wenn einen Firmen PKW zur Verfügung steht, ist der Abzug berufsbedingter Aufwendungen i.d.R. nicht mehr möglich. Allerdings beschränkt sich der Abzug ja nicht nur auf Fahrtkosten, sondern eben auf berufsbedingte Aufwendungen.
RTFM = Read the fucking manual
Moin PP,
ehrlich gesagt wundere ich mich ein wenig darüber, dass der Gegenanwalt hier die Kapriolen mit Betreuungsunterhalt, überobligatorischem Einkommen etc. schlägt; er könnte sein Ansinnen viel einfacher mit >>>Aufstockungs-Unterhalt<<< begründen, dessen Berechtigung im Einkommensunterschied der Beteiligten zu suchen ist.
Oder zumindest zu suchen war. Der obige Link enthält schliesslich auch den Passus:
Der häufige Fall, wenn der den Unterhalt geltend machende geschiedene Ehegatte eine dauerhafte und angemessene Anstellung findet, aber in diesem Beruf niemals so viel verdienen kann, wie der andere geschiedene Ehegatte, fiel früher unter den Tatbestand des Aufstockungsunterhalts. Nach der Unterhaltsreform und der Betonung der Eigenverantwortung dürfte jedoch heute hierbei kein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt mehr gegeben sein.
Also wäre es möglicherweise ein Ansatz für den Anwalt Deines LG, die Nomenklatur nicht einfach der Gegenseite zu überlassen, sondern dem Kind selbst einen Namen zu geben: Aufstockungsunterhalt. Und anschliessend auf den o. a. Passus zu verweisen. Schliesslich ist es nicht so, dass Ex und Kind von einem Netto von 2.300 plus KU plus Kindergeld nicht auskömmlich leben könnten; ein solches Einkommen haben viele 4-köpfige Familien nicht.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Hi
@brille
Der Gedanke kam mir auch schon, weil es einfach so naheliegend ist. Allerdings wird in der Rechtssprechung AU häufig befristet auf wenige Jahre, BU hingegen unter fadenscheinigen Begründungen meist unbefristet gewährt. Hier sehe ich die Motivation der Gegenseite. Es ist auf lange Sicht lukrativer und für den Pflichtigen schwerer wieder los zu werden.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hi oldie,
das ist mir schon klar; deshalb ja meine Anregung, die "Namensgebung" für die Unterhaltsform nicht der Gegenseite zu überlassen, sondern selbst und aktiv den Begriff "Aufstockungs-Unterhalt" in die Diskussion einzubringen - weil der sich einfacher befristen oder ganz abbügeln lässt, denn "Bedürftigkeit" besteht ja offensichtlich nicht einmal ansatzweise. Ehebedingte Nachteile sind auch nicht erkennbar.
Wenn man dem Gericht damit tragfähige Brücken bauen kann in Richtung "man kann sich heute doch keinen Lebenstandard mehr erheiraten!" wäre das - vielleicht in Kombination mit einem kleinen und befristeten Vergleichsangebot ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - möglicherweise eine zielführendere Strategie als das centgenaue Herumrechnen auf Betreungsboni, Firmenwagen, berufsbedingen Aufwendungen etc. Auch Richter sind Menschen und lieben "wenig Arbeit".
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Hallo zusammen,
bei Aufstockungsunterhalt würde die komplette Argumentation ja nicht mehr passen und vermutlich vom OLG auch garnicht zur Berufung zugelassen, denn ehebedingte Nachteile hat der Richter am AG ja geprüft und Fakt ist, dass es keine gibt. Sie arbeitet wieder im alten Job und verdient wesentlich mehr als vor Geburt des Kindes!
BU macht schon Sinn aus Sicht der Gegenseite und Richter sind schon gerne bereit für die Doppelbelastung unbefristet was springen zu lassen...
Aber ich möchte mich jetzt selber ein bißchen auf die Berechnungsgrundlage stürzen, denn aus meiner Sicht ist es nur zielführend dem OLG vorzurechnen, dass sie Netto so weit nicht auseinanderliegen.
