Unterhaltsänderung ...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Unterhaltsänderung bei neuem Job mit geringerem Einkommen

 
(@ipolil)
Schon was gesagt Registriert

Prost Neujahr, liebe Väter!
Ich habe folgende Frage:
Vor über einem Jahr habe ich eine gut bezahlte, aber nicht sichere Stelle aufgegeben, um mich weiterzuqualifizieren. Hätte ich das nicht gemacht, wäre ich jetzt arbeitslos und hätte nicht die Perspektive, die ich jetzt - wieder als Lehrer im Angestelltenverhältnis - habe, nämlich eine unbefristete, sichere Stelle.
Ich bin ins Referendariat fürs Lehramt gegangen, habe währenddessen nur den Referendarssold bekommen und arbeite jetzt mit einem um 30& geringeren Einkommen als zuvor. Aus Altersgründen bin ich nicht mehr verbeamtet worden und werde als Berufsanfänger bezahlt.
Ich habe drei Kinder, 14, 16 und 18. Meine Ex behauptet jetzt, es sei völlig egal, ob ich jetzt weniger verdiene, ich müßte trotz alledem den Unterhalt zahlen, der unserem Titel von vor acht Jahren zu Grunde gelegt wurde. Ob ich meine Tätigkeit wechsele oder durch Weiterqualifikation Einkommenseinbußen hätte, sei mein Privatvergnügen.
Sie will den selben Unterhalt weiter haben. Ich zahle nur für die zwei Kinder unter 18, sobald der Älteste studiert, muß ich ihm natürlich auch die ihm zustehenden 300 € Unterhalt zahlen.
Und damit komme ich zu meiner zweiten Frage: Studierenden Kindern stehen 600 € monatlich zu. Ist es dann egal, wieviel die Elternteile verdienen? Müssen beide das Gleiche zahlen? Das wäre doch ungerecht. Wenn ein Elternteil 3000 mtl. hat und der andere nur 1500, dann wären 300 € einmal 10% und beim anderen gar 20% des Monatseinkommens.
Kennt sich jemand da mit der aktuelle Rechtsprechung aus?
Liebe Grüße

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 03.01.2014 11:21
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus ipolil!

Meine Ex behauptet jetzt, es sei völlig egal, ob ich jetzt weniger verdiene, ich müßte trotz alledem den Unterhalt zahlen, der unserem Titel von vor acht Jahren zu Grunde gelegt wurde. Ob ich meine Tätigkeit wechsele oder durch Weiterqualifikation Einkommenseinbußen hätte, sei mein Privatvergnügen.

Meines Wissens hat Deine Ex prinzipiell Recht, es gilt zunächst, was in dem Titel steht; hier bliebe Dir nur der Weg der Abänderungsklage ... Aussichten ungewiss.

Ich zahle nur für die zwei Kinder unter 18, sobald der Älteste studiert, muß ich ihm natürlich auch die ihm zustehenden 300 € Unterhalt zahlen.

Stehen die 300 Euronen im Titel oder weshalb stehen der Betrag dem Ältesten zu?
Ab 18 Jahren gilt: Beide Eltern sind unterhaltspflichtig und das Kind muss den Anspruch auf KU belegen (sprich wurde auch Bafög beantragt, erzielt das Kind irgendwelche Einkünfte durch Nebenjobs, etc.?).
Mit den Belegen des Kindes werden natürlich die Einkommen beider Eltern geprüft, um mögliche KU-Anteile zu ermitteln.

Das gilt auch für weitere studierende bzw. in Erstausbildung sich befindenden volljährige Kinder. Ob 600,-- ihnen zusteht oder nicht, muss erst geprüft werden.

Grüßung
Marco

P.S.
Als erstes solltest Du schauen, ob der Titel bis zum 18. Lebensjahr der Kinder befristet ist. Wenn nicht, musst du beim Ältesten die Herausgabe fordern (wie ist das Verhältnis zu deine Kids?), zur Not klagen.
Zweitens ist ab dem 18. Geburtstag der Älteste Dein Ansprechpartner in Sachen KU, nicht Ex.

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 03.01.2014 11:36
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo ipoli,

wenn Dein Ältester studiert, muss er als erstes einen Bafög-Antrag stellen. Dabei wird die Einkommensteuererklärung des vorletzten Jahres zugrunde gelegt. Erst danach wird der Unterhalt berechnet, dabei ist von Bedeutung, dass er über 18 ist und es sind deshalb beide Elternteile unterhaltspflichtig, wie Marco schon geschrieben hat.

siehe z.B. http://www.finanztip.de/unterhalt-volljaehrige-kinder/ .

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 03.01.2014 12:55
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin ipoli,

wie @Marco bereits ausführte, gilt für die Höhe Deiner Unterhaltspflicht grundsätzlich erst einmal das, was im Titel steht. Wenn Du das nicht mehr für zutreffend hältst, geht der Weg nur über eine Abänderungsklage. Die Mutter Deiner Kinder muss sich nicht darum kümmern, ob Deine alte Stelle sicher oder unsicher war; auch die Gründe für Deine Weiterqualifikation müssen sie nicht interessieren; die beurteilt gf. ein Familiengericht.

Die künftige Unterhaltshöhe - speziell für den Volljährigen - hängt zunächst davon ab, ob die Volljährigkeit vor 8 Jahren bei der Titulierung berücksichtigt wurde; ansonsten läuft auch dieser Titel erst einmal unverändert und unbefristet weiter. Für den Volljährigenunterhalt ist dann tatsächlich das volljährige Kind selbst zuständig, das bei seinen Eltern deren Einkommensunterlagen anfordern und diese dem jeweils anderen Elternteil zur Berechnung vorlegen muss. Unterhaltsrelevant für die Quotelung ist allerdings nicht das gesamte Einkommen, sondern nur der oberhalb des Selbstbehaltes von 1.200 EUR liegende Anteil. Grobes Rechenbeispiel: Vater hat ein unterhaltsrelevantes Netto von 2.700 EUR und Mutter von 1.500 EUR; dann liegen die Haftungsanteile bei 5:1.

Der Unterhaltsbedarf eines volljährigen, nicht im Haushalt eines Elternteils lebenden Studenten liegt derzeit bei 670 EUR zzgl. evtl. Krankenversicherung und Studiengebühren. Hiervon wird allerdings zunächst das gesamte Kindergeld (derzeit 184 EUR) abgezogen und der Rest nach o. a. Quote verteilt.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.01.2014 13:22