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Unterhaltsgewusel bei drei Kindern

 
(@marcober)
Schon was gesagt Registriert

Hallo liebe Vatersein-Gemeinde,

seit einigen Wochen beschäftigt mich eine Frage, auf die ich trotz intensiven Googeln keine Antwort bekommen habe.

Damals wurde der Kindesunterhalt meiner drei Kinder (jetzt 19, 16 und 8 Jahre alt) anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt und von mir bei dem Jugendamt tituliert.
Mittlerweile wohnt meine 16 jährige Tochter bei mir. Für sie zahle ich auch keinen Unterhalt mehr an die Ex. Mit meiner 19 jährigen Tochter habe ich vereinbart, dass sie ab dem 01.01.14 keinen Unterhalt mehr von mir bekommt, da sie ein FSJ macht und damit auch bereits seit Sommer 2013 eigene Einkünfte hat.

Nun zu meiner eigentlichen Frage:
Muss ich ab dem 01.01. für meinen 8 jährigen Sohn mehr Unterhalt bezahlen, da ich ja für die Mädels keinen Unterhalt mehr zahle (s.o.)? Wird der Unterhalt für meinen Sohn immer als "3.Kind" berechnet oder verändert sich die Berechnung auf "1. und 2. Kind" lt. Düsseldorfer Tabelle, wenn für die Erst- und Zweitgeborenen keine Unterhaltszahlung mehr erforderlich ist?

Noch eine Frage:
Kann ich für meine 16 jährige Tochter Unterhalt bei der Ex geltend machen? Sie lebt mit Ihrem neuen Partner und mit meinem Sohn in einem Haushalt und ist halbtags beschäftigt.

Gruß Marco

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 28.12.2013 17:11
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Marco,

in der gestellten Unverbindlichkeit ist Deine Frage schwer zu beantworten; etwa wie "ich will mir ein Auto kaufen, welches soll ich nehmen?"

Grundsätzlich kann es sein, dass Du für Deinen Sohn künftig mehr Unterhalt bezahlen musst. Grundsätzlich ist Deine Ex für die bei Dir lebende Tochter selbst unterhaltspflichtig; theoretisch sogar gesteigert erwerbsverpflichtet. Praktisch hat sie einen Titel gegen Dich in der Hand und Du hast nichts.

Vielleicht stellst Du hier mal Deine und ihre (vermuteten) Einkommenszahlen sowie die aktuell fliessenden Unterhaltszahlungen ein; dann können unsere Cracks mal rechnen.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.12.2013 20:41
(@marcober)
Schon was gesagt Registriert

Moin Martin,

damals wurde bei mir der Kindesunterhalt bei 105 % der Düsseldorfer Tabelle eingruppiert.

Als noch alle Kinder bei der Ex wohnten bezahlte ich (natürlich abhängig vom damaligen Alter der Kinder):

1. Kind = 356 €
2. Kind = 356 €
3. Kind = 288 €

Das 2. Kind zog zu mir und ich behielt den Unterhalt ein (schriftliche Einverständniserklärung der Ex (lief alles über meine Anwältin) ist vorhanden. Der Titel schlummert jedoch noch in ihrem Ordner)
Dann wurde 1. Kind volljährig und ich zahlte direkt an das Kind 329 €. Wie bereits erwähnt wird ab dem 01.01.14 keine Zahlung mehr erfolgen (Titel ist kurz vor der "Übergabe").
Bedeutet also, dass ich ab dem 01.01.14 nur noch für das 3. Kind 288 € zahle.

Die Ex verdient ca. 15.000 € brutto pro Jahr.

Gruß, Marco

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.12.2013 21:36
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Marco.

Ich bin nicht der große KU-Rechen-Experte. Aber ich würde da recht pragmatisch dran gehen, zumal es von der finanziellen Belastung sich ja eh schon deutlich reduziert ggü. der ursprünglichen Ausgangslage bei Erstellung des Titels. Die Rückgabe des Titels würde ich übrigens in den Vordergrund stellen und nicht gefährden, sodass damit keine Dummheiten angestellt werden können (auch wenn das mE nicht so leicht, wenn die Grundlagen nicht mehr bestehen).

Bei Deiner Ex wird angesichts ihres Einkommens kaum was an KU für die bei Dir lebende Tochter rumkommen. Solange von ihrer Seite keine Forderungen kommen, würde ich weiterhin 288€ zahlen. Sollten Ex die Diskussion aufmachen wollen, dass aufgrund des Wegfalls der ältesten Tochter nunmehr eine Unterhaltsverpflichtung wegfällt, würde ich die Gegenposition aufmachen, dass man dann aber mal bei genau rechnen müsse.

Gruss und einen guten Rutsch, Toto

AntwortZitat
Geschrieben : 29.12.2013 11:46
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Marco,

wie @toto bereits ausführte: Am besten keinerlei Aktionen, bevor Du den UH-Titel in der Hand hast. Aber sobald der Titel aus der Welt ist, ist der Himmel blau und Du kannst beispielsweise sagen "Der KU-Anspruch hebt sich gegenseitig weitgehend auf, aber weil ich ein netter Kerl bin, bezahle ich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht weiterhin 200 EUR für Sohnemann an meine Ex." Der "Moralfaktor" wird auch ein bisschen an Deinem Einkommen und an der Qualität Eurer Kommunikation hängen; einklagbar ist er nicht. Rein juristisch kannst Du Deine Zahlungen dann auch ganz einstellen.

