Hallo zusammen,
hab mich die letzte Zeit etwas rar gemacht, aber heute schreibe ich hier die wohl endlose Geschichte mal weiter:
Heute ist der dritte Termin in Sachen Scheidung bei meinem Lebensgefährten. Dieser heutige Termin stand bereits seit Ende Mai fest und wir hatten damit gerechnet, dass spätestens ab Ende Juni/Anfang Juli die Schreiben der Gegenseite mit irgendwelchen Forderungen kommen. Aber nichts... Wir wunderten uns schon darüber und zu früh gefreut!
Die gegnerische Anwältin hat doch kurz vor knapp (Datum 29.7.09) noch mal eben schnell ein Schreiben eingereicht! Nachdem die ursprüngliche Forderung mal 500,00 EUR war, beim zweiten Termin 895,00 EUR und nun 1.100 EUR. 😡
So, und nun ist der Termin gewesen... Immer noch nicht geschieden!
Aber der Richter hat eine Tendenz erkennen lassen: Er wird sich an das neue Unterhaltsrecht halten und demnach steht ihr kein Unterhalt zu. U.a. auch weil sie mehr verdient als vor der Geburt des Kindes, arbeitet Vollzeit usw.
Bezüglich des Kindes hat mein LG "Zugeständnisse" gemacht, soll heißen er zahlt ab sofort mehr KU (278,00 EUR statt 256,00 EUR) und übernimmt die hälftigen Kita-Kosten . Dazu war er sofort bereit, schließlich ist es zum Wohle des Kindes!
Nicht geschieden, nicht weil Richter will die Angelegenheit in einem Rutsch klären und sein Anwalt wird nochmal auf das Schreiben der Gegenseite Stellung nehmen.
Also wenigstens einen kleinen Teilerfolg.... 🙂
Gruß
Princesspeachy
Hallo,
es ist eine altbekannte Strategie der elendsten unter all den elenden Anwälten, sehr kurz vor dem Termin Anträge zu stellen oder zu ändern. Verzögert die Sache noch weiter und treibt die Streitwerte noch höher. Die sehr vielen sehr schlechten Richter spielen das mit. Die extrem wenigen guten Richter verweisen auf die ZPO, bürsten damit die Anträge ab, fällen sofort ein Urteil. Manchen Richtern muss man das ab und an in Erinnerung rufen, natürlich diplomatisch. Der Anwalt deines LG sollte also nicht nur die Unterhaltsforderung mit den bekannten Gründen zurückweisen sondern auch die Gegenseite anschiessen wegen der Nichteinhaltung der ZPO.
/elwu
Hallo elwu,
danke für den Hinweis. Ich werde dies in der Stellungnahme berücksichtigen und mir dazu noch einen netten Satz einfallen lassen.
Du mußt nämlich wissen, dass sein Anwalt meine Stellungnahmen auf die Briefe der gegnerischen Seite gerne verwendet (erspart ihm nämlich viel Arbeit und dank dieses Forums bin ich in solchen Sachen mittlerweile sehr gut informiert) und nur noch ins juristendeutsch übersetzt.
Aber immerhin haben mein LG und ich jetzt mal eine Tendenz was die Unterhaltsgeschichte angeht und können nun endlich mal mit der Zukunft planen. Und außerdem scheint es doch noch den einen oder anderen Richter geben, der die neue Unterhaltsreform beachtet.
Gruß
PP
Moin pp,
wenn man das Ganze von oben betrachtet, hat Dein LG offenbar grosses Glück mit diesem Richter: Kein EU wäre - zumal angesichts der gestellten Forderungen - doch wirklich ein echter Erfolg; dagegen sind ein bisschen mehr KU und der halbe Kita-Beitrag peanuts oder mindestens ein guter Deal.
