Unterhaltabänderung
 
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Unterhaltabänderung

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(@anfree72)
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Hallo und danke Euch Beiden,

die Tabelle hatte ich schon im www entdeckt hatte aber so wie oldie schreibt gelesen das diese bei laufenden UH keine Relevanz hat.

LG verdient ca. 1350€ und hat 2 UH berechtigte, dass wurde heißen das rückständiger UH zumindest nicht vom Gehalt gefändet werden könnte.

Den Dispo hat LG auf 500€ reduziert da wir gelesen haben dass in den Dispo gepfändet werden kann. Auf 0 setzen ging nicht da LG regelmaßig zur ersten Monatshälfte schon ins Minus rutscht.

Laufender UH wurde ab Mai voll bedient erhöt sich jetzt aber zum 1.Nov. eigentlich kann LG diesen nicht zahlen. Wie ist das mit der Pfändung des laufenden UH.

Müsste das Gericht die Herabsetzung der Pfändungsgrenze erst absegnen,oder hat der GVZ freie Hand?

Das AG hat den SB von LG im Beschluss auf 750€ abgesenkt aber gegen diesen Beschluss wurde ja Beschwerde eingelegt, dies dürfte dann also noch nicht gelten,oder?

Meldet sich der GVZ erst und kann man Stellung beziehen?

KM hat für den Großteil des geforderten Zeitraums Harz4 erhalten und dann Wohngeld, da dies eigentlich EK für diesen Zeitraum war müsste sie diese eigentlich den Ämtern melden, wie seht ihr dass ?

LG bat sie ja bei der ersten Pfändungsandrohung dies zu klären auch hat AW ihren AW darauf hingewiesen das ein Übergang stattgefunden hat. Darf sie dann überhaupt pfänden ?

Sie wurde erst dieses Frühjahr wegen fünffachen Betrugs zu einer Geldstrafe verurteilt.

Vieleicht habe ihr ja eine Meinung oder einen Ratschlag dazu

Danke

AntwortZitat
Geschrieben : 24.10.2012 11:55
(@Inselreif)

Hi,

der Gerichtsvollzieher ist nur zuständig für die Vollstreckung in bewegliche Sachen und die Herausgabe von Sachen und Liegenschaften. Vollstreckung in Forderungen und das unbewegliche Vermögen verfügt das Vollstreckungsgericht.
Dabei ist das rechtliche Gehör stark eingeschränkt, um die Effektivität der ZV nicht zu gefährden. Gerade bei Forderungspfändungen (Konto, Gehalt) kann man nicht "mal vorher drüber reden" sondern ist auf Rechtsmittel angewiesen, wobei die Kosten unzulässiger Vollstreckungsmassnahmen regelmässig dem Gläubiger auferlegt werden.
Bei der Gehaltspfändung für laufenden Unterhalt setzt das Vollstreckungsgericht den unpfändbaren Betrag fest. Der orientiert sich in der Regel an den Hartz-IV-Sätzen und hat nichts mit dem Selbstbehalt des Familiengerichts zu tun. Bei Euch könnte ich mir etwa "360 plus halbe Miete und Heizkosten" vorstellen.
Was den Forderungsübergang angeht, zählt der für die KM ausgestellte Titel. Entweder dieser wird umgeschrieben und das JC vollstreckt selbst oder die KM kann völlig rechtmässig daraus vollstrecken, muss aber den Betrag abführen. Das ist dann nicht Euer Bier.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 25.10.2012 11:02
(@anfree72)
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Hallo Inselreif,

was genau sind : "bewegliche Sachen "

Meinst dieses typische Kuckuck aufkleben. Auf was könnte dieser "geklebt" werden?

Wenn nun also eine Konto oder Lohnpfändung gemacht werden sollte mußte dafür erst Antrag beim Vollstreckungsgericht gestellt weden. Das heißt falls das Gericht dem statt gibt kann man dagegen Rechtsmittel einlegen und begründen wieso weshalb warum man dem wiederspricht und dann hoffentlich Recht bekommen.

Laufenden Uh bedient er ja i.M. voll unter Vorbehalt. Kann das Gehalt auch gepändet werden wenn es sich nur um einen Differentbetrag handeln würde?
Damit meine ich wenn er jetzt weiterhin 544€ zahlen würde aber ab Nov. 62€ Erhöhung nicht zahlt.

Das mit dem unpfändbaren Betrag habe ich mir  schon so gedacht.

So viel ich weis wurde der Titel selbst nicht auf das Amt umgeschrieben, es hat lediglich ein Übergang nach § 33 stattgefunden.
LG wollte heute eigentlich mal beim Amt nachfragen was die das sehen.
Das hört sich vielleicht jetzt böse an aber lieber würde LG dem Amt die Rückstände zahlen. Definitiv mußte KM diese ans Amt abführen, vermutlich hat sie das nicht vor. Sie hat ja während des Leistungsbezuges nie etwas gefordert erst jetzt nachdem sie keine Harz4 Leistungen mehr bezieht. Sie bezieht aber weiterhin Wohngeld, auch auf dieses würder der UH angerechnet. Es verbleibt rein teotetisch nichts von dem Geld bei den Kindern sondern würde den Ämtern zustehen.