Mein LG hatte nachweislich seiner Dez. 09-Abrechnung ein Gesamtbrutto von 82.515,00 EUR, 360,00 EUR/Monat Entgeltumwandlung, was zu einem Steuerbrutto von 78.945 EUR führt. Auszahlungsbetrag netto war 3.708,90 (StKl. 1/1,5 Kinder).
Die Firmenwagen-Geschichte möchte ich auch kurz erläutern: Er hat von seinem AG einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt bekommen, da er nachweislich gut 120 bis 130 Tage im Jahr im Außendienst unterwegs ist. (Viel im Ausland, aber auch viele 1-Tages-Termine) Versteuert wird der Wagen nicht! Also kein 1% Abzug, kein geldwerter Vorteil. Die Firmenwagen sind nicht privat zu nutzen und mein LG hat dem Arbeitgeber auch schriftlich erklärt, den Wagen nicht privat zu nutzen, da ihm ein eigener PKW (alt, aber fährt) sowie ein Motorrad zur Verfügung steht, welches auch genutzt wird. Das AG hat auch den Firmenwagen völlig außer Acht gelassen bzw. ist gar nicht darauf eingegangen.
Wenn ich jetzt den Nettorechner bemühe erhalte ich ein Nettoentgelt von 3.770,20 EUR (nur 250,00 EUR Entgeltumwandlung berücksichtigt)
3.770,20 ./. 1.272 KU (1x70 EUR Kitakosten) = 2.498,20 ./. 1/7 Erwerbstätigenbonus = 356,89 EUR = 2.141,31
Ihr Einkommen: 2.333 ./. 45,00 EUR Kitakosten ./. 77 EUR Fahrkosten = 2.211 ./. 1/7 ETB = 1.895
Differenz: 246,31 EUR davon 3/7 = 105,56 BU
Wie seht ihr die Berechnung?
Gruß
PP
P.S. zum Firmenwagen nochmal: Wenn die Gegenseite schon 200,00 EUR Nutzungsvorteil einberechnen will, kann sie aus meiner Sicht aber nicht nicht die Steuernachzahlung (noch im Widerspruchsverfahren beim FA) unberücksichtigt lassen. Und somit wäre es ein Nullsummen-Spiel beim Netto. Oder?
Hallo zusammen,
hab jetzt selber nochmal ein bißchen recheriert und das zu dem Thema Firmenwagen gefunden:
Ob ihnen Nutzungsvorteile für die private Nutzung eines Firmen Pkws zugerechnet werden können, kann ich anhand der Sachverhalt Schilderung nicht beurteilen. Dies wird vom Einzelfall und gegebenenfalls von einer Beweisaufnahme abhängen. Wenn allerdings ein Privat Pkw vorhanden ist, wird es für die Gegenseite schwierig. Der klassische Fall ist eben der, dass der Unterhaltsschuldner keinen eigenen Privatwagen hat sondern ein Firmenfahrzeug (auch) privat nutzen kann. In diesem Falle hat er eine gewisse Kostenersparnis, die ihm im Unterhaltsrecht fiktiv angerechnet wird.
Gibt es zu meiner Berechnung keinerlei Meinung? :hoffen:
Gruß
PP
Hi
Na im Prinzip ist an der Rechnung nichts auszusetzen. Bei mir im Kopf geistert noch ein anderes Berechnungsmodell rum, welches wohl für die Besserstellung der KM's sorgen soll. Danach wird nach der Berechnung des TU-relevanten Einkommens erst der jeweilge SB abgezogen, dann erst die 1/7-Verrechnung des Arbeitsanreizes vorgenommen. Logisch, dass dann der Arbeitsanreiz geringer ausfällt und die Verteilungsmasse bei der Halbteilung antsteigt. Nach dieser Art der Berechnung komme ich auf 119,23€ - kein grosser Unterschied, da die anrechenbaren EK ziemlich ähnlich sind.
