Hallo Ihr Lieben,
Ich weiß, ich habe im Moment viele Fragen, da meinem Mann und mir ein Unterhaltsstreit mit seiner Ex-Freundin bevorsteht.
Dazu erstmal: ist es sinnvoller für die vielen verschiedenen und teils kompliziertn Fragen einen einzigen Thread aufzumachen oder doch für die einzelnen Punkte jeweils neue Themen?
Momentan steht bei uns die Frage im Raum, ob ich zu den Unterhaltsberechtigten zähle oder nicht. Ich verdiene in meinem Job mehr als mein Mann, allerings haben wir ein 2,5 Monate altes Baby und ich bin in Elternzeit. Ich bekomme 1800 Euro Elterngeld, dass ich mich selbst unterhalten kann ist also klar. Der entsprechende Paragraph (1609) des BGB formuliert in der Rangfolge aber folgendermaßen:
2. Elternteile, die wegen Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Falle einer Scheidung wären....
Im Falle einer Scheidung hätte ich doch prinzipiell einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt in Höhe meines vorherigen Gehalts, auch wenn mein Mann das nicht zahlen könnte, sehe ich das richtig?
Dementsprechend müsste ich doch als unterhaltsberechtigt zählen, auch wenn ich ordentlich Elterngeld bekomme, zumal ich ja auch noch meine PKV und die des Kindes bezahle.
Also hätte mein Mann dann drei Unterhaltsberechtigte (Kind 1, Kind 2 und mich), sehe ich das richtig?
Ist wegen der Stufen der Düsseldorfer Tabelle für uns sehr relevant.
Viele liebe Grüße und schonmal Danke für alle Antworten,
Yelihna
Hallo,
ja das ist richtig.
Deine Berechtigung, tatsächlich Geld zu erhalten, wird erst dann interessant, wenn beide Kinder wenigstens den Mindestunterhalt erhalten haben UND er dann noch leistungsfähig ist.
Aber für die Einstufung zählst du mit.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo Ihr Lieben,
ich muss dieses Thema leider erneut ansprechen, da die gegnerische Anwältin- wie zu erwarten war - meine Unterhaltsberechtigung bestreitet und damit eine Herabstufung in der DD ablehnt.
Gibt es denn einen Paragraphen bzw Gerichtsentscheidungen, die mein Mann und ich im Antwortschreiben anführen können um meine dem Grunde nach bestehende Unterhaltsberechtigung zu belegen?
Viele liebe Grüße und wie immer vielen Dank im voraus!
Yelihna
Was die gegnerische Anwältin bestreitet oder nicht kann euch wurscht sein. Die entscheidet das nicht. Wenn das wirklich der einzige Streitpunkt ist, dann wartet einfach ab, ob die so doof sind wegen 30 oder 40€ zu klagen. Oder ob ihr euch sagt, das tut nicht weh, zahlen wir es halt.
Gibt es denn einen Paragraphen bzw Gerichtsentscheidungen
- Bei Stufungen muss man immer an XII ZB 661/12 (lediglich Rn 39-41) denken
- Auf welches Ergebnis (in %) kommt die Anwältin?
- Hat sie eine Frist zur Titulierung gesetzt?
- Vergiss Bigg62 nicht.
Hallo Zusammen,
@ Susi,
der 1570 greift in der Ehe nicht.
Hier wäre wieder die Berechnung des Familieneinkommens massgeblich.
3/7 bzw. 45% aus der Differenz des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des Ehemannes zum bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit der Ehefrau, sofern letztere erwerbstätig ist – der Unterhaltsanspruch der Ehefrau ist also grundsätzlich geringer, wenn sie eigene Einkünfte erzielt
Beim Elterngeld als "Einkommen" gilt dann EG abzgl. 300,-€ Freibetrag, abzgl. PKV Mutter und Kind und evtl. private Altersvorsorge so sie bezahlt wird. Vom Rest werden dann 50% angerechnet.
Sollte nach der Berechnung ein Unterhaltsanspruch vorhanden sein würde ich das Fass aufmachen, ansonsten wie psoidonuem schon schrieb für die 30-50€ kein Verfahren riskieren. Immer bedenken das die KM für die Kids sicher VKH bekommt und kaum ein finanzielles Risiko eingeht.
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
Hallo,
erstmal danke für Eure Hilfe.