Ich würde mir gut überlegen, ob ich diese gute Stimmung jetzt durch Verweise auf Verstösse gegen die ZPO trübe, zumal solche Verweise das Verfahren jetzt sowieso nicht mehr beschleunigen, aber die Laune des Herrn möglicherweise trüben. Ggf. könnte der Anwalt Deines LG sie mündlich in der nächsten Verhandlung anbringen, falls da neuerliche Verzögerungsspielchen kommen; beim derzeitigen Verfahrensstand würde ich sie aber für mich behalten.
Und unter uns Gemeindeschwestern: Sofern Ihr keinen Hochzeitstermin für die nächsten paar Wochen festgesetzt habt, kann Euch doch relativ egal sein, ob der Scheidungszeitpunkt jetzt ein bisschen früher oder später liegt, oder?
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Hallo Martin,
hast mit diesem Einwand auch nicht ganz Unrecht!
Und ich gebe dir voll und ganz Recht, wenn der Richter tatsächlich so urteilt, wie er es im Termin gesagt hat, ist es ein riesen Erfolg. Und was den KU angeht sowie die Kita-Kosten, wußten wir das das kommt und ist sowieso mit eingeplant gewesen. Und um 12 EURO werden wir kein Faß aufmachen, schließlich ist es für das Kind!
Aber freuen tut uns natürlich das mit dem EU, schließlich wollte sie nur was ihr zusteht und das hat der Richter ihr heute deutlich gesagt! :rofl2:
Gruß
PP
danke für den Hinweis. Ich werde dies in der Stellungnahme berücksichtigen und mir dazu noch einen netten Satz einfallen lassen.
Hallo,
der bezieht sich auf § 132 ZPO und kann recht kurz und beiläufig sein. Etwa 'Die Gegenseite sei zudem an die Fristen gemäß § 132 ZPO erinnert'. Ich halte das anders als Beppo nicht für einen potentiellen Stimmungskiller sondern im Gegenteil für eine sehr sinnvolle Erwähnung.
/elwu
Hallo liebe Forengemeinde,
es ist vollbracht! Mein LG wurde geschieden!
Und der Richter hat so geurteilt, wie er es in der letzten Hauptverhandlung beiden Parteien angekündigt hat. KU und Kinderbetreuungskosten wurden festgelegt und Ex(chen) bekommt keinen Betreuungsunterhalt! :3ertralala:
Nachdem der Verkündungstermin noch zweimal! verschoben wurde, bleibt jetzt nur noch das schriftliche Urteil abzuwarten (ich werde es dann hier einstellen) sowie die Berufungsfrist, damit es rechtskräftig wird.
Ich hoffe zwar, das sie nicht in Berufung geht und der Unterhaltskrimi damit endlich abgeschlossen werden kann, aber wirklich daran glauben tu ich nicht.
Aber wenigstens ist ein Urteil da und fällt garnicht schlecht für meinen LG aus. :prost:
Lieben Gruß
PP
Hallo zusammen,
das lang ersehnte Urteil ist da und ich habe Euch versprochen es hier einzustellen:
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In der Familiensache xxxx gegen xxxx
weitere Beteiligte:
Deutsche Rentenversicherung Bund
hat das Amtsgericht -Familiengericht- auf die mündliche Verhandlumg vom 31.07.09 durch den Richter am Amtsgericht XXXX für RECHT erkannt:
Die am xx.xx.xxxx vor dem Standesamt geschlossene Ehe der Parteilen wird geschieden :applaus1:
Von dem Versicherungskonto des Ehemannes werden auf das Versicherungskonto der Ehefrau, Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich XX,XX EUR, bezogen auf den 31.01.07, übertragen.
Der Ehemann wird verurteilt, an die Ehefrau für das Kind xxxx, Unterhalt wie folgt zu zahlen:
- monatlichen KU in Höhe von 128 % des mindestunterhaltes abzüglich des hälftigen Kindergeldes;
-darüber hinaus monatlich weitere 70,00 EUR (Kinderbetreuungskosten)
Im Übrigen wir der Unterhaltsantrag der Ehefrau zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Ehescheidung:
Die Parteilen haben, wie aus dem Urteilstenor ersichtlich, die Ehe geschlossen.
