen, aber an den Erstattungen darf er nicht partizipieren...
Weiter fällt mir auf, dass es zwar richtig ist dass das Kurzarbeitergeld nachversteuert werden muss, aber bei so horrenden Verlusten er ETW soll nix mehr bei rumkommen?!?
Bei der Dez.-Abrechnung ist mir folgendes aufgefallen:
als Gesamtbrutto taucht folgender Betrag auf: 43.477,44 EUR
Steuer-Brutto 42.169,95
SV-Brutto RV 42.169,95
RV-Brutto DEÜV 3.409,57
KUG RV-Bem-Brutto 3.409,57
Heißt das jetzt das sie 3.409,57 EUR an Kurzabeitergeld gezogen hat? und sind diese dann rechnerisch auf das Steuer-Brutto hinzuzurechnen, d.h. sie hat tatsächlich 46.887,01 EUR gehabt?
Ich hoffe das mir dazu jemand von Euch Cracks was sagen kann. Und natürlich hoffe ich auch auf weitere Anmerkungen, den es gilt ja zu erwidern.
Sorry, das es soviel Text ist...
Gruß
PP
Moin PP,
ich muss da - ohne den ganzen Thread nochmal im Detail nachzulesen - noch mal nachhaken:
- wo liegt angesichts dieser Zahlen die Unterhaltsbedürftigkeit der Dame? Ein Brutto-Einkommen von über 40 TEUR p. a. haben die meisten 4-köpfigen Familien nicht!
- worin besteht der (unterhaltsauslösende) "ehebedingte Nachteil"?
- warum soll Dein LG für Verluste aus Vermietung & Verpachtung aufkommen? Das ist angesichts der genannten Zahlen schlicht ein schlechtes Investment, von dem die Dame sich schleunigst trennen sollte. Die juristische Basis, zur Kompensation solcher Verluste den Ex-Mann heranzuziehen, erkenne ich nicht.
- gleiches gilt für die Kompensation der Kurzarbeit: Was hat Dein LG damit zu tun? Ist die Kurzarbeit ein ehebedingter Nachteil - oder nicht doch ein Teil des persönlichen Lebensrisikos, für das ein erwachsener Mensch so lange nach der Trennung einfach selbst einstehen muss, ohne einen Ex-Partner hierfür finanziell in die Pflicht nehmen zu können? Die Dame ist ja nicht von akuter Armut bedroht...
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Hallo @Brille,
ich hätte auch keine Lust den ganzen Thread nochmal zu lesen :), wollte aber mal so ein Gerichtsprozedere in der Gänze darstellen...
Zu deinen Fragen:
1) eine berechtigte Frage, die uns wahrscheinlich nur das OLG beantworten kann, denn die sehen einen Anspruch auf BU (Kind 6 Jahre alt)
2) es gibt keinen ehebed. Nachteil, so zumindest vom AG festgestellt, die Gegenseite zieht ja auch auf elternbez. Gründe ab und Alter des Kindes (unzumutbar Vollzeittätigkeit und die Ehe wäre so angelegt gewesen, dass sie sich der Erziehung und Pflege des Kindes widmet, Beweis soll dafür die angemeldete dreijährige Elternzeit sein)
3) Weil das OLG sagt, die ETW ist eheprägend und somit sind Mieteinnahmen und die Kosten zu berücksichtigen. Die Verluste aus dieser ETW sind aber höher als die Einnahmen, verringern dementsprechend ihr ber. Nettoeinkommen und somit wird er indirekt zur Finanzierung der ETW herangezogen.
Hier wird mein LG jedoch ihre betriebl. AV anführen, denn diese beträgt sage und schreibe bis zum heutigen Zeitpunkt 1.200 EUR (zwar arbeitgeberfinanziert) und somit ist keine weitere sek. Altersversorgung vonnöten.
Ob sich das OLG dem anschließt, bleibt abzuwarten.
4) tja, diese Konstellation ist schon schwieriger: Fakt ist, das die Firma Kurzarbeit angemeldet hat und Ex auch eine zeitlang kurzgearbeitet hat. Gleichsam hat die Fa. im Vorfeld die Arbeitszeit von 40 Std. auf 35 Std. reduziert.
