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Unterhaltsberechnung AUfwendungen, Schulden

 
(@schattendad)
Rege dabei Registriert

Hallo
ich schlage mich gerade mit mehreren Dingen hier rum was Unterhalt betrifft, war ja kurz November und Dezember 2008 und bis Februar 2009 mit KM zusammen

Die ARGE will vorrangig von mir nun Geld haben, ich habe mich mit der Beistandschaft geeinigt dass sie die Verteilung des Unterhalts an die "Berechtigten" regelt und entsprechend verteilt, ich habe einen Titel freiwillig erstellen lassen beim Jugendamt, da ich ned rumkommen werde dies zu tun , aber zu meinen Bedingungen bassierend auf der Berechnung die ich gemacht habe und vom RA hab prüfen lassen. Weil ich ja "Noch" kein schlechter Dad bin habe ichmich freiwillig eine Stufe höher setzen lassen und zahle anstelle von 241€ jetzt 257€ Unterhalt. Rückständ ehabe ich fast zur Hälfte getilgt

Wie ist eure Erfahrung werden immer pauschal 5% berufsbedingte Aufwendungen abgezogen von Beistandschaft, zwecks "Beqemlichkeit" oder explizit ausgerechnet ?
Wie ist dies mit Schulden, habe zwei Privatkredite, einer aus 2007 und ein anderer aus 2008, Wohnungsausstattung und technisches Dinge, werden diese angerechnet bei der Unterhaltsberechnung für das Kind ?

Soweit mir bekannt ist, kommt Unterhalt für das Kind vor dem unterhalt für die KM, heisst dass auch das ich die Ratenvereinbarung die ich mit der Beistandschaft geschlossen habe berücksichtigt werden muss bei der ARGE wenn die fordern ?

Wäre sehr dankbar für die Hilfe

Werden die 5% und die Schulden auch bei der Brechnung für den Unterhalt nach §1615l berücksichtigt

Einst waren wir ein Land der Denker und Dichter, heute nur noch ein armes Land regiert durch umfähige Lenker und unterstützt durch deren Richter.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 28.03.2010 13:49
(@papi74)
Registriert

Hallo,

es gibt 2 Möglichkeiten für den beruflichen "Mehrbedarf":

a.) man nimmt die 5% "Regel" oder
b.) du weist Deine tatsächlichen Fahrtkosten nach...die Km-Satzung findest du in den OLG Richtlinien Deines Bundeslandes.

Kredite werden in der Regel nicht mit berücksichtigt aber: Sollte es sich um gemeinsame Schulden handeln, so kann es sein, dass diese sich unterhaltsmindernd auswirken. (Bei mir war es am Anfang so.)
Grundsätzlich geht der Kindsunterhalt vor dem TU oder BU oder EU.

heisst dass auch das ich die Ratenvereinbarung die ich mit der Beistandschaft geschlossen habe berücksichtigt werden muss bei der ARGE wenn die fordern ?

Normalerweise geht die Rechnung so:

+monatliches Einkommen
- berufsbedingte Aufwendungen (5% oder Nachweis)
- priv. Altersvorsorge (4% wenn nachgewiesen)
= Berechnungsgrundlage für KU (wenn kein Mangelfall...)

"Resteinkommen" > 1000,00€ = BU

Falls du jetzt noch "alleinige" Verbindlichkeiten haben, so wirst du die von Deinem SB bezahlen müssen.

VG

papi74

Der Morgen ist immer klüger als der Abend.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.03.2010 21:56
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

ich habe mich mit der Beistandschaft geeinigt dass sie die Verteilung des Unterhalts an die "Berechtigten" regelt und entsprechend verteilt,

Wie ist das denn zu verstehen?
Kannst du die genaue Formulierung hier mal rein setzen?

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.03.2010 22:06
(@schattendad)
Rege dabei Registriert

Danke für die Auskünfte.

Betreffend Schulden
Es handelt sich um zwei Privatkredite die ich aufgenommen habe beovr sie bei mir eingezogen und schwanger geworden ist, diese dienten zur Beschaffung von Hausrat für meine Wohnung, sowie auch Ablöse von einem alten Kredit. ( meine Argumentation )

Ich denke schon das dies berücksichtigungsfähig ist, da sie auch damit hätte leben müssen mit den fehlenden Geld das ich abstottere wenn wr zusammen gelebt hätten.