Und der Auffassung bzgl. Firmen-PKW ist eigentlich nichts hinzuzufügen. Wenn es keine Privatnutzung gibt, kann dafür auch nichts angerechnet werden.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo zusammen,
es gibt was neues:
Das OLG hat an die Gegenseite geschrieben, nachdem die Anwältin meines LG Stellung zur Berufungsbegründung genommen hat.
Bei der Prüfung wegen Prozesskostenhilfe (ja, das OLG hat es so benannt) wird auf folgendes hingewiesen:
1. Das erzielte Einkommen muss sich seine Exfrau anrechnen lassen. Allerdings erwägt das OLG einen (geringen) Teil des Einkommens unberücksichtigt zu lassen, wegen der sog. Doppelbelastung, den sog. Betreuungsbonus.
2. Pauschale sek. Alterversorgung und pauschale 5 % berufsbed. Mehraufwendungen werden nicht anerkannt. Der Gegenseite wird Gelegenheit gegeben, die tatsächlichen Kosten darzulegen.
3. Einen Nutzungsvorteil für den Firmen PKW wird meinem LG nicht einkommenserhöhend angerechnet, da eine private Nutzung ausgeschlossen ist und der Arbeitgeber auch keine solche versteuert.
Die Gegenseite kann hierzu noch weitere Beweise vorlegen, wenn sie anderer Meinung ist.
4. Die Gegenseite hat die Dez. 2009 Abrechnung vorzulegen sowie den Steuerbescheid.
So, dies mal in Kurzform von mir zusammengefaßt.
Im großen und ganzen könnte man zufrieden sein, was mich allerdings ärgert, ist das das OLG Hamm wohl wieder einen Betreuungsbonus einführen will... :frustrierend:
Gab es nicht schon Urteile, die das ablehnen mit dem Betreuungsbonus?
Gruß
PP
Hi
Gab es nicht schon Urteile, die das ablehnen mit dem Betreuungsbonus?
Ja, das gab es vom OLG Düsseldorf mit klarem Statement bezogen auf die UH-Reform 2008.
Eine tatsächlich ausgeübte Erwerbstätigkeit ist nur dann als unzumutbar bzw. überobligatorisch anzusehen, wenn derjenige, der die Tätigkeit ausübt, hierzu unterhaltsrechtlich nicht verpflichtet ist. Der Umfang der individuell geschuldeten Erwerbstätigkeit neben der Betreuung eines Kindes kann seit dem 1.1.2008 jedoch nicht mehr nach dem Alter des Kindes oder anderen Kriterien pauschal bestimmt werden, sondern orientiert sich an den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 18.3.2009, Az. XII ZR 74/08). Mit der tatsächlichen Ausübung einer Tätigkeit zeigt der kinderbetreuende Ehegatte im Regelfall, dass diese Tätigkeit mit der Pflege und Erziehung der Kinder konkret vereinbar ist und in ihrem Umfang der Billigkeit i. S. d. § 1570 BGB entspricht. Das Ansinnen, eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als überobligatorisch zu bewerten und mit einer Teilanrechnung oder dem Abzug eines Betreuungsbonus zu prämieren, wird deshalb regelmäßig im Gesetz keine Stütze mehr finden und kann allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden.
Und ich bin mir eigentlich sicher, dass das OLG Hamm hier klar pauschal bewertet und damit gegen die Rechtssprechung und die gesetzl. Vorgaben befindet, wenn Dein Pkt.1 tatsächlich so vom OLG Hamm inhaltlich formuliert wurde. Ehrlich gesagt, verwundert dies mich nicht. Wenn man bedenkt, das die OLG's DD und Hamm federführend bei der Gestaltung der DDT sind ist diese Diskrepanz "ein Beispiel für einheitliche Rechtssprechung in D.". :exclam:
Das OLG Hamm wird sich einen Sch... um den Beschluss des OLG DD kümmern. Wäre allerdings 'ne schöne Möglichkeit, den BGH mal herauszufordern.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Guten Morgen oldie,
Das OLG Hamm wird sich einen Sch... um den Beschluss des OLG DD kümmern. Wäre allerdings 'ne schöne Möglichkeit, den BGH mal herauszufordern.