Die Parteilen beantragen, die Ehe zu scheiden.
Das Familiengericht hat die Eheleute gemäß § 613 ZPO gehört.
Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschriften vom 17.09.07 und 31.07.09 Bezug genommen.
Die Scheidungsanträge sind begründet. Die Ehe der Parteilen ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist.
Das Scheitern der Ehe wird gemäß § 1566 Abs. II BGB unwiederlegbar vermutet, wenn - wie hier - die Parteilen bereits seit über drei Jahren voneinander getrennt leben.
Versorgungsausgleich:
-den spar ich mir jetzt- 🙂
Unterhalt:
Die Eheleute streiten im Wesentlichen um den nachehelichen Unterhalt der Ehefrau. Sie ist wieder berufstätig. Der Ehemann ist der Auffassung, angesichts ausreichender eingener Einkünfte der Ehefrau sei er zu nachehelichem Unterhalt nicht mehr verpflichtet.
Die wechselseitig gestellten Auskunftsansprüche werden nicht mehr weiter verfolgt. Vielmehr beantragt die Ehefrau in der Sache nunmehr, den Ehemann zu verurteilen,
-an sie für das Kind xxx monatlichen Unterhalt von 128% des Mindestunterhaltes abzügl. hälftiges KG zu zahlen;
-darüber hinaus Kinderbetreuungskosten von monatlich 116,00 EUR und
-für sie selbst einen nachehelichen Unterhalt von monatlich 1.100,00 EUR.
Der Ehemann erkennt den KU in voller Höhe und die Kinderbetreuungskosten in Höhe von 58,00 EUR an.
Im Übrigen beantragt er, die Anträge zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die Unterhaltsklage hat - soweit das Kind betroffen ist - in voller Höhe Erfolg.
Hinsichtlich des KU ergibt sich das daraus, das sie monatlich verlangten 128 % ds Mindestbedarfes vom Ehemann anerkannt worden sind.
Hinzu tritt ein monatlicher Mehrbedarf durch die Kinderbetreuung von 116,00 EUR (ohne Essensleistungen, die im "normalen" Barunterhalt mitenthalten sind). Diesen Betrag haben die Eltern sich entsprechend ihren Einkommensverhältnisses zu teilen; das Gericht geht davon aus, dass der ehemann hiervon nicht die Hälfte (so hatte er anerkannt), sondern 60 % zu tragen hat. Das sind monatlich ca. 70,00 EUR.
(Anm. von mir: Der Richter hatte in der mündlichen Verhandlung die hälftige Teilung vorgeschlagen, aber na ja, soviel zum Thema Basar...) :dunix:
Im Übrigen steht der Ehefrau kein Unterhalt mehr zu. Die Betreuung des jetzt fünf Jahre alten Kindes ist gesichert, und zwar durch andere Weise persönlich durch die Ehefrau, nämlich in einer kindgerechten (Tagesbetreuungs-) Einrichtung. Der Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Mutter auch über das 3. Lj. des Kindes hinaus ist nach dem neuen Unterhaltsrecht aufgegeben worden.
Ehebedingte Nachteile im Hinblick auf die eingene finanzielle Versorgung sind nicht ersichtlich: Die Ehefrau hat vor der Ehe garbeitet und ist im gleichen Umfange auch jetzt wieder tätig geworden (monatlich ca. 2.200 bis 2.300) Die monatlichen Einkünfte schwanken derzeit allerdings wegen von II.Quartal 09 bis II.Quartal 10 angemeldeten Kurzarbeit.
Die während der Ehe bestandenen Untersiede in der gegenseitigen Einkommenshöhe sind durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen worden. Ein Recht auf Fortschreibung des ehelichen (höheren gemeinsamen) Lebensstandards gibt es nach dem neuen Unterhaltsrecht nicht mehr.
Im Übrigen ist es nicht ersichtlich, inwieweit die vollschichtige Arbeit der Ehefrau wegen überobligationsmäßiger Belastung zu einem Unterhaltsspruch der Ehefrau führen sollte.