Komkrete Kosten
Ich fahre mit dem Fahrrad zur Arbeit, da mein Arbeitsplatz knappe 2 Km entfernt ist, also fällt da nicht viel an , außer Diensthaftpflicht, sowie Beiträge zur Gewerkschaft. und das ist in etwa nur ein Drittel  der 5% Pauschale.

Ich habe mit der Beistandschaft ausgehandelt, dass ich nur an Sie den Kindesunterhalt leiste und die Beistandschaft freiwillig die Verteilung des Kindesunterhalt an die Unterhaltsvorschussstelle, die ARGE und die Kindsmutter leistet, da die Beistandschaft hier neutral zu sehen ist und ich mit denen länger was zu tun habe und auch eine Zahlungsübersicht habe.

Einst waren wir ein Land der Denker und Dichter, heute nur noch ein armes Land regiert durch umfähige Lenker und unterstützt durch deren Richter.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.03.2010 23:13
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Wie ist eure Erfahrung werden immer pauschal 5% berufsbedingte Aufwendungen abgezogen von Beistandschaft, zwecks "Beqemlichkeit" oder explizit ausgerechnet ?

Dies entscheiden erst einmal die URL des zuständigen OLG's am Wohnort des Kindes. Darüber hinaus kann versucht werden aus der Rechtssprechung zu schöpfen.

Wie ist dies mit Schulden, habe zwei Privatkredite, einer aus 2007 und ein anderer aus 2008, Wohnungsausstattung und technisches Dinge, werden diese angerechnet bei der Unterhaltsberechnung für das Kind ?

Bei Konsum-Krediten ist der Mindest-KU unantastbar. Bei Dir könnte sich eine Chance ergeben, da Dein KU-Zahlbetrag darüber liegt und die Schulden nachweislich lange zuvor entstanden sind. Ein (leider) etwas anders gelagertes Urteil findest Du beim OLG Dresden.

Frage: Wie alt ist das Kind?

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.03.2010 23:59
(@schattendad)
Rege dabei Registriert

Nachtrag wegen den Kosten:

Bei mir sieht es so aus
1894€ Netto + ( Steuerrückerstattung )
140€ Riester Rente
 40€ Krankenversicherung
320€ Schulden
---------------------
 93€ berufsbedingte Aufwendungen, wenn nicht Einzelbelegt was ich hoffe ansonsten nur knappe 30 €

900€ Selbstbehalt

257€ Unterhalt, den ich habtitulieren lassen beim Jugendamt frewillig

Rest ist verteilbar....

Betreffend Schulden habe ich das gefunden http://www.finanztip.de/recht/familie/sperling/schulden.html und denke das dies auch gilt für mich, da der Mindestunterhalt ja gewährleistet ist.

Zusändig ist das OLG Dresden  da heisst es:

10.2. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind im Rahmen des Angemessenen vom Nettoeinkommen aus unselbstständiger Arbeit abzuziehen.

10.2.1. Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens, höchstens aber 150,00 EUR angesetzt werden. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, so sind sie im Einzelnen darzulegen. Bei beschränkter Leistungsfähigkeit ist mit konkreten Kosten zurechnen.

Einst waren wir ein Land der Denker und Dichter, heute nur noch ein armes Land regiert durch umfähige Lenker und unterstützt durch deren Richter.

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Themenstarter Geschrieben : 29.03.2010 00:06
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Zu den berufsbedingten Aufwendungen. Da Du angibst, dass "Anhaltspunkte vorliegen" (bei Dir belegt durch diese 30€), kannst Du mit den 5% lt. OLG Dresden weiterarbeiten.
Die 140€ Riester erscheinen mir etwas zu hoch, da lediglich 4% vom Brutto geltend gemacht werden können.

Da Du bereits KU nach EK-Gruppe 3 zahlst kann die Arge hier auch nicht mehr fordern. Der KU, unabhängig was bei Dir bereinigt wird, ist korrekt. Bei der BU-Berechnung sollte der "Privat-Kredit" berücksichtigt werden. Nenne ihn doch mal "Kredit zur Beschaffung einer Wohnungseinrichtung" und das Ding bekommt einen neuen Glanz.

Die von Dir benannte Seite spiegelt genauso wie mein Geschreibsel lediglich eine pers. Meinung wider, noch dazu ohne belastbare Quelle. Aus sowas kannst Du Dich nicht berufen, wohl aber auf OLG-Urteile (zumal vom eigenen Gerichtsbezirk). Aber sage doch mal, was die Arge konkret will (und bitte auch das Alter des Kindes nennen).

