Danke comet, ja wir überlegen derzeit den Anwalt zu wechseln!
Die Kommunikation mit dem derzeitigen Anwalt läßt zu wünschen übrig.
Also, wenn jemand einen Tipp hat, bitte per PN.
Gruß
PP
wie heisst denn der derzeitige anwalt und der der gegenseite? (PN)
RTFM = Read the fucking manual
Wie schicke ich dir eine PN?
Gruß
PP
einfach auf meine antworten 😉
RTFM = Read the fucking manual
Hab ich auch so gefunden. Aber danke... 🙂
Hallo zusammen,
nun liegt die Berufungsbegründung vor, die ich hier mal einstelle mit der Bitte um zahlreiche Tipps bzw. Anmerkungen was euch komisch vorkommt:
In der Familiensache xx gegen yy werden wir beantragen:
1. In Abänderung des Urteils des Amtsgerichts xxx , wird der Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Entscheidung zur Ehescheidung, einen monatl. Unerhalt gem. § 1570 BGB in höhe von 719,00 EUR, monaltich im voraus, fällig zum jeweils ersten eines jeden Monats, zu zahlen.
2. Der Antragsgegnerin wird PKH für das Berufungsverfahren unter Beiordnung von... bewilligt.
Begründung:
Das Amtsgericht hat zu Unrecht den Antrag auf nachehelichen Unterhalt abgewiesen. Die Entscheidung zum nachehel. Unterhalt weist erhebliche Mängel auf und wird vollumfänglich in die Überprüfung durch den Senat gestellt.
Wir nehmen zunächst Bezug auf unser gesamtes Vorbringen in der 1. Instanz, einschließlich aller erledigten und unerledigten Beweisantritte.
1.Einkommen des Antragstellers:
Aus den zuletzt mit Schriftsatz vom xxxxx vorgelegten Gehaltsabrechnungen ergibt sich auf Seiten des Antragsgegners eine monatliches Bruttogehalt von 7.085 EUR. Das der Antragsgegner zudem Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhält, ist den Abrechnungen nicht zu entnehmen.
mtl. 7085 x 12 85.020
./. LSt. 24.410
./. Soli 1.119,03
./. RV 6.328,20 (Bemessungsgrundlage 63.600)
./AV 1.049,40 (Bemessungsgrundlage 63.600)
verbleibt 52.113,37 EUR
Dies entspricht einem monatlichen durchschnittlichem Nettoeinkommen von 4.343,00 EUR (gerundet)
Der Antragsteller ist freiwillig krankenversichert und erhält einen Arbeitgeberzuschuss. Die Höhe der Beiträge und des Zuschusses können der Abrechnung entnommen werden.
Ferner betreibt der Antragsteller zusätzliche Altervorsorge in Form einer Direktvers. und zu einer Pensionskasse. Die Beiträge belaufen sich auf insgesamt 360 EUR. Nach Ziffer 10.1 der HLL (Stand 1.1.10) kann für die sekundäre AV höchstens ein Betrag von 4% des BEK des Vorjahres abgezogen werden. Dieses belief sich auf 75.000 EUR. Als Beitrag für die sekundäre AV ist somit ein Höchstbetrag von 250 EUR /Monat abzugsfähig.
Somit ergeben sich folgende weitere Abzüge:
monatl. Netto 4.343,00
./. AV 250,00
AG Zuschuss KV 268,28
AG Zuschuss PK 35,83
./. AN Beitrag KV 569,63
./. AN Beitrag PV 70,66
Einkommen 3.756,82
Der Antragsteller kann den ihm zur Verfügung stehenden DienstPKW privat nutzen. Den Nutzungsvorteil bemessen wr mit 200 EUR.
Insgesamt ist daher von eine unterhaltsrelevanten Einkommen von 3.956,82 EUR auszugehen.
Vom Einkommen abzusetzen sind die Unterhaltsbeiträge für die Kinder. Aufgrund des Einkommens richtet sich der Bedarf der Kinder eigentlich nach der 7. Einkommensgruppe der DT. Da der Antragsteller allerdings insgesamt vier Personen gegenüber unterhaltsverpflichtet ist, ist eine Herabstufung um eine Einkommensgruppe angezeigt.
Kind 1: 454,00; Kind 2: 374,00; Kind 3: 371,00 = 1.199 EUR KU
Zur Ermittlung des Bedarfs der Antragsgegnerin verbleibt somit ein EK in Höhe von rund 2.758,00 EUR.