Das gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der im Schriftsatz der Ehefrau ggeschilderten Tagesabläufe.
Die Arbeitszeit der Ehefrau wird genau durch die Betreuungszeit des Kindes in der Kita abgedeckt. Das Kind ist bisher gut versorgt worden und wird demnächst "fahrplanmäßig" eingeschult werden können. Eine überobligationsmäßige Belastund der Ehefrau ist von dieser konkret bislang nicht nachgewiesen worden und daher auch nicht berücksichtigt werden. Der gesamte zeitliche Betreuungs- und Erziehungsaufwand für das Kind neben der Tagesbetreuung, nämlich voher und hinterher, muss von jedem alleinerziehenden Elternteil geleistet werden und steht nicht mit der vollzeitigen Berufstätigkeit im Zusammenhang. Der Unterhaltsantrag der Ehefrau, soweit sie für sich selbst Unterhalt verlangt, ist daher zurückzuweisen.
Kosten:
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus § 93 a ZPO
______________________________________________________________
Streitwert übrigens schlappe 37.000,00 EUR :nichtzufassen:
Das Urteil hat einen Eingangsstempel 04. November, jetzt heißt es abwarten ob es in die (Teil-)Berufung geht.
Vielleicht hilft es ja dem ein oder anderen.
Liebe Grüße
PP
*zusammengeführt*
Vielen Dank für die Übermittlung des Urteils.
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
:thumbup:
Mann, da hat aber mal ein Richter ne Fortbildung genossen!
Gruß, LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Da wird die Ex aber ganz schön an Anwaltskosten zu tragen haben. 1.100 Euro x 12 = 13.200 Euro Streitwert. ca. 5.000 Euro Anwaltskosten auf beiden Seiten (insgesamt) für den verlorenen BU.
So ein ähnliches Urteil hatte ich auch, werde es aber erst am Montag reinstellen, da meines Wissens für die Gegenseite die Berufungsfrist heute abläuft.
PS: obwohl ich lese gerade die Kosten werden gegeneinander aufgehoben?
RTFM = Read the fucking manual
@LBM,
wahrscheinlich musste er mehrmals geschult werden... So lange wie wir jetzt auf das Urteil gewartet haben. :rofl2:
@comet,
die Anwaltskosten der Gegenseite müssen wohl wir Steuerzahler übernehmen... Sie hat PKH erhalten, mit Vorbehalt Festsetzung von Raten.
Aber der ganze außergerichtliche Kram (TU, Umgang) dürfte wohl durch sie zu bezahlen sein. Und da wird sich Madame noch wundern.
Haben wir zumindest auch getan und da seht jetzt noch ein klärendes Gespräch mit dem Anwalt an. Denn über Kosten hat Herr RA nie gesprochen und wir haben im guten Glauben gedacht es sei durch die PKH, zumindest was die "Verbundscheidung" angeht, abgedeckt. Aber nee...
Und Kosten gegeneinander aufgehoben heißt ja nur, das jeder seinen Kram selber zahlt.
Gruß
PP
Und Kosten gegeneinander aufgehoben heißt ja nur, das jeder seinen Kram selber zahlt.
Das ist mir bekannt, aber es dürfte nicht einzusehen sein, dass der "Gewinner" die aus dem hohen Streitwert resultierenden Anwaltskosten aus eigener Tasche bezahlen soll (auch wenn's erstmal über PKH geht). Diese kann ja ggf. zurückgefordert werden.
RTFM = Read the fucking manual
das lang ersehnte Urteil ist da und ich habe Euch versprochen es hier einzustellen [...]
Hallo, gratuliere. In welchem OLG-Sprengel sprichgt denn dieser selten intelligente und anständige Richter Recht? So einen und die zugehörigen Gesetze würden viele Menschen brauchen. Die Väter, damit sie nicht endlos abgezockt werden, die Mütter, damit ihnen freundlich und bestimmt auf den Weg der Selbstverantwortung geholfen wird.
