Hallo,
ich habe hier noch eine Frage wie sich das mit einem Steuerklassenwechsel nach wiederheirat im Bezug auf Unterhaltsanspruch zur EX Frau verhält.
Im Netzt liest man verschiedene Versionen.
Bekommt die EX denn nun was von den Steuervorteilen nach Wechsel in Klasse 3 nach neuer Eheschliessung oder wir der BU den sie bekommt dann immer noch nach dem gerechnetem Netto nach Steurklasse 1 festgelegt.
KU wird dann nach Klasse 3 gezahlt, dass kann man ziemliche genau überall lesen.
PS: ich mach bald wirklich 3 große XXX wenn das bald endlich alles entschieden ist und Klarheit in der Angelegenheit herscht. In dieser Phase der ungewissheit ist es einem ja kaum möglich konstruktiv in die Zukunft zu planen. Wie man hier gut lesen kann sicherlich der ein oder andere gut nachvollziehen was ich meine.
laut einem Bericht den ich gelesen habe ist das wohl seit dem der erste Ehegatte nicht mehr vorrangig ist, sonder der alte und neue Partner gleichrangig sind geändert worden.
Durch die Neuordnung des Unterhaltsrechtes zum 01.01.08 gilt diese Rangordnung nicht mehr. Damit ist die Grundlage für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes bei Gleichrang der Ehegatten entfallen. Das führt zu dem Problem, dass man bei gleichrangigen Ehegattenunterhalt für die erste und zweite Ehe immer mit verschiedenen Verteilungsmassen rechnen müsste. Dies würde zu einer erheblichen Erschwernis der Unterhaltsberechnung führen. Somit ist nach der derzeitigen Rechtssituation auch beim Ehegattenunterhalt bei Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen der Splittingvorteil aus der neuen Ehe bei Gleichrang für alle Ehegatten zu berücksichtigen.
Dementsprechend gilt aber auch, dass der Realsplittingvorteil aus der ersten Ehe bei gleichrangigen Ehegatten auch der zweiten Ehe zugute kommt. Nur wenn es beim Vorrang des ersten Ehegatten nach der neuen Rangordnung bleibt, gilt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nach der Unterhaltsreform fort.
Nur verstehe ich den zitierten zweiten Absatz nicht ganz....
In welchen Fällen bleibt es denn beim Vorrangb des ersten Ehegatten?
Hier stellt sich auch wieder die ganze Ungerechtigkeit des Unterhaltsrechtes heraus.
Dem Unterhaltpflichtigem wird quasi der Steuervorteil der durch das Modell 3/5 bei verheirateten Partnern ensteht verwerhrt.
Denn der Partner der durch Klasse 5 dann weniger verdient dann eigentlich Unterhalt an die EX zahlt, weil der entspehende Vorteil beim Mann dann direkt an die Ex weitergeleitet wird.
Moin hlsh29,
In welchen Fällen bleibt es denn beim Vorrangb des ersten Ehegatten?
Die Rangfolge wird in § 1609 BGB erläutert.
Beispielsweise also wenn erste Frau (gemeinsame) Kinder erzieht, ist sie vorrangig ggü. zweiter Frau ohne Kind.
Der Splittingvorteil kommt der ersten Frau nur insofern zu Gute, dass sie nicht schlechter gestellt werden soll, als ohne erneute Heirat (weil ein theoretischer Unterhaltsanspruch für zweite Frau hinzukommen kann).
Besser gestellt werden als ohne Heirat, darf sie dadurch aber nicht.
Etwas anderes ergibt sich nur bei einem nach der Scheidung hinzugetretenen Einkommen, etwa aufgrund des Splittingvorteils aus der neuen Ehe oder aber aufgrund eines bei Scheidung der ersten Ehe nicht vorhersehbaren Karrieresprungs. Dass sich der Unterhalt der geschiedenen Ehefrau in diesen Fällen nicht unangemessen verringert, wird dadurch gewährleistet, dass zusätzliches Einkommen hieraus in die Berechnung nach der Drittelmethode einzubeziehen ist. Dass dadurch wiederum die zweite Ehe nicht benachteiligt werden darf (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 1821, 1823 f.), wird durch die notwendige Vergleichsberechnung mit dem hypothetischen Bedarf der geschiedenen Ehefrau ohne Wiederverheiratung sichergestellt (Senatsurteil BGHZ 177, 356, 376 = FamRZ 2008, 1911, 1916)
So hab ich es jedenfalls verstanden
United