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Unterhaltsdiskussion

 
(@Rasputin73)

Guten Tag,

wegen der Unterhaltsdiskussion zwischen der Anwältin meiner DEF und meinem RA folgende Fragen:

Ich betreibe ein Nebengewerbe, gehe aber auch einer Vollzeitbeschäftigung nach. Mein RA sagt: Keine Relevanz weil Vollzeitbeschäftigung. Hierzu gäbe es auch ein Urteil. Ihr Anwalt sagt: Doch Relevanz da bereits in der Ehe ausgeübt.

Desweiteren fahre ich einen Firmenwagen, zahle jedoch alle Spritkosten selbst, was mir auch durch den AG bescheinigt wurde. Mein RA hat diesen geldwerten Vorteil nicht zum Abzug gebracht, dafür aber auch auf 5% für berufsbedingte Aufwendungen verzichtet. Ihr RA sagt dass hier der Mindestsatz für den geldwerten Vorteil angerechnet werden soll.

Und ich habe auf der Basis der Berechnungen meinerRA den KU beim Jugendamt titulieren lassen. 214 Euro. RA von DEF sagt zu wenig, ich müsse aufgrund ihrer Berechnungen ( durchschnittliches Netto und Nebengedöns ) mindestens 288 Euro zahlen und das könne man noch richterlich korrigieren.

Danke für Eure Antworten

Ras

Zitat
Geschrieben : 27.11.2009 08:27
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi Rasputin.

Ich betreibe ein Nebengewerbe, gehe aber auch einer Vollzeitbeschäftigung nach. Mein RA sagt: Keine Relevanz weil Vollzeitbeschäftigung. Hierzu gäbe es auch ein Urteil. Ihr Anwalt sagt: Doch Relevanz da bereits in der Ehe ausgeübt.

Die Diskussion hatte ich auch mit meiner RA. Zwar nur als theoretische Betrachtung, aber ihre Aussage war so:

Gilt allerdings nur für den KU:

Nimmst du einen Nebenjob irgendwann nach der Scheidung an und zahlst bei einem normalen Vollzeitjob mindestens Stufe 1, dann bleibt dir das Einkommen des Nebenjobs zu 100 % und darf nicht in die Unterhaltsberechnung. Allerdings muß das Einkommen aus dem Nebenjob geringer als das des Vollzeitjob sein.

Hast du den Nebenjob schon zu Ehezeiten, dann war dieser zum Familieneinkommen gehörig und wird zur Berechnung des KU herangezogen. Allerdings hindert dich niemand daran diesen aufzugeben, solange du noch einen Vollzeitjob hast, der den Mindestunterhalt sichert. Dann darf der Nebenjob nicht mehr angesetzt werden, auch nicht fiktiv.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 27.11.2009 08:59
(@Rasputin73)

Danke Tina,

was ist wenn ich jetzt hingehe und würde den Job zum Jahresende aufgeben? Wird dann dennoch die Zeit der Trennung und Ehe in der dieser Job Bestand hatte angerechnet?
Genaugenommen könnte ich doch nach der Scheidung das Ding wieder aktivieren und mir könnte keiner was so lange Neben nicht gehalt von Hauptjob überschreitet...
Wird der Nebenjob NICHT in den TU eingerechnet? Für meine Kleine mehr zu zahlen ist ja nicht das Problem.....
LG

Ras

AntwortZitat
Geschrieben : 27.11.2009 09:52
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich gehe mal davon aus,das beim TU/EU dieser Nebenjob auch als eheprägend gilt. Und somit erstmal mit eingerechnet wird.
Wie das dann bei Gericht gehandhabt wird, wage ich nicht zu beurteilen.

Theoretisch könntest du ja argumentieren ,das du den Nebenjob nur ausüben konntest, weil ihr zusammengelebt habt und sie mehr im Haushalt getan hat als du. Da du nun alleine wirtschaftest mußtest du feststellen ,das der Nebenjob zu Lasten deiner Gesundheit und des Haushalts geht und du ihn deshalb nicht weiter ausüben kannst, um nicht deinen Hauptjob zu gefährden.