/elwu
@elwu,
OLG-Hamm und auch auf die Gefahr das von der Gegenseite mitgelesen wird: AG Dortmund.
Ich habe jetzt von mehreren schon gehört, das das AG Dortmund die neue Unterhaltsreform konsequent umsetzt. Ob es das OLG auch tut, bleibt zu hoffen.
das klingt ja interessant. Ist es wirklich so, das man die Anwaltskosten zurückfordern kann? Ich dachte immer, wenn die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, da nix zu machen ist...
Das ist mir bekannt, aber es dürfte nicht einzusehen sein, dass der "Gewinner" die aus dem hohen Streitwert resultierenden Anwaltskosten aus eigener Tasche bezahlen soll (auch wenn's erstmal über PKH geht). Diese kann ja ggf. zurückgefordert werden.
Hallo,
im Scheidungsverbund gibt es aus politischen Gründen keine Quotelung nach Obsiegen oder Unterliegen. Anders ist das in isolierten Unterhaltsklagen.
/elwu,
der Anwalt meiner Ex, ein unglaublich aggressiver Streit(wert)schürer vom höchst dubiosen 'Verein für Humane Trennung und Scheidung' hatte mal eben 60.000€ Zugewinn eingeklagt obschon ihm außergerichtlich mit Belegen nachgewiesen worden war, dass am Eheende ein Minus stand. Der bereits reichlich altersmüde Richter am FG Augsburg gewährte in freistaatlich angeordneter Demut vor Frauenwünschen auch für diese rein willkürliche Klage PKH. Die Klage wurde vom nächsten Richter (nachdem sich der erste in der Sache untätig nach 3 1/2 Jahren Verfahrensdauer in die Pension hinübergedämmert hatte) hochkant verworfen, es gibt nix weil da ist nix. Zusammen mit Scheiddung selbst sowie der im Prozessverlauf mehrfach willkürlich angehobenen Unterhalts- und Rentenaufteilungsklage betrug der Streitwert ca. 98.000€. Die Kostenentschdeidung war dieselbe wie hier: jede Partei trägt ihre Kosten selbst. Meine Anwaltsrechnungen habe ich noch ein Jahr nach der Scheidung abgestottert...
das klingt ja interessant. Ist es wirklich so, das man die Anwaltskosten zurückfordern kann? Ich dachte immer, wenn die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, da nix zu machen ist...
Du kannst leider nix zurückfordern, wenn die Kosten gegeneinander aufgehoben wurden.
RTFM = Read the fucking manual
...und weiter geht es im Text... :thumbdown:
Die Gegenseite hat fristwahrend Berufung eingelegt!
Allerdings den Anwalt aufgefordert sich noch nicht beim OLG dafür anzumelden; häää?!?
Versteht das jemand von Euch? Und hat jemand einen guten Tipp für'n guten Anwalt?
Und kann jemand orakeln, wie lange der Spaß jetzt dauern kann?
Eine genervte
PP, die gehofft hatte, das es irgendwann mal vorbei ist :frustrierend:
Und kann jemand orakeln, wie lange der Spaß jetzt dauern kann?
Hallo,
solange wir die Berufungsbegründung nicht kennen, können wir auch nichts kommentieren. Zur Dauer lässt sich eh nichts sagen, die Gerichte haben jedenfalls alle Zeit der Welt, anders als die Parteien.
/elwu
Das ist nen Standardschreiben, was die Anwälte rausschicken. Angeblich geht es darum, erstmal zu prüfen, inwieweit die Berufung Aussicht auf Erfolg hat. In der Regel kannst Du aber davon ausgehen, dass dies bereits innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist geprüft wurde.
Fristen sind wie folgt:
Einlegung der Berufung innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung
Begründung der Berufung innerhalb eines weiteren Monats
Solange Du beim OLG nix machst, werden die die Post weiterhin an den Anwalt der ersten Instanz schicken (vorausgesetzt Du willst den Anwalt wechseln).
RTFM = Read the fucking manual