Die 40 Std. waren mal eine sog. Einzelvertragliche Vereinbarung, d.h. die MA haben sich "verpflichtet statt der üblichen 35 Std. nun 40 Std. zu arbeiten, natürlich mit entsprechendem Lohnausgleich. Diese einzelvertragliche Vereinbarung wurde mit Beginn 1.3.09 vom Arbeitgeber "aufgekündigt" und dann wurde nochmals kurzgearbeitet, sprich 28 Std. und für diese Differenz gab es dann Kurzarbeitergeld.
Und ich gehe davon auch das die Ex auch nicht mehr zur 40 Std.-Woche zurückkehren wird, was ich ehrlich gesagt auch nachvollziehen kann...
Ergo ist ihr Grundgehalt auch dementsprechend gesunken und die Gerichte ziehen ja immer das Gehalt aus dem Vorjahr zur Berechnung heran.
Ich hoffe ich habe es verständlich aufbereiten können.
Gruß
PP
Moin PP,
1) eine berechtigte Frage, die uns wahrscheinlich nur das OLG beantworten kann, denn die sehen einen Anspruch auf BU (Kind 6 Jahre alt)
so gesehen kann man den BU natürlich auch auf 42-jährige Jungesellen ausdehnen, die im Hotel Mama wohnen und weder kochen noch bügeln können...
Was nichts daran ändert, dass man von einem Einkommen in der Gegend von 40 Mille (plus KU plus KG) sehr auskömmlich leben kann. Der Unterhaltsgrundsatz lautet schliesslich "...wer ausserstande ist, sich selbst zu unterhalten...". Alles andere sind abenteuerliche anwaltliche Konstrukte.
die Ehe wäre so angelegt gewesen, dass sie sich der Erziehung und Pflege des Kindes widmet, Beweis soll dafür die angemeldete dreijährige Elternzeit sein
sorry, aber das beweist doch genau das Gegenteil: Wenn die Elternzeit befristet war und inzwischen vorbei ist, war dieses Modell ja gerade NICHT auf Dauer angelegt. Auch einen ausdrücklich befristeten Arbeitsvertrag kann man nachträglich nicht dahingehend umdeuten, die Vertragsparteien hätten damit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründen wollen.
3) Weil das OLG sagt, die ETW ist eheprägend und somit sind Mieteinnahmen und die Kosten zu berücksichtigen.
wird Deine LG wegen dieser Eheprägung dann auch an eventuellen Gewinnen aus Vermietung oder Verkauf beteiligt? Ansonsten würde das ja keinen logischen Sinn machen.
Ich habe den Eindruck, die Dame jammert auf hohem Niveau...
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Moin PP,
Den BU konstruiert das OLG so, indem es ihr einen Betreuungsbonus zubilligen will...
auch bei einem Betreuungsbonus hat die Dame real ja nicht weniger Geld in der Tasche; ihr Einkommen wird nur nicht in voller Höhe angerechnet. Verdient Dein LG Millionen - oder wie sonst erklärt sich das Einkommensgefälle, nach dem bei einem eigenen Jahresbrutto von über 40 Mille überhaupt noch zusätzlicher nachehelicher Unterhalt ausgeurteilt werden kann? Falls ja: Warum heisst das dann "Betreuungsunterhalt" und nicht "Aufstockungsunterhalt"? Die Dame ist doch auch ohne jegliche Zuwendungen von Dritten in der Lage, sich selbst zu ernähren und dabei einen durchaus feudalen Lebensstil zu pflegen.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Hallo @Brille,
Millionen verdient er nicht, aber schon recht gut. So 3.800,00 EUR netto (noch nicht bereinigt). Davon gehen dann 3 x KU ab, 1 x Betreuungskostenanteil Kita = 1.272 EUR, 80, 61 EUR Berufsunfähigkeitsvers. macht ein ber. Netto von ca. 2450 EUR.
eine zusätzliche AV ist bereits enthalten, da er Entgeltumwandlung macht.