AW von LG hat Vollsteckungsschutz beim OLG beatragt da dort die Abänderungsklage ligt. Sind die der richtige Ansprechpartner oder bantragt man Vollstreckung bzw. Schutz bein AG.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.10.2012 12:31
(@anfree72)
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LG hat nun bei der Arge angerufen um sich zu informieren.

Diese wollten sich nochmals nach Akteneinsicht bei ihm melden.Im wurde aber gesagt das er normalerweise nicht mehr mit schuldbefreiender Wirkung zahlen kann wenn eine Überleitung stattgefunden hatte.

Ich habe noch mal im www nachgelesen. Und folgendes gefunden,

(1) Mit der Bekanntgabe der Überleitungsanzeige tritt der zuständige
Träger in die Rechtsstellung des Hilfebedürftigen als Inhaber des
Anspruches gegen den Dritten ein. Die Überleitung erfasst sämtliche
Rechte, die im Zeitpunkt des Anspruchsüberganges zustanden
(einschließlich des Rechts, den Anspruch in eigenem Namen geltend
zu machen). Die Rechtsnatur des Anspruches ändert sich hingegen
nicht. Er wird insbesondere, wenn er bisher ein privatrechtlicher
war, durch die Überleitung nicht zu einem öffentlich-rechtlichen
Anspruch.

(2) Der Drittschuldner hat die Möglichkeit, bei dem Träger als neuem
Gläubiger sämtliche Einwendungen geltend zu machen, die er
dem Hilfebedürftigen gegenüber hatte (z.B. Einrede der Verjährung).

Wenn man das so liest könnte man meinen das es keiner Titelumschreibung bedarf.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.10.2012 11:09
(@Inselreif)

Hi,

mach Dich doch nicht so verrückt. Dein Zitat bezieht sich auf den nicht titulierten Anspruch. Danach ist das Ding durch.

Wenn der Herr Bearbeiter nach Aktenstudium immer noch anderer Auffassung ist, möge er seine fachlichen Hinweise zur Hand nehmen und dort RdNr 33.50 beachten:

(15) Sofern bereits ein Titel vorliegt und die dem Titel zu Grunde liegenden Verhältnisse keine Abänderung erforderlich machen, können die Leistungsträger den Titel zur eigenen Geltendmachung auf das Jobcenter umschreiben lassen.
(16) Sehen die Jobcenter von einer Titelumschreibung ab, ist die leistungsberechtigte Person weiterhin berechtigt, die Zwangsvoll-streckung zu betreiben. Die Jobcenter haben dann lediglich die Möglichkeit, die anschließende Zahlung durch die oder den Unter-haltsverpflichteten als Einkommen der leistungsberechtigten Per-son anzurechnen.

Im Übrigen wäre (ansonsten, wenn nicht tituliert wäre) schon die Frage, ob wir nicht von einer regelmässigen Zahlung reden, die von Gesetzes wegen schon gar nicht übergeleitet wird.

Meinst dieses typische Kuckuck aufkleben. Auf was könnte dieser "geklebt" werden?

Alles was einen gewissen Wert hat und man nicht zwingend zum Leben braucht. Je nach Hartnäckigkeit des Gläubigers ist das nicht nur der Picasso sondern ggf. auch das Auto oder der Zweitfernseher. Bitte keine Diskussion um Details, unmenschlich sind die GV normalerweise nicht aber theoretisch möglich ist vieles.

falls das Gericht dem statt gibt kann man dagegen Rechtsmittel einlegen

richtig. Wobei bitte die Forderung selbst beim nicht in Frage gestellt werden darf. Dafür ist das OLG mit Vollstreckungsschutz da. Das Vollstreckungsgericht kümmert sich darum, dass nicht zu viel und nicht unbillig vollstreckt wird.

Kann das Gehalt auch gepändet werden wenn es sich nur um einen Differentbetrag handeln würde?

Wenn der Titel das hergibt, ja klar.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 26.10.2012 14:41
(@anfree72)
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Hallo,
es gibt Neues von der Front.

Gestern kam per E-Mail ein Beschluss des OLG.

1. Die Beschwerde wird zugelassen VKH wird gewährt
2. Es gibt eine teilweise Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung.

Die Begründung der Richter für die Beschwerdezulassung hat uns überrascht, die haben sich wirklich Mühe gemacht zum Teil haben wir dazu Erklärungsbedarf, dazu aber später, denn auch zur teilweisen Einstellung der Zwangsvollstreckung gibt es Fragen die ihr vielleicht beantworten könnt.

Es heißt die Zwangsvollstreckung zu Kind 1 wird einstweilen eingestellt, soweit ein höherer Betrag als 75 % des Mindestunterhalts für den Zeitraum vom Januar 2011 bis einschließlich Oktober 2012 (Altersstufe 2) und 70 % ab November 2012 (Altersstufe 3), jeweils abzüglich des halben Kindergeldes Für ein erstes Kind, vollstreckt wird. Die Einstellung erfolgt nur gegen Sicherheitsleistung des Antragstellers in Höhe von 1 .620 EUR für den Zeitraum Januar 2011 bis November 2012 und in Hohe von weiteren 102 EUR für die Zwangsvollstreckung für jeden Monat ab Dezember 2012.

