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Unterhaltskrimi Teil 3

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(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin PP,

Wie beweist man denn, das es anders geplant war?

ich würde auf diesen Stuss gar nicht weiter eingehen. Was "geplant" war, ist in diesem Kontext doch vollkommen irrelevant: Die Dame arbeitet Vollzeit und hat mit der Hochzeit kein "Recht" erworben, auf unbestimmte Zeit alimentiert zu werden. Auch nicht mit der Behauptung, das sei ihr irgendwann einmal in Form einer unscharfen und nicht belegten Absprache versprochen worden.

Die Dinge sind wie sie sind, und es ist kein Opfer und kein ersetzbarer "Schaden", wenn ein erwachsener Mensch für sich selbst sorgen muss. Ich erinnere an den wesentlichen Grundsatz des Unterhaltsrechts: "Unterhaltsberechtigt ist, wer ausserstande ist, sich selbst zu unterhalten". Dass dies auf die Ex nicht zutrifft, stellt sie aber selbst täglich unter Beweis; insofern interessiert eine solche "Absprache" keine Sau; selbst wenn es sie einmal gegeben haben sollte. Das Leben ist bunt und verändert sich ständig. Auch wenn manche Damen den Satz von Gaby Hauptmann verinnerlicht zu haben scheinen, dass eine Frau etwas falsch gemacht habe, wenn sie nach der dritten Scheidung keinen Porsche fährt.

Ich stelle mir gerade vor, Väter in Unterhaltsprozessen könnten sich zur Vermeidung von Zahlungen auf eine Aussage namens "dass ich Vater werde, hatte ich aber gar nicht geplant" zurückziehen...

Grüssles
Martin

***edit - PS: Eine gängige "Absprache" (sogar vor vielen Zeugen!) bei Eheschliessungen lautet: "...bis dass der Tod uns scheidet". Wer genau interessiert sich anlässlich von Scheidungen noch dafür? 😉


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.04.2010 17:08
(@princesspeachy)
Rege dabei Registriert

@brille,

***edit - PS: Eine gängige "Absprache" (sogar vor vielen Zeugen!) bei Eheschliessungen lautet: "...bis dass der Tod uns scheidet". Wer genau interessiert sich anlässlich von Scheidungen noch dafür? 😉

Das gefällt mir gut    :angle:
Mal sehen, ob ich meinen LG dazu überreden kann, diesen Satz vor den OLG-Richtern zu zitieren    🙂

Allerdings habe ich manchmal die Vermutung, dass wenn ich hier so die Geschichten lese, dass bei den Richtern schon der Anscheinsbeweis reicht, wenn es nur eine Frau vorträgt.

Habe mich gerade mal mit den beigefügten Anlagen beschäftigt. U.a. ihre Einkommensrückerstattung, die sage und schreibe 2.700 EUR beträgt. Die werden sie ihr ja hoffentlich anrechnen.

Desweiteren ist die Dez.Abrechnung dabei. Sie hat aufgrund von Kurzarbeit natürlich brutto weniger erhalten, aber aus gesicherten Quellen wissen wir, dass die Kurzarbeit seit Jan. aufgehoben ist!
Jetzt wurde das Kurzarbeitergeld zusammen mit der Gehaltszahlung ausgezahlt, aber taucht vermutlich nicht in ihrem Brutto auf. Oder?
Macht es Sinn die Gegenseite noch aufzufordern die Bescheinigung über das Kurzarbeitergeld vom Arbeitsamt anzufordern?
Weiß hier jemand was??

Gruß
PP


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.04.2010 22:30
(@roselladady)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo princesspeachy

Bei mir erscheint das Kurzarbeitergeld ganz normal auf dem Gehaltszettel beim Brutto als Steuerfreier Betrag, da gibts keinen extra Bescheid

Gruss roselladady


Heirate oder heirate nicht, egal du wirst es bereuen

AntwortZitat
Geschrieben : 22.04.2010 22:45
(@princesspeachy)
Rege dabei Registriert

Danke Dir für die Info @roselladady.

Dann bleibt ja nur zu hoffen, das die Richter nicht dieses Gehalt zugrunde legen, sonst kannste ja im halben Jahr Abänderungsklage einreichen. Und somit hört diese ewige Klagerei ja nie auf! 


