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Unterhaltsberechnung 1 Kind beim KV 1 Kind bei der KM

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(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Zerpflückungsversuch (die fetten Zitate sind aus der Leiltinie):

13.3 Sind beide Eltern barunterhaltspflichtig,

Gilt ab Volljährigkeit oder bei auswärtiger Unterbringung oder bei Wechselmodell.

bemisst sich die Haftungsquote nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkünfte. Diese sind vorab jeweils um den Sockelbetrag zu kürzen. Der Sockelbetrag entspricht dem angemessenen Selbstbehalt gemäß Anm. 5 Abs. 2 der Düsseldorfer Tabelle,

Entsprechender Passus aus DDT zum Sockelbetrag:

Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.300 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 480 EUR enthalten.

bei minderjährigen unverheirateten und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB)

Gleichgestellte Volljährige entspricht „privilegiert volljährig“ (Definition siehe oben).

jedoch dann dem notwendigen Selbstbehalt gemäß Anm. 5 Abs. 1 der Düsseldorfer Tabelle, wenn bei einem Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts der Bedarf dieser Kinder nach der ersten Einkommensgruppe nicht sichergestellt ist.

Bedarf nach erster Einkommensstufe: 488 EUR, Anrechnung KG (184 EUR) -> 304 EUR
Einkommen oberhalb 1.300 EUR: DU 550, KM 0
550 ist größer 304, also bleibt es beim Angemessenen Selbstbehalt (dieser Passus ist in Deinem Fall irrelevant).

Bei minderjährigen unverheirateten und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) sind die anrechenbaren Einkommen der Eltern außerdem wegen gleichrangiger Unterhaltspflichten und bei anderen volljährigen Kindern wegen vorrangiger Unterhaltspflichten zu kürzen.

D.h. wenn selbst wenn KM 1.500 EUR verdienen würde, bliebest Du alleine unterhaltspflichtig für den Volljährigen (die 199 EUR darf sie vorab abziehen).

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 07.01.2015 10:31
(@highlander1)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

Danke noch mal für eure Unterstützung. Inzwischen liegt mir eine Unterhaltsberechnung durch das JA vor.
Für den Sohn der bei mir lebt würde der Unterhalt für mich nachvollziehbar und wie erwartet berechnet.

Für meinen volljährigen wurde wie hier erwartet gerechnet, das ich alleine den Unterhalt nach meiner Einkommensgruppe der DDT zählen könnte weil die KM unter den Selbstbehalt rutsch. Allerdings wird ihm sein Einkommen nach Schulabschluß angerechnet.

Es ergeben sich aber hieraus noch Fragen, die ihr mir vielleicht vorab beantworten könnt.

1. Für den Fall das mein Sohn außerhäusig studieren geht stehen ihm ja EUR 670 abzgl. 184 zu (also quasi Einkommensunabhängig) Müsste ich ihm dann diesen Betrag alleine zahlen? Oder bleibt es bei meinem Zahlbetrag nach meinem Einkommen und DDT?

2. Für meinen bei mir lebenden Sohn würde ein Differenzunterhalt ausgerechnet. Dieser entspricht dem Anspruch auf Unterhalt aus unseren beiden Einkommen zu dem Anspruch auf Unterhalt den nur die KM schuldet. Dieser Differenzunterhalt wird bei meinem Einkommen abgezogen beider Unterhaltsberechnung für meinen großen Sohn
Weiß jemand was es damit auf sich hat?

3. Zu guter letzt. Bei der Bereinigung des Einkommens wurde die Altersvorsorge abgezogen sowie die Fahrtkosten nach den Leitlinien des OLG 10€ pro km. Nicht in Abzug gebracht wurden pauschal 5% berufsbedingte Aufwendungen da diese in den Fahrtkosten berücksichtigt sind. Ist das korrekt?

Vielen Dank schon mal für's lesen. Hoffe ihr habt ein paar Ideen hierzu.

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Themenstarter Geschrieben : 10.02.2015 22:14
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

zu 1) Du musst nicht mehr zahlen als Du gemäß Deinem Einkommen zahlen müsstest.
zu 2) habe ich keine Ahnung
zu 3) würde ich sagen, dass es richtig ist, insbesondere wenn die Fahrtkosten schon mehr als die 5% Pauschale sind.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 11.02.2015 10:08
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Highlander,

zu 1) Du musst nicht mehr zahlen als Du gemäß Deinem Einkommen zahlen müsstest.

Zunächst wird der Bedarf ermittelt, das sind bei außerhäusiger Unterbringung halt die 670 EUR.
Dann wird ermittelt wie der Bedarf zu decken ist:
1. Kindergeld
2. BAföG (ist vorrangig zu beantragen)
3. Vater / Mutter anteilig (hierbei wird aber nicht mehr auf den Notwendigen SB abgestellt, sondern es gelten 1.300 EUR), vorrangige Unterhaltspflichten sind dabei zu berücksichtigen

2. Für meinen bei mir lebenden Sohn würde ein Differenzunterhalt ausgerechnet. Dieser entspricht dem Anspruch auf Unterhalt aus unseren beiden Einkommen zu dem Anspruch auf Unterhalt den nur die KM schuldet. Dieser Differenzunterhalt wird bei meinem Einkommen abgezogen beider Unterhaltsberechnung für meinen großen Sohn
Weiß jemand was es damit auf sich hat?

Damit wird berücksichtigt, daß der Barunterhaltsbedarf nicht vollständig durch die KM gedeckt wird. D.h. neben Betreuung erbringst Du für ihn auch UH-Leistung in Form von Geld.
Ändert im Ergebnis jetzt nicht wirklich etwas, ab Schulaustritt aber sehr wohl (siehe oben, Berücksichtigung als vorrangige UH-Pflicht).

zu 3) würde ich sagen, dass es richtig ist, insbesondere wenn die Fahrtkosten schon mehr als die 5% Pauschale sind.

Jep (wenn 5% mehr als die nachgewiesenen Kosten sind, gelten diese).

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 11.02.2015 10:46
(@highlander1)
Schon was gesagt Registriert

Super, danke euch für die Erläuterungen!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.02.2015 00:35
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