Das heißt unserem Verständnis nach dass LG bis zu Entscheidung künftig 70% UH der 3. Stufe an KM für Kind 1 zu zahlen hat, richtig?

Zu Kind 2 heißt es,
Die Zwangsvollstreckung aus der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Artragsgegnerin zu 2, wird einstweilen eingestellt, soweit ein höherer Betrag als 75 % des Mindestunterhalts für den Zeitraum vom Januar 2011 bis einschließlich Oktober 2012 (Altersstufe 2) und 70 % ab November 2012 (Altersstufe 2), jeweils abzüglich des halben Kindergeldes für ein zweites Kind, vollstreckt wird.

Hier wäre somit 70 % der 2. Stufe zu zahlen, stimmt’s?

Die Einstellung erfolgt nur gegen Sicherheitsleistung des Antragstellers in Höhe von
a) 1 .620 EUR für den Zeitraum Januar 201 1 bis November 2012 und in Hohe von weiteren    102 EUR für die Zwangsvollstreckung für jeden Monat ab  Dezember  2012 für Kind 1.

b) In Höhe von 1.155 EUR für den Zeitraum Januar 2011 bis November 2012 und in Höhe von weiteren 74 EUR für die Zwangsvollstreckung für jeden Monat ab Dezember 2O12 für Kind 2.

Der weitergehende Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen

Was wir nicht verstehen ist das LG Sicherheitsleistung von 2775€ hinterlegen soll.
Es hat ja für die meiste Zeit kein Vollstreckungsschutz bestanden, er hatte zwar beantragt den UH herabzusetzen, hat aber immer nach DDT 2009 gezahlt also 480€. Im Mai dieses Jahres bestand dann kurz Vollstreckungsschutz er musste die Differenz als Sicherheitsleistung hinterlegen bis dann im Juni das AG entschied der Titel würde nicht abgeändert. Seit Juli zahlt er die vollen UH Beträge, da es bis jetzt dauerte bis Vollstreckungsschutz gewährt wurde.
Selbst die Gegenseite forderte ca. 1900€ Rückstand im Oktober 2012.

Nun zur Begründung warum die Klage zugelassen wurde:
Das AG ging ja von falschen Umgangskosten zum Zeitpunkt der Titelerstellung aus. Statt 1x im Monat wurden 2x im Monat wurden angenommen.

Das OLG schreibt nun: Die durch die Umgänge entstehenden Fahrtkosten sind anhand der in den Unterhaltsleitlinien enthaltenen Richtsätze zu berechnen.
Die Urkunden wurden am 14.06.2007 errichtet. Zu diesem Zeitpunkt galten noch die am 01.07.2005 in Kraft getretenen Unterhaltsleitlinien. Anzuwenden sind die Süddeutschen Leitlinien.  Nur sie können, was die Ermittlung der Leistungsfähigkeit angeht, der Verpflichtung zu Grunde gelegen haben. Der vom AG zutreffend angewandte

Satz von 0,30 EUR/km galt allerdings nur für die ersten 30 km einer Fahrtstrecke. Bei längeren Fahrtstrecken war der Betrag auf 0,20 €/km herabzusetzen. Es ergeben sich dann folgende Beträge pro Fahrt:

30 km a 0,30 EUR =9,OO EUR
238 km a 0,20 EUR =47,60 EUR

Selbst bei vier Fahrten, wie sie das AG angenommen hat, ergeben sich somit nur 226,40 EUR. Die vom AG errechnete Verteilungsmasse ist entsprechend zu erhöhen. Zudem galt nach den Süddeutschen Unterhaltsleitlinien 2005 ein Selbstbehalt nicht von 900,00 EUR, sondern von 890.00 EUR.

Es ergibt sich somit folgende Rechnung:
Verteilungsmasse lt. AG 273,31 EUR
zzgl. Differenz Umgangskosten (321,60 EUR - 226,40 EUR =) 95,20 EUR
Differenz Selbstbehalt 10,00 EUR
Gesamtverteilungsmasse 378,51 EUR.
Demgegenüber belief sich der Zahlbetrag aus beiden Urkunden zusammen auf 405,00 EUR bis Juni 2007 (für 'Kind1' 228,00 EUR, für 'Kind2' 177,00 EUR). Schon nach dieser Rechnung war die Verpflichtung somit vom Einkommen des Antragstellers im Wesentlichen gedeckt, so dass es zunächst auf die Frage, ob statt zwei nur eine Fahrt zu Umgängen in die Berechnung einzustellen ist, nicht ankommt.

b) Die nach den Urkunden geschuldeten Unterhaltsbeträge können allerdings aus der nunmehr zur Verfügung stehenden Verteilungsmasse nicht mehr bezahlt werden.
a) Das AG errechnet eine Verteilungsmasse von 326,72 EUR bzw. für die Monate Juni 2011 bis März 2012 von 358,02 EUR. Bei den Umgangskosten wird ebenfalls eine Korrektur nach unten vorzunehmen sein.