Gruß
PP
Hi
Noch was zur ETW.
Bank vom 1.11.09 bis 31.12.09: 2 Monate Tilgung 140,75 "
Bauspardarlehn 75,94 "
Bauspardelehn VL(Anm.:Vermögenswirksamen Leistungen des AG!) 26,59 "
LV 52,08 "
Dies ist Vermögensbildung, welche ja nun wirklich nicht in einen Unterhaltsanspruch hineinfliesst, schlapp 300€. Werden die dann etwa auch noch mit 4% vom Brutto für die priv. Altersvorsorge bei der Bereinigung herangezogen?
Ich finde das ganz schön frech von der Gegenseite.
HV 198,94
Soll das eine Hausratsversicherung sein?
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hi Oldie,
ja ist schon klar das das Vermögensbildung ist. Und das OLG hat in einem Beschluss mitgeteilt das hier die 4 % Altersversorgung in Betracht kommt...
Mit HV meine ich Hausverwalter.
Aber ich habe jetzt schon mal eine Stellungnahme verfaßt, die ich hier mal einstelle: (Achtung wieder viel Text!)
zu dem Schriftsatz der Gegenseite vom 19.07.10 nehme ich wie folgt Stellung:
1. Einkommensverhältnisse der Klägerin
Fakt ist, dass derzeit keine Kurzarbeit seitens der Klägerin geleistet wird, dies zeigt sich auch durch die vorgelegten Abrechnungen, in den kein Kurzarbeitergeld mehr ausgewiesen ist.
Eine Kürzung der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Std. auf 35 Std., stellt keine Kurzarbeit dar, sondern die Rückkehr auf die tariflich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit in der Metall- und Elektroindustrie.
Desweiteren fällt bei den Abrechnungen auf, dass z.B. in der Januar Abrechnung ein Posten "Kürzung ATZ od. Teilmon" auftaucht. Hierbei handelt es sich um eine Lohnkürzung aufgrund Erkrankung von <Kind>. Für diese Tage erhält die Klägerin Lohnersatzleistungen seitens der Krankenkasse. Diese Bescheinigungen werden regelmäßig nicht von der Klägerin vorgelegt, obwohl auch hier die Leitlinien eindeutig aussagen, das Krankengeld Einkommen ist.
Und das Lohnersatzleistungen geleistet werden, beweist auch der Einkommensbescheid aus 2008, Seite 4, 4. Absatz aus den Erläuterungen.
Dort heißt es: Leistungen nach §32 b Absatz 1 Nr. 1 EStG (z.B. Lohnersatzleistungen) i.H.v. 551 EUR wurden mit 551 EUR in die Berechnung des Steuersatzes einbezogen.
Was noch auffällt, ist das die Dezember Abrechnung noch einen Steuerfrei-betrag in Höhe von 2.500 EUR ausweist, die Januar Abrechnung keinen Steuerfreibetrag, ab März plötzlich einen Steuerfreibetrag von 2.000 EUR und ab Mai 2010 nur noch 1.000 EUR. Diese Freibeträge kann sich die Klägerin aufgrund der ETW eintragen lassen.
Bei diesen ganzen Sachen wird deutlich, wie die Klägerin versucht ihr wahres Einkommen zu verschleiern.
Unbestritten ist wohl, dass die Klägerin derzeit ein monatliches Einkommen von 3.409,17 EUR brutto erzielt (siehe Gehaltsabrechnungen Februar und März), zuzüglich Urlaubsgeld 81,15 EUR pro Urlaubstag, betriebliche Sonderzahlung (Weihnachtsgeld; 55 % vom durchschnittlichen Brutto) sowie eine weitere betriebliche Sonderzahlung ERA-BV und Erfolgsbeteiligung. (Siehe beigefügte Anlagen)
Demnach verdient die Klägerin:
12 x 3.409,17 EUR = 40.910,04 EUR
Urlaubsgeld 30 x 81.15 = 2.434,50 EUR
Weihnachtsgeld = 1.875,00 EUR
Erfolgsbeteiligung = 800,00 EUR*
Betriebl.Sonderz. ERA = 500,00 EUR*
*geschätzt, auf Basis der vorliegenden Gehaltsabrechnungen 2008, da die Gegenseite keinerlei Auskünfte dazu gemacht hat
Demnach kommt die Klägerin auf ein Bruttoeinkommen in Höhe von 46.519,54 EUR.
