Hallo Forum,
aktuell hätte ich eine Frage an euch. Die Beistandschaft ist nach § 1712 geregelt, welcher wie folgt lauet.
§ 1712
Beistandschaft des Jugendamts; Aufgaben
(1) Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben:
1. die Feststellung der Vaterschaft,
2. die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Verfügung über diese Ansprüche; ist das Kind bei einem Dritten entgeltlich in Pflege, so ist der Beistand berechtigt, aus dem vom Unterhaltspflichtigen Geleisteten den Dritten zu befriedigen.
(2) Der Antrag kann auf einzelne der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben beschränkt werden.
Hierbei geht es insbesondere um den Absatz 2 mit der Verfügung der Ansprüche. Wenn ich es richtig lese schließt dies auch den Transfer der Ansprüche ein. Sprich der Unterhaltsberechtigte hat Anspruch auf ein Unterhaltskonto.
Ist dies so richtig von mir gedacht und gelesen?
Bei dijuf.de habe ich noch folgendes gefunden. Insbesondere wird dort auch von Zahlungskontrolle gesprochen.
In der Praxis hat sich bewährt, den Zahlungsverkehr über ein
Konto des Jugendamts abzuwickeln. Der Beistand erkennt
an den Buchungen sofort, ob Zahlungen vom unterhaltsver-
pflichteten Elternteil regelmäßig und in richtiger Höhe ge-
leistet werden. Zeitnah kann somit der Beistand säumige El-
ternteile anmahnen und ggf. Zwangvollstreckungsmaßnah-
men unverzüglich einleiten. Sind die Zahlungen an unter-
schiedliche Empfänger abzuführen (Kind, Unterhaltsvor-
schussstelle, Arbeitsagentur etc.), gewährleistet der Beistand
die korrekte Verteilung.
Besteht kein Unterhaltskonto, muss zwischen Beistand und
betreuendem Elternteil eine regelmäßige Rücksprache über
die eingegangenen Zahlungen geführt werden.
Also so wie ich es interpretiere hat der Unterhaltsberechtigte Anspruch auf ein Unterhaltskonto. Richtig?
Kennt ihr noch andere Gesetze heirzu?
Danke euch!
Das was wir unseren Kindern antun, werden sie unserer Gesellschaft antun. (Judith S.Wallerstein)
Nein.
Aber worum geht es dir?
Letztendlich kann es dir egal sein, ob der KU auf ein Mündelkonto des JA und von dort an den Unterhaltsberechtigten (oder seinen Vertreter) überwiesen wird. Was auch immer mit einer längeren Dauer verbunden ist oder ob es direkt auf das Konto des Unterhaltsberechtigten oder dessen Vertreter überwiesen wird.
Der Unterhaltsberechtigte (oder sein Vergtreter) können bestimme auf welches Konto überwiesen wrid, es gibt keine Pflicht es über das Konto des JA laufen zu lassen.
Der einzige Vorteil ist der, dass bei unzuverlässigen Unterhaltsschuldnern der Unterhaltsberechtigte (oder sein Vertreter) sich nicht mühsam ans JA wenden müssen, die ausbleibende Zahlung nachweisen und das JA dann reagieren kann, sondern, dass das JA dies sofort mitbekommt und dann evtl. schneller weitere Schritte in die Wege leitet.
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hallo MNW unddanke für deine Antwort.
Worauf bezog sich dein "nein"? Auf meine erste Frage oder auf die zweite. Ich denke auf beide oder?
Hintergrund ist, dass bei unserem Landkreis scheinbar jetzt die sog. Mündelkonten abgeschafft werden. Sprich sie wollen kosten einsparen oder schlichtweg Arbeit.
Jedoch sehe ich hier die ordinäre Aufgabe der Beistandschaft über dieses Geld zu verfügen. Um darüber zu verfügen, sollte hier der direkte Zugriff möglich sein. Sprich Unterhaltskonto.
So stehts auch im DIJUF.
Weiterhin hat die Mutter seinerzeit, die Beistandschaft beantragt und dies obwohl ich all die Jahre pünktlich und nach Tabelle gezahlt habe.
Sprich sie hat nicht das Gespräch mit mir gesucht, sondern es Dritte machen lassen.
Daher finde ich ein Unterhaltskonto auch gut und richtig. Und irgendwo meine ich gelesen zu haben, dass der Unterhaltsberechtige auch Anspruch auf ein Unterhaltskonto hat.
Das was wir unseren Kindern antun, werden sie unserer Gesellschaft antun. (Judith S.Wallerstein)
Es gaht also mal wieder nur um das Rechthaben?
Ganz klar nein, es gibt keinen Anspruch auf ein JA-Konto. Aber die KM bzw. ein gesetzlicher Vertreter des Kindes müssen ein Konto angeben auf das, das Geld überweisen werden soll. Im Prinzip sind auch Barzahlungen gegen Quittung durchaus möglich, ist aber unpraktisch.
Als Überweisungsvermerk immer den Namen des Kindes und Monat/Jahr angeben, das ist dann Dein Nachweis über die Zahlung.
VG Susi