Demgegenüber scheint dem Senat die Absenkung des Selbstbehalts aufgrund Synergieeffekte wegen des Zusammenlebens mit der neuen Partnerin um 200,00 EUR als überhöht. Der Senat senkt üblicherweise auf nicht weniger als 800,00 EUR ab. lm Ergebnis dürfte die vom Amtsgericht angenommene Verteilungsmasse daher
überschlägig zutreffend sein.

Und hier wird es wieder zumindest für uns wieder unverständlich:

b) Die nach den Urkunden geschuldeten Zahlbeträge haben sich allerdings erhöht. Die in den Urkunden titulierten Ansprüche müssen zur Ermittlung der im Streitzeitraum geschuldeten Beträge in das Mindestunterhaltssystem umgerechnet werden ($ 36 EG?O). Umrechnungszeitpunkt ist der des Inkrafttretens des Mindestunterhaltsrechts (01.01.2008).

Der neue Prozentsatz für Kind 1 berechnet sich wie folgt:
Zahlbetrag am 31.12.2007 226,00 EUR
zzgl. halbes Kindergeld 77,00 EUR
303,00 EUR.
Neuer Prozentsatz (303,00 EUR : 322,00 EUR =) 94,0 %.

Der neue Prozentsatz für Kind 2 berechnet sich wie folgt:
Zahlbetrag am 31.12.2007 175,00 EUR
zzgl. halbes Kindergeld 77,00 EUR
252,00 EUR.
Neuer Prozentsatz (252,00 EUR : 279,00 € =) 90,3 %.

Der Zahlbetrag für Kind 1 beläuft sich daher im Streitzeitraum
bis zu dem Monat, der vor der Vollendung des 12. Lebensjahres liegt auf

364,00 EUR x94 % = 343 EUR
Abzügl. halbes Kindergeld 92,00 EUR
Zahlbetrag 251,00 EUR

Danach
426,00 EUR x94 % = 401,00 EUR
Abzüglich halbes Kindergeld 92,00 EUR
Zahlbetrag 309,00 EUR.

Kind 2 st durchgehend in der 2. Altersstufe. Bei ihr beträgt der Zahlbetrag:
364,00 EUR x 90,3 % = 329,00 EUR
Abzüglich halbes Kindergeld 92,00 EUR
Zahlbetrag 237,00 EUR.

Der sich nach den Urkunden ergebende Gesamtunterhalt von 488,00 EUR bis Oktober 2012 und 546,00 EUR ab November 2012 übersteigt somit die aktuell zur Verfügung stehende Verteilungsmasse deutlich. Das war zur Zeit der Errichtung der Urkunden nicht der Fall, so dass eine Abänderung gerechtfertigt sein könnte.

Heißt dass LG hätte für den gesamten Zeitraum eigentlich "nur" 488e zahlen müssen, da die Titel 2008 umgerechnet weden hätten müssen? das würde bedeuten das er vor 2010 zu viel UH gezahlt hat und ab 2010 letiglich 8€ zu wenig.

Es geht dann noch weiter:

c) Die nach den Arträgen geschuldeten Beträge (Kind 1: bis OKober 2012 143,OO EUR, ab November 2012 183,00 EUR;

Kind 2: 143,00 EUR) addieren sich auf 286,00 bzw. 326,00 EUR (ab November 2012).

Die vom Amtsgericht berechnete Leistungsfähigkeit ist höher, so dass die Zwangsvollstreckung nicht den Anträgen gemäß, sondern in geringerem Umfang eingestellt wird. Die vollständige Einstellung der Zwangsvollstreckung für die Monate Januar bis März 2011 kommt
hingegen schon deswegen nicht in Betracht, weil dies über die gestellten Hauptsache Anträge hinausgehen würde.

Es erscheint zudem fraglich, ob eine Verwirkung während des laufenden Verfahrens eintreten kann. Ein Vertrauen des Schuldners, der Unterhalt werde nicht mehr geltend gemacht, dürfte während laufenden Streits kaum begründet werden können.

Die Sicherheitsleistung ist nach dem Betrag der Einstellung bemessen worden.

Es ist viel zu lesen darum danke dass ihr euch die Mühe macht.
Wie gesagt verstehen wir einiges nicht so ganz.
Auch muß das vom OLG geschriebene nun richtig genutzt werden. Mit AW hat LG noch nicht weiter gesprochen, erst mal sehen was KM und ihr AW zu sagen haben.

LG anfree

Realnamen entfernt

AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2012 23:08
(@anfree72)
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Hallo diese Stelle im Beschluss habe ich im letzten Post ausgelassen, finde die Begründung aber ganz nett:

Dem Amtsgericht ist nicht zu folgen, soweit es meint, eine Abänderung der Urkunden scheide aus, weil sich die dem Antragsteller zur Verfügung stehende Masse für den Unterhalt nicht verringert habe. Die Argumentation übersieht schon, dass sich eine Abänderung auch bei gleichbleibenden Verhältnissen ergeben kann, wenn sich aufgrund der dyramisierten Fassung des Titels die Zahlungsverpflichtung aus dem Titel erhöht hat. Zu vergleichen ist der nach der Verpflichtung damals geschuldete Unterhalt im Verhältnis zur damals zur verfügung stehenden Massse mit den entsprechenden aktuellen Zahlen.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.11.2012 21:29
(@Inselreif)

Hi,

Es heißt die Zwangsvollstreckung zu Kind 1 wird einstweilen eingestellt, soweit ein höherer Betrag als ... 70 % ab November 2012 (Altersstufe 3), jeweils abzüglich des halben Kindergeldes Für ein erstes Kind, vollstreckt wird. Die Einstellung erfolgt nur gegen Sicherheitsleistung des Antragstellers in Höhe von ... weiteren 102 EUR für die Zwangsvollstreckung für jeden Monat ab Dezember 2012.