Dies entspricht einem monatlichen Nettoeinkommen 2.311,49 EUR ohne eingetragenen Steuerfreibetrag. (siehe beigef. Ausdruck)
Bei Nutzung eines Steuerfreibetrages (hier nur 1.000 EUR, wie derzeit auf ihrer Abrechnung aufgeführt) kommt die Klägerin auf ein Nettoeinkommen von 2.344,96 EUR. (siehe beigef. Ausdruck)
Dies widerlegt die Aussage der Gegenseite, die Klägerin verfügt nur über rd. 2.000 EUR monatlich!
Der Vollständigkeit halber möchte ich noch kurz auf die Steuerrückerstattung bzw. angekündigte Steuernachzahlung der Klägerin Stellung nehmen.
Gemäß der Hammer Leitlinien sind Steuererstattungen als Einkommen in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie "fließen". Nachweislich der Einkommens-steuerklärung 2008 ist die Steuererstattung in Höhe von 2.696,56 EUR im März 2010 an die Klägerin überwiesen worden.
Auch wenn diese Erstattung u.a. auf die Verluste aus der ETW resultieren, kann es meines Erachtens nicht sein, das ich unterhaltsrechtlich für die Verluste herangezogen werden soll, an der daraus resultierenden Erstattung jedoch nicht partizipieren soll. Von daher ist die Erstattung auf Seiten der Klägerin voll zu berücksichtigen.
Zu der angekündigten Steuernachzahlung, so wird diese bestritten! Eine überschlägige Berechnung mit dem Wiso-Steuerprogramm, auf Datenbasis der Dezember Abrechnung der Klägerin ergibt trotz Bezug von Kurzarbeiter-geld noch eine Steuererstattung von über 1.000 EUR. (s. beigef. Ausdruck)
Eine Steuernachzahlung wäre auch verwunderlich, bei den mitgeteilten Verlusten der Klägerin in 2009 in Höhe von über fast 5.000 EUR für die ETW.
Da nicht alle steuerrelevanten Daten vorliegen ist es sogar sehr wahrscheinlich das eine höhere Steuererstattung erfolgt.
2. ETW der Klägerin
Ein Wirtschaftsplan, wie vom Senat gefordert wurde nicht vorgelegt, sondern lediglich die jährliche Abrechnung der Hausverwaltung.
Schon bei Durchsicht der Abrechnung fällt auf, dass z.B. die Heizkosten dort mit 638,57 EUR aufgeführt sind. Dies entspricht einer monatlichen Vorauszahlung von 53,20 EUR, ausweislich des beigefügten Mietvertrages betragen die Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser "nur" 40,00 EUR. Schon in der Abrechnung 2006 des Verwalters waren die Heizkosten mit über 500,00 EUR angegeben, demnach konnte die Klägerin damals schon nicht mit 40,00 EUR Heizkostenvorauszahlung auskommen.
Weiterhin fällt auf das die Abrechnung Rückstellungen in Höhe von 585,20 EUR enthält sowie Verwalterkosten in Höhe von 249,90, Nebenkosten des Geldverkehrs mit 18,72 EUR, Buchungsgebühren WG mit 28,47 EUR, Instandhaltungskosten mit 297,99 EUR.
Die von der Gegenseite angeführten 91,24 Grundsteuer konnten in der Abrechnung nicht gefunden werden! Sind im Übrigen auch auf den Mieter umlegbar, wie aus dem Mietvertrag hervorgeht.
Zu den aufgeführten Kosten, insbesondere der Kreditbelastungen, sei folgendes angemerkt:
Da die Whg. ja mittlerweile getilgt wird und zwar mit 140,75 EUR bei der SEB Bank und mit mind. 76,00 EUR (12 x 75,54 + 26,59 Verm. Leistungen des Arbeitgebers = 1.225,56 ./. 306,72 Darlehenszinsen) bei der Badenia Bausparkasse entspricht dies einer monatlichen Tilgungsleistung von 216,75 EUR.