2. Einkommen der Antragsgegenerin
Der Arbeitgeber der Antragsgegnerin hat Kurzarbeit angemeldet. Die Antragsgegnerin ist derzeit 35 Std./Woche beschäftigt und erzielt rund 2.300 EUR/Monat. Da es auf die tatsächlich erzielten Einkünfte der Antragsgegnerin an dieser Stelle nicht ankommt, muss hier nicht auf den Cent genau gerechnet werden.
Entgegen der Ansicht des AG steht der Antragsgenerin auch über die Rechtskraft der Scheidung hinaus, Betreuungsunterhalt gem § 1570 BGB zu - und zwar aus elternbezogenen Gründen.
Das AG verkentt völlig, das die Betreuung eine fünfjährigen Kindes nicht mit dem Ende der täglichen Kiga-Zeit aufhört. Auch nach 15.30 h besteht auf "Kind" Seite ein Betreuungsbedarf und zwar aufgrund seines Alters, rund um die Uhr. Zur haftungsbegründeten Aufsichtspflichtverletzung hatten wir bereits im Schriftsatz vom Juni 09 umfangreich, auch unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Rechtsprechung und Standardkommentierung vorgetragen.
Das von einem Elterteil, der ein über drei Jahre altes Kind betreut, nicht sofort eine vollschichtige Tätigkeit erwartet werden kann, ergab sich bis zum Okt. 09 bereits aus der bis dahin ergangen Rechtssprechung der OLG'S und des BGH. Diese Rechtssprechung ist nurn auch in die Leitlinien des OLG Hamm (Ziffer 17.1.1) eingeflossen.
Eie Erwerbsobliegenheit eines Elternteils, der ein minderjähriges Kind betreut richtet sich danach, in welchem Umfang ein Kind auch über die Zeiten der Fremdbetreuung hinaus, einen Betreuungsbedarf hat. Aufgrund der sich so ergebenden Doppelbelastung ist daher der Einkommensteil, der überobligat verdient wird, bei der Berechnung des Betreuungsunterhalts außer Betracht zu lassen.
Zum Tagesablauf und der sich daraus ergebenden Doppelbelastung und das hierdurch entstehende Ungleichgewicht der Belastungen zwischen Antragsteller und -gegnerin hatten wir bereits im Schriftsatz vom Juli 09 ausgeführt. Freie Zeit für sich und das Kind steht der Antragsgegenerin nur dann zur Verfügung, wenn "Kind" im Rahmen des Umgangsrechts beim Antragsteller ist. Für die restliche Zeit obliegt die gesamte Betreuungs- und Versorgungsarbeit bei der Antragsgegnerin. Zum Stundenumfang hatten wir substantiiert vorgetragen. Dem ist der Antragsteller nicht substantiirt entgegen getreten. Es ist erkennbar nicht ausreichend, sich auf den bloßen Gesetzestext oder auf Urteile zu berufen, denen ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde liegt.
Aufgrund des Alters dem gem. Kindes, ist die Antragsgegnerin lediglich zu einer teilschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet. Diese ist höchstens mit einer halbschichtigen Verpflichtung zu bemessen.
Die Antragsgegnerin erzilte zuletzt bei einer 40 Std.-Woche eine Bruttoentgelt in Höhe von rund 50.000 EUR. Dies entspricht einem Nettoeinkommen von 2.333 EUR. Man kann daher davon ausgehen, dass bei einer unterhaltsrechtlich geschuldeten Tätigkeit von 20 Std./Woche, ein Nettoeinkommen von 1.1.67 EUR zugrunde zu legen wäre.
Auch die Antragsgegnerin ist berechtigt, einen Betrag in Höhe von 4 % des Bruttoeinkommens des Vorjahres als sekundäre Altersvorsorge geltend zu machen. Bei einer halbschichtigen Tätigkeit sind hier 25.000 EUR zu veranschlagen. Für die sek. AV kann daher ein Betrag in Höhe von rund 83 EUR zugrunde gelegt werden.
Ferner kann die Antragsgegnerin als Berufbed. Aufwendungen die Pauschale von 5 % geltend machen. Die entspricht 58 EUR monatlich.
Aus den sich o.a. Gründen, vertreten wir die Ansicht, dass die Mieteinkünfte, ebenso wie die Belastungen, die mit den Einkünften aus V + V bestehen, aber auch die steuerlichen Vorteile aus den Verlusten aus V + V bei der Einkommensermittlung der Antragsgegnerin keine Berücksichtigung finden.