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

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Geschrieben : 29.03.2010 00:26
(@schattendad)
Rege dabei Registriert

Vielen Dank für alles erst einmal.

Nun meine Kleine ist jetzt 6 Monate alt, die KM hat bereits ein Kind aus einer vorhergehenden Ehe, dieses Kind ist drei Jahre alt.

Betreffend ARGE:

Die ARGE beruft sich auf den § 1615L BGB, die Unterhaltsansprüche der Kindsmutter wurden von der UVG an die ARGE übergeleitet.

Das heißt eindeutig dass Sie Anspruch auf Unterhalt hat nach gültigem Recht, mindestens 770€ im Monat und das für drei Jahre, der Rest ist Obliegenheit und rechtliche rauzone.

Auch will die ARGE wahrscheinlich auch die Erstausstattung geltend machen von Ihr, wobei ich argumentiere, dass Sie bereits Wickelkommode, Babywanne, Babykleidung und ähnliches noch von ihrer ersten Tochter hatte. Dies kann durch Versicherungen an Eides statt nachgewiesen werden.

Möglich wäre auch, aber nur sehr eingeschränkt das auch Wohnungsausstattung gelend gemacht werden könnte. Was ich aber ablehne, da die KM nach Ihren Auszug von hier zweimal zwischenzeitlich ungezogen ist innerhalb von einem Zeitraum von 5 Monaten.

Betreffend Beistandschaft:
Eine vorgeburtliche Anerkennung wie es die Kindsmutter wollte im Juni 2009 habe ich abgelehnt, da ich einen Vaterschaftstest wollte zwecks eindeutigen Nachweis der Vaterschaft.

Diesen zu führen war auch schwierig, da das JA die Adresse der Km nicht herausgeben wollte,  daher habe ich die Meldebehörde dazu aufgefordert diese mitzuteilen,. Die wollte anfangs auch ned , da die Mutter der KM dort tätig ist, dauerte einige Zeit und mit der Mitteilung  sich an die Rechtsaufsicht zu wenden ging es dann aufeinmal.

Gleiches werde ich jetzt wieder machen wenn die mir die Steuerliche Lebensbescheinigung verweigern, oder hinauszögern.

Auch habe ich die Beistandschaft dahingehend genötigt Ihrer Pflicht nachzukommen bzw. die Kindsmutter in die Pflicht zu nehmen mitzuwirken, da ich ansonsten kein rechtskonformes Abstammungsgutachten hätte erstellen lassen können,

Auch hat die Beistandschaft der KM mitgeteilt, dass sie Ihre Zustimmung zur Anerkennung geben muss ( was sie nicht wollte zwecks Ausgrenzung meiner Person vom Umgang ) und die haben Ihr Sanktionen angedroht, Streichung des UVG- Geldes.

Vielleicht ist deswegen die Beistandschaft so freundlich gegenüber meiner Person, auch weil ich Ihr ein entsprechendes Entgegenkommen signalisiere und eine gute Basis anbiete.
Denn ehrlich gesagt ist es jeden Beistand lieber weniger Arbeit und Streit zu haben auf den Schreibtisch und den Akt in den Schrank zu legen, als ständig Schriftverkehr führen zu müssen. Auch sind sie froh wenn die Kohle fließt.

Betreffend Titulierung:
Die freiwillige Titulierung mit einer höheren Gruppe hat denke ich den Vorteil, dass man der Beistandschaft weniger Optionen lässt, entsprechenden  „Mehrbedarf“ titulieren zu lassen. Auch habe ich mehr Kontrolle, da der Titel nur bis zum 18. Lebensjahr rechtliche Gültigkeit hat und das Kind selbst sich darum kümmern muss wenn es was will.

Vorteilhaft dürfte es auch  dann sein, dass die wenig Lust haben sich von einer nervenden KM zu einer Streitigkeit  vor dem FGG heranziehen lassen, da die Beistandschaft zum Kindswohl dient und beide Seiten gleichwertig zu dienen hat, zumindest was die Stellenbeschreibung vorgibt und wenn eh mehr Geld fließt als erwartet, warum Stress machen.

Zielsetzung
Zielsetzung bei der ganzen Aktion, bzw. meiner Strategie ist, dass ich den Kindesunterhalt aus den  Forderungen der ARGE raus bringe und somit eine bessere Rechtsposition habe wenn die den Unterhalt geltend machen wollen von Ihr gegenüber meiner Person. Da ich bereits Zahlungen leiste und dies tituliert habe, kann ich dies geltend machen bei der ARGE.