Hinzu kommt die angegebene Lebensvers. bei der HUK Coburg, die zur Tilgung der Wohnung bei Laufzeitende vorgesehen ist, wie auch aus dem Anschreiben der SEB Bank vom 20.10.09 auf Seite 2 ersichtlich ist.
Dort heißt es: "Der guten Ordnung halber weisen wir Sie darauf hin, dass zum Ablauf HUK Coburg Lebensversicherung am 1.10.2024 eine voraussichtliche Leistung in Höhe von 25.361,00 EUR und zum Ablauf der Deutscher Ring Lebensversicherung eine voraussichtliche Leistung in Höhe von 8.000,00 EUR zur Auszahlung kommen wird."
Demnach ist auch die Prämie der Lebensvers. Tilgungsleistungen. Somit tilgt die Klägerin insgesamt 268,83 EUR. Dieser Betrag übertrifft bei weitem 4 % des Vorjahresbrutto als sekundäre Altersversorgung.
Im Übrigen wird bestritten, dass die Klägerin hier überhaupt die Tilgungsleistungen im Rahmen der 4 %-igen sek. Altersversorgung geltend machen kann, da dies einer Angemessenheitsprüfung, wie sie der Bundesgerichtshof am Ende verlangt, nicht standhält.
Die Klägerin verfügt neben der gesetzlichen Rentenversicherung noch über eine Betriebsrente. Schon im Rahmen des Versorgungsausgleichs betrug die unverfallbare Anwartschaft der Betriebsrente 1.125,00 EUR.
Und diese Betriebsrente wird noch weiter steigen, da die Klägerin mindestens noch 20 Jahre arbeiten muss.
Die Klägerin ist damit mehr als gut im Alter versorgt und eine weitere sek. Altersversorgung führt zu einer Über-Vollversorgung.
Damit wird auch deutlich, dass diese Eigentumswohnung nie als Altersversorgung gedacht war, sondern als Vermögensbildung. Gekauft als Steuersparmodell, die sich von selbst durch Mieteinnahmen und Steuereinsparungen finanziert und danach gewinnbringend verkauft werden kann, so zumindest die Versprechen der damaligen Verkäufer.
Diese ETW ist einseitige Vermögensbildung der Klägerin und von daher unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen.
Zu dem Vorbringen der Gegenseite, das schon versucht wurde, diese ETW zu verkaufen, sei der Senat darauf hingewiesen, dass die ETW gerade mal ein halbes Jahr bei Immobilienscout24 inseriert wurde. Dies dürfte wohl nicht ausreichen um plausibel Verkaufsbemühungen darzulegen.
(Rest zu dem Schreiben der Gegenseite folgt noch)
Für Anregungen, Kritik bin ich dankbar.
Gruß
PP
Moin PP,
ein paar kleine Anmerkungen von mir.
Fang mit dem Betreuungsthema an (und der drohenden teilweise Außer-Acht-Lassung von Exchen´s Vollzeitgehalt).
Gegen-RAtte an OLG:
Unterhalt für die Antragsgegenerin nach den tatsächlichen Einkommensverhältnissen wird auf die Rechtssprechung des BGH, XII ZR 102/08 hingewiesen. Es würde inzwischen der Rechtssprechung des BGH entsprechen, dass neben der Betreuung eines Kindes, eine mehr als halbschichtige Tätigkeit nicht gefordert werden kann. Daher kann eine mehr als halbschichtige Tätigkeit der AG'in auch nicht gefordert und in eine Unterhaltsberechnung eingestellt werden!