Danach ergibt sich auf Seiten der Antragsgegenerin:
Einkommen (20 Std.) 1.167,00
./. sek. AV 83,00
./. Berufbed.Auf. 58,00
verbleibt 1.026,00 EUR
Der Haftungsanteil für den Kiga-Beitrag erhöht sich auf Seiten des Antragstellers entsprechend auf einen Betrag in Höhe von 85,00 EUR.
Die ergibt folgende Unterhaltsberechnung:
EK Antragsteller 2.758,00
./. Kiga-Beitrag 85,00 2.673,00 EUR
EK Antragsgegnerin 1.026,00
./. Kiga-Beitrag 31,00 995,00 EUR
Differenz 1.678,00 EUR
hiervon 3/7 719,00 EUR
Die Antragsgenerin kann somit einen monatlichen BU in Höhe von 719,00 EUR vom Antragsteller beanspruchen.
Anmerkung meinerseits dazu: Die geltend gemachte sek. Altersvorsorge von 83,00 EUR wird nicht geleistet, die Ex besitzt eine betriebl. Alterversorgung mit einer bestehenden Anwartschaft heute schon von 1.000 EUR, rein Arbeitgeber finanziert!
Der Nettorechner zeigt bei den Daten ein Nettoeinkommen von 1.400 EUR an!
vorm Amtgericht wurden noch kindbezogene Gründe angeführt, von wegen sprachliche Defizite und entwicklungsverzögert.
Bitte helft bei der Stellungnahme für das OLG. Vielen Dank im voraus.
Gruß
PP
Hallo Prinzessin,
ohne jetzt das ganze Ding en Detail verdaut zu haben, fürchte ich, dass die Aussicht auf Erfolg nicht gerade klein ist.
Gerade im Hinblick auf die neuen OLG-Leidlinien von Hamm sehe ich da etwas dunkel, dass die vernünftigen Ansichten des Amtsrichters sich auch dort durchsetzen.
z.B. deswegen:
"Die Mehrheit der Senate geht davon aus, dass bei Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit neben der Betreuung eines Kindes unter 10 Jahren nur selten in Betracht kommt und auch danach die Umstände des Einzelfalles entgegen stehen können."
Aber ich werde nochmal etwas genauer hinsehen.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hi
Eie Erwerbsobliegenheit eines Elternteils, der ein minderjähriges Kind betreut richtet sich danach, in welchem Umfang ein Kind auch über die Zeiten der Fremdbetreuung hinaus, einen Betreuungsbedarf hat. Aufgrund der sich so ergebenden Doppelbelastung ist daher der Einkommensteil, der überobligat verdient wird, bei der Berechnung des Betreuungsunterhalts außer Betracht zu lassen.
M.E. nicht richtig widergegeben. Überobligatorisch bezieht sich hiernach lediglich auf gesetzl. unumstössliche UH-Ansprüche. BU über das 3. Lebensjahr hinaus ist hingegen eine Ermessensentscheidung. Folgerichtig dürfte dabei überobligatorisch nicht mal in den Mund genommen, geschweige denn anrechnungsfrei agrumentiert werden. Entweder besteht ein BU-Anspruch aus elternbezogenen Gründen - dann gibt es kein obligatorisch - oder die Brötchen werden selbst verdient und entsprechend verrechnet.
Die Antragsgegnerin erzilte zuletzt bei einer 40 Std.-Woche eine Bruttoentgelt in Höhe von rund 50.000 EUR. Dies entspricht einem Nettoeinkommen von 2.333 EUR. Man kann daher davon ausgehen, dass bei einer unterhaltsrechtlich geschuldeten Tätigkeit von 20 Std./Woche, ein Nettoeinkommen von 1.1.67 EUR zugrunde zu legen wäre.
Zumindest dies ist kompletter Unfug. Da die Steuer progressiv ist und sich die Steuerklasse wohl auch geändert hat stimmt das auf keinen Fall.
Aber das ist ja der Hammer.
Der Arbeitgeber der Antragsgegnerin hat Kurzarbeit angemeldet. Die Antragsgegnerin ist derzeit 35 Std./Woche beschäftigt und erzielt rund 2.300 EUR/Monat. Da es auf die tatsächlich erzielten Einkünfte der Antragsgegnerin an dieser Stelle nicht ankommt, muss hier nicht auf den Cent genau gerechnet werden.