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.04.2010 22:56
(@princesspeachy)
Rege dabei Registriert

Schönen guten Abend zusammen,

...und weiter geht es im Text... mühsam ernährt sich ja bekanntlich das Eichhörnchen   

Das OLG hat der Gegenseite PKH bewilligt! Wörtlich heißt es da:

Der Antragsgegnerin wird für die Durchführung der Berufung Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie damit die Verurteilung des Antragstellers zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von monatlich 500 EUR erreichen möchte.

Was kann man darunter verstehen?

Gruß
PP


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.05.2010 20:15
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Das bedeutet zum einen das sie die Kosten für das OLG bezahlt bekommt, aber nur für den EU. Sollte sie mehr KU wollen, so müßte sie diesen kostenanteil selbst zahlen.

Das andere ist, das das OLG gute Aussichten sieht, das sie EU in Höhe von max. 500 € zugesprochen bekommt. Möchte sie da mehr als diese 500 hätte sie die Kosten (sofern sie zu unterscheiden wären) selbst zu begleichen ,da diese Klage wohl kam Aussicht auf Erfolg hätte.

Tina

P.S.: Ich hab grad nochmal quergelesen. In der Berufung fordert die Ex doch EU in Höhe von 716 €, warum steht in der PKH nur 500 €?


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 05.05.2010 20:49
(@comet)
Nicht wegzudenken Registriert

für die Bewilligung der PKH reicht auch schon eine geringe Erfolgschance aus. Die Chancen müssen nicht unbedingt gut sein.


RTFM = Read the fucking manual

AntwortZitat
Geschrieben : 05.05.2010 20:51
(@princesspeachy)
Rege dabei Registriert

Hallo midnightwish,

das mit der PKH hab ich schon verstanden  😉

Aber mit dem Rest hadere ich. Heißt das, das das OLG schon im Vorfeld gerechnet hat und auf einen BU von max. 500 EUR kommt?
Wenn das so ist, sollen die doch ein Urteil nach Aktenlage fällen und aus die Maus...

Gruß
PP


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.05.2010 10:48
(@princesspeachy)
Rege dabei Registriert

Habe zu dieser Anmerkung im PKH-Beschluss folgende Antwort vom RA erhalten:

...das Gericht prüft summarisch, bis zu welcher Höhe die Unterhaltsklage bezw. hier die Berufung aufgrund der vorgelegten Unterlagen bezw. der Berufungsbegründung Erfolg haben könnte.

Na, das ist ja nicht so eine dolle Nachricht...    :zuberge:


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.05.2010 14:04
(@princesspeachy)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen,

so, heute Post vom OLG bekommen. Ladung zum Verhandlungstermin Ende August 2010.

Wird hier nun endlich ein Urteil gesprochen oder hat wird das so eine Laberrunde, in der jeder nochmals seine Position darstellen darf?

Wie war der erste Verhandlungstermin bei Euch (sofern es noch vor dem OLG gelandet ist)?

Gruß
PP


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.05.2010 20:07




(@comet)
Nicht wegzudenken Registriert

Es ist relativ unwahrscheinlich, dass das OLG sich die Zeit nimmt, um die Parteien auch noch persönlich zur Urteilsverkündung "einzuladen". So blöd sind die Beamten nun auch wieder nicht. Richte Dich auf eine weitere heitere Gesprächsrunde ein.


RTFM = Read the fucking manual

AntwortZitat
Geschrieben : 20.05.2010 13:16
(@princesspeachy)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen,

es jibbet was Neues und da ich mir vorgenommen habe, hier mal so ein Prozessmarathon in Gänze darzustellen, will ich euch das nicht vorenthalten.

Post vom OLG

Prozessleitende Verfügung (wußte garnicht das es sowas gibt)
Verhandlungstermin wird bestimmt auf
......
voraussichtliche Dauer: 2 Stunden

2. Die Parteien werden auf Folgendes hingewiesen:
Der Antragsgegnerin (Ex) könnte weiteres Einkommen aus der Vermietung ihrer ETG zuzurechnen sein. Unterhaltsrechtlich kann sie von den Mieteinnahmen (inkl. NK) die laufenden Kosten für die Whg. in Abzug bringen sowie für die Finanzierung alfallenden Zinsen. Die Tilgung des Darlehens kann nur als sek. AV mit bis zu 4 % des BEK einkommensmindernd geltend gemacht werden (vergleichbar mit Ziffer 5.4. der Hammer Leitlinien).