Das heisst: es können vollstreckt werden:
70%*426,- - 92,- =>  207,-
zusätzlich sind 102,- an Sicherheit zu hinterlegen (das Spielchen kennt ihr ja schon)
zusammen also 309,- (also das, was nach korrekt umgerechnetem bestehendem Titel zu zahlen ist)

Zu Kind 2 heißt es,
Die Zwangsvollstreckung ... wird einstweilen eingestellt, soweit ein höherer Betrag als ... 70 % ab November 2012 (Altersstufe 2), jeweils abzüglich des halben Kindergeldes für ein zweites Kind, vollstreckt wird.
Die Einstellung erfolgt nur gegen Sicherheitsleistung ... in Höhe von weiteren 74 EUR für die Zwangsvollstreckung für jeden Monat ab Dezember 2O12 für Kind 2.

es können vollstreckt werden:
70%*364,- - 92,- => 163,-
zusätzlich 74,- an Sicherheit
zusammen 237,- (auch diese Zahl sollte bekannt sein)

Euer Problem ist natürlich jetzt, dass die Zwangsvollstreckung für die Vergangenheit gar nicht mehr eingestellt werden muss, weil bereits gezahlt wurde, teilweise zu viel. Wenn ich das richtig sehe, ist nach korrekter Umrechnung der Titel sowieso für die Vergangenheit alles ausgeglichen, oder? Dann könnt ihr ab Dezember sauber aufsetzen und KU plus Hinterlegung monatlich zahlen.
Bezüglich der Verwirkung muss der Anwalt noch mal vortragen - dem OLG sind die Zeiträume anscheinend nicht ganz klar geworden.
Genauso wie uns hier bei VS der Inhalt der Titel bislang nicht ganz klar war - was mal wieder zeigt, dass man ein wirklich umfassendes Bild nur dann haben kann, wenn die Akte vor einem liegt.

Insgesamt ist das alles durchaus sehr positiv zu sehen. Tendenziell ist davon auszugehen, dass die Titel auf die vom AG errechnete Verteilmasse abgesenkt werden. Wie das Chaos der Vergangenheit aufgearbeitet wird, ist eine andere Frage.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 27.11.2012 01:08
(@anfree72)
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Hallo Inselreif auch hier vielen Dank für deine Antwort.

Eigentlich wurde ab 2008 bis einschließlich 2009 zu viel UH gezahlt. Höchstwahrscheinlich kann davon nichts mehr geltend gemacht werden.

Das heißt ab Januar 2010 bis einschließlich Mai 2012 wurden 8 € zu wenig UH gezahlt. Gezahlt wurden 480€, gleicher Betrag wie 2009. Zu zahlen gewesen wären 488€.

Im Juni 12 wurden nur 422€ gezahlt nach vorläufigen Beschluss des AG’s die Differenz wurde aber als Sicherheitsleistung hinterlegt. Es fehlen somit 66€
Das heißt es besteht oder bestand???? ein UH Rückstand von 298€.

Für Juli, Aug., Sept., Okt. Wurden 544€ statt der zu zahlenden 488€ gezahlt. Also 56€ zu viel.

Ab Nov. wurde dann 606 satt der anfallenden 546€ gezahlt. Also 60€ zu viel. Insgesamt wurden für das Jahr 2012 bislang 284€ zu viel gezahlt.

Es besteht also ein Minus von 14€ außer die Titel werden rückwirkend abgeändert.

Dann wäre der Rückstand nur für 2010 ca. 96€ bzw. wurde ab Abänderung wieder X Betrag zu viel bezahlt.

Da kann man nur hoffen dass diese zu viel gezahlten Beträge zumindet in 2012 geltend gemacht werden können, da sie aus einem laufenden Verfahren stammen. LG hatte ja keine andere Wahl als zu zahlen da KM sonst vollstreckt hätte.

Ganz schön durcheinander das Ganze.

Die Verwirkung alter Rückstände ist zwar immer noch fraglich aber Anbetracht dessen,  das  der Betrag eigentlich nur 96€ statt der geforderten 768€ für 2010 ist, ist die Verwirkung 2. Rangig.
Obwohl LG aller Anschein nach schon genug zu viel geleistet hat. Jetzt gehet es wirklich in erster Linie darum das Durcheinander zu klären.

Bislang kam noch nichts vom AW, weder eigenen noch Gegenseite. LG wird AW erst einmal anschreiben und in darauf hinweisen dass viel jahrelang zu viel UH gezahlt wurde und es nur einen minimalen bis keinen UH Rückstand gibt.