Jetzt wird also mit zukünftigen Ereignissen - also Vermutungen/Wahrscheinlichkeiten - agrumentiert und gleich geschlussfolgert, das dies (auch das Gericht) nicht zu interessieren hat. Als unparteiischer Richter würde ich mich aber ganz schön gepiechst fühlen.
Auch die Antragsgegnerin ist berechtigt, einen Betrag in Höhe von 4 % des Bruttoeinkommens des Vorjahres als sekundäre Altersvorsorge geltend zu machen. Bei einer halbschichtigen Tätigkeit sind hier 25.000 EUR zu veranschlagen. Für die sek. AV kann daher ein Betrag in Höhe von rund 83 EUR zugrunde gelegt werden.
Falsch - nur bei entsprechendem Nachweis.
Ferner kann die Antragsgegnerin als Berufbed. Aufwendungen die Pauschale von 5 % geltend machen. Die entspricht 58 EUR monatlich.
Falsch. Dem entgegen stehen die HLL, die kennen keine Pauschale.
10.2.1 Notwendige berufsbedingte Aufwendungen von Gewicht mindern das Einkommen, soweit sie konkret dargelegt werden.
Aus den sich o.a. Gründen, vertreten wir die Ansicht, dass die Mieteinkünfte, ebenso wie die Belastungen, die mit den Einkünften aus V + V bestehen, aber auch die steuerlichen Vorteile aus den Verlusten aus V + V bei der Einkommensermittlung der Antragsgegnerin keine Berücksichtigung finden.
Indiskutabel, siehe meine Auffassung zum überobligatorischen Schwachsinn.
Allerdings sehe ich es wie beppo - zu einem UH-Anspruch wird es kommen, es sei denn, der eigene RA hat echt was drauf. Nur - beim OLG Hamm???
Zumindest 2/3 der Behauptungen lassen sich zerpflücken. Aber noch was zur Einkommensdarstellung des KV von der Gegenseite. Wenn sie schon den freiwilligen, scheinbar steuerfreien AG-Zuschuss zur KV und PK als Netto akzeptieren, bei der Berechnung der 4% priv. Altersvorsorge aber aussen vor lassen, sollte dies ebenfalls moniert werden.
Gruss oldie
Edit: quasie Rechtschreibkorrektur. :redhead:
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Chapeau!
Sauber seziert! :applaus1:
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Zwischenfrage:
om Einkommen abzusetzen sind die Unterhaltsbeiträge für die Kinder. Aufgrund des Einkommens richtet sich der Bedarf der Kinder eigentlich nach der 7. Einkommensgruppe der DT. Da der Antragsteller allerdings insgesamt vier Personen gegenüber unterhaltsverpflichtet ist, ist eine Herabstufung um eine Einkommensgruppe angezeigt.
Ist da die Grundlage noch alte DT oder schon die neue?
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Danke für die Anregungen.
@midnightwish:
Es sind die Zahlbeträge der neuen DT, allerdings hat sich die Anwältin bei betreffendem Kind um 3,00 EUR verrechnet. Zahlbetrag ist auch hier 374,00 EUR.
@all
Spannend wird die Frage werden ob das OLG tatsächlich einen Teil ihrer Einkünfte unberücksichtigt läßt, desweiteren ob das Gericht der Argumentation folgt vonwegen elternbezogenen Gründen, denn immerhin arbeitet sie seit 2006 Vollzeit und das ging/geht bei einem Kind. Die Einschulungsbestätigung liegt vor (Kind kommt im Sommer in die 1.Klasse mit Nachmittagsbetreuung).
Und dann kommt bei der Unterhaltsberechnung hinzu, dass das Finanzamt für 2007 noch eine EK-Rückzahlung von ca. 3.500 EUR haben will. (Da liegt mein LG mit dem FA im Widerspruchsverfahren, geht da um den geldwerten Vorteil PKW).
Aber ist halt OLG Hamm.
Aber ich denke wir haben jetzt eine sehr gute Anwältin. Sie will jedenfalls eine Erwiderung abgeben. Allerdings ist ein Termin erst Mitte Februar.
Gruß
PP
Aber noch was zur Einkommensdarstellung des KV von der Gegenseite. Wenn sie schon den freiwilligen, scheinbar steuerfreien AG-Zuschuss zur KV und PK als Netto akzeptieren, bei der Berechnung der 4% priv. Altersvorsorge aber aussen vor lassen, sollte dies ebenfalls moniert werden.