Es geht atsächlich nicht nur um die Anzahl der Unterhaltsberechtigten sondern um eine "freche" Forderung der Gegenseite insgesamt. Unter anderem hat sie die betriebliche Altersvorsorge meines Mannes nicht anerkannt, Mehrbedarf ohne vorherigen Abzug von KU gequotelt, das bereinigte Netto ihrer Mandatin ohne Nachweise angegeben und Verpflegungskosten der KiTa mit zum Mehrbedarf gerechnet.
Unsere Taktik besteht nun darin, alles mit sehr spitzem Bleistift zu rechnen um am Ende entgegenkommen zu können.
Aus diesem Grund wollen wir auch meine Unterhaltsberechtigung mit anführen.
Dies nur zur Erklärung.
Viele Grüße,
Yelihna
Hallo Susi,
das ist schon richtig.
Ich möchte aber mal zu bedenken geben das das auch in die andere Richtung gehen kann.
Wie Yelihna schrieb hat sie ja ein höheres Einkommen als ihr Mann.
Er ist dann auch Unterhaltsberechtigt ihr gegenüber wenn sie wieder arbeiten geht.
Die KM könnte da schon auf die Idee kommen das er doch mal seinen Unterhalt geltend machen sollte um seinen Kindern mehr Unterhalt zukommen zu lassen.
Also jedes Schwert hat immer 2 Seiten.
Schaut in die DD´er Tabelle und rechnet euch aus wieviel eine Gruppe bei den 2 Kids ausmacht und ob sich das Risiko lohnt.
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
Die KM könnte da schon auf die Idee kommen das er doch mal seinen Unterhalt geltend machen sollte um seinen Kindern mehr Unterhalt zukommen zu lassen.
Wir reden hier vom Familienunterhalt - da ist nicht gesagt, dass der Mann ein Geld bekommt, nur weil Yelihna mehr verdient als er.
Gruss von der Insel
Hallo Yelihna,
Hallo,
erstmal danke für Eure Hilfe.
Es geht atsächlich nicht nur um die Anzahl der Unterhaltsberechtigten sondern um eine "freche" Forderung der Gegenseite insgesamt. Unter anderem hat sie die betriebliche Altersvorsorge meines Mannes nicht anerkannt, Mehrbedarf ohne vorherigen Abzug von KU gequotelt, das bereinigte Netto ihrer Mandatin ohne Nachweise angegeben und Verpflegungskosten der KiTa mit zum Mehrbedarf gerechnet.
Unsere Taktik besteht nun darin, alles mit sehr spitzem Bleistift zu rechnen um am Ende entgegenkommen zu können.
Aus diesem Grund wollen wir auch meine Unterhaltsberechtigung mit anführen.
Dies nur zur Erklärung.
Viele Grüße,
Yelihna
das ist leider gängige Praxis bei Anwälten.
Das beste was man in so einem Fall tun kann ist dem ganzen sehr sachlich entgegen zu treten.
Korrigiert die Berechnungen und weist den Anwalt auf seine Fehler hin.
Sich persönlich angegriffen fühlen ist ein schlechter Ratgeber.
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
Hallo Inselreif,
möchtest du dir die ganzen Beschlüsse wo es um fiktive Einkünfte geht durchlesen ?
Unsere Familienrichter sind in der Beziehung doch sehr einfallsreich und hemmungslos.
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
Übrigens weigert die Anwältin sich, zur Berechnung der Haftungsquote für Mehrbedarf Gehaltsnachweise ihrer Mandantin vorzulegen und schreibt hierzu nur "ob man ihnen die Belege im Klageverfahren vorlegen wird, wird man sehen". Wir wissen jetzt gar nicht, was wir davon halten sollen....
"ob man ihnen die Belege im Klageverfahren vorlegen wird, wird man sehen"
Auskunft und Vorlage von Belegen sind zwei getrennte Ansprüche. Belege sind über die Höhe der Einkünfte auf Verlangen vorzulegen (§ 1605 BGB).
§ 1605 BGB gilt für fast jeden Unterhaltsanspruch und in fast jeder unterhaltsrechtlichen Fallvariante (Zentralnorm).
BGH, 07.05.2003 - XII ZR 229/00 gilt auch beim Mehrbedarf.