Eigentlich müsste er ja von selbst drauf kommen…

Grüße
anfree

AntwortZitat
Geschrieben : 27.11.2012 21:38
(@anfree72)
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Morgen ist es nun soweit LG hat seinen OLG Termin.

Er hat die Gelegenheit das er in der Gegend ist genutzt und das WE mit seinen Kindern verbracht.

Mit zum Gericht geht nur wieder der Unterfertigte, er hatte seinen AW hier gefragt ob er mit kommt, der gab aber an das dies der andere AW genaus regeln kann. Wenn er mitkommt würden für die Anreise ca.600€ + Hotel + MwSt. anfallen.

LG ist es mittlerweile fast schon gewohnt mehr oder weniger allein bei Gericht vorzutragen, außer der Unterfertigte ist entlich mal besser vorbereitet geht es doch um das OLG.

Sein AW hier hat sich auch nicht wirklich weiter um etwas gekümmert. Mitte Dezember schickte LG eine Mail was für Unterlagen für das OLG noch gebraucht weden. Logisch wäre gewesen aktuelle Gehaltsabrechnungen ect.hinzuschicken. Er brachte auch den Umstand, dass es bisher außer dem OLG keinem augefallen war das die Titel hätten umgerechnet weden müssen zur Sprache. Keine Reaktion.
Am Mittwoch dann eine Mail das ganz dringend Gehaltsabrechnungen und Steuerbescheide benötigt werden per Fax, E-Mail, Einwurf wie auch immer. Das OLG hatte telefonisch angefragt.  Ich verstehe immer noch nicht wie man so arbeiten kann.Finde es aber äußerst schade da er immer wieder richtig gute Argumente und Schriftsätze gebracht hat.

So richtig konnte sich LG aber auf nichts vorbereiten, das OLG weiß um was es geht hat es doch den Antrag stattgegeben und einige Argumente weshalb das AG abgelehnt hat als falsch dargestellt. Es wurde ganz pauschal geprüft und gerechnet, wir hoffen  nur dass das OLG dem Ganzen auch so folgt und mit konkreten Zahlen zu einem positiven Ergebniss kommt.

Natürlich kreisen die Gedanken um was wäre wenn und wie dann argumentieren aber LG muß es nun auf sich zu kommen lassen...

Auf alle Fälle nochmals vielen Dank für eure bisherigen Denkanstöße, Ratschlge und Erklährungen  :dankeschoen:

AntwortZitat
Geschrieben : 20.01.2013 23:33




(@anfree72)
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Hallo,

das OLG ist seinen Ausführungen in der Beschwerdezulassung gefolgt, die Titel werden rückwirkend abgeändert auf 355€, zu viel bezahlter UH von gut 2000 € bleiben bei KM.

Die Gegenseite hat noch ganz kurzfristig (Freitag, Montag war Verhandlung)eine Gegendarstellung eingereicht . AW der Gegenseite wollte das eine mündliche Verhandlung  wegen der Zwangsvollstreckung stattfindet und das die VKH auf das einstweilige Anordnungsverfahren zur Einstellung der Zwangsvollstreckung ausgedehnt wird.

Auserdem stellte er den Abänderungsantrag für unzulässig dar, da LG ja bis zu dem Zeitpunkt zu dem Vollstreckungsschutz gewährt wurde (fast) denn vollen UH Betrag gezahlt hat und die Anträge nach bereits erfolgter Leistung unzulässig wären.

Da LG angeblich mietfrei bei mir wohnt  war seiner Meinung nach die SB reduzierung vom AG noch viel zu gering. Da im SB für Alleinstehende 380€ für Miete enthalten sind spart LG sich zumindest die Hälfte der Bruttomiete.

Er gab dann noch an dass LG gesteigert erwerbsobliegent ist und damals trotz geringen EK dynamisiert tituliert hat.

Das OLG lehnte ab die VKH der Gegenseite auszudehnen . Laut LG schien es dem AW der Gegenseite aber enorm wichtig da er immer wieder davon anfing,bis es einem der Richter zu bunt wurde und er sehr barsch wurde mit den Worten "jetzt ist Schluss damit, die Zwangsvollstreckung ist nicht Gegenstanddieser Verhandlung".

Der AW der Gegenseite weis ja mittlerweilen auch das seine Vorderungen von über 2000€ rückständigen UH unrechtmäßig war/ist. Eigentlich ist es ja sein Fehler wenn er die Titel nicht ausreichend geprüft und und entsprechend so wie das OLG umgerechnet hat bzw. die Gegenseite versuchen wollte strittige Beträge aus dem laufenden Verfahren zu vollstrecken. Wer muß nun für seine Kosten aufkommen?

Das OLG hatte berechnet das LG nur 352 € an UH leisten kann.

Darauf das die Gegenseite der Meinung war das der SB weiter abgesenkt werden musste gab das Gericht gar nichts, hatte es in der Beschwerdezulassung schon geschrieben dass es maximal auf 800€ absenkt. Im Gegenteil der SB wurde noch erhöht da es im Januar ja die Erhöhung gab.