Kannst du mir das näher erläutern? Versteh ich jetzt gerade nicht.
Die Gegenseite ist ja vom Vojahresbrutto (75.000) ausgegangen und das passt somit mit den 250 EUR.
Gruß
PP
Hi, ich nochmal
Prozesstechnisch bin ich zwar unterbemittelt, folgendes dürfte vielleicht aber eine Rolle spielen.
vorm Amtgericht wurden noch kindbezogene Gründe angeführt, von wegen sprachliche Defizite und entwicklungsverzögert.
M.E. hat eine Berufung auf die der Entscheidung zuvor zugrunde gelegten Umstände zu entsprechen. Hier wird jetzt aber eine Umverteilung (des Schwerpunktes???) vorgenommen. Zwar dürfen in der Berufung neue Tatsachen und Umstände hinzugezogen werden, das Hauptaugenmerk liegt dabei jedoch auf dem Wörtchen "neu". Davon kann zumindest ich nichts erkennen, von wissentliche falschen Behauptungen abgesehen.
Es sind die Zahlbeträge der neuen DT, allerdings hat sich die Anwältin bei betreffendem Kind um 3,00 EUR verrechnet. Zahlbetrag ist auch hier 374,00 EUR.
Na fein. Und wieder wurden die HLL nur halb gelesen bzw. sich das Positive aus dem Jahr 2009 einfach mal einverleibt. In der DDT wird nämlich ebenfalls davon ausgegangen, dass die Zahlen nur noch bei zwei Unterhaltsbedürftigen zutreffen. Somit wäre eine Herabstufung um zwei Stufen erforderlich. Wenn es hierrauf eine Erwiderung gibt sollte deutlich (direkt/indirekt und sehr diskret) auf das mehrfache Ignorieren der Hammerharten Leitlinen und der DDT hingewiesen werden. Stimmung machen ist im Vorfeld wichtig, denn beim Prozess bereits gefestigte Ansichten dieser OLG-Richter zu ändern ist m.E. kaum möglich. Zumindest sollte versucht werden, an die Eigenliebe dieser Schwarzkittel zu appellieren. Das wäre mein taktischer Rat.
Kannst du mir das näher erläutern?
Ich bin davon ausgegangen, dass auch im Jahr zuvor vom AG her diese Zahlungen erfolgten. Dahingehend wäre es einfach angemessen, diese Zahlung dann auch auf den Bruttoverdienst drauf zu schlagen. Immerhin handelt es sich um Zuwendungen des AG - und diese fliessen nunmal mit in den Bruttoverdienst ein. Brutto heisst doch lediglich "vor Abzug" und schliesst befreiende Zahlungen nicht aus.
Gruss oldie
Edit: Ergänzung bei den Zahlbeträgen lt. DDT - ab "Na fein."
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Na fein. Und wieder wurden die HLL nur halb gelesen bzw. sich das Positive aus dem Jahr 2009 einfach mal einverleibt. In der DDT wird nämlich ebenfalls davon ausgegangen, dass die Zahlen nur noch bei zwei Unterhaltsbedürftigen zutreffen. Somit wäre eine Herabstufung um zwei Stufen erforderlich. Wenn es hierrauf eine Erwiderung gibt sollte deutlich (direkt/indirekt und sehr diskret) auf das mehrfache Ignorieren der Hammerharten Leitlinen und der DDT hingewiesen werden. Stimmung machen ist im Vorfeld wichtig, denn beim Prozess bereits gefestigte Ansichten dieser OLG-Richter zu ändern ist m.E. kaum möglich. Zumindest sollte versucht werden, an die Eigenliebe dieser Schwarzkittel zu appellieren. Das wäre mein taktischer Rat.
Aber gibt es hierzu nicht auch unterschiedliche Ansichten?
Nämlich das eine Höherstufung um eine Stufe in der Regel ausreichend ist... Damit könnte die Gegenseite natürlich auch argumentieren, wenn es um die Herabstufung geht.
Aber ich gebe zu dieser Gedanke ist mir natürlich auch schon gekommen.
Ich bin davon ausgegangen, dass auch im Jahr zuvor vom AG her diese Zahlungen erfolgten. Dahingehend wäre es einfach angemessen, diese Zahlung dann auch auf den Bruttoverdienst drauf zu schlagen. Immerhin handelt es sich um Zuwendungen des AG - und diese fliessen nunmal mit in den Bruttoverdienst ein. Brutto heisst doch lediglich "vor Abzug" und schliesst befreiende Zahlungen nicht aus.