Eben diese Pauschalierung gibt es nicht (das sagt sie auch selbst im nächsten Satz), sowohl BGH XII 134/08
http://www.vatersein.de/News-file-article-sid-1896.html
Deshalb verbietet es sich entgegen der Auffassung der Antragsstellerin auch, vom Einkommen des Unterhaltsberechtigten einen pauschalen Betreuungsbonus abzuziehen (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 444 zu § 1615 l BGB). Die Frage, ob ein eigenes Einkommen des unterhaltsbedürftigen Elternteils, das dieser neben der Kindesbetreuung erzielt, bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist, richtet sich allein nach § 1577 Abs. 2 BGB. Danach ist stets auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abzustellen (Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 444 zu § 1615 l BGB) ...
als auch die Leitlinien des OLG Hamm setzen die Betrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls voraus (unter 10.3):
Fallen keine konkreten Betreuungskosten an, kann – sofern besondere Erschwernisse dargelegt werden – ein Teil des Einkommens nach Billigkeitsgrundsätzen entsprechend § 1577 Abs.2 S. 2 BGB (für den unterhaltsberechtigten Ehegatten vgl. Nr. 17.3) anrechnungsfrei bleiben (Betreuungsbonus) ...
Genau dieser Anforderung der Einzelfallbetrachtung wird das Urteil der Ausgangsinstanz gerecht, da der Richter in seiner Billigkeitsabwägung deutlich auf den „substanzierten“ Vortrag von Ex eingeht (oder hat sich eine wesentliche Neuerung in der Sachverhaltsschilderung ergeben ?):
Im Übrigen ist es nicht ersichtlich, inwieweit die vollschichtige Arbeit der Ehefrau wegen überobligationsmäßiger Belastung zu einem Unterhaltsspruch der Ehefrau führen sollte.
Das gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der im Schriftsatz der Ehefrau geschilderten Tagesabläufe ...
... Eine überobligationsmäßige Belastung der Ehefrau ist von dieser konkret bislang nicht nachgewiesen worden ...
Zur vermieteten Etagenwohnung:
Bei der verwirrenden Aufstellung der Gegenseite könnte man derzeit einen monatlichen Gewinn in Höhe von ca. 21 EUR ermitteln.
Eine einfache (!) Netto-Darstellung der Kalkulation:
Netto-Kaltmiete: 260 EUR
Abzgl. monatlich:
Zinsen Bankdarlehen 157,59 (Wieso zählt die gute Madame Zinsen bis Oktober und Zinsen ab November für die Kalkulation pro Monat zusammen ????)
Zinsen Bausparkasse 32,23 (gem. Schilderung vom 10.06. 20:56)
Kosten der Verwaltung 24,76 (Verwalter zzgl. Geldverkehr und Buchungsgebühren / 12)
Instandhaltungskosten 24,83
Monatliche Gesamt-Kosten: 239,41 EUR
Für den teilweisen Leerstand möge die Gute doch bitte mal Ihre Vermietungsbemühungen darlegen.
Sämtliche Tilgungsleistungen dienen dem einseitigen Vermögensaufbau und sind bei der Gewinn-/ und Verlustrechnung außer Acht zu lassen (wenn sie das als AV will, soll sie es auch so nennen).
Sämtliche aufgeführten weiteren Nebenkosten sind gem. Mietvertrag seitens Mieter zu tragen, weshalb sie bei der Kalkulation ebenfalls außer Acht gelassen werden können (ebenso wie auch die NK-Vorauszahlungen).
Bei den Rückstellungen handelt es sich zunächst nur um eine steuerrelevante Positon, die demzufolge – ähnlich Abschreibungen – bei der Gewinnermittlung nicht zum Tragen kommen kann (es sei denn, die erwähnten Instandhaltungskosten sind aufgrund anderweitiger Rückstellungsauflösungen aus Vorjahren reduziert worden).
Hinzu kommt eine jährliche Steuerersparnis ...
Desweiteren sei anzumerken, dass die Antragstellerin bei Ausurteilung eines Betreuungsunterhalts tatsächlich nicht nur besser stünde als ohne die Ehe, sondern auch deutlich besser als der vermeintlich Unterhaltsverpflichtete.
Besten Gruß
United
Hallo United,
danke ersteinmal das du dir die Mühe gemacht alles durchzulesen und für deine Anmerkungen.
