Hallo,
ich habe da mal eine Frage, was die Unterhaltsforderungen aus vergangenen Jahren angeht.
Ich bekam diese Tage Post vom Jugendamt. Hierbei wurde mir ein Unterhaltsrückstand ausgewiesen von der Zeit 1.1.2003 - 30.11.2004.
Da ich damals noch studierte verzichtete die Kindsmutter zu dieser Zeit auf Unterhaltszahlungen. Ab 1.12.2004 nahm ich die Zahlungen auf, die ich seitdem regelmässig tätige.
Nun besteht eine Beistandschaft durch das JA, die den Betrag aus dieser Zeit einfordert. Ich solle ab 1.1.2008 zu dem normalen Unterhalt 125 Euro an das JA überweisen.
Nach § 197 BGB verjähren regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen nach 3 Jahren selbst wenn sie aus einem titulierter Unterhaltsverpflichtung entstehen. Die Verjährung gilt zum Ende eines Jahres.
Das Gesetz sieht weiterhin eine Hemmung bzw. einen Neubeginn der Verjährung vor wenn ein Mahnbescheid oder Vollstreckungshandlung vollzogen wurde.
Da seit diesem Schreiben vor ein paar Tagen keinerlei Forderungen über diesen Zeitraum bei mir eingingen müsste doch zumindest die Forderungen aus dem Jahr 2003 verjährt sein? Aus 2004 wenn bis Ende diesen Jahres kein Mahn- oder Vollstreckungsbescheid bei mir eingeht?
Lohnt es sich mit Hinweis auf § 197 BGB Einspruch beim Jugendamt zu leisten und auf Verjährung zu verweisen? Wie sind da meine Erfolgsaussichten?
Grüße
Zeus
Hallo!
Wenn Unterhaltsvorschuss durch das JA gezahlt wurde, oder ein Titel/ Urteil existiert, musst Du bezahlen. Das betrifft KU - (bei TU und EU ist es anders geregelt.)
Grüße *nichtaufgeber*
Mann/ Frau muss das Licht des Anderen nicht auslöschen, um selbst besser zu scheinen ... (Konfuzius)
Hi,
Ich bekam diese Tage Post vom Jugendamt. Hierbei wurde mir ein Unterhaltsrückstand ausgewiesen von der Zeit 1.1.2003 - 30.11.2004.
Da ich damals noch studierte [...]
ist der Unterhalt tituliert? Wenn nicht, ist die Forderung in 2003 durch Überleitungsanzeige an das JA übergegangen? Dann reden wir über die mögliche Verjährung bzw. Verwirkung.
Grüsse
sky
Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse 
Danke für die schnellen Reaktionen.
Es wurde in dieser Zeit kein Unterhaltsvorschuss durch das JA gezahlt. Der Unterhalt wurde durch die Anerkennung der Vaterschaft tituliert.
Eine Überleitungsanzeige (was ist das?) an das JA ist mir nicht bekannt.
Grüße
Zeus
Hi,
wenn keine Unterhaltsvorschuss gezahlt wurde, gab es auch keine Überleitung.
Durch die Anerkennung der Vaterschaft wird der Unterhalt nicht automatisch tituliert. Also nochmal sicherheitshalber: Ist der Unterhalt in Höhe von XY tituliert, z.B. durch JA-Urkunde, notarielle Urkunde, gerichtlichen Vergleich/Urteil?
Wenn dem so ist, kann für den Unterhalt aus 2003 der Einwand der Verjährung gem. §197 BGB Abs. 3 i.V.m. §195 BGB erhoben werden. Der Unterhalt ist mit dem 31.12.2006 verjährt.
Fazit: Ja, lohnt sich, Erfolgsaussichten sehr gut.
Grüsse
sky
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Hi,
ja der Unterhalt wurde durch ein gerichtliches Urteil tituliert. Standartverfahren bei nichtehelichen Kindern....
Unterhaltsvorschuss wurde für die Jahre vor 2003 gezahlt... .diese habe ich bereits rückgezahlt. Ich hoffe dadurch das früher Unterhaltsvorschuss gezahlt wurde besteht keine Überleitung für die Folgejahre....
Danke für die fachkundige Hilfe!
Zeus
Hallo!
... oder ein Titel/ Urteil existiert, musst Du bezahlen.
Zusatz: Nur wenn der Unterhalt tituliert ist kann er vollstreckt werden und eben nur mit der Vollstreckung des Titels verjährt der Unterhalt erst nach 30 Jahren, siehe § 197 Abs. 6 BGB.
Grüße *nichtaufgeber*
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Hi,
Unterhaltsvorschuss wurde für die Jahre vor 2003 gezahlt... .diese habe ich bereits rückgezahlt. Ich hoffe dadurch das früher Unterhaltsvorschuss gezahlt wurde besteht keine Überleitung für die Folgejahre....
nein. Die Unterhaltsvorschusskasse kann nur die Beträge überleiten und zurückverlangen, die an Unterhaltsvorschuss gezahlt wurden.
Es gibt keinen Absatz 6 im §197 BGB Was Du vermutlich meinst ist Absatz 1 Satz 6. Der betrifft die Kosten der Zwangsvollstreckung, nicht den Unterhalt selbst. Durch einen Vollstreckungsversuch verlängert sich auch nicht die Verjährungsfrist auf 30 Jahre. Sie beginnt neu zu laufen, und zwar wieder 3 Jahre.
Grüsse
sky
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Danke für die hilfreichen Auskünfte ... ich werde versuchen für das Jahr 2003 auf Verjährung zu pochen, da ich im Moment keinen Sachverhalt erkennen kann der da dagegen spricht.
Grüße
Zeus
Es gibt keinen Absatz 6 im §197 BGB Was Du vermutlich meinst ist Absatz 1 Satz 6. Der betrifft die Kosten der Zwangsvollstreckung, nicht den Unterhalt selbst. Durch einen Vollstreckungsversuch verlängert sich auch nicht die Verjährungsfrist auf 30 Jahre. Sie beginnt neu zu laufen, und zwar wieder 3 Jahre.
Grüsse
sky
Danke - meinte Absatz 4 - "... Ansprüche aus vollstreckbaren Urkunden". Das würde doch heissen, wenn ein Titel vorliegt ist das doch eine vollstreckbare Urkunde oder?
Grüße *nichtaufgeber*
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Hallo nichtaufgeber,
*seufz*
Es gibt auch keinen Absatz 4. Du meinst Absatz 1, Satz 4. Sicher ist die Jugendamtsurkunde eine vollstreckbare Urkunde, jedoch gilt hier Absatz 2:
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen und Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
Eine notarielle Urkunde über eine Forderung aus einem Kaufvertrag ist z.B. eine Forderung nach Abs. 1, Satz 4. Es gibt eben auch noch andere Forderungen auf der Welt als nur Unterhalt.
Hier mal die Verjährungsfristen im Vergleich: Verjährungsfristen.
Grüsse
sky
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