Wenn du ihn dann einige Zeit nach der Scheidung wieder aufnimmst, da du dich seelisch stabilisiert hast und deinen Haushalt besser im Griff hast. Jo mei, das konnte ja keiner ahnen... das wäre ein Weg, den man versuchen kann.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 27.11.2009 10:07
(@Rasputin73)

Thanx....berede das mal mit meinem RA

Und werd das Thema zum Jahresende erst einmal an den Nagel hängen.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.11.2009 10:13
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin Tina,

Ich würde das auch genau so versuchen aber ehrlich gesagt halte ich die Aussage deiner RAin für Blödsinn.

Gerade beim KU spielt Eheprägung überhaupt keine Rolle. Im Gegenteil. Jeder € zählt.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.11.2009 10:21
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi Beppo,

ich hab auch mehrmals nachgefragt und wundere mich nach wie vor, da ich es bisher auch so nicht kenne. Sie meinte allerdings das sie sich da sehr sicher sei. Vor allem, wenn der Nebenjob lange nach der Ehe begonnen wird und eben kein Mangelfall vorliegt.

Ich hab nur vergessen nach einem entsprechenden Urteil zu fragen.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 27.11.2009 11:58
(@galaxy878)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo zusammen,

ich habe einen Nebenjob, aber kein Nebengewerbe. Meine Einkünfte (Übungsleiter im Sportverein) sind deutlich weniger, als mein Hauptjob.

Im Verlauf meiner Scheidung wurde dieser so gehandhabt:

- Am Anfang war ich Mangelfall (wegen Kreditraten vom Haus) = Anrechnung zu 100%

- Kein Mangelfall, aber Sohn (13 Jahre) im Wechselmodell = Anrechnung zu 30% da eheprägend, aber überobligatorisch

- kein Mangelfall, aber Sohn bei mir = Anrechnung zu = 0%, da überobligatorisch

Diese Angebote wurden von der gegnerischen Anwältin gemacht. Sie hat sich dabei auf folgendes bezogen:
"...Streitig ist die Berücksichtigungsfähigkeit der Nebeneinkünfte ihres Mandanten. Beim Pflichtigen wird die überobligationsmäßige Leistung (z.B. durch Ausübung einer Nebentätigkeit) gemäß § 242 BGB nur teilweise bei seinem Einkommen angesetzt. Eine zumindest teilweise Berücksichtigung hat jedoch deswegen zu erfolgen, da die Mittel in der Ehe vorhanden waren und weiterhin -Einkommen hieraus erzielt wird. Ihr Mandant ist zwar berechtigt, die Tätigkeit einzuschränken oder zu beenden. Solange er die Tätigkeit ausübt, ist ein Teil der Vergütung leistungserhöhend anzusetzen. Über die Bemessung des Anteils können unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Nach unserer Einschätzung bedarf es des Einsatzes aller Mittel, solange das gemeinsame Haus noch nicht verkauft ist. Nach Hausverkauf könnte es nach unserer Einschätzung bei der Ansetzung eines Drittels der Nebeneinkünfte verbleiben. (vgl. hierzu auch Gerhardt/von Heintschel-Heinegg: FA-FamR, 6. Kap., Rdn. 95)
Im Mangelfall wären aber alle vorhandenen Mittel zur Begleichung des Kindesuntehaltes einzusetzen (vgl. §1603, Abs. 2 BGB). Auch wenn im Regelfall neben einer Vollzeittätigkeit keine weitere Erwerbsobliegenheit besteht, kann im Mangelfall etwas anderes gelten. (vgl. z.B. OLG Schleswig, FamRZ 2007, S.1904).  An eine Erwerbsobliegenheit des Pflichtigen können im Mangelfall verschärfte Anforderungen gestellt und die Aufnahme einer Nebentätigkeit verlangt werden. (vgl. Gerhardt/von Heintschel-Heinegg: FA-FamR, 6. Kap., Rdn. 498a)"

So jetzt hast du bisserl futter, für weitere Diskussionen.