3. Zur Vorbereitung der Verhandlung ergehen nachstehende Anordnungen:
Pers. Erscheinen (den Rest schenke ich mir jetzt)

4.
Der Antragsgegenerin wird aufgegeben, folgende Urkunden gem. § 142 ZPO vorzulegen -zunächst in Ablichtung-:
aktueller Mietvertrag mit dem Mieter
aktuellen Wirtschaftsplan der HV für die ETG sowie den aktuellen Grundsteuerbescheid
die Jahresübersichten 2009 über die zur Fi8nanzierung der ETG eingegangenen Verbindlichkeiten, nach Zins und Tilgung

____________________________________________________________________________

Nun denn, dann wollen sie die ETG auf ihrer Seite einkommensmindernd berücksichtigen...
Jetzt geht es natürlich um Schadensbegrenzung...

Die Gegenseite macht Aufwendungen für diese ETG in Höhe von 598,96 geltend (die Mieteinnahmen von 377,00 EUR werden nicht gegen gerechnet, schließlich geht es ja darum dazustellen wie arm und bedauernswert die Gegenseite ist). Aber das OLG "vergißt" diese Einnahmen ja nicht!

Die Kosten für die ETG setzen sich wie folgt zusammen:

52.08 EUR LV (zur Absicherung des Darlehens bei der Bank)          Anm.: es ist eine reine Risikolebensversicherung!
75,54 EUR Rate Bausparkasse                                                    Anm.: 43,31 Tilgung, 32,23 Zins! abgeschlossen nach erfolgter Trennung, allerdings
                                                                                                          zur Ablösung eines 2. Darlehens bei besagter Bank
298,34 EUR Rate Bank                                                                Anm.: nur Zinsen, keine Tilgung
173,00 EUR Verwalterkosten                                                      Anm.: vermutlich handelt es sich hierbei um Rückstellungen für die Wohnung
                                                                                                          Verwalterkosten und NK

Und hierbei werfen sich einige Fragen auf:

Ist die Risikolebensversicherung berücksichtigungsfähig (wenn nicht als sek. Altersversorgung dann evtl. als eheprägende Schulden)?
Und:
In 2008 hatte sie ein Einkommen in Höhe von brutto ca. 50.000 EUR, in 2009 aufgrund von Kurzarbeit "nur" 43.500 EUR. Welches  Einkommen wird zugrunde gelegt?

Über Kommentare, Anregungen und dergl. freue ich mich.

Gruß
PP

(die mittlerweile an eine Gerichtsposse glaubt, sich wie im schlechten Film fühlt und @Beppo frei nach Berthold Brecht zustimmt: Wenn Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.06.2010 22:56
(@mikkian)
Zeigt sich öfters Registriert

Guten Morgen,

ich habe das hier jetzt mal grob überflogen und komme aus dem Staunen nicht mehr raus.

Diese Mutter geht doch arbeiten und verdient dabei sogar recht ordentlich um sich einen guten Lebensstandard zu sichern, aber reicht natürlich nicht oder wie??? :knockout:

Wahnsinn das damit auch noch die Staatskasse belastet wird....

Meine EX hat einen ähnlichen Film abgezogen, dabei ging es aber um ganz Beträge.

Die Klagewut meiner EX hat allerdings ganz "plötzlich" aufgehört als sie neu geheiratet hat und somit auch keine PKH mehr bekommt.  😉

Ich wünsche euch gute Nerven (und die habt ihr wohl schon), lasst auf gar keinen Fall eure Beziehung darunter leiden, das drohte bei mir damals nämlich auch, logisch war waren damals ständig schlecht gelaunt, bzw. hatten Zukunftsängste und ich bin heilfroh das meine LG mich damals als diese hohen Kosten auf mich zukamen 100% hinter mir gestanden hat, sonst hätte ich mir wohl eine Brücke suchen müssen....