... ja wäre in dem Fall eine Überlegung wert...
Müßte man mal mit der Anwältin diskutieren, mit dem Hinweis auf das Urteil des OLG DD.
Gruß
PP
Hallo zusammen,
so ein kleines Update zu dem Thema Betreuungsbonus, Hammer Leitlinien und BGH.
Habe gerade mit der Anwältin gesprochen und das Thema diskutiert. Sie hat bestätigt, das der Hinweis des OLG Hamm mit einem Betreuungsbonus in der Tat im krassen Widerspruch zum OLG DD-Beschluss steht. Ihr Ziel ist sowieso, kein Betreuungsbonus für Ex, wenn überhaupt BU für Ex dann befristet.
Auf meine Nachfrage, ob es denn eine Überlegung wert ist, im Falle eines gewährten Betreuungsbonus das BGH zu bemühen, teilte sie mit das wir das nicht in der Hand haben. In Revision gehen kann man nur wenn ein bestimmter Streitwert erreicht wird (was hier definitiv nicht der Fall ist) oder aber das OLG die Revision wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung zuläßt (was schwer werden dürfte aus ihrer Sicht, da sich die Richter nicht so gerne auf die Finger schauen lassen).
Garnicht so einfach die Hürden unserer Justiz zu nehmen...
Gruß
PP
Ich hab bei dem Verein im Juni einen Termin und ähnliche Problematik. Ab welcher Streitwerthöhe kann man sich denn gegen die Nichtzulassung beschweren bzw. in Revision gehen?
RTFM = Read the fucking manual
Streitwert bei Nichtzulassung 20.000 Euro.
RTFM = Read the fucking manual
Hallo zusammen,
hier ein kleines Update: (die Gegenseite begnügt sich nicht damit nur einfach die geforderten Unterlagen an das OLG zu senden, sondern verfaßt noch Abhandlungen :-)) Ich fasse den Schriftsatz der Gegenseite nur zusammen, da das einstellen des gesamten Textes hier irgenwann den Rahmen sprengt, zumal das nicht die letzte Abhandlung sein wird.
Auf die gegebenen Hinweise des OLG's wird wie folgt Stellung genommen: Unterhalt für die Antragsgegenerin nach den tatsächlichen Einkommensverhältnissen wird auf die Rechtssprechung des BGH, XII ZR 102/08 hingewiesen. Es würde inzwischen der Rechtssprechung des BGH entsprechen, dass neben der Betreuung eines Kindes, eine mehr als halbschichtige Tätigkeit nicht gefordert werden kann. Daher kann eine mehr als halbschichtige Tätigkeit der AG'in auch nicht gefordert und in eine Unterhaltsberechnung eingestellt werden!
Außerdem war vor Geburt des Kindes und damit während der Ehe ebenfalls geplant, das AG'in nur halbtags beruftätig sein sollte. (Na, behaupten kann man das ja mal...)
Außerdem sie die AG'in nur aus Not derart schnell wieder arbeiten gegangen, das der Antragssteller keinen TU gezahlt hat (dieser Schuft... :wink:) TU wird nun anderweitig -klageweise- verfolgt.
Den Betreuungsbonus kann die Gegenseite nicht nachvollziehen, das das OLG seit der Reform keinen pauschalen Betreuungsbonus mehr erkennt, sondern rechnet mit je nach Einzelfall zu bestimmenden nicht in die Unterhaltsberechnung einzustellendem Einkommen.
Auch den Hinweis mit den berufsbed. Aufwendungen ist nicht nachvollziehbar. Gerade Punkt 10.2.1 der Leitlinien weist im Wortlaut nicht darauf hin , dass berufsbed. Aufw. mit einem Pauschalsatz in Abzug zu bringen sind, das OLG arbeitet jedoch bei fiktivem Einkommen mit einer Pauschale.