Zum Vorwurf das LG eine schlechtere Arbeit angenommen hat und Umgezogen war, meinte das Gericht dass wäre nicht vorwerfbar da er sich ja deswegenn eine Haushaltserspariss anrechnen lassen muss so das es für die Verteilermasse keinen Unterschied macht.

Das Argument das 2007 zu wenig Verteilermasse gegeben war meinte das Gericht , wir alle wissen wie das JA rechnet die Altersvorsoge wird jetzt nicht berücksichtig und damals auch nicht also war genug vorhanden 100% zu titulieren. Da die Umgangskosten in Höhe von 160€ anzurechnen sind verbleiben nun mehr 352€ Verteilungsmasse.

Zur Unzulässigkeit dadurch das LG ja den UH in voller Höhe gezahlt hat meinte das Gericht, was hätte LG denn sonst tun sollen es gab ja einen gültigen Titel...

Die Richter gaben beiden Parteien eine kurze Bedenkzeit sich zu einigen und verliesen den Raum. Die Gegnseite schlug vor auf 400€ zu titulieren, LG lehnte dankend ab. Als die Richter wieder kamen einigte man sich auf 355€.

Soweit LG weiss wird der Betrag prozentual umgerechnet außerdem hat er sich verpflichtet in einem Jahr Gehaltsabrechnungen an KM zu geben.

Vor zimlich genau einem Jahr war die Verhandlung vor dem AG, LG versuchte damals eine Lösung zu finden und bot KM an sich auf 480€ zu einigen, die Summe die er vor den ganzen Tabellen und Alterstufenerhöhungen auch gezahlt hat. Das war ihr nicht genug... . LG hatte auch immer das Gefühl das die AG Richterin auch gerne abgeändert hätte aber dadurch das sie falsch gerechnet hatte keine Rechtsgrundlage dazu gefunden hat. Er ist so froh den Gang zum OLG gewagt zu haben.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.01.2013 22:44
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Glückwunsch zum Beschluss.

Wer muß nun für seine Kosten aufkommen?

Wenn die Kosten wie allg. üblich in Familienrechtsstreitigkeiten gegeneinander aufgehoben wurden, dann die KM. Vermutlich deshalb war der gegn. RA so scharf darauf, die VKH auszudehnen. Dann bliebe vielleicht mehr für ihn selbst übrig.  😉

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.01.2013 12:44
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Anfree,

ungeachtet der noch offenen Fragen, möchte ich mich Oldie´s Glückwünschen anschliessen ...
... hat sich ja lange genug hingezogen, letzten Endes im Ergebnis aber durchaus als Erfolg zu werten.

Besten Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 25.01.2013 14:06
(@Inselreif)

Hi,

Wer muß nun für seine Kosten aufkommen?

Kann es sein, dass die Sache durch Vergleich beendet wurde? Dann müsste dieser eine Kostenregelung (idR Kostenaufhebung) enthalten. Ansonsten müsste das OLG eine Kostenentscheidung treffen.
Schön, dass sich die Sache gelohnt hat!!

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 30.01.2013 19:43
(@anfree72)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo und vielen Dank für eure Glückwünsche und ganz besonders für euer Einbringen mit Ratschlägen und Erklärungen.

LG wartet natürlich ganz gespannt auf das Schreiben des OLG's

Wir sind nicht ganz sicher ob es ein Vergleich ist. Das OLG hat  vorgegeben das LG nur  für 352,XX €leistungsfähig  ist dieArgumente der Gegenseite wurden vom Gericht nicht angenommen, danach verließen die Richter den Raum mit den Worten die Parteien könnten nochmal darüber reden.  Die Gegenseite meinte dann zu LG er solle halt dann auf 400€ titulieren. LG verneinte dies natürlich.

Als die Richter wieder kamen wurde nicht groß weiter darüber geredet und es wurden dann eine runde Summe von 355,00€ protokoliert X% von 100.

LG hat dem Vorschag des Gerichtes natürlich zugestimmt und da KM und AW nichts dagegen tun konnten haben sie das ganze auch abgenickt.

Das Gericht hat dann noch den Streitwert berechnet und auf, LG meinte ca. 7000€ festgesetzt. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.

Das OLG und auch schon das AG war angenervt dass die Gegenseite im laufenden Verfahren strittigen UH pfänden lassen wollte eigentlich hätten KM und auch ihr AW es verdient dabei in die Röhre zu schauen. LG hatte ja noch versucht mit ihr zu reden und gesagt sie soll doch erst einmal abwarten wie das Gericht entscheitet.

Es hat zwar lange gedauert aber in Endeffekt hat die Zeit für LG gespielt nicht zuletzt da der SB sich im Januar erhöht hat.

Auch allen andern bei VS wünschen wir dass was lange währt entlich gut wird.  🙂

AntwortZitat
Geschrieben : 30.01.2013 21:00
(@anfree72)
Nicht wegzudenken Registriert

Soooooo....

heute kam das Protokoll vom OLG

Es ist ein Vergleich

Es heißt das die Urkunden ab 01.01.2013 für Kind 1 auf 67,2% abgeändert werden, Zahlbetrag derzeit 195,00€.
Für Kind 2 68,8%, Zahbetrag 159,00€.