Greetings
galaxy

AntwortZitat
Geschrieben : 27.11.2009 16:14
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi Galaxy,

aber du sprichst auch von KU?
Also mich irritiert auch hier der Begriff der "Eheprägung".

Der taucht meines Wissens beim KU nirgendwo auf.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.11.2009 16:32
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi Galaxy,

aber du sprichst auch von KU?
Also mich irritiert auch hier der Begriff der "Eheprägung".

Der taucht meines Wissens beim KU nirgendwo auf.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.11.2009 16:34




(@galaxy878)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi Beppo,

wie gesagt, dass war die Begründung der gegnerischen Anwätin, die aber wohl stimmig war.

Bezug zu den Leitlinien ist wohl (bei den süddeutschen ) der Punkt 7: Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit - Einkommen aus unzumutbarer Tätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.

Es wurde wohl der Begriff "unzumutbar" und "Billigkeit" zerpflückt und mit Rechtsbeispielen kommentiert. Dies gilt so auch für den KU.

Aber klaro - sonst findet sich der Begriff "eheprägend" nur für TU/EU.

Grüße
galaxy

AntwortZitat
Geschrieben : 27.11.2009 16:49
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Danke dir.

Diesen Punkt haben sie ja eigentlich eingefügt, um der Berechtigten ihr selbst verdientes Geld zu erhalten, denn Bedingung ist eben, dass die Erwerbstätigkeit unzumutbar ist und dass ist sie bei Pflichtigen eben niemals. Erst recht nicht beim KU.

Aber gut, man es ja mal versuchen.
Mehr als ablehnen können sie es ja nicht und dann bin ich auf die Begründung gespannt.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.11.2009 17:37
(@zahltag)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo zusammen,

verstehe ich diesen Beitrag hier richtig? also wenn ich nachm trennungsjahr mir einen 400 euro job suche, dann bekommt die km davonnichts ab, aber meine kinder bekommen mehr ku --> ist das richtig verstanden oder bin ich aufm holzweg, weil dann würde sich der 400 euro job ja lohnen, selbst wenn ich 100 euro mehr ku zahlen müsste würde es ja passen....bitte bestätigen bitte...

gruss der zahltag

AntwortZitat
Geschrieben : 27.11.2009 23:56
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo,

richtig, Kinder partizipieren über den KU immer von Mehreinnahmen, egal, wann die begründet wurden. Für die Ex gilt aber nur das während der Ehe vorhandene Einkommen als unterhaltsrelevant. Egal ob Du nach der Trennung eine Gehaltserhöhung bekommst oder einen Nebenjob annimmst, für den EU spielt das keine Rolle.

LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 28.11.2009 00:06
(@zahltag)
Nicht wegzudenken Registriert

hallo lbm,

erstmal vorweg hertha und der ksc....

so mal schauen ob ich das wirklich verstanden habe.
als ich lege dem ra meiner km meine gehaltszettel von 2009 vor und auf dieser basis wird ihr immer der unterhalt angerechnet. wenn ich ne gehaltserhöhung, tarifanpassung, sonderzahlungen bekomme sieht die km nichts davon? wie sieht es aus wenn ich wieder bezahlte überstunden mache? dieses jahr komplett eingestellt, weil is ja nichts mehr zutun...:-)
also irgendwie kann ich das nicht glauben das wäre zuschön um wahr zusein....hmmm oder ien licht am ende des tunnels?

AntwortZitat
Geschrieben : 28.11.2009 00:19
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Das ist auch nur theoretisch so!

Eigentlich sagt man, dass EU nur auf Basis des eheprägenden Einkommens gezahlt wird, KU aber Basis, des aktuellen Einkommens.

Das wird aber von den Gerichten inkl. BGH auch schon lange ausgehöhlt und ausgehebelt.

Wenn es darum geht, mehr Unterhalt raus zu pressen, findet sich immer ne Begründung.

Zum Beispiel, dass die Erhöhung ja vorhersehbar, und im Kern bereits in Ehe begründet war.

Also verlassen kannst du dich da auf nix, wie ja schon obige Diskussion zeigt.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.11.2009 00:26