Dann wird wieder auf dem Firmenwagen "rumgeritten", das schon erstinstanzlich überhaupt nicht streitig war das er einen solen benutzt und bereits konkrete Daten und Beispiele und Fotos durch die Antragsgegnerin vorgelegt wurden. Der Antragsgegener nutzt dieses Fahrzeug vollständig für private Fahrten lt. Gegenseite (für Urlaube, um seine Kinder zu holen usw.)
Ist mir neue das seine Exfrau mit uns im Urlaub war :rofl2:
Desweiteren begibt sie sich noch auf das steuerrechtliche Feld bezüglich des Firmenwagens, man die Frau kennt sich aus...
Die Rede ist hier von Anscheinsbeweis durch die Finanzgerichte und auf die ordnungsgemäße Deklaration des Arbeitgebers gegenüber dem Finanzamt käme es nicht an, da das Risiko der Arbeitgeber für sich abschätzen muss.
Also ganze 3 Seiten dieses Schriftsatzes beschäftigen sich mit diesem Thema :knockout:
Ach ja, und zu dem Schriftsatz der Gegenseite nimmt sie nochmals gesondert Stellung, aber darauf sei schon mal hingwiesen: Ihr Hobby, die Reiterei musste die Exfrau aufgeben... aus finanziellen Gründen und auch weil sie alleinerziehend ist. Dies ist dem Antragsteller bekannt, trotzdem trägt er wahrheitswidrig vor. :note:
Über Anmerkungen, Kommentare würde ich mich freuen.
Gruß
PP
ich hab auch grad diese Woche ne Abhandlung (Berufungserwiderung) von 25 Seiten beim OLG Hamm einreichen dürfen. Ich suche mal grad die Anmerkungen zum Betreuungsbonus raus.
Firmenwagen wird normalerweise nach § 287 ZPO geschätzt, die 1% Regelung wird normalerweise unterhaltsrechtlich nicht angesetzt.
RTFM = Read the fucking manual
Es ist richtig das dieser normalerweise geschätzt wird, aber hier ist der Fall etwas komplizierter.
Es ist ein Fahrzeug aus dem Fahrzeugpool, es gibt keine 1-% Versteuerung und mein LG hat einen Privatwagen und mein PKW steht ihm ebenfalls zur Verfügung. Die private Nutzung wurde durch den Arbeitgeber ausgeschlossen und mein LG hat schriftlich dem Arbeitgeber mitgeteilt, diesen auch nicht privat nutzen zu wollen.
möchte bezüglich der Firmenwagen-Geschichte noch was anmerken:
Da FA stellt sich mit der Argumentation gleich mit der Gegenseite und hat auch eine Steuernachzahlung von gut 5.000 EUR gefordert, was der Gegenseite auch in Kopie vorliegt... Seitdem fordert die Gegenseite komischerweise gar keine Einkommenssteuererklärung mehr. :3affen:
Ein Schelm, wer böses dabei denkt.
(die Gegenseite begnügt sich nicht damit nur einfach die geforderten Unterlagen an das OLG zu senden, sondern verfaßt noch Abhandlungen
Das ist ganz normal, um den Prozess in die Länge zu ziehen, um ggf. noch einen günstigeren Vergleich hinzubekommen. Immerhin ist das OLG nun verpflichtet, der Gegenseite (also Euch) rechtliches Gehör zu gewähren. Wenn in einem der nächsten Schriftsätze aber keine entscheidungsrelevanten Tatsachen mehr enthalten sind bzw. nur Widerholungen, teilt man dies dem Gericht und bittet um Entscheidung.
Unterhalt für die Antragsgegenerin nach den tatsächlichen Einkommensverhältnissen wird auf die Rechtssprechung des BGH, XII ZR 102/08 hingewiesen. Es würde inzwischen der Rechtssprechung des BGH entsprechen, dass neben der Betreuung eines Kindes, eine mehr als halbschichtige Tätigkeit nicht gefordert werden kann. Daher kann eine mehr als halbschichtige Tätigkeit der AG'in auch nicht gefordert und in eine Unterhaltsberechnung eingestellt werden!
