Unterhaltsberechnun...
 
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Unterhaltsberechnung erhalten

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(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Na so viel wird es doch nicht sein. Die paar Zahlen kannst du doch auch abtippen.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

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Geschrieben : 28.03.2010 12:50
(@moglie76)
Schon was gesagt Registriert

Ok ich versuche es da es sich um eine Tabellearische auflistung handelt währe scannen einfacher.

Einkommen 1182
Erwerbsbonus 1/7
Fahrkosten monatlich 137,50
Miete 450
Summe des Kindesunterhalts gem.1 Eink-Stufe  225,00
Abzug des Erwerbsbonus 117,14
BKB-Prüfung ja
Barbedarf 317
KG-Deckg 92,00
Rest-Barbedarf 225,00
Uh-Fordg 144,95

Ich hoffe das hilft so weiter

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Themenstarter Geschrieben : 28.03.2010 12:57
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Was ist das denn für ne lustige Rechnung.

Miete und, vor allem Erwerbsbonus haben da nichts verloren.
Werden aber anscheinend auch nicht berücksichtigt.

Eigentlich wollte ich wissen, wie sich die Fahrtkosten zusammen setzen, denn nur die werden anscheinend abgezogen.
Obwohl sie auffällig hoch sind.

Wie hoch sind denn aus deiner Sicht die unvermeidlichen Umgangskosten?

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

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Geschrieben : 28.03.2010 13:14
(@moglie76)
Schon was gesagt Registriert

Also aufgrund der Finanziellen Lage sehe ich meine Tochter nur 2 mal im Jahr im Sommer fahre ich von Bayern nach NRW etwa 650 km von dort fahre ich nochmal 450 km mit meiner Tochter zu den Großeltern nach Sachsen und das ganze wieder zurück.Ich komme also etwa auf 1550 km. Zu den Großeltern kann ich nicht mit Zug fahren da sie kein Auto haben um mich abzuholen und sie außerdem weit auf dem Lande wohnen und die Taxikosten enorm währen. Also währe ich gezwungen mit dem Auto zu fahren.

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Themenstarter Geschrieben : 28.03.2010 13:24
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

So hart es nun auch klingen mag.

Die Kosten für den Umgang mit und bei den Großeltern bleiben auf jeden Fall unberücksichtigt. Die sind dein Privatvergnügen. Du bist nicht gezwungen sie mit dem Kind zu besuchen.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

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Geschrieben : 28.03.2010 15:01
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

4. Weil es zunächst mal nicht verwerflich wäre, wenn sie keine Umgangskosten berücksichtigen, weil so einfach die Rechtslage ist. Du müsstest diese gegen das Gesetz durchsetzen.

WELCHES Gesetz?

Es gibt kein solches Gesetz.

Die laufende Rechtssprechung macht die Regeln. Also der BGH (auch wenn ich mich wiederhole):

"Der dem Beklagten zu belassende Selbstbehalt wird deshalb so zu bemessen sein, daß er in die Lage versetzt wird, hiervon neben seinem eigenen notwendigen Bedarf auch die Kosten des Umgangs mit seinen Kindern zu bestreiten." ( http://www.vatersein.de/News-file-article-sid-631.html )

Die OLG's, die die Leitlinien schreiben, sind da nachrangig. Trotzdem lohnt es sich, die zu lesen:

z.B. beim OLG Hamm ( http://www.vatersein.de/News-file-article-sid-1821.html )

"Die Anpassung der Selbstbehalte und pauschalen Bedarfssätze (Nr. 13.1.2, Nr. 18, Nr. 21 u. Nr. 22) soll im Laufe des Jahres 2010 in Abstimmung mit allen Oberlandesgerichten erfolgen. Bis dahin kann es geboten sein, im Rahmen einer Billigkeitsprüfung im Einzelfall Korrekturen des auf der Grundlage der derzeitigen Leitlinien gefundenen Ergebnisses vorzunehmen."

"Der Selbstbehalt des Pflichtigen beträgt .. gegenüber minderjährigen ..  Kindern in der Regel mindestens 770 €, bei Erwerbstätigkeit des Pflichtigen mind 900€"

Da steht also "in der Regel" und eine Aunahme von der Regel hat der BGH definiert. In Stein gemeisselt ist da nichts.

Die Kosten für den Umgang mit und bei den Großeltern bleiben auf jeden Fall unberücksichtigt.

Also ob er nun nach Sachsen oder zurück nach Bayern fährt oder sich in NRW ein Zimmer leistet kommt doch wohl alles so ziemlich auf die gleichen Kosten raus?

Wenn er schreibt, zweimal im Jahr 1550km, sind das 2*1550*30ct/12 = 77,5€ pro Monat. Das ist auch nicht unangemessen. Nur müsste Moglie nochmal sagen, wie denn sein monatlichen Fahrtkosten von 137,5€ berechnet wurden. Vielleicht ist das ja doch mit drin?

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Geschrieben : 28.03.2010 17:02
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Du hast natürlich recht.
Das war mal wieder der 12. Verbrechersenat des BGH. Der steht, nach eigener Meinung, noch über dem Gesetz.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

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Geschrieben : 28.03.2010 17:15
(@camper2008)
Schon was gesagt Registriert

@Moglie76

Schönen Nachmittag.

Mal konkret gefragt. Wie weit ist Dein Weg Wohnung-Arbeitsplatz. die 137,50 € sind weder durch 19 noch durch 20 so teilbar, dass daraus eine gerade Summe von 0,30 € je Kilometer wird.

Und 1/7. Erwerstätrigenbonus gibt es beim Kindesunterhalt nicht. Der gilt nur beim Ehegattenunterhalt.

lg

Camper2008

Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.03.2010 19:04
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