AntwortZitat
Geschrieben : 11.06.2010 10:17
 elwu
(@elwu)

52.08 EUR LV (zur Absicherung des Darlehens bei der Bank)          Anm.: es ist eine reine Risikolebensversicherung!
75,54 EUR Rate Bausparkasse                                                    Anm.: 43,31 Tilgung, 32,23 Zins! abgeschlossen nach erfolgter Trennung, allerdings zur Ablösung eines 2. Darlehens bei besagter Bank
298,34 EUR Rate Bank                                                               Anm.: nur Zinsen, keine Tilgung
173,00 EUR Verwalterkosten                                                       Anm.: vermutlich handelt es sich hierbei um Rückstellungen für die Wohnung, Verwalterkosten und NK

Hallo,

Das OLG macht hier der Gegenseite die Offerte, Verluste aus V&V über BU mitfinanzieren zu lassen. Da bei den vorliegenden Zahlen Verluste entstehen, wäre es für deinen LG vermutlich günstiger, er könnte mit dem Argument der einseitigen Vermögensbildung durchdringen. So, dass nur die vom Gericht genehmigten 4% Altersvorsorge bleiben, statt der tasächlichen (bzw. rechnerischen) Verluste. Wann wurde denn die Bude angeschafft, war die eheprägend?

Knapp 300€ Zinsen (dürfte irgendwas um 75.000€ Schuldsumme entsprechen?) ohne Tilgung, das klingt an sich nach einer Finanzierung mit Ablöse am Laufzeitende durch eine KLV. Aber hier ist ja nur eine RLV vorhanden, komisch. Mit 43,31€ Tilgung zahlt sie ja in 150 Jahren noch ab. Die Verwalterkosten sind übrigens brachial, was ist das denn für eine komische Bude? Sobald der Wirtschaftsplan vorliegt, stell' den hier ein.

Als Einkommen zugrundezulegen sind die Gehaltsnachweise letzten 12 Monate plus der Einkommenssteuerbescheid für 2009. Und diese Unterlagen würde ich nun auch einfordern.

/elwu


AntwortZitat
Geschrieben : 11.06.2010 12:50
(@princesspeachy)
Rege dabei Registriert

Hallo elwu,

danke für deine Antwort.

Wann wurde denn die Bude angeschafft, war die eheprägend?

Die Whg. wurde von ihr vor der Ehe (ca. 1994) gekauft. Wurde ihr als sog. Steuersparmodell bzw. finanziert sich von allein, verkauft. Völlig überteuert!
Und somit war sich auch während der Ehe vorhanden und dürfte als eheprägend gelten.

Ursprünglich war die Finanzierung auch so angelegt das eine KLV das Darlehen ablöst, da ihr aber die Kosten für die dyn. KLV davon gelaufen sind, hat mein LG seinerzeit erreicht das das Darlehen nur noch über eine RLV abgesichert ist.
Ursprünglich waren zwei Darlehensverträge für diese Schrottimmobilie vorhanden. Einer über ca. 60.000 EUR und der zweite über ca. 19.000 EUR.
Den zweiten Darlehensvertrag hat sie nach der Trennung mit einem fälligen Bausparvertrag abgelöst bzw. einen zweiten Bausparvertrag abgeschlossen, diesen sofort beliehen und damit waren die 19.000 EUR bezahlt worden.

Zu erwähnen ist hier noch, das sie nicht unerhebliche Steuererstattungen erhält, eben aufgrund der Verluste aus V+V.  In 2009 immerhin 2.700 EUR für 2008!

Die Dez.-Abrechnung 2009 wurde angefordert und liegt vor. Daher ist ja bekannt  das in 2008 ca. 50.000 EUR an Einkommen erzielt wurde und in 2009 aufgrund von Kurzarbeit nur ca. 43.500 EUR.

Gruß
PP


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Themenstarter Geschrieben : 11.06.2010 14:05
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Verstehe ich nicht.

Eine Anrechnung von Verlusten aus Immobilienbesitz ist doch nur im ersten Jahr nach der Trennung möglich!


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.06.2010 14:32
 elwu
(@elwu)

Zu erwähnen ist hier noch, das sie nicht unerhebliche Steuererstattungen erhält, eben aufgrund der Verluste aus V+V.  In 2009 immerhin 2.700 EUR für 2008!

Die Dez.-Abrechnung 2009 wurde angefordert und liegt vor. Daher ist ja bekannt  das in 2008 ca. 50.000 EUR an Einkommen erzielt wurde und in 2009 aufgrund von Kurzarbeit nur ca. 43.500 EUR.