Die entsprechende Ratenzahlungsvereinbarung mit der Beistandschaft kann ich auch dann geltend machen da KU vorrangig zu leisten ist vor Unterhalt an die KM, also wieder  Reduktion  von verteilbarer Masse an die KM.

Allgemein

Meine Erkenntnis ist, dass es sehr viel Auslegungssache ist bei den Sachbearbeitern und auch in den Bundesländern, eine klare Rechtssprechung wird es nie geben und ist auch nicht so gewollt, weil ansonsten der Bewegungsrahmen der Mitarbeiter und besonders der Gerichte
Man muss es auch offen sagen, der Staat hat ja auch kein gezieltes Interesse daran eine klare sowie rechtlich verbindliche Rechtssprechung und Gesetzesgebung zu schaffen, weil es Ihm schlichtweg um Geld geht das er aufwenden müsste. Auch sind Km’s und alleinerziehende  Wähler die bei unliebsamen Entscheidungen lieber das kreuz an eine andere Stelle machen.

Man muss sich nur den  Kommentar durchlasen den der deutsche Richter nach dem EU-Urteil zum Thema Sorgerecht abgelassen hat, politisch motiviert und jenseits von jeglichen demokratischen Gedanken, geschweige denn den GG angelehnt und das macht traurig.

Wenn es klarere Regeln geben würde, wäre vieles leichter und man wäre nicht versucht zu drücken wo es geht oder in eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit sich zu flüchten und  andere Verdienstwege zu erschliessen.

Einst waren wir ein Land der Denker und Dichter, heute nur noch ein armes Land regiert durch umfähige Lenker und unterstützt durch deren Richter.

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Themenstarter Geschrieben : 29.03.2010 01:43
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Fein, Du kennst Dich aus. :thumbup:
Gibt es bereits eine Zahl von der Arge bzgl. BU? Was wollen die konkret beim laufenden KU von Dir? Das mit der Wohnungseinrichtung für die KM kannst Du in die Tonne treten, bei der Erstausstattung bin ich mir unsicher. Zur Erstausstattung schaue Dir mal >>diese Seite<< an. Beim Kind sollte geprüft werden, ob es überhaupt Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist. Nach meiner überschlägigen Betrachtung dürfte das nicht der Fall sein. Die Arge soll mal sagen, welche monatl. Leistungen sie für das Kind erbringt, wenn sie denn für das Kind Auskunft fordert oder eine UH-Forderung stellt.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
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Geschrieben : 29.03.2010 02:08
(@schattendad)
Rege dabei Registriert

:redhead: danke für die Blumen

Nun genaues weiss ich noch nicht, da die Unterlagen zur Berechnung erst rausgehen an die ARGE und dann schauen wir mal weiter was rauskommt bei denen. denke der SG dort wird wenig erfreut sein, dass die Beistandschaft zuerst bedient wird von mir, aber auch die müssen noch prüfen da die noch keine Unterlagen haben von mir.
Also kann ich dazu noch nix genaues mitteilen. War mir wichtig es zu trennen, da die dann weniger Möglichkeit haben  mich zu reduzieren, bzw. mir an das geld zu wollen. die grenze wird ja gerne zwischen notwenigen Selbstbehalt gezogen und nicht den angemessenen  +  Erwerbstätigenbonus.........

Wegen Erstausstattung gibt es ein Urteil
OLG Koblenz, Urteil vom 12.05.2009,Az. 11 UF 24/09

Die Klage einer Kindesmutter gegen den Kindsvater auf Zahlung der Kosten für eine Babyerstausstattung als Sonderbedarf von über 1.000,- € ist nicht gerechtfertigt, wenn auf Seiten der Mutter keine überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnisse vorliegen (ca. 1.100,- € Monatseinkommen der Mutter) und sie sich auf die großzügigen Erstattungszusagen des Kindsvaters nicht verlassen durfte, wenn auch dieser nicht wohlhabend ist und anderweitige Unterhaltsverpflichtungen hat. Auch im Hinblick auf den Sonderbedarf ist die Kindesmutter gehalten, sparsam zu wirtschaften. Zudem kann nicht der gesamte Kindesbedarf als Erstausstattung geltend gemacht werden. Weder eine Zimmerrenovierung noch ein Hochstuhl sind für ein Neugeborenes notwendig.
BGB § 1613 Abs. 2 S. 1 Nr. 1

Gleichzeitig habe ich jetzt bei der Agentur für Arbeit, eine ene Mitteilung zwecks Leistungsmissbrauch  eingereicht, da die Km Leistungen bezogen hat wo sie bei mir gelebt hat und auch Barmittel erhalten hat wo sie ihre Mödel geholt hat, damit soll Ihre glaubwürdigkeit herab gesetzt werden.