Deine Ex kann sich dann überlegen, ob sie deswegen ein Fass aufmacht und Dich auf (mehr) Unterhalt verklagt; immerhin ist sie für Eure bei Dir lebende Tochter genauso UH-verpflichtet und unterliegt sogar einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit. Eine Unterhaltsklage ihrerseits könnte also eine ebensolche Deinerseits auslösen, an deren Ende nicht unbedingt mehr Geld für sie steht.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.12.2013 14:15
(@marcober)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

Vielen Dank für eure Auskünfte. Letztendlich muss ich mal tief in mich gehen, welche Schritte ich jetzt gehen werde.

Gruß,  Marco

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.12.2013 15:54
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Marco,

nur der Vollständigkeit halber (der Empfehlung "Füße stillhalten" schließe ich mich an):

Wird der Unterhalt für meinen Sohn immer als "3.Kind" berechnet oder verändert sich die Berechnung auf "1. und 2. Kind" lt. Düsseldorfer Tabelle, wenn für die Erst- und Zweitgeborenen keine Unterhaltszahlung mehr erforderlich ist?

Entscheidend für "das 3. Kind" ist die Auszahlung des erhöhten Kindergelds (für das dritte gemeinschaftliche Kind).
D.h. wenn für Kind 1 oder 2 kein Kindergeld mehr gezahlt wird, ist Kind 3 automatisch ein Kind 1 bzw. 2.

Wenn die Kindergeldberechtigung für die Große entfällt (wovon ich nicht ausgehe), dann wäre der Zahlbetrag titelkonform um 3 EUR zu erhöhen ...

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 30.12.2013 12:39
(@habakuk)
Nicht wegzudenken Registriert

@Brille"Rein juristisch kannst Du Deine Zahlungen dann auch ganz einstellen."

Wie das jetzt? Gibt es eine neues Gesetz nachdem UH-Forderungen gegenseitig aufrechenbar sind? Zumindest bislang ist das explizit ausgeschlossen und bestenfalls im "Innenverhältniss" möglich.

Die Nichtaufrechenbarkeit macht übrigens ausnahmsweise mal Sinn:
Der UH-Anspruch ist ein Anspruch der Kinder, nicht des Elternteiles. Hier eine Aufrechenbarkeit einzuführen würde ja folgendes Bedeuten:
"Hallo Martin, ich schulde dir zwar noch 100 EUR; aber dein Nachbar mir auch, also zahl ich dir nix und ihr klärt das unter euch" ....

AntwortZitat
Geschrieben : 02.01.2014 15:08
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Wie das jetzt? Gibt es eine neues Gesetz nachdem UH-Forderungen gegenseitig aufrechenbar sind? Zumindest bislang ist das explizit ausgeschlossen und bestenfalls im "Innenverhältniss" möglich.

das bezog sich auf die Information:

ich behielt den Unterhalt ein (schriftliche Einverständniserklärung der Ex (lief alles über meine Anwältin) ist vorhanden. Der Titel schlummert jedoch noch in ihrem Ordner)
[...]
(Titel ist kurz vor der "Übergabe").
Bedeutet also, dass ich ab dem 01.01.14 nur noch für das 3. Kind 288 € zahle.

Meine Aussage, dass der TO seine Zahlungen demnächst auch ganz einstellen könne, basiert auf dem schlichten Modell "Ein Kind bei mir, eins bei Dir hebt UH-Pflichten zumindest rechnerisch weitgehend auf - wenn Du anderer Ansicht bist, können wir uns aber auch gerne vor Gericht darüber auseinandersetzen." Was für die Ex des TO neben Anwalts- und Gerichtskosten bedeuten würde, sich gerichtlich über gesteigerte Erwerbsobliegenheiten belehren lassen zu müssen. Darauf ist nicht jede(r) wild. Versuch macht kluch... Ob das juristisch vollkommen korrekt ist: Who cares?

Aber natürlich kann man auch in erster Linie ein guter Bürger sein und sich in vorauseilender Resignation 150-prozentig korrekt verhalten - das entscheidet jeder selbst. Es soll ja auch Leute geben, die selbst nachts sicherheitshalber Parkuhren füttern...

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.01.2014 16:13
(@habakuk)
Nicht wegzudenken Registriert

Hm - das Problem ist halt das die KM sich gar nicht vor Gericht streiten muss, denn SIE hat einen Titel für Kind 3 den sie bei Nichtzahlung jederzeit vollstrecken lassen kann.
DAS muss dem KV schon bewusst sein - das ist schlicht die Rechtslage.
Die KM ist entsprechend derzeit überhaupt nicht im Zugzwang, und in wieweit ein Richter sie über die gesteigerte Erwerbsobliegenheit aufklärt während sie selber noch das jüngste Kind der Familie betreut steht nun auch wirklich in den Sternen.
Klar kann der KV versuchen einfach mal nix mehr zu überweisen, aber je nach dem wie die KM gestrickt ist braucht er sich dann halt nicht drüber wundern wenn der Geldautomat die Karte schluckt weil er eine Kontenpfändung an der Backe hat.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.01.2014 19:23