Hallo,

so ein völlig überteuertes Steuertheoretischsparrealverlustdingens hatte ich '93 auch vor der Ehe gekauft. Wurde dann für den Trennungsunterhalt (10/2000 bis 6/2005, so lange kann man eine Scheidung locker verschleppen) als eheprägend anerkannt, einschließlich Tilgung. Für den nachehelichen Unterhalt habe ich dann einen Vergleich erzielt. Die Verluste aus V&V wären aber mein Bier gewesen, eheprägend hin oder her, Begründung: einseitiger Vermögensaufbau. Wären es Profite gewesen, hätte die Ex natürlich schon partizipiert, wie das halt so ist im Unterhaltsrecht... Wie gesagt, es wäre für deinen LG zu überlegen, auf den einseitigen Vermögensaufbau abzustellen, bzgl. der Immobilie. Allenfalls 4% vom Gesamt-Jahresbrutto als ZAV hinnehmen. Bei deinem LG gibts ja wohl hoffentlich auch so eine nachweisbare ZAV.

Bei den Einnahmen dagegen gilt, Steuererstattungen sind gemäß dem Zuflussprinzip dem Einkommen zuzurechnen und auf den Monat umzulegen. Würde sie mehr verdienen, hätte sie übrigens noch mehr Erstattung aus den Verlusten. Die Dezember-Abrechnung ist schon wieder ein halbes Jahr her. Daher sollten einige Wochen vor dem Gerichtstermin die Abrechnungen bis dahin (wohl einschließlich Juli) sowie der Steuerbescheid für 2009 gefordert werden.

/elwu,

ach ja, aus den HLL:

"Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind - vermindert um die Aufwendungen zur Finanzierung und Erhaltung des Objektes – Einkommen. Die Berücksichtigungsfähigkeit von Tilgungsleistungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. AfA-Beträge sind für Gebäude regelmäßig nicht abzusetzen"

"Schulden können das anrechenbare Einkommen vermindern. Beim Ehegattenunterhalt sind Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, wenn sie schon vor oder während des ehelichen Zusammenlebens eingegangen wurden. Nach der Trennung entstandene Schulden können das anrechenbare Einkommen mindern, wenn sie nach den „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen“ berücksichtigungswürdig sind. Eine den Billigkeitsgrundsätzen entsprechende Gesamtabwägung der Einzelfallumstände kann es erfordern, dass die jeweils für sich anerkennungsfähigen Verbindlichkeiten nur im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplans in angemessenen Raten (Zinsen und Tilgung) abzugsfähig sind."


AntwortZitat
Geschrieben : 11.06.2010 14:32
(@princesspeachy)
Rege dabei Registriert

Danke elwu,

wir werden das eingehend mit seiner Anwältin diskutieren!! Natürlich unter dem Aspekt der einseitigen Vermögensbildung.

Das OLG hatte ja auch mitgeteilt in seiner Prozesstechnischen Verfügung, Tilgungen nur bis 4 % anzuerkennen, aber da nicht getilgt wird...
(bis auf die 43,31 auf den Bausparvertrag) der Rest Aufwand für die Wohnung, weiß ich nicht ob das vom OLG auch so gesehen wird.
Ist denn eine Risikolebensversicherung zur Absicherung des Bankdarlehens berücksichtigungsfähig?

Gruß
PP


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.06.2010 15:39
(@princesspeachy)
Rege dabei Registriert

Hab gerade mal gegooglet und das gefunden:

Nicht abzugsfähig, weil überwiegend der privaten Lebensführung zuzurechnen sind:
- private Unfallversicherung
- private Haftpflichtversicherung
- Kapitallebensversicherung, soweit sie die Rentenversicherungsprozentsätze (20% + 4% des Bruttoeinkommens übersteigen)
- Risikolebensversicherung
- Rechtschutzversicherung
- Kosten des Umgangsrechts
- Spenden

Allerdings weiß ich nicht wie aktuell das noch ist und ob es unter dieser komplizierten Materie auch so gehandhabt wird, oder ob zur Unterhaltsmaximierung die Richter das anerkennen, weil sie daraus eheprägend machen.

Diese vielen Unbekannten nerven langsam ziemlich, weil man nichts konkretes hat und immer der Willkür, Entschuldigung dem billigem Ermessen des Richters ausgesetzt ist.

Gruß
PP


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.06.2010 15:50
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Na da hast du dir ja eine schöne Melkkuh ausgesucht!  😉


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.06.2010 15:57




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