Sie führt ja schon seid März/April 2009 eine neue Beziehung, er war ja auc bi der Geburt anwesend, sind Bilder vorhnden.

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Themenstarter Geschrieben : 29.03.2010 02:40




(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Um das mal mit der Arge, dem Kind als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft und darauf begründende Handlungen (seitens der Arge) einzugehen. Gesetzl. eindeitig verbrieft ist ein Sozialgeld für das Kind von derzeit 215€, welches von der Arge zu leisten ist. Punkt. Alles darüber hinaus ist zu belegen. Dein KU von 257€ + KG von 184€ ergeben 441€, davon sind unantastbares EK des Kindes 379€. Da soll die Arge erst mal rankommen. Schafft sie es nicht, so gibt es auf das Kind bezogen auch keinen Auskunftsanspruch. Auf die KM bezogen wirst Du sowieso Auskunft geben müssen - das ist klar - nur sollte der Arge gleich anfangs kräftig auf die Finger gehauen werden. Nicht das sie in Töpfe guckt, die sie nichts angehen. Denn ist das Kind raus, gibt es auch keine gesteigerte Erwerbsobliegenheitspflicht, die Anrechnungsmethoden ändern sich, quasie Schluss mit fiktiven EK (auch bei EK-Minderung)  und der SB ist ebenso klar. Leider versuchen die Argen zu oft dazwischen zu manövrieren und letztendlich abzuzocken. Da bin ich doch eher für klare Statements.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

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Geschrieben : 29.03.2010 02:59
(@schattendad)
Rege dabei Registriert

Woow super, Respekt kan ich da nur sagen von Feedback und Wissen von Dir, da werd ich doch glatt mal nachhaken, dann war der deal mit der Beistandschaft doch ne gute Lösung 😉

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Themenstarter Geschrieben : 29.03.2010 03:52
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

:redhead: danke für die Blumen

Das gebe ich doch gerne zurück. Doch bedenke, das zuvor Gesagte ist lediglich meine persönliche Meinung, auch wenn einiges davon substantiert ist - anderes ist eben Interpretation. Also niemals die Vorsicht verlieren. 😉

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.03.2010 04:00
(@schattendad)
Rege dabei Registriert

Da kann ich Dir nur Recht geben, wäre heute beinahe wieder aufgelaufen im JA, heute wäre Termin gewesen zur Titulierung Urkundsbeamter krank, Vertretung weigerte sich  folgendes zu titulieren mit der Begründung. „ich habe keine Ahnung wie dies im OK JUg Verfahren möglich ist abzuändern“……. NO COMMENT dazu , danach Wortwechsel mit der SG-Leiterin warum ich den Titel so wünsche mit Beschränkungen ect., nervt wirklich,  habe Ihr ins Gesicht gesagt das ich mich ned abzocken lasse und Dinge unterschreibe die ich ned will die nur vorteilhaft für das Jugendamt und der KM sind. Von wegen Unterhalt für sie und auch eventuellen Mehrbedarf für das Kind gleich in den Titel reinschreiben lassen, dann können schalten und walten wie sie wollen und vollstrecken wenn es denen lustig und angemessen erscheint jetzt liegt es beim Notar und wird erstellt…………..

So sieht in Übrigen mein Titel aus 😉

Vor der nach § 59 SGB VIII ermächtigten Urkundsperson ________________ erscheint:

Herr Zahlvater Namen, geboren  amXX.MonatX.JahrX, wohnhaft unter folgender Anschrift:

XXXXXX 4 in 08/15 XXXXXXXX

Ausgewiesen durch den Personalausweis mit der Nummer XXXXXXXX
Der Erschienene ist nach Überzeugung der Urkundsperson geschäftsfähig.
Nachdem er über die Bedeutung der Festsetzung und Abänderung des Mindestunterhaltes aus § 1612 a Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und der Unterwerfungsklausel belehrt wurde, erklärt er:

Ich verpflichte mich, dem Kind
Kindsnamen geboren am XX.XXMonat 20XX in XXXXX, wohnhaft unter der Anschrift XXXXXXXXXXXX
Unterhalt in Höhe von 1100 % des Mindestunterhaltes

der jeweils gültigen Altersstufe gem. § 1612a Abs. 1 BGB (übergangsweise gem. § 36 EGZPO), monatlich im Voraus zu Händen der zuständigen Beistandschaft  zu zahlen. Die Zahlung an die Beistandschaft des Jugendamtes dient zur Sicherstellung der Verpflichtung der regelmäßigen Zahlung und dem protokollierten Nachweis der erbrachten Zahlungen sowie zur Wahrung des Rechtsstandes.