Diese Stellungnahme, die ich hier eingestellt habe, ist die Fassung, die die Anwältin meines LG bekommt. Und ich gehe davon aus, das die Anwältin sowieso Änderungen vornehmen wird. Ich habe die Aufstellung nur so vorgenommen, da die Gegenseite in dieser Reihenfolge ihr Schreiben an das OLG aufgebaut hat.
Außerdem hat das OLG ja schon in einem Hinweis mitgeteilt, das sie Ex(chens) Vollzeitgehalt voll anrechnen wird und nicht nur ein fiktives Teilzeitgehalt, aber das eben lt. Leitlinien ein Betreuungsbonus in Betracht kommt.
Die Hinweise zur ETG sind prima, die werde ich noch in das Schreiben an die Anwältin einbauen...
Zinsen Bankdarlehen 157,59 (Wieso zählt die gute Madame Zinsen bis Oktober und Zinsen ab November für die Kalkulation pro Monat zusammen ????)
Hier lief die Zinsbindung oder Kreditvertrag aus und sie hat einen neuen Kreditvertrag abgeschlossen, diesmal aber eben mit Tilgung, vorher wurden immer nur die Zinsen bedient, weil die ETG einmal mit einer fälligen LV getilgt werden sollte.
Gruß
PP
Hallo zusammen,
habe gerade mal die Anwältin angrufen bzw. die Kanzlei, weil die Anwältin meines LG derzeit im Urlaub ist.
Und jetzt kommt's: Sie ist erst am 24.8. wieder da! Zwei Tage später findet der Termin vor Gericht statt...
Was denn jetzt, die Zeit reicht doch nie aus um noch einen Schriftsatz zu formulieren...
Soll das dann alles in dem Anhörungstermin erläutert werden? Ohne sich vorher konkret noch mal mit der eigenen Anwältin besprochen zu haben?
Gruß
PP
Hallo zusammen,
schlechte Nachrichten 😡
Der Ersatz-Anwalt hatte Terminverlegung beantragt, weil mein LG unbedingt noch zum Schriftsatz Stellung nehmen will...
Ist abgelehnt worden, mit der Begründung, sollten neue Tatsachen vorgebracht werden können die im Termin erörtet werden werden und ggfs. kann danach noch eine Stellungnahmefrist eingeräumt werden!
Ich finde das schon ziemlich bedenklich seitens des OLG, klingt ja fast so als hätten sie bereits ein Urteil geschrieben!
Gruß
PP
Ich finde das schon ziemlich bedenklich seitens des OLG, klingt ja fast so als hätten sie bereits ein Urteil geschrieben!
Also bei mir war das beim OLG jedenfalls so.
Während die vorigen Richter i.d.R. sich die Unterlagen gar nicht erst durchgelesen haben, sondern sich erst in der Verhandlung haben informieren lassen, war der GrottenOLG bestens vorbereitet.
Er hatte die umfangreichen Schriftsätze der Gegenseite alle gelesen und begann die Verhandlung damit, dass er sein, bereits fertig formuliertes, Urteil begründete.
Als ich ihn dann auf Rechenfehler hinwies, z.B. hatte er meine Voreheliche Tochter zwar richtig als über 12 Jährige eingestuft, sie aber trotzdem als vierte , mit dem geringsten KU-Anspruch eingestuft.
Dann hatte er die KV meiner Echse mit 220,€ berechnet obwohl sie selbst sagte, sie zahle nur 200,-.
Darauf sagte er aber nur:
"Also das ändern wir jetzt nicht mehr!"
Es wird wird jedenfalls immer deutlicher, warum Familiensachen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgewickelt werden. :gunman:
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Also, wenn die so oder ähnlich beginnen sollten, gibt es nur eins: In der Verhandlung noch Antrag auf Befangenheit stellen!!
Dies Thema werden wir sowieso bei der Anwältin ansprechen...
Und wenn seine Anwälting abwiegelt, das man das so nicht sehen könnte, werde ich sie mal fragen, warum man eigentlich einen Anwalt vor Gericht braucht.
Würde mich sowieso mal interessieren, was passiert, wenn man ohne Anwalt bei einer Verhandlung auftaucht.