Nochmals zu meinem Verständnis, vielleicht stehe ich ja auf dem Schlauch 🙂
Die sog. freiwilligen Zahlungen zur KV und PV kommen meines Erachtens zustande, weil mein LG über der sog. Beitragsbemessungsgrenze verdient. Und er somit als freiwillig versichert gilt.
Oder verstehe ich dich einfach nur nicht. Dann entschuldige...
Gruß und gutes Nächtle
PP
Hi PP
Es ist völlig egal, warum welches Geld gezahlt wird. Es verweise hier lediglich darauf, dass es einmal selbstverständlich als Einkommen gezählt wird, andererseits jedoch einfach ignoriert wird. Darum ein Blick in die allseits geliebten HLL:
1.1 Auszugehen ist von einem durchschnittlichen Jahresbruttoeinkommen einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie sonstigen Zuwendungen, auch Sachbezügen und Gewinnbeteiligungen.
Bei der Ermittlung des Bruttoeinkommens wurden die Zuschüsse des AG für PK und KV nicht angerechnet, daher ergibt sich bei den 4% für die priv. Altersvorsorge ein zu geringer Betrag. Ist vielleicht peanuts - doch ersteinmal sollte alles prinzipiell richtig gestellt werden bei solch vermessenen Ansichten der Gegenseite.
Was, wenn nicht "sonstige Zuwendungen", stellen Zuschüsse des AG sonst dar?
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo zusammen,
welcher Senat beim OLG war denn das ? Die Wahrheit ist, dass die ganzen Berechnungen, Leitlinien usw. völlig unerheblich sind. Sobald eine Frau - ob verheiratet oder nicht - spielt dabei keine Rolle - aus irgend einer Sozialkasse Gelder bezieht, ist es offensichtlich die Aufgabe der Familiensenate - die Gelder für den Staat - wieder herbeizuschaffen - dazu gibt es dann Schätzungen, fiktive Einkünfte etc. Ich habe auch so einen Titel am Hals - Es tut mir leid sagen zu müssen, dass ich einen ganz bestimmten Senat beim OLG Hamm schlicht als KORRUPT bezeichnen muss.
Grüße, VG
Aber gibt es hierzu nicht auch unterschiedliche Ansichten?
Nämlich das eine Höherstufung um eine Stufe in der Regel ausreichend ist... Damit könnte die Gegenseite natürlich auch argumentieren, wenn es um die Herabstufung geht.
Eine Höherstufung um mehr als eine Zeile gibt es alleine deswegen nicht, weil es nicht weniger als einen Berechtgten gibt!
Zumindest in Frankfurt stand auch mal, dass eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht überobligatorisch sein kann.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Es tut mir leid sagen zu müssen, dass ich einen ganz bestimmten Senat beim OLG Hamm schlicht als KORRUPT bezeichnen muss.
Welcher ist das denn? Es reicht auch die Ortsbezeichnung des zuständigen AG, den Rest kann man sich ja dann raussuchen 🙂
RTFM = Read the fucking manual
Aufgrund des Alters dem gem. Kindes, ist die Antragsgegnerin lediglich zu einer teilschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet. Diese ist höchstens mit einer halbschichtigen Verpflichtung zu bemessen.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.08.2009, II-8 WF 73/09
Die tatsächliche Ausübung einer Berufstätigkeit neben der Betreuung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, indiziert die Vereinbarkeit der Tätigkeit mit den Belangen des Kindes (i.S.d. § 1570 Abs. 1 BGB). Der Abzug eines Betreuungsbonus oder eine Teilanrechnung der tatsächlich erzielten Einkünfte (nach § 1577 Abs. 2 BGB) kommt deshalb im Regelfall nicht in Betracht.
RTFM = Read the fucking manual
Guten morgen zusammen,
danke für Eure Ausführungen. Ich werde sie im Hinterkopf haben bei dem Termin mit der Anwältin.
Aber ich würde mich gerne dem "Gau" widmen, dass mein LG nach allgemeiner Ansicht wohl BU zahlen wird müssen.
Somit kommen wir natürlich zur Berechnung...
Kann er berufsbed. Aufwendungen geltend machen? Trotz Firmen PKW, bei dem das Finanzamt ja der Meinung ist dieser sei als geldwerter Vorteil zu versteuern?
Bin jetzt gleich nicht mehr online (mus streiken 🙂 )
Gruß
PP