Der Unterhalt vermindert sich um die Hälfte des jeweils aktuellen gesetzlichen Kindergeldes für ein erstes gemeinsames Kind.

Wegen der Erfüllung der Verbindlichkeit aus dieser Urkunde unterwerfe ich mich der sofortigen Zwangsvollstreckung.

Ich bin darauf hingewiesen worden, dass der anerkannte Unterhaltsbetrag sich in den entsprechenden Altersstufen z.Z. wie folgt beziffert:

1.Alterstufe ( 0-5 Jahre): 349.- € unter Minderung von 92.- € Kindergeld ergibt den Zahlbetrag 257.- €
2.Alterstufe (6-11 Jahre): 401.- € unter Minderung von 92.- € Kindergeld ergibt den Zahlbetrag 309.- €
3.Alterstufe (ab 12 Jahre): 490.- € unter Minderung von 92.- € Kindergeld ergibt den Zahlbetrag 398.- €

Die Zahlung des Unterhaltsbetrages endet nach dem Eintritt der Volljährigkeit von Kindsnamen

Ich bewillige die Erteilung einer einfachen und einer vollstreckbaren Ausfertigung zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters.
Die beglaubigte Abschrift der vollstreckbaren Ausfertigung habe ich heute erhalten ( Zustellung am Amtsort gem.§ 173 ZPO, § 60 Abs.1
SGB VIII, § 1597 Abs. 2 BGB).

:yltype: das wars dann

Einst waren wir ein Land der Denker und Dichter, heute nur noch ein armes Land regiert durch umfähige Lenker und unterstützt durch deren Richter.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.03.2010 16:00
(@neuezeit)
Nicht wegzudenken Registriert

...
Ich verpflichte mich, dem Kind
Kindsnamen geboren am XX.XXMonat 20XX in XXXXX, wohnhaft unter der Anschrift XXXXXXXXXXXX
Unterhalt in Höhe von 1100 % des Mindestunterhaltes

...

Hi,

inhaltlich bin ich nicht so fit, aber 1100% ist hoffentlich nur hier Dein Tippfehler?

Das soll jetzt kein kleinkarierter Hinweis auf einen Schreibfehler sein, aber dazu animieren, sich den tatsächlich zu unterschreibenden Text nochmal konzentriert durchzulesen.

neuezeit

So ist das Leben

AntwortZitat
Geschrieben : 29.03.2010 16:29
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Folgendes fällt mir auf:
- Es steht nicht drinne, was "monatl. im Voraus" besagt ausser einer monatl. Fälligkeit. Es könnte Sinn machen, hier konkreter zu werden wie z.B. mit einem Zusatz "bis zum 3. Werktag monatl. im Voraus" oder so ähnlich.
- Bei den Altersstufen gibt es keine Datumsangaben, Du weisst, dass ab dem 1. des Monats, wo die neue Altersstufe erreicht wird, der höhere Betrag fällig wird. Also ist es auch kein Problem, sämtliche Angaben mit exakten Datumsangaben zu formulieren.
- Denn dann kann zum 18. Geburtstag der Monatsletzte expliziet benannt werden (vom 01.xx.xxxx bis 31.yy.yyyy  zzz€) Das macht sich gut, wenn es Streit geben sollte.
- Deine Formulierung der Befristung ist etwas gewöhnungsbedürftig. Nenne es doch beim Namen: "Dieser Titel ist befristet bis zum "Enddatum aus Punkt zuvor." Oder lass diesen Satz auch weg, wenn die Befristung wie von mir angegeben aus den Angaben zur dritten Altersstufe hervorgeht durch das dort  enthaltende Enddatum.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.03.2010 16:50
(@schattendad)
Rege dabei Registriert

:thumbdown:1100 waren nur ein Schreibfehler ! :crash: aber vielen Dank

Danke Oldie
für die guten Verbesserungsvorschläge für den Titel, habe ich sofort weitergegeben und werden eingebaut 😉

Einst waren wir ein Land der Denker und Dichter, heute nur noch ein armes Land regiert durch umfähige Lenker und unterstützt durch deren Richter.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.03.2010 17:56