Einfach mal darauf hinweisen, dass es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung gehandelt hat, die nicht 1:1 auf Eure Situation zutrifft. Im Übrigen einfach mal auf die gesteigerte Unterhaltspflicht nach drei Jahren hinweisen und diesbezüglich Nachweise anfordern. Im Zweifelsfall muss sie nämlich nachweisen, dass sie sich bemüht hat, ihre Erwerbstätigkeit auszuweiten und/oder keine andere Kinderbetreuung möglich ist.
Außerdem war vor Geburt des Kindes und damit während der Ehe ebenfalls geplant, das AG'in nur halbtags beruftätig sein sollte.
Da die Gegenseite hier günstigere Umstände für sich in Anspruch nehmen will, muss sie diese auch beweisen.
Den Betreuungsbonus kann die Gegenseite nicht nachvollziehen, das das OLG seit der Reform keinen pauschalen Betreuungsbonus mehr erkennt, sondern rechnet mit je nach Einzelfall zu bestimmenden nicht in die Unterhaltsberechnung einzustellendem Einkommen.
Richtig. Die Höhe des anrechnungsfreien Teils hängt im Einzelfall davon ab, wie die Kindesbetreuung mit den konkreten Arbeitszeiten unter Berücksichtigung erforderlicher Fahrzeiten zu vereinbaren ist und ob das Kind zu bestimmten Zeiten anderweitig beaufsichtigt wird und insofern zeitweise nicht der Betreuung durch den unterhaltsbedürftigen Elternteil bedarf. Dabei kann die freiwillige Ausübung einer Berufstätigkeit ein maßgebendes Indiz für eine Vereinbarkeit von Kindererziehung und Arbeitsmöglichkeit im konkreten Einzelfall sein. Ein überobligatorisch erzieltes Einkommen ist bei der Unterhaltsbemessung daher nicht von vornherein unberücksichtigt zu lassen.
Zu dem Firmenwagen sollte eigentlich der Vortrag reichen, dass ein eigener PKW genutzt wird und ggf. noch die Bescheinigung vorlegen, dass die private Fahrzeugnutzung des Fuhrparkfahrzeugs durch den Arbeitgeber verboten wurde.
RTFM = Read the fucking manual
Einfach mal darauf hinweisen, dass es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung gehandelt hat, die nicht 1:1 auf Eure Situation zutrifft.
Der Fall in diesem Urteil trifft so oder so nicht auf meinen LG zu!
Alleine schon die Tatsache, dass seine Ex direkt nach Trennung Vollzeit arbeiten gegangen ist und dies seit nun vier Jahren praktiziert... Ergo niemals halbtags tätig war!
Da die Gegenseite hier günstigere Umstände für sich in Anspruch nehmen will, muss sie diese auch beweisen.
Wie beweist man denn, das es anders geplant war?
Es gaibt ja nichts schriftliches... Allerdings kann mein LG anhand von Unterlagen beweisen, dass die finanzielle Situation das nicht zugelassen hätte, wenn sie sich nicht weiter hoch verschulden wollten.
Der Fall in diesem Urteil trifft so oder so nicht auf meinen LG zu! Alleine schon die Tatsache, dass seine Ex direkt nach Trennung Vollzeit arbeiten gegangen ist und dies seit nun vier Jahren praktiziert... Ergo niemals halbtags tätig war!
Wie gesagt Hinweis auf Einzelfallentscheidung und dass die Umstände hier völlig anders liegen, sollten ausreichen.
Wie beweist man denn, das es anders geplant war?
Auch hier: Wie schon erwähnt, ist immer derjenige beweispflichtig, der für sich günstigere Umstände geltend macht. Wie derjenige es beweist, ist dem Gericht egal. Er hat die Beweislast. In Eurem Fall also die Gegenseite, da sie ja die für sich günstigeren Umstände geltend macht. Normalerweise würde ich speziell darauf nicht eingehen, weil sonst bringt man die Gegenseite erst darauf, noch Beweise ranzuschaffen. Einfaches Bestreiten reicht aus.
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