Gruß
PP
Würde mich sowieso mal interessieren, was passiert, wenn man ohne Anwalt bei einer Verhandlung auftaucht.
Nichts, denn dank der Anwaltsministerin Zypries, kann man in Unterhaltssachen seit 1 Jahr ohne Anwalt keine Anträge mehr stellen!
Da sie selbst, als oberste Lobbyistin der Anwaltschaft erkannt hat, dass niemand mehr freiwillig die schlechten Dienste eines Anwalts in Anspruch nimmt, der ihn selbst bezahlen muss, hat sie das noch kurz vor ihrer Abwahl und Rückkehr in den Anwaltsberuf durchgesetzt. Wovon sollen schlechte Leute auch sonst leben, wenn sie nicht in der Lage sind aus eigener Leistung Geld zu erwirtschaften?
Ist also auch nur ne Form von Unterhalt.
Das ist einer der Gründe, warum ich in diesem Leben nie wieder SPD wählen werde.
Für die Nichtwahl der anderen, im Bundestag vertretenen Parteien, gibt es jeweils andere, aber genau so gute Gründe.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Nichts, denn dank der Anwaltsministerin Zypries, kann man in Unterhaltssachen seit 1 Jahr ohne Anwalt keine Anträge mehr stellen!
...und welche Auswirkungen hat es keine Anträge stellen zu können?
Nehmen wir jetzt mal nicht diesen Prozess, dort ist er ja anwaltlich vertreten, aber z.B. die nächste Klage auf TU, die immer wieder angedroht wurde und wird, aber nicht eingereicht wird.
Gehört zwar eigentlich hier jetzt nicht hin, aber ich mache mal so ein Szenario:
Gegenseite fordert nach OLG-Verhandlung nun den lange angekündigten TU nach. LG schreibt zurück, das er ihr Schreiben zur Kenntnis genommen hat.
Gegenseite schreibt vielleicht nochmal, LG schreibt wieder, Schreiben ist angekommen, sonst nix.
Gegenseite klagt, LG schreibt an Gericht: Schreiben erhalten
Termin vom AG kommt, Zur Kenntnis genommen...
Termin vorm AG, LG geht zum Termin und guckt "nett" in die Runde und harrt der Dinge, die da kommen...
Urteilt das AG dann antragsgemäß?
Moin PP,
ganz so einfach ist es nicht. Denn auch als beklagte Prozesspartei willst Du Dir die Klage ja nicht nur anhören, sondern etwas erreichen; beispielsweise einen Antrag auf Klageabweisung stellen. Wenn das ohne Anwalt formaljuristisch nicht möglich ist (bzw. so betrachtet wird, als wärst Du nicht anwesend), erhältst Du dann mit einiger Wahrscheinlichkeit ein so genanntes Versäumnisurteil, das dem Antrag der Gegenseite entsprechen dürfte.
Und das ist dann vermutlich nicht besonders clever.
Grüssles
Martin
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Urteilt das AG dann antragsgemäß?
Hallo,
ja, das wird es, Antragsrecht hin oder her. Es ist allein die Sache der auf Unterhalt verklagten Partei, für sie günstige Argumente und Sachverhalte zu nennen und Behauptungen der Gegenseite zurückzuweisen bzw. richtigzustellen. Wenn man im schriftlichen Verfahren darauf verzichtet, hat man die schlechtesten denkbaren Karten.
Gerichte urteilen zuvorderst aufgrund der Aktenlage. Das mündliche Verfahren ist vorwiegend eine reine Showveranstaltung für die Parteien, bei der die Juristen so tun, als hätten sie ein Interesse an der Sache und beherrschten ihr Metier. Und sie wird gerne genutzt, um Druck auf die Parteien auszuüben, sich zu vergleichen, ob sie wollen oder nicht. Die Vorteile sind klar: der Richter braucht kein Urteil schreiben und begründen, die Anwälte bekommen noch mehr Geld. Die Nachteile liegen allein bei den Parteien, daher sollte seitens der Unterhaltsverpflichteten einem Unterhaltsvergleich nur in sehr gut vorbereiteten Einzelfällen zugestimmt werden.
/elwu