Es besteht Einigkeit dass kein UH Rückstand bis einschließlich 2012 besteht.

LG hat sich verpflichtet Januar 2014 Auskunft über seine Einkünfte 2013 zu erteilen.

Das zu Grunde liegende EK wurde mit 1418,28 € angenommen, abzüglich VL in Höhe von 26,59€ berufbedingte Aufwendungen 5%, Umgangkosten i.H. von 169,88€ sowie ein um 200€ abgesenkter SB von 800,00€.

Verfahrenskosten weden gegeneinander aufgehoben.

VKH erstreckt sich auch  auf den Vergleich.

Verfahrenswert beträgt 3838,00€ für OLG und 3838,00€ für AG.

Für die Rückzahlung der Hinterlegung hat LG das OLG angeschrieben sie möchten bitte entsprechendes schicken damit er sich die Sicherheitsleistung ausbezahlen lassen kann.

AW hat auch gleich geschrieben dass er nun endlich im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe seine Abrechnungen geben kann, unter Berücksichtigung des dargestellten Beschwerdewerts.

Die Teilzahlung die LG geleistet hat in Höhe von 383,61 € wird dabei im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen sein.
Dürfte bedeuten dass LG diese wiederbekommt.

LG hat auserdem dem AW schon einmal 2011 im Zuge des AG Verfahrens 200,00€ gezahlt . Diese erwähnt er nicht. LG ging davon aus das diese ebenfalls als Vorschuß waren falls VKH für das AG Verfahren nicht gewährt wird.

Im Schreiben stand dass im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeverfahrens  ein Kostenvorschuß in Form einer " Selbstbeteiligung" zu verrechnenauf eine etwagige Wahlanwaltsgebühr in Höhe von 200,00€ erbracht wird. Müsste LG diese nicht auch zurückbekommen?

Alles in allem ist es für LG wirklich gut gelaufen der Vergleich ist zwar auch dynamisch und nicht auf 18 begrenzt wir denken aber nicht dass die Düsseldorfer Tabelle weiterhin so stark steigt dass dies nicht zu stemmen wäre. Und bis 18 sind es noch ein paar Jahre.

LG

anfree

Nachdem die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden, droht auch keine Gefahr aus dem ursprünglich von der Gegenseite beabsichtigten Kostenfestsetzungsverfahren aus dem Beschluss 1. Instanz.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.02.2013 17:47
(@anfree72)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

LG hat Sicherheitsleistung in Höhe von fast 3000,00€ hinterlegt. Nachdem es laut Vergleich keine UH Schulden gibt hat er vor ca. 4 Wochen beim OLG angerufen. FDort wurde ihm gesagt er soll einen Antrag auf Rückzahlung beim OLG stellen.

Er hat dann selbst etwas geschrieben mit den betreffenden Aktenzeichen mit bitte auf Rückerstattung. Heute kam ein Schreiben vom OLG.

Beschluss gemäß §109 ZPO

Auf Antrag des Antragstellers  wird den Antragsgegnerinnen eine Frist von 2 Wochen gesetzt, binnen welcher sie in die  Rückgabe der Sicherheiten i. H vom 2951,00€ welche vom Antragsteller aus dem Beschluss AG und OG erbracht wurden einzuwilligen bzw. die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen.

Grund:

Es liegt Antrag das Antragstellers vor.

So was heist dass nun genau?
Was muß KM tun?
Gibt es ein Formular das sie Unterschreiben muß?

Was ist mit diesem Satz gemeint?" ....bzw. die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen."

Laut Vergleich über den UH gibt es keinerlei Ansprüche  seitens der Antragsgegener, steht ja im Vergleich. Ist das nur eine Standardformulierung?

Danke

AntwortZitat
Geschrieben : 07.03.2013 20:34
(@Inselreif)

Hi,

ich hatte Euch schon mal in einem Parallelfaden (den zu suchen ich grad zu faul bin) geschrieben, wie das mit der Rückzahlung und den Einweilligungen funktioniert.

Das Gericht prüft nicht, ob die Gegenseite Ansprüche hat. Wenn die meinen, noch was von der Sicherheit abzubekommen zu wollen, müssen sie jetzt binnen zwei Wochen Klage auf Auszahlung an sie erheben. Werden sie aber kaum tun.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 07.03.2013 21:49
(@anfree72)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Inselreif,
Danke das du dich meldest.
Ich weiß welchen Faden du meinst habe es auch gelesen Du hattest geschrieben das LG Antrag beim OLG stellen kann bzw.falls AW das tut keine extra Kosten entstehen. LG hatte wie gesagt beim OLG nachgefragt dort sagte man ihm er solle den Antrag stellen. LG dachte da es im Vergleich steht das es keine UH Schulden gibt, wurde das OLG entsprechendes schreiben und er braucht mit KM nichts anfangen.

Jetzt muss er trotzdem mit ihr reden. Sie dürfte ja das selbe Schreiben bekommen haben. Die Frage ist langt eine formlose Bestätigung bzw. was passiert wenn sie die zwei Wochen Frist verstreichen lässt?

Danke

AntwortZitat
Geschrieben : 07.03.2013 23:30
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