2. a) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann der gegen die Beklagte zu 2 geltend gemachte Anspruch nicht unmittelbar aus einer der für die Auskunftspflicht im Familienrecht bestehenden besonderen Gesetzesvorschriften, etwa den §§ 1580, 1605 BGB, hergeleitet werden. Das wird auch von der Revision nicht in Abrede gestellt.
b) Daraus folgt indessen noch nicht, daß die betreffende Verpflichtung nicht besteht. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, kann sich eine Auskunftspflicht vielmehr unmittelbar aus § 242 BGB als Folge einer besonderen Rechtsbeziehung ergeben. Das deutsche Recht kennt zwar keine allgemeine Auskunftspflicht; niemand ist rechtlich verpflichtet, bestimmte Tatsachen einem anderen schon deshalb zu offenbaren, weil dieser an der Kenntnis ein rechtliches Interesse hat (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 351/81 - FamRZ 1983, 352, 354). Nach ständiger Rechtsprechung besteht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) aber dann ein Auskunftsanspruch, wenn zwischen den Beteiligten besondere rechtliche Beziehungen vertraglicher oder außervertraglicher Art vorhanden sind, die es mit sich bringen, daß der Auskunftsbegehrende entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist, während dieser die Auskunft unschwer erteilen kann und dadurch nicht unbillig belastet wird (BGHZ 10, 385, 387; 55, 201, 203; 61, 180, 184; 82, 132, 137 und Urteil vom 8. Oktober 1986 - IVa ZR 20/85 - BGHR BGB § 242 Auskunftsanspruch 1). Dieser Grundsatz gilt trotz der mit dem 1. Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts geschaffenen Sonderbestimmungen nach wie vor auch im Familienrecht. Die §§ 1580 und 1605 BGB regeln nur einen Teilbereich, in dem der Gesetzgeber die gegenseitigen Rechte und Pflichten präzisieren wollte. Dadurch wird aber eine in besonderen Fällen aus § 242 BGB herzuleitende Informationspflicht nicht ausgeschlossen (Senatsurteile vom 19. Februar 1986 - IVb ZR 71/84 - FamRZ 1986, 450, 453 und vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 5/87 - FamRZ 1988, 268, 269). In seiner Entscheidung von 9. Dezember 1987 hat der Senat die Auffassung vertreten, daß das zwischen Eltern, die als gleich nahe Verwandte gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen für den Kindesunterhalt haften, nach der genannten Bestimmung bestehende besondere Rechtsverhältnis ausreicht, um einen Auskunftsanspruch zu begründen.
Hallo Yelihna,
gibt es einen Titel über den KU?
Ist dein Mann für den Mehrbedarf den Leistungsfähig?
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
Es gibt aktuell noch keinen Titel, ist aber in Arbeit um den Streitwert gering zu halten.
Mein Mann ist für den Mehrbedarf nur geringfügig leistungsfähig.
Die gegnerische Anwältin hält ihn aber für.sehr leistungsfähig, sie nimmt für die Quotelung das bereinigte Netto von meinem Mann ohne vorherigen Abzug des Kindesunterhalts für zwei Kinder.
Über ihre Mandantin gibt sie ein bereinigtes Netto an, möchte hierfür aber keine Nachweise vorlegen, sodass wir den zu zahlenden Anteil des Mehrbedarfs nicht berechnen können.
Sie weigert sich auch, einen Nachweis über die KiTa-Kosten zu bringen, ihre Aussage, das sie netürlich NUR die Kosten für.Betreuung (nicht die für Verpflegung) angesetzt hat müsse reichen.
Mit der Forderung will sie jetzt klagen, aber mein Mann kann ja nichtmal eine Berechnung anstellen.
Desweiteren behauptet sie auch, dass der zwangsmäßige Beitrag zur ZVK meines Mannes zum Bereinigen des Nettos nicht angesetzt werden kann.
Komische Geschichte das ganze...
Hallo Yelihna,
@ Mod,
wenn möglich bitte die 2 Threads zusammenfügen.
@ Yelihna,
ZVK ist sekundäre Altersvorsorge und als solche bis zu 4% vom Brutto zu berücksichtigen. (sollte aber schon bei der KU-Berechnung passiert sein, weil gehört zur Einkommensbereinigung)
Kindesunterhalt ist vorab vom Einkommen abzuziehen genau wie der Selbstbehalt.
Mehrbedarfskosten sind selbstverständlich beleghaft nachzuweisen.
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
Über ihre Mandantin gibt sie ein bereinigtes Netto an, möchte hierfür aber keine Nachweise vorlegen, sodass wir den zu zahlenden Anteil des Mehrbedarfs nicht berechnen können.
Er sollte sie noch einmal auffordern, eine vollständige und abgeschlossene Auskunft zu erteilen. Unabhängig von der Frage von Belegen, genügt es der Auskunftspflicht nicht, nur eine irgendwie bereinigte Summe zu nennen. Da muss zumindest eine nachvollziehbare Berechnung her.